VwGH 90/08/0037

VwGH90/08/003719.6.1990

W gegen Landeshauptmann von Wien vom 31. Oktober 1989, Zl. MA 14 - W 41/89, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten)

Normen

ASVG §500 idF 1987/609;
ASVG §502 idF 1987/609;
ASVG §500 idF 1987/609;
ASVG §502 idF 1987/609;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund eines von der (1912 geborenen) Beschwerdeführerin am 10. Mai 1975 gestellten Pensionsantrages, in dem die Beschwerdeführerin u.a. angegeben hatte, ab 2. Jänner 1945 in Emigration in Schweden gewesen zu sein, übermittelte ihr die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt ein Formblatt, worauf die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 1977 der mitbeteiligten Partei folgendes mitteilte:

"Das mir übersandte Formblatt dürfte für meinen Fall nicht zutreffen. Unsere Emigration nach Schweden im Jänner 1945 erfolgte weder aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen. Wir fuhren nach Schweden, als wir hier total ausgebombt waren und die Verwandten meines Vaters in Stockholm uns bis Kriegsende unterstützen wollten. Da wir verschüttet waren, war auch unser Gesundheitszustand nicht der beste und wir verließen das Land in einer Art Panik, trotzdem mein Vater dadurch seine Pension einbüßte, was ihnen ja bestens bekannt sein dürfte. Ich möchte jedoch betonen, daß wir nicht emigrieren mußten, denn niemand hätte uns daran hindern können, weiter in Österreich zu bleiben, weiter zu hungern und uns die Bomben auf den Kopf fallen zu lassen. Einzig und allein die damalige unerträgliche Lebenssituation hat uns veranlaßt, Österreich zu verlassen. Wäre kein Hitler und kein Krieg gewesen, hätten wir Österreich nie verlassen. Daß die erste Zeit im Ausland, wo die Versorgung der Familie gänzlich durch mich erfolgte, nicht die leichteste war, ist wohl selbstverständlich. Ich kann jedoch nicht geltend machen, daß ich politisch verfolgt wurde, da ich immer völlig apolitisch war."

Nach einem Aktenvermerk der mitbeteiligten Partei wurde daraufhin ein Begünstigungsverfahren gemäß §§ 500 ff ASVG nicht durchgeführt.

Der Beschwerdeführerin wurde am 28. Juli 1978 erstmals ein Vorschuß auf die Alterspension zuerkannt, am 10. August 1978 hiezu eine Ausgleichszulage; mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 31. März 1983 (eine bescheidmäßige Erledigung des Pensionsanspruches der Beschwerdeführerin ist offenbar im Hinblick auf mehrere zwischenstaatliche Verfahren noch nicht erfolgt) wurde der Vorschuß herabgesetzt und ein Überbezug von S 90.547,40 zum Rückersatz gemäß § 107 ASVG vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 14. April 1988 legte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei unter Bezugnahme auf "neue Begünstigungen für Opfer" (gemeint ist offenbar die am 1. Jänner 1988 in Kraft getretene 44. Novelle zum ASVG) im wesentlichen die schwierige wirtschaftliche Situation ihrer Familie von 1939 an dar. Zusammengefaßt wird darin geltend gemacht, daß eine Emigration der Familie nach Schweden wegen der "jüdischen Belastung" der Mutter zufolge der Rentenbezüge des Vaters (die bei Auslandsaufenthalt ruhend gestellt worden wären) nicht möglich gewesen sei. Nachdem die Familie ausgebombt und im Keller verschüttet worden sei und die Eltern auf diese Weise alles "in 40-jähriger Arbeit aufgebaut"(e) verloren hätten, habe die Mutter "durchgesetzt", daß sie nach Schweden gefahren seien, wo der Vater im Juli 1947 verstorben sei. Weder die Alters- noch die Witwenpension seien zunächst ausbezahlt worden. Erst 1966 habe man der Mutter eine größere Nachzahlung an Witwenpension gewährt, von der - anders als bei monatlich laufender Zahlung - auch noch Steuer einbehalten worden sei. Dann heißt es in diesem Schreiben:

"Ich ersuche Sie daher zu prüfen, ob wir nicht doch in die Rubrik 'begünstigte Personen' eingereiht werden könnten."

Im Zuge des von der mitbeteiligten Partei nunmehr eingeleiteten Begünstigungsverfahrens wies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 20. Februar 1989 u.a. auf die völlige Mittellosigkeit ihrer Eltern während des Auslandsaufenthaltes hin. Dadurch habe sie (die Beschwerdeführerin) weit über ihre Kräfte arbeiten müssen, wodurch ihre eigene Gesundheit so geschädigt worden sei, daß sie im Jahre 1961 "die schwedische Krankenpension" erhalten habe. Die Emigration der Familie sei außerdem durch den Umstand, daß sie total ausgebombt und im Keller verschüttet gewesen sei, beschleunigt worden. Die im Jahr 1939 geplante Emigration habe der Vater der Beschwerdeführerin wegen der Ruhensbestimmungen abgelehnt.

Nach dem Inhalt einer vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 12, am 9. Februar 1989 ausgestellten Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, daß sie "aus Gründen der Abstammung (Mischling) in der Zeit vom 2. Jänner 1945 bis 9. Mai 1945 emigriert gewesen" und "bis 31. März 1959 nicht wieder in Wien zur Anmeldung gelangt sei".

Mit Bescheid vom 20. März 1989 hat die mitbeteiligte Partei in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin eine Begünstigung für die Zeit vom 4. März 1933 bis 31. März 1959 gemäß §§ 500 ff ASVG im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das der Bescheiderteilung vorangegangene Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Auswanderung der Beschwerdeführerin nicht aus den im § 500 ASVG normierten Gründen, sondern lediglich aus privaten Gründen erfolgt sei.

Dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin von einem jüdischen Großelternteil abstamme. Demnach habe sie nach § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz als jüdischer Mischling, und zwar als sogenannte "Vierteljüdin", gegolten; für solche Personen hätten die "Nürnberger Rassengesetze" keine rechtlichen Diskriminierungen mit Ausnahme des aufschiebenden Ehehindernisses gemäß § 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des "Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 14. November 1935" enthalten. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht aus Gründen der Abstammung gezwungen gewesen, Österreich zu verlassen. Sie gehöre daher nicht dem gemäß § 500 ASVG zu begünstigenden Personenkreis an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde maßgebenden Bestimmungen des § 500 sowie des § 502 Abs. 4 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987, sowie der 46. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 749/1988, lauten auszugsweise:

"§ 500. Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

§ 502. (4) Personen, die in der in § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind, ..... können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten."

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, daß die Beschwerdeführerin insoweit jüdischer Abstammung ist, als sie (in der Terminologie der damaligen Zeit) eine volljüdische Großmutter besessen und daher als sogenannte "Vierteljüdin" gegolten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 86/08/0161, in einem vergleichbaren Fall (auch die dortige Beschwerdeführerin stammte von einem volljüdischen Großelternteil ab) die Auffassung vertreten, daß solche Personen zwar als Mischlinge im Sinne des § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, RGBl. I S.1333, angesehen, für sie jedoch - mit Ausnahme des aufschiebenden Ehehindernisses gemäß § 4 der Ersten Verordnung zur Ausführung des (sog.) "Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 14. November 1935, RGBl. I S. 1334, eingeführt im Lande Österreich mit Art. II der Verordnung vom 20. Mai 1938, RGBl. I S. 594, GBl. für Österreich

Nr. 150/1938, - keine Diskriminierungen vorgesehen gewesen seien. Dies stelle aber keinen der im § 500 Abs. 1 ASVG angeführten Gründe dar.

Gegen diese - von der belangten Behörde übernommene - Rechtsauffassung wird in der Beschwerde eingewendet, daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie schon im Jahre 1939 habe emigrieren wollen, als es noch keine Hungersnot und auch noch keine Bombenangriffe gegeben habe; die einzige Motivation des Auswanderungsplanes sei die wachsende Bedrohung durch die nationalsozialistischen Behörden gewesen, wie durch eine Auswanderungswelle, die bereits 1939 im Gange gewesen sei, belegt werde. Die Beschwerdeführerin habe mitansehen müssen, wie ihre jüdischen Freunde und Verwandten verschleppt worden seien. Auch für die Mischlinge sei die Zeit immer schwieriger geworden; bereits anfang der 40-Jahre hätten Pläne bestanden, Mischlinge zu sterilisieren "sie also den Volljuden gleichzustellen, um sie deportieren zu können". Gerüchte darüber seien in der Bevölkerung kursiert und die Beschwerdeführerin habe bei ihrer (schließlich erfolgten) Emigration "mit diskriminierenden Maßnahmen gerechnet".

Diese Argumentation geht zunächst am Kern des Problems vorbei: Die in den §§ 500 ff ASVG enthaltenen Bestimmungen über die Begünstigung für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung (und ihre Vorgängerbestimmungen: vgl. dazu Schmitz, Die Angestelltenversicherung III, 41 ff) sollen verschiedenen Gruppen von Verfolgten (die in § 500 umschrieben sind) u.a. einen Ersatz für den Verlust (bzw. Nichterwerb) von Versicherungszeiten gewährleisten, sofern aus den in § 500 genannten Gründen einer der in § 502 genannten Tatbestände eingetreten ist. Damit hat der Gesetzgeber jedoch nicht an eine innere Haltung der Betroffenen angeknüpft (wie sie die Beschwerdeführerin zunächst angesichts der Verschleppung jüdischer Freunde und Verwandten für sich in Anspruch nimmt), sondern an Umstände, aus denen eine Verfolgung entweder schon aufgrund der allgemeinen (aus dem Blickwinkel des Gesetzgebers verpönten) Rechtslage oder aufgrund individueller, in der Lebenssituation der Betroffenen gelegener Gründe drohte oder sie die Betroffenen gar erleiden mußten (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, Zl. 88/08/0099, und das darin zitierte Vorerkenntnis vom 12. Februar 1987, Zl. 85/08/0142, mit weiteren Hinweisen).

Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner im bereits zitierten Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 86/08/0161, zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung fest, daß sogenannte "Vierteljuden", d.h. Personen, die von nur einem jüdischen Großelternteil abstammten, nach der damaligen allgemeinen Rechtslage von keiner Verfolgung im dargelegten Sinne bedroht waren. Dem Verwaltungsgerichtshof sind in diesem Zusammenhang auch keine zeitgeschichtlichen Forschungsergebnisse bekannt, die in die gegenteilige Richtung deuten würden; auch in der Beschwerde werden keine diesbezüglichen Behauptungen substantiiert aufgestellt. Von den in der Beschwerde erwähnten Gerüchten über Pläne die Mischlinge betreffend, wird ebenfalls nicht behauptet, daß sie auch "Mischlinge zweiten Grades" umfaßt hätten, ganz abgesehen davon, daß die Anrechnung von Versicherungszeiten für eine Auswanderung, aufgrund von (bloßen) Gerüchten über Verfolgungsmaßnahmen, aus diesem Grund allein jedenfalls nicht auf einen der in den §§ 500 ff ASVG genannten Begünstigungstatbestände gestützt werden könnte.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch die Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Auszuges aus dem Buch "Judenpolitik im Dritten Reich" zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen könnte; darin werden nämlich die (geplant gewesenen aber infolge des Kriegsendes glücklicherweise nie zur Durchführung gelangten) Maßnahmen gegen Mischlinge ERSTEN GRADES erörtert, die sich nicht auf die Beschwerdeführerin als "Mischling zweiten Grades" im Sinne einer allgemeinen Bedrohung beziehen konnten.

Soweit in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Auswanderung mit diskriminierenden Maßnahmen gerechnet, verstößt sie gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende, sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot und geht überdies von einem Sachverhalt aus, den die belangte Behörde nicht festgestellt hat; die belangte Behörde hatte auch zu einer derartigen Feststellung keinen Anlaß, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt, zuletzt noch in ihrer Eingabe vom 14. April 1988 (als sie einen ausdrücklichen Antrag auf Einleitung eines Begünstigungsverfahrens stellte), als Auswanderungsgrund vorgebracht hat, daß die Familie im November 1944 ausgebombt, im Keller verschüttet worden sei, dadurch alles verloren habe, worauf die Familie über Betreiben der Mutter (offenbar gegen den Widerstand des das Ruhen seiner Rente infolge Auslandsaufenthaltes fürchtenden Vaters) ausgewandert sei. Diese angesichts der zweifellos schwierigen Verhältnisse (begünstigt durch den aktenkundigen Umstand, daß alle Familienmitglieder schwedische Staatsangehörige gewesen sind), durchaus nachvollziehbare Reaktion macht diese Auswanderung zufolge der oben dargelegten Rechtslage aber noch nicht zu einem Begünstigungstatbestand im Sinne des Gesetzes.

Die in der Beschwerde schließlich hervorgehobenen Gründe, aus denen sich die Beschwerdeführerin während des Krieges zu einer Tätigkeit in der Ukraine gemeldet hatte, können unerörtert bleiben, weil nicht die (nach dem Akteninhalt vom deutschen Versicherungsträger mit 15 Monaten als Versicherungszeit anerkannte) dortige Beschäftigung als möglicher Gegenstand des Begünstigungsverfahrens zu beurteilen ist, sondern nach der gegebenen Sachlage die spätere Auswanderung als einziger Begünstigungstatbestand in Betracht kommt. Es konnte daher auch nicht von Bedeutung für das Ergebnis des angefochtenen Bescheides sein, daß die belangte Behörde diese Beschäftigung der Beschwerdeführerin als "Zivilangestellte bei der deutschen Wehrmacht" bezeichnete. Die auf eine Bestreitung dieser Annahme abzielende (wenn auch in diesem Punkt nicht näher ausgeführte) Verfahrensrüge konnte daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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