Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 15. Jänner 1989 um 5.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort in Wien gelenkt habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2a lit. b StVO 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Einholung der beantragten medizinischen Gutachten unterblieben sei. Es hätte sich sonst ergeben, daß er auf Grund eines grippalen Infektes nicht imstande gewesen sei, das für die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO erforderliche Atemvolumen zustande zu bringen.
Einen Beweisantrag auf Aufnahme des Sachverständigenbeweises hatte der Beschwerdeführer erstmals in seinem mit 18. Jänner 1989 datierten und am 20. Jänner 1989 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Schriftsatz gestellt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat sich anläßlich der Atemluftuntersuchung keine gesundheitliche Beeinträchtigung gezeigt und hat der Beschwerdeführer einen Amtsarzt lediglich zum Nachweis der Nichtalkoholisierung verlangt. Es bestand somit zur Tatzeit keine Veranlassung, eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers über das Vorliegen eines medizinischen Hindernisses für die ordnungsgemäße Abgabe einer Atemluftprobe durchzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 1984, Zl. 83/03/0223, ausgesprochen, daß eine Verpflichtung des Betroffenen, dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht, das ihn zur Ablegung eines Alkoholtests auffordere, sofort die Gründe darzulegen, warum er den Test nicht durchführe, aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne. Der Gerichtshof hat im damaligen Beschwerdefall eines schwer lungenkranken Frühpensionisten, der im Zeitpunkt der Amtshandlung nur einen zur Erledigung dringender Angelegenheiten erteilten Ausgang im Rahmen seines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus gehabt hatte, für welche Tatsachen er unter anderem auch eine ärztliche Bestätigung vorlegte, die Unterlassung der Beiziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen zur Frage der Möglichkeit, den Test trotz des bestehenden Leidens durchzuführen, als rechtswidrig angesehen.
Im vorliegenden Fall hingegen hat der Beschwerdeführer lediglich nachträglich eine "Vergrippung" geltend gemacht. Er hat weder behauptet, daß Symptome seiner Erkrankung noch immer feststellbar wären, noch hat er ein ärztliches Attest über die behauptete Erkrankung vorgelegt, obwohl er nach der Amtshandlung ohnehin das Spital zur Vornahme einer Blutuntersuchung aufgesucht hatte. Bei dieser Sachlage war die Behörde nicht verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, um im nachhinein die Möglichkeit einer allfälligen gesundheitsbedingten Ursache des schon mehrere Tage zurückliegenden Scheiterns der Atemluftuntersuchung zu überprüfen. Im übrigen war dem mit 18. Jänner 1989 datierten Beweisantrag auch kein deutlich in diese Richtung gehendes Beweisthema zu entnehmen.
Zur Frage, ob Anhaltspunkte für eine "Vergrippung" des Beschwerdeführers vorgelegen sind bzw. ob konkret dargelegt wurde, weshalb der Beschwerdeführer zur Durchführung der Atemluftuntersuchung nicht in der Lage sei, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Unrichtig ist sein Vorwurf, die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen unterlassen; vielmehr hat sie die widersprüchlichen Aussagen in sachlicher Weise gegeneinander abgewogen und keineswegs nach strengen Beweisregeln entschieden. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde auch nicht näher, aus welchen Erwägungen seine Darstellung glaubwürdiger sein sollte. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu erkennen, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre. Für deren Richtigkeit spricht auch, daß der Beschwerdeführer das Spital lediglich zur Vornahme einer Blutuntersuchung aufgesucht hat. Wäre tatsächlich nicht nur seine Alkoholisierung, sondern auch seine Fähigkeit zur Abgabe von Atemluftproben Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen, hätte er zweifellos unter einem auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung ärztlich feststellen lassen. Im Falle einer ernsthaften Erkrankung hätte sich der Beschwerdeführer wohl auch kaum bis in die frühen Morgenstunden in einem Lokal aufgehalten, wie dies der Aussage des von ihm geführten Zeugen zu entnehmen ist.
Unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, es wäre ein gültiges Testergebnis von 0,42 mg/l vorgelegen, weshalb die gewünschte Vorführung zum Amtsarzt hätte veranlaßt werden müssen:
Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/02/0151, sowie auch die in Benes-Messiner, StVO8, § 5 Anm. 8, abgedruckten Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des Bundesministeriums für Inneres vom 11. Februar 1988). Hierüber ist der Beschwerdeführer bei der Untersuchung auch aufgeklärt worden. Dennoch hat er nach dem von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt nach dem ersten gültigen Blasversuch bei den folgenden Versuchen das Mundstück des Gerätes immer nur zu einem ganz geringen Teil in den Mund genommen, weshalb die Luft beim Blasen überwiegend aus den Mundwinkeln entwichen ist. Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen der mittels Atemalkoholmeßgerät durchgeführten Untersuchung verhindert, gilt aber als Verweigerung der Atemluftprobe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0022). Für einen solchen Fall ist im Gesetz eine ärztliche Untersuchung nicht vorgesehen.
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die von ihm selbst veranlaßte Blutuntersuchung habe rückgerechnet auf den Vorfallszeitpunkt einen Alkoholgehalt von bloß 0,6 %o ergeben, ist zu bemerken, daß für die im § 5 Abs. 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, nicht entscheidend ist, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zlen. 89/02/0171, 0172). Daß im Beschwerdefall eine solche Vermutung angebracht war, ergibt sich - abgesehen von den vom Anzeiger genannten Alkoholisierungsmerkmalen - aus dem vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen Alkoholkonsum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0316). Hiefür würde im übrigen auch der vom Beschwerdeführer genannte Alkoholgehalt seines Blutes von 0,6 %o sprechen, der bereits jenem von 0,8 %o nahekommt, bei dem der Zustand einer Person (jedenfalls) als vom Alkohol beeinträchtigt gilt.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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