Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §34;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §34;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Stadtsenates vom 20. Juni 1990 wurde den beiden Mitbeteiligten die Widmung des Grundstückes Nr. nn/1 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. nn, beide EZ nnn, KG S, unter Festsetzung einer Reihe von Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt. Dabei wurden insgesamt acht Bauplätze mit Flächen zwischen 518 m2 und 639 m2 festgesetzt; an den gemeinsamen Grenzen einzelner dieser Bauplätze wurde gekuppelte Bebauung, ansonsten offene Bebauung, eine Bebauungsdichte von mindestens 0,3, höchstens jedoch 0,5 je Bauplatzfläche und ein Bebauungsgrad von mindestens 0,2, höchstens jedoch 0,3 je Bauplatzfläche festgelegt. An Gebäudemindestabständen wurden von der im Widmungsplan bestimmten Straßenfluchtlinie der Liebengasse mindestens 4 m (ausgenommen für kleinere ebenerdige und unbewohnte Nebengebäude mindestens 2 m von dieser), von den Bauplatzgrenzen mindestens so viele Meter, wie die Anzahl der Geschoße vermehrt um 2 ergibt, ausgenommen die Bauplätze mit gekuppelter Bauweise, weiters für kleinere ebenerdige unbewohnte Nebengebäude mindestens 2 m von den Bauplatzgrenzen festgelegt. Je Bauplatz sollten ein Einfamilienhaus und ein im Hausverband befindliches Nebengebäude bis maximal 35 m2 zulässig sein, die Gebäudehöhe wurde für Hauptgebäude mit mindestens 3,50 m, höchstens 6,50 m, und für angebaute Nebengebäude mindestens 2,30 m, höchstens 3,50 m festgesetzt. Kraftfahrzeugabstellplätze seien auf einer Abstellfläche oder in einer im Hausverband befindlichen Garage vorzusehen, die restlichen nichtbebauten Flächen der Bauplätze seien zu begrünen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Bebauungsdichte dem Charakter der Wohngegend widerspreche und der Abstand für Nebengebäude nicht mit 2 m von der im Widmungsplan eingetragenen Straßenfluchtlinie festgesetzt werden könne, wurden als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen, wonach die Widmung dem Charakter des Siedlungsgebietes widerspreche, der Kanal in der Liebengasse die vermehrte Abwasserbelastung nicht bewerkstelligen könne, zwei neue Zufahrten verkehrstechnisch nicht möglich seien, durch die Widmung in acht Bauplätze das ortsübliche Landschaftsbild zerstört würde, für sämtliche Nachbarn die ausreichende Licht- und Luftzufuhr nicht mehr gesichert scheine, durch einen wesentlichen Eingriff in die Natur Grünflächen auf ein unerträgliches Maß minimiert würden, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Schließlich wurde die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach es durch die Widmung zu acht Bauplätzen zu einer Herabsetzung der Grundstückspreise komme und damit für die Anrainer ein finanzieller Nachteil gegeben wäre, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Widmungsbescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend wies sie darauf hin, daß aus den Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten sowie der Beachtung des Orts-, Stadt- und Straßenbildes keine Nachbarrechte erwüchsen. Weiters gelte der Grundsatz, daß der Eigentümer eines Grundstückes durch die Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen habe. Der Nachbar habe kein Recht darauf, daß durch die Errichtung eines Neubaues die früheren Belichtungsverhältnisse nicht beeinträchtigt würden. Wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringe, entgegen § 3 der Stmk. Bauordnung (BO) Baugrenzlinien, Baufluchtlinien sowie die Größe der Freiflächen nicht festgelegt worden seien, so seien dadurch nach ständiger Rechtsprechung Rechte des Nachbarn nicht verletzt worden. Auch die Frage der Abwasserbeseitigung berühre keine Nachbarrechte im Sinne des Gesetzes.
Allerdings besitze der Nachbar einen Rechtsanspruch auf gesetzliche Handhabung des Planungsermessens bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen. Wie schon die Behörde erster Instanz festgestellt habe, liege das Widmungsgrundstück laut Flächenwidmungsplan 1982 der Landeshauptstadt Graz im "reinen Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,3 bis 0,8. Im Süden grenzten Grundstücke, die eine Ausweisung als Industrie- und Gewerbegebiet I aufwiesen, mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,5 an, im Osten Grundstücke, die als Kern-, Büro und Geschäftsgebiet ausgewiesen seien, mit einem Bebauungsdichtewert von 0,5 bis 2,0. Wenn nun die Behörde einen maximalen Bebauungsdichtewert von 0,5 für die Bauplätze festsetze, so sei damit bei einem vollkommen aufgeschlossenen Grundstück, für das der Flächenwidmungsplan einen maximalen Bebauungsdichtewert von 0,8 ausgewiesen habe, offensichtlich das Planungsermessen gesetzmäßig gehandhabt und im Sinne des § 3 Abs. 2 BO sachlich begründet worden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers habe dies nicht stichhaltig widerlegen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem auch im Widmungsverfahren gemäß § 3 der Stmk. Bauordnung (BO) sinngemäß anzuwendenden § 61 BO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. In der Folge sind die in Betracht kommenden Bestimmungen TAXATIV aufgezählt. Von diesen Regelungen hat der Beschwerdeführer lediglich das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 BO) geltend gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtfestsetzung von Bebauungsgrundlagen in der Widmungsbewilligung als Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts rügt, übersieht er, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 84/06/0191, BauSlg. Nr. 1067, mit weiteren Nachweisen) Rechte des Nachbarn durch Unterlassung eines im § 3 Abs. 3 BO vorgesehenen Abspruches schon deshalb nicht beeinträchtigt sein können, weil er sein Mitspracherecht - erheblich konkreter - in seinen Einwendungen gegen die Baubewilligung geltend machen und ausführen kann, inwieweit das Projekt mit dem von der Behörde im Sinne des Gesetzes auszuübenden Planungsermessen in Widerspruch steht.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Zahl und Lage von Abstellplätzen anstelle von in gleichem Maße vorgesehenen Garagen.
Aus § 61 Abs. 2 BO ergibt sich weiters, daß eine (gewisse) Mitsprache des Nachbarn im Zusammenhang mit dem Planungsermessen der Behörde sich grundsätzlich nur auf jene Fragen beziehen kann, die Interessen der Nachbarn verletzen, und zwar nicht nur in abstracto, sondern auch in concreto. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht erkennbar, welche vom Gesetz geschützten Interessen des Beschwerdeführers durch die Festsetzung eines Abstandes für Nebengebäude von nur 2 m gegenüber der Straßenfluchtlinie verletzt werden können. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Bekämpfung des Abstandes der Nebengebäude von nur 2 m sich auf die Abstände gegenüber der Grundgrenze bezieht, ist auf § 4 Abs. 2 BO zu verweisen, wonach bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung wie Geräteschuppen, Kleingaragen etc. geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen festgesetzt werden können, wobei Reichen, das sind Gebäudeabstände von weniger als 2 m, verboten sind. Die Behörde hat bei Festsetzung der Abstände gegenüber den Nachbargründen nicht nur diese Vorschrift eingehalten, sondern kann sich, was letztlich auch der Beschwerdeführer bei Bekämpfung der Abstände gegenüber der Straßenfluchtlinie zugeben muß, auch auf das insofern nicht in Zweifel gezogene Gutachten des Stadtplanungsamtes stützen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Schaffung von acht Bauplätzen für Einfamilienhäuser auf der Widmungsfläche und damit letztlich Bebauungsdichte, Bebauungsgrad und Gebäudehöhen bekämpft, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine rechtswidrige Ausübung des Planungsermessens nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer versucht gar nicht, den Erwägungen der Behörde entgegenzutreten, die von einem Bebauungsdichtewert von 0,3 bis 0,8 im vorliegenden "reinen Wohngebiet" ausgegangen ist und insbesondere darauf verwiesen hat, daß die im Süden an das Widmungsgrundstück angrenzenden Grundstücke im Flächenwidmungsplan sogar als "Industrie- und Gewerbegebiet I" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 1,5 und die im Osten an das Widmungsgrundstück angrenzenden "Grundstücke als Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,5 bis 2,0 ausgewiesen sind. Gegen die Schaffung von Bauplätzen für Einfamilienhäuser mit der Bebauungsdichte von höchstens 0,5 können daher unter diesen Umständen keine Bedenken bestehen. Wenn der Beschwerdeführer auf den bisherigen Gebietscharakter als "Villengebiet" und darauf verweist, daß durch die Widmung die Belüftung und Belichtung seines Grundstückes entsprechend vermindert werde, so ist darauf hinzuweisen, daß im Planungsermessen bis zu einem gewissen Grad - im Rahmen eines bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - AUCH ein bestehender Gebietscharakter zu berücksichtigen ist, dieser aber keineswegs gegenüber anderen Planungsfaktoren den Vorrang genießt. Daß grundsätzlich jeder Liegenschaftseigentümer für Belichtung und Belüftung der auf seinem Grund stehenden Häuser auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen hat, hat bereits die belangte Behörde richtig dargelegt.
Soweit schließlich der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese nur dann von einem Nachbarn wahrgenommen werden können, wenn sie sich auf die Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beziehen. Dies ist jedoch, wie oben dargestellt wurde, nicht der Fall.
Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß Rechte des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Damit ist der mit der Beschwerde verbundene Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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