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§ 500 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT IV.

Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung. Begünstigter Personenkreis.

§ 500.

Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094098

alte Dokumentnummer

N6195546088L

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