Normen
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §80 Abs1;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §80 Abs1;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über das Vermögen des O (im folgenden als "Gemeinschuldner" bezeichnet) wurde am 3. November 1986 der Konkurs eröffnet (S XX/XX des Kreisgerichtes Y). Das Konkursverfahren ist noch anhängig.
Mit dem am 27. Jänner 1988 dem Gemeinschuldner zugestellten, diesen als Bescheidadressaten bezeichnenden Bescheid nahm das Finanzamt den Gemeinschuldner als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für die Abgabenschuldigkeiten der A Gesellschaft m.b.H. (Umsatzsteuer 1985 zuzüglich Säumniszuschlag) in der Höhe von S 182.777,-- in Anspruch.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Gemeinschuldner im wesentlichen geltend, er habe die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht verschuldet; diese sei eine Folgewirkung der Konkurse der "Firma M." und "seines Einzelunternehmens".
Mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Gemeinschuldner am 17. März 1989 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners verfaßte und gefertigte Beschwerde. Diese bezeichnet ausdrücklich den Gemeinschuldner als Beschwerdeführer und verweist auf eine (urkundlich nachgewiesene) dem Masseverwalter erteilte Vollmacht; darüber hinaus enthält sie die Erklärung, daß "der ausgewiesene Vertreter auch als bestellter Masseverwalter einschreitet".
Die Beschwerde ist im Hinblick auf die zuletzt wiedergegebene Erklärung des Masseverwalters und den Umstand, daß die vorliegende Bezeichnung des Beschwerdeführers als der sogenannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichung des Masseverwalters im Prozeß gedeutet werden kann (vgl. OGH SZ 35/20; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht,
2. Auflage, 66 f) als Beschwerde des Masseverwalters aufzufassen.
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1959, Slg. 1990/F, und den hg. Beschluß vom 15. Mai 1987, Zl. 84/17/0126). Auch in einem Verwaltungs(Abgaben-)verfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt (vgl. den hg. Beschluß vom 21. Jänner 1987, Zl. 86/13/0112). Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1985, Slg. 5966/F, und vom 25. Mai 1987, Zl. 85/15/0292).
Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgabenschuldigkeiten gemäß §§ 9, 80 BAO betrifft die Konkursmasse (vgl. den hg. Beschluß vom 10. November 1987, Zl. 87/14/0141).
Der angefochtene (und der erstinstanzliche) Bescheid konnten daher gegenüber dem Gemeinschuldner, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig (und daher auch nicht rechtsmittellegitimiert, vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 5. März 1965, Slg. 3239/F, vom 7. Juli 1972, Slg. 4412/F, und vom 6. Februar 1990, Zl. 89/14/0150) ist, nicht rechtswirksam erlassen werden.
Die Beschwerde gegen den nicht dem Rechtsbestand angehördenden Bescheid mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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