VwGH 90/19/0087

VwGH90/19/008718.6.1990

N gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 1. August 1989, Zl. VII/1-V-1085/11/1-88, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes

Normen

AVG §56;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VStG §51 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
AVG §56;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VStG §51 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

 

Spruch:

1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtstattgebung des Ansuchens um Nachsicht der Strafe richtet,

2) Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes bestraft. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, mit der gleichzeitig auch ein Ansuchen um Nachsicht der Strafe gestellt worden war, langte am 19. August 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein.

Mit dem den Vertretern des Beschwerdeführers am 22. August 1989 zugestellten angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dem gleichzeitig eingebrachten Ansuchen um Nachsicht der Strafe wurde nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 13. Oktober 1989, B 1165/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 19. November 1987, Zlen. 87/08/0176 bis 0229, und die dort angeführte Vorjudikatur) ist eine Beschwerde des Bestraften, die sich gegen die Versagung des Gnadenrechtes gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 richtet, unzulässig. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichtstattgebung des Ansuchens um Nachsicht der Strafe richtet.

Bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers weist dieser zu Recht auf § 51 Abs. 5 VStG 1950 hin. Danach gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Da unter "Einbringung der Berufung" das Einlangen derselben bei der Behörde erster Instanz zu verstehen ist, was hier am 19. August 1988 der Fall gewesen ist, hätte die Berufungsentscheidung, ohne gegen die erwähnte Regelung zu verstoßen, mit Rücksicht darauf, daß der 19. August 1989 ein Samstag war, bis 21. August 1989 erlassen worden sein müssen (vgl. n.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1987, Zl. 86/18/0229). Der angefochtene Bescheid wurde jedoch erst durch die am 22. August 1989 erfolgte Zustellung an die Vertreter des Beschwerdeführers, somit außerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950, erlassen.

Er war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 und 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0128).

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