VwGH 89/12/0029

VwGH89/12/002919.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 22. Dezember 1988, Zl. 270.820/4-VI.1/88, betreffend Feststellung der Anwendbarkeit des § 41 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41;
DVG 1984 §1;
AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41;
DVG 1984 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten; zuletzt war sie als Leiterin der Verwaltung der Diplomatischen Akademie tätig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 wurde dem Leiter der Diplomatischen Akademie mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin mit 2. Jänner 1989 der Abteilung nn des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zur Dienstleistung zugewiesen werde. Gleichzeitig erließ die belangte Behörde von Amts wegen den folgenden an die Beschwerdeführerin gerichteten nunmehr angefochtenen Bescheid:

 

Feststellungsbescheid

 

Sie sind Beamtin der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI im Stellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Ihre derzeitige dienstliche Verwendung erfolgt in der Diplomatischen Akademie (Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten). Es ist beabsichtigt, Sie ab 2. Jänner 1989 auf eine Planstelle in der Abteilung nn im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verwenden.

Dazu wird bescheidmäßig festgestellt, daß gemäß § 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz die §§ 38 Abs. 2 bis 5, § 39 Abs. 2 bis 4 und § 40 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz auf den Dienstbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht anzuwenden sind.

 

Begründung

 

Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz Abs. 1 liegt eine Versetzung vor, wenn ein Beamter/eine Beamtin innerhalb eines Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung ist gemäß Abs. 2 dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Die Versetzung ist nach Abs. 5 mit Bescheid zu verfügen.

§ 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz bestimmt, daß unter anderem der § 38 Abs. 2 bis 5 auf Dienstbereiche nicht anzuwenden ist, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Bereits in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird dazu beispielsweise der Personenkreis der Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angeführt.

Die im § 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz enthaltene Ausnahme bezieht sich auf den ganzen Dienstbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 bis 5 als nicht anwendbar bezeichnet, weshalb jede Versetzung innerhalb des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten darunter fällt.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel, jedoch die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

Wien, am 22. Dezember 1988

Für den Bundesminister:

(es folgt eine Unterschrift)"

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, daß nicht im Widerspruch zu § 41 BDG 1979 festgestellt werde, daß die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 2 dieses Gesetzes "auf den Dienstbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten" und somit auch auf ihre Rechte in bezug auf Verwendung und Arbeitsplatz nicht anzuwenden seien und daß ihr nicht entgegen all diesen Gesetzesbestimmungen das Recht abgeschnitten werde, einer gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung unter Ausschöpfung aller gesetzlich eröffneten Möglichkeiten entgegenzutreten durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 B-VG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt. Sie beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, nur der zweite Absatz des angefochtenen Bescheides sei ausdrücklich als Entscheidung formuliert. Die darin getroffene bescheidmäßige Feststellung sei auf Grund ihrer Formulierung eine generelle Regelung. Insoweit habe der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach Verordnungscharakter, ohne daß allerdings die sonstigen Voraussetzungen für eine Verordnung erfüllt seien. Schon deshalb sei der Verwaltungsakt rechtswidrig, da von Gesetzes wegen - auf Grund der Verfassung - nur entweder individuelle oder generelle normative Verwaltungsakte zulässig seien, nicht aber Mischformen. Diese Rechtswidrigkeit beschwere die Beschwerdeführerin auf Grund folgender Überlegungen: Der erste Absatz des angefochtenen Bescheides enthalte zwar gleichsam nur einleitende Bemerkungen. Da diese jedoch die die Beschwerdeführerin betreffende Absicht der Verwendungsänderung zum Ausdruck brächten und der zweite Absatz mit den Worten "Dazu wird bescheidmäßig festgestellt ...." beginne, könne kein Zweifel daran bestehen, daß der im zweiten Absatz enthaltene feststellende Entscheidungswille der Beschwerdeführerin gegenüber wirksam zum Ausdruck gebracht werde. Damit sei aber ihr gegenüber jene Konsequenz gegeben, die der unzulässige generell normative Charakter der Entscheidung mit sich bringe. Die belangte Behörde könnte sich auch in Zukunft - bei anderer passender Gelegenheit - darauf berufen, sie habe mit diesem Bescheid bereits für die Beschwerdeführerin verbindlich festgestellt, daß für Verwendungsänderungen im Dienstbereich kein Versetzungsschutz bestehe. Ausdrücklich erkläre die Beschwerdeführerin jedoch, daß sie ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides in diesem Stadium für gegeben erachte, ein derartiger Bescheid aber nur über die konkret beabsichtigte Verwendungsänderung ergehen dürfe.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege eine Verordnung im Bescheidform vor, trifft nicht zu. Die Eingangsworte des zweiten Absatzes des angefochtenen Bescheides nehmen, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, erkennbar auf den ersten Absatz Bezug, in dem die Absicht, die bisher an der Diplomatischen Akademie verwendete Beschwerdeführerin ab dem 2. Jänner 1989 in der Abteilung nn des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verwenden, zum Ausdruck gebracht wird, ohne daß diese beabsichtigte konkrete Personalmaßnahme dienstrechtlich näher eingeordnet wird. Nur auf diese konkrete ausschließlich die Beschwerdeführerin betreffende Personalmaßnahme bezieht sich aber auf Grund dieses Zusammenhanges die im zweiten Absatz getroffene Feststellung, daß gemäß § 41 BDG 1979 die dort zitierten Schutzbestimmungen keine Anwendung finden. Gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, daß diese beabsichtigte Personalmaßnahme ohne Bedachtnahme auf die im BDG 1979 vorgesehenen Schutzbestimmungen zulässig sei, bestehen keine Bedenken.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, § 41 BDG 1979 sei von der belangten Behörde unzutreffend angewendet worden.

Diese Bestimmung nehme eine funktionsbezogene (arg.:

Dienstbereich; Natur des Dienstes) aber keine organisationsbezogene Anknüpfung vor. Damit stimmten auch die Erläuternden Bemerkungen zur Dienstpragmatik-Novelle 1969 sowie zum BDG 1979 überein. Der "Dienstbereich" nach § 41 BDG 1979 umfasse ausschließlich solche Dienstposten, bei denen nach der Natur des Dienstes eine Versetzung nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle notwendig sei. Hingegen wären die Grenzen für den Dienstbereich überhaupt nicht mehr zu finden, wenn es nur darauf ankomme, daß es darin unter anderem Dienstposten mit Austauschnotwendigkeiten gebe. Dieses Erfordernis des Austausches liege nicht in der Natur des Dienstes einer Leiterin der Verwaltung der Diplomatischen Akademie.

§ 41 BDG 1979 lautet:

 

"Die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen."

 

Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung läuft darauf hinaus, daß nur jene Beamten unter die Bestimmung des § 41 BDG 1979 fallen, bei denen sich aus den von ihnen an ihrem Arbeitsplatz wahrgenommenen Aufgaben die Notwendigkeit zu einem dauernden oder vorübergehenden Wechsel der Dienststelle bzw. des Arbeitsplatzes ergibt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin läßt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Wortlaut des § 41 BDG 1979 eine ausschließlich auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Bedeutung des unbestimmten Begriffes "Dienstbereich" nicht ableiten. Dies wird auch durch die Erläuternden Bemerkungen sowohl zum BDG 1979 (vgl. die Erläuterungen zu § 41 der Regierungsvorlage betreffend das BDG 1979, 11 BlgNR XVI. GP , S. 84) als auch zu den vor Inkrafttreten des BDG 1979 geltenden Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 10 der Dienstpragmatik in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148 (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Dienstpragmatik-Novelle 1969, 356 BlgNR XI. GP , S. 15) bestätigt, die die Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten schlechthin und ohne Einschränkung als Beispiel für den vom § 41 BDG 1979 betroffenen Personenkreis anführen. Die Natur des Dienstes ergibt sich beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aus dem im Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu § 2 Teil 2 Punkt B), der generell mit "Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen" umschrieben und dann durch eine demonstrative Aufzählung, bei der unter anderem auch die Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie erwähnt werden, erläutert. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung (qualifizierten Verwendungsänderung, Dienstzuteilung) aller Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten voraussetzt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß sich die hier in bezug auf § 41 BDG 1979 gezogenen Schlußfolgerungen aus der besonderen Aufgabenstruktur des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ableiten und nicht auf andere Ressortbereiche übertragen werden können. Die von der Beschwerdeführerin gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher im Beschwerdefall nicht vor.

Aus diesen Gründen war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, Tatsachenfeststellungen über die Art des von der Beschwerdeführerin konkret ausgeübten Dienstes zu treffen, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere geht.

Im übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 86/12/0076, hin, in dem er ausgesprochen hat, daß § 41 BDG 1979 nicht nur die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, sondern auch eine (qualifizierte) Verwendungsänderung innerhalb derselben Dienststelle (als solche wird von der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Personalmaßnahme gedeutet) umfaßt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen, die in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

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