VwGH 89/08/0270

VwGH89/08/027025.9.1990

  1. 1. Zeitschriftenvertrieb X-GmbH Co KG, 2. A, 3. B, 4. C,
  2. 5. D, gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 7. August 1989, Zl. 125.506/1-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse;

    2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; 4. bis 8. je ein mitbeteiligter Dienstnehmer)

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

I. Die Beschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer werden in jenem Umfang, in dem sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung der Berufungen betreffend die Versicherungspflicht der jeweils anderen Beschwerdeführer sowie der viert- bis achtmitbeteiligten Parteien richten, zurückgewiesen;

II. Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als darin den Berufungen gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1983, und zwar der Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid, Zl. MA 14 - Z 15/78 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer) und Zl. MA 14 - Z 8/78 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), sowie den Berufungen des Zweitbeschwerdeführers gegen den Bescheid

Zl. MA 14 - Z 16/78, und der Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid Zl. MA 14 - Z 9/78, keine Folge gegeben und die genannten Bescheide bestätigt werden.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von je S 230,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen von je S 5.055,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Mit Bescheiden vom 30. Jänner 1978 stellte die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, sowie die viert- bis achtmitbeteiligten Parteien zur Erstbeschwerdeführerin als Dienstgeber gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen bzw. unterlagen und zwar der Zweitbeschwerdeführer als Werbeleiter im Zeitraum vom 24. Juli 1975 bis 30. September 1976 und ab 1. Februar 1977, die Drittbeschwerdeführerin als Werbeleiterin und Einzelwerberin ab 1. September 1976, der Viertbeschwerdeführer als Werbeleiter, Einzelwerber und Kontrollor vom 2. Jänner bis 31. Jänner 1976, vom 1. Juli bis 31. Juli 1976 und vom 16. bis 30. September 1976, der Fünftbeschwerdeführer als Kolonnenführer vom 6. September 1976 bis 8. November 1976 und ab 22. November 1976, der Viertmitbeteiligte als Bezieherwerber bzw. Werbeleiter vom 24. Juli 1975 bis 31. Jänner 1977, der Fünftmitbeteiligte als Werbeleiter vom 24. Juli 1975 bis 31. Jänner 1977, der Sechstmitbeteiligte als Bezieherwerber vom 1. Oktober 1975 bis 9. November 1975 sowie vom 10. Dezember 1975 bis 23. Dezember 1975, der Siebtmitbeteiligte als Werbeleiter vom 24. August 1976 bis 24. September 1976, vom 4. Oktober 1976 bis 25. November 1976 sowie vom 29. November 1976 bis 30. Dezember 1976, sowie der Achtmitbeteiligte als Werbeleiter vom 21. Juli 1975 bis 17. November 1975, vom 9. August 1976 bis 26. November 1976 und vom 3. Dezember 1976 bis 30. Dezember 1976.

In der Begründung ihrer Bescheide führte die erstmitbeteiligte Partei aus, sie habe bei der Erstbeschwerdeführerin vom 14. Februar bis 23. Juni 1977 (mit Unterbrechungen) eine Beitragsprüfung durchgeführt. Die Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin, sowie des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers und des Viert- bis Achtmitbeteiligten hätten ergeben, daß die Organisation (gemeint: der Erstbeschwerdeführerin) für die Werbung von Zeitschriften auf Werbeleiter, Kolonnenführer, in Gruppen zusammengefaßte Bezieherwerber und Einzelwerber aufgebaut sei. Dem Werbeleiter falle die Aufgabe zu, in dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Geschäftslokal die aufgrund von Annoncen vorsprechenden Personen nach Prüfung ihrer Fähigkeiten als Bezieherwerber aufzunehmen, diese einem Kolonnenführer zuzuweisen und das Arbeitsgebiet der einzelnen Gruppen festzulegen. Der Kolonnenführer bzw. auch der Werbeleiter würden die Werber mit dem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug in das Einsatzgebiet bringen und den dortigen Arbeitsablauf bestimmen. Die von den Werbern dort getätigten Aufträge auf Bestellung von Zeitschriften würden täglich eingesammelt und vom Werbeleiter wöchentlich an das Büro des Dienstgebers (gemeint: der Erstbeschwerdeführerin) weitergeleitet. Der Werbeleiter führe die Abrechnung der pro Auftrag dem einzelnen Werber, dem Kolonnenführer bzw. ihm selbst zustehenden Provision meist eine Woche später durch. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß die aufgrund der jeweiligen Angaben der betreffenden Person im Bescheid angeführte Tätigkeit die Arbeitszeit und Arbeitskraft derart in Anspruch nehme, daß eine freie Verfügung darüber auf längere Sicht hin nicht gegeben sei.

1.1. Gegen jene Bescheide, mit denen über die Versicherungspflicht des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers abgesprochen wurde, erhoben jeweils diese und die Erstbeschwerdeführerin Einspruch, gegen jene Bescheide, mit denen die Versicherungspflicht der Viert- bis Achtmitbeteiligten festgestellt wurde, nur die Erstbeschwerdeführerin.

1.1.1. In den Einsprüchen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wird im wesentlichen die Versicherungspflicht ihrer Tätigkeit mit der Begründung bestritten, das über die jeweilige Einvernahme von der erstmitbeteiligten Partei angefertigte Protokoll vor der Unterfertigung "nicht richtig durchgelesen" zu haben, weil sich der jeweilige Beschwerdeführer "über dessen Bedeutung keine Gedanken" gemacht habe.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin stützt ihre Einsprüche darauf, daß die Einvernahmen (insbesondere auch jene des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin) von den Mitarbeitern der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Form von "Alternativ- bzw. Suggestivfragen" gekleidet worden seien, zu deren Beantwortung "meist lediglich eine Bejahung der befragten Person erforderlich gewesen sei". Der Sachverhalt werde daher durch die Protokolle verzerrt wiedergegeben. Es hätte der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werden müssen, zu den Einvernahmen (insbesondere auch zu jener des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin) "einen von den relevanten Rechtsfragen ebenfalls informierten Rechtsfreund" zu entsenden. Im übrigen wendete die Erstbeschwerdeführerin (zusammengefaßt) ein, es seien weder zur - tatsächlich nicht bestehenden - persönlichen Arbeitspflicht, noch zur Frage der - ebenfalls nicht bestehenden - disziplinären Verantwortlichkeit Feststellungen getroffen worden. Ebensowenig sei erörtert worden, ob die Werbeleiter, Kolonnenführer, Bezieherwerber und Einzelwerber verpflichtet gewesen seien, an einzelnen Besprechungen teilzunehmen, sich an ein Arbeitsgebiet zu halten oder "ob durch die gepflogenen Übungen lediglich organisatorische Vereinfachungen durchgeführt werden sollten", was tatsächlich der Fall gewesen sei. Die Benützung des PKW sei den einzelnen Mitarbeitern "als ein Teil der Provision" gewährt worden. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob die einzelnen Mitarbeiter den (einzigen) Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin überhaupt persönlich gekannt hätten. Da das in den meisten Fällen nicht der Fall gewesen sei, könne mit der Erstbeschwerdeführerin kein wie immer gearteter Vertrag enstanden sein. Der von der erstmitbeteiligten Partei festgestellte Organisationsaufbau der Werbung der Erstbeschwerdeführerin sei unrichtig: Es sei übersehen worden, daß während des gesamten in Betracht kommenden Zeitraumes eine Organisationsleitung, repräsentiert durch den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin existiert habe. Diese Organisationsleitung mit einem (vom Sitz der Erstbeschwerdeführerin verschiedenen) Betriebssitz in Y, hätte als einzige mit Werbeleitern, Kolonnenführer und Einzelwerbern Kontakt gehabt, die Miete selbst bezahlt, Inseraten- und Telefonkosten auf eigene Rechnung getragen und sei an keine Weisungen der Erstbeschwerdeführerin gebunden gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin hätten kommen und gehen können, wann immer sie gewollt hätten und das Lokal auch unbesetzt lassen dürfen. Auch hätte die Erstbeschwerdeführerin keine "arbeitgeberähnliche Handhabe" gegen den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gehabt, sodaß sie auch für ein Konkurrenzunternehmen hätten tätig sein können. Sie seien völlig gleichgestellte Vertragspartner gewesen. Unrichtig sei auch die Feststellung, daß die Arbeitszeit und Arbeitskraft des Viert- bis Achtmitbeteiligten derart in Anspruch genommen worden sei, daß die Betreffenden darüber auf längere Zeit nicht frei verfügen konnten; es sei ihnen jederzeit freigestanden, dem Organisationsbüro mitzuteilen, daß sie die Arbeiten nicht hätten fortsetzen wollen. Ein solcher Austritt wäre - da zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Genannten keinerlei arbeitsrechtliches Verhältnis bestanden habe - ohne jegliche rechtliche Folgen geblieben. Es habe keine Bindung an "konkrete Weisungen" gegeben; die rechtlichen Beziehungen zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Organisationsleitung (also des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) hätten sich auf eine mündliche Vereinbarung über die auszuzahlenden Provisionen beschränkt. Zu allen anderen mit der Werbung beschäftigten Mitarbeitern habe die Erstbeschwerdeführerin überhaupt keine rechtlichen Beziehungen; diese würden - wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe - von den Werbeleitern angeworben. Die mündliche Provisionsvereinbarung (gemeint offenbar: der Werber) mit den Werbeleitern stelle keine rechtliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen durch die Erstbeschwerdeführerin dar. Die in der Werbung beschäftigten Personen seien auch bei Ausübung ihrer Arbeit nicht unmittelbar kontrolliert worden; die stichprobenartige Kontrolle des Arbeitserfolges entspreche dem Recht des Auftraggebers beim Werkvertrag, sich von der Leistung des Vertragspartners zu überzeugen. Abgesehen davon, daß "aus organisatorischen Gründen gewisse Maßnahmen" getroffen worden seien, habe keine Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften bestanden. Die Bezieherwerber hätten keine "festen Dienstbezüge, sondern die ihnen vertraglich zugesicherten Provisionen für getätigte Aufträge" erhalten. Aus der Bezahlung von Umsatzsteuer für die Provisionen werde deutlich, daß sich "die Vertragsbeteiligten" darüber im klaren gewesen seien, daß die einzelnen Werber völlig gleichwertige Vertragspartner der Organisationsleitung bzw. der Erstbeschwerdeführerin, (somit) schlechthin Unternehmer gewesen seien. Die einzelnen Werber hätten weder Garantieprovisionen noch ein Fixum erhalten und seien auch nicht in den Genuß von Urlaubszuschüssen und Weihnachtsremunerationen gekommen.

1.2. Der Landeshauptmann von Wien hat alle Einsprüche mit (gleichlautenden) Bescheiden vom 21. Februar 1983 abgewiesen. Nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes und der von der Einspruchsbehörde angewendeten Gesetzesstellen übernahm die Einspruchsbehörde die Feststellungen aus dem erstinstanzlichen Bescheid über die Organisation und führte ergänzend aus, daß es sich um eine Organisation handle, bei der "die Betriebsleitung" zu ihrer Entlastung die Zeitschriftenwerbung dezentralisiert und einzelne Organisationsleitungen geschaffen habe, die aber "im Namen und Auftrag der Firma" handelten, wobei "sämtliche Mitarbeiter jedoch nicht völlig selbständig tätig" würden, sondern vom Dienstgeber bereitgestellte Betriebsmittel (z.B. PKW und Werbematerial) verwendeten und letztlich abrechnungs- und berichtspflichtig seien, weshalb die Einspruchsbehörde hinsichtlich der (jeweils verfahrensgegenständlichen) Beschäftigungsverhältnisse der Ansicht sei, daß die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Tätigkeit überwiegen würden.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin (hinsichtlich aller Bescheide) und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (diese jeweils nur hinsichtlich der über ihre Versicherungspflicht absprechenden Bescheide) Berufungen, in denen (im wesentlichen) die Einspruchsargumente wiederholt werden und gerügt wird, die Einspruchsbehörde habe sich mit dem Einspruchsvorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Zur Widerlegung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen einem Werber und der Erstbeschwerdeführerin genüge bereits der Nachweis, daß ein solches Abhängigkeitsverhältnis (lediglich) zur "Werbeorganisation" des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin bestanden habe. Zum Beweis für ihr Vorbringen hat sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Einvernahme ihres Geschäftsführers, des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers und der fünft, siebt- und achtmitbeteiligten Partei berufen.

1.4. Die belangte Behörde hat den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, sowie die viert- und fünftmitbeteiligte Partei im Berufungsverfahren ergänzend einvernommen und sodann mit dem angefochtenen Bescheid alle Berufungen abgewiesen und die angefochtenen Einspruchsbescheide bestätigt.

1.4.1. Unter Hinweis auf das zu § 4 Abs. 2 ASVG in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Tätigkeit eines Vertreters entwickelte Merkmalschema stellt die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und die viert- bis achtmitbeteiligten Parteien hätten es übernommen, auf Rechnung der Erstbeschwerdeführerin Abonnenten für Zeitschriften zu werben. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihnen dafür Bestellscheine, Ausweise, teilweise Fahrzeuge und Werbematerial zur Verfügung gestellt und Treibstoffkosten ersetzt. Die Werbetätigkeit sei in Gruppen ausgeübt worden. Von den Werbeleitern seien die sich aufgrund einer Annonce vorstellenden Personen auf ihre Fähigkeit hin überprüft und die aufgenommenen Bewerber sodann Gruppenleitern zugeteilt worden, welche die Einschulung vorgenommen hätten. Pro Werber sei ein Karteiblatt mit den persönlichen Daten (samt Foto) angelegt worden. Den Gruppenleitern sei auch das Einsatzgebiet bekanntgegeben worden. Die Werber seien vom Zweitbeschwerdeführer bzw. der Drittbeschwerdeführerin für diese Tätigkeit aufgenommen worden. Die Abrechnung sei in der Regel im Büro Y einmal wöchentlich erfolgt. Die Entlohnung sei nach der Zahl der hereingebrachten Aufträge bzw. bei den Gruppenleitern auch nach der Zahl der von der Gruppe getätigten Geschäfte bemessen worden. Die Werber seien (abgesehen von Ausnahmen) mit dem Firmen-PKW ins Einsatzgebiet gebracht worden. Die Tätigkeit habe sich in der Regel auf eine Woche in den Bundesländern erstreckt. Die Zeiteinteilung im Einsatzgebiet sei den Werbern und Gruppenführern freigestellt gewesen. In der Regel sei eine Arbeitsbesprechung zu Mittag erfolgt. Die Auftragsscheine seien entweder abends, am nächsten Tag oder am Wochenende entgegengenommen und die Werber von den Gruppenleitern in der Weise kontrolliert worden, daß bei unklaren Aufträgen mit den Kunden Rücksprache gehalten und die Aufträge auf ihre Echtheit überprüft worden seien. Soweit kein Firmen-PKW (einschließlich Betriebskosten) zur Verfügung gestellt worden sei, sei pro Auftrag S 10,-- für die PKW-Benützung gezahlt worden. Der Viertbeschwerdeführer habe weiters ab 1. Februar 1976 bis zum Ende seiner Tätigkeit ein Fixum in der Höhe von monatlich S 3.500,-- erhalten. Ein Konkurrenzverbot sei nach den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers mit den Werbern nicht vereinbart worden. Den Angaben des Zweitbeschwerdeführers betreffend das zugewiesene Gebiet und die Berichterstattungspflicht sei von der Drittbeschwerdeführerin insofern widersprochen worden, als diese angegeben habe, daß kein bestimmtes Gebiet zur Werbung zugewiesen worden sei, noch eine wöchentliche oder tägliche Berichterstattungspflicht bestanden habe. Ihre Tätigkeit sei in keiner Weise kontrolliert worden. Auch habe kein Konkurrenzverbot bestanden.

Das Bestehen einer Befugnis, sich jederzeit durch Dritte bei der Erbringung der Arbeitsleistung vertreten lassen zu können (wie die Erstbeschwerdeführerin behauptet hatte), wird von der belangten Behörde mangels Bestehen einer darüber geschlossenen ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung verneint.

Weiters führt die belangte Behörde aus, daß der Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich des (gemeint: örtlichen) Tätigkeitsbereiches angegeben habe, für ihn hätte keine Beschränkung bestanden. Hinsichtlich der (ebenfalls örtlich gemeinten) Aufteilung der Arbeitsgebiete habe der Fünftmitbeteiligte im großen und ganzen die Angaben des Zweitbeschwerdeführers bestätigt. Er habe wöchentlich abzurechnen und das jeweilige Einsatzgebiet bekanntzugeben, sowie pro Werber ein Karteiblatt (ausgefüllter Fragebogen mit Lichtbild) anzulegen gehabt. In Zweifelsfragen hätte der Zweitbeschwerdeführer die Gebietseinteilung zwischen den Werbeleitern vorgenommen.

1.4.2. In ihrer (das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber der selbständigen Ausübung der Tätigkeit bejahenden) rechtlichen Beurteilung hebt die belangte Behörde zunächst den Umstand hervor, daß sich die Tätigkeit der einzelnen Werber, der Gruppenleiter und der Werbeleiter in einigen Punkten unterschieden habe. Die belangte Behörde sei jedoch zu der Auffassung gelangt, daß die (gemeint: für das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit) wesentlichen Kriterien bei allen Beschäftigungsverhältnissen vorlägen. Hinsichtlich der Werber habe sowohl eine Berichtspflicht, als auch eine persönliche Arbeitspflicht, als auch die Zuweisung eines bestimmten Gebietes bestanden. Die Betriebsmittel seien im wesentlichen von der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens habe zumindest insoweit bestanden, als die Werber der Organisationsgewalt des Gruppenleiters (Einteilung des Einsatzgebietes, Arbeitsbesprechungen, Abrechnungszeiträume usw.) unterworfen gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei auch die Berichtspflicht zu bejahen, da durch das regelmäßige Absammeln der Aufträge die Gruppen- und Werbeleiter, d.h. die von der Erstbeschwerdeführerin mit dieser Aufgabe betrauten Personen einen Überblick über die Tätigkeit der Werber hätten erlangen können. Für die Gruppenleiter gelte diese Darstellung mit der Einschränkung, daß sie ihre Berichtspflicht gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer bzw. der Drittbeschwerdeführerin als Repräsentanten des Verlages (gemeint: der Erstbeschwerdeführerin) hätten erfüllen müssen.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: hinsichtlich des für Vertretertätigkeiten entwickelten Merkmalschemas) nicht anzuwenden, weil die Genannten keine Vertretertätigkeiten ausgeübt hätten. Da sie "an der Spitze der Organisation in unmittelbarer Unterordnung unter dem Unternehmer" gestanden seien, gelte für sie - wie für alle in gehobener Position Beschäftigten - daß sie in dieser Stellung der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen seien.

Dem Berufungsvorbringen, wonach die Werber für die von ihnen bezogenen Provisionen samt und sonders Umsatzsteuer bezahlt hätten und deshalb als Unternehmer zu qualifizieren seien, hält die belangte Behörde unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung entgegen, daß die Form der steuerlichen Erfassung einer Person durch die Finanzbehörden nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage nach der Versicherungspflicht dieser Person sei; die Art der steuerlichen Veranlagung möge als Indiz für die Art des Beschäftigungsverhältnisses gelten, Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht sei jedoch die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit.

Auf die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, es habe zwischen den einzelnen Bezieherwerbern und der Erstbeschwerdeführerin keine rechtlichen Beziehungen gegeben, erwidert die belangte Behörde unter Berufung auf § 35 Abs. 1 ASVG, daß die Bezieherwerber für eine Tätigkeit aufgenommen worden seien, die der Erstbeschwerdeführerin rechtlich zugerechnet würde - die Abonnementverträge würden zwischen dem Verlag der Erstbeschwerdeführerin und den Abonnenten geschlossen -, das zur Verfügung gestellte Material daher auch die "Aufschrift der Erstbeschwerdeführerin" getragen habe, welche die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt hätte, z.B. Mieter des Lokals in Y gewesen sei. Im Hinblick auf diese Umstände entbehre die Behauptung der mangelnden rechtlichen Beziehung jeder Grundlage. Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, der Mietvertrag betreffend das Lokal in Y sei nur "formal" von der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossen worden, sei insofern nicht relevant, als es bei der Frage, auf wessen Rechnung ein Betrieb geführt werde, auf die rechtlichen Gegebenheiten ankomme. In dieser Weise sei auch die Behauptung der Drittbeschwerdeführerin zu sehen, dieses Büro gehe vollkommen "auf ihre eigene Rechnung", wobei sie allerdings seitens der Beschwerdeführerin eine höhere Subprovision pro Auftrag erhalte.

1.5. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, zur Zl. 89/08/0270-0274 protokollierten Beschwerden, mit welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und jeweils die (im Umfang nicht eingeschränkte) Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligten Versicherungsträger - erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat zu den Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden aufgrund ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges miteinander verbunden und - soweit es sich um Beschlüsse handelt gemäß § 12 Abs. 3 VwGG - darüber erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihren

- gleichlautenden - Beschwerden im Prinzip nicht gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Organisationsstrukturen, innerhalb derer die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und die viert- bis achtmitbeteiligten Parteien die verfahrensgegenständlichen Werbeaktivitäten entfalteten. Danach erfolgte die Werbetätigkeit (die - wie die Beschwerden ebenfalls nicht bestreiten - im Aufsuchen von Zeitschriftenabonnements auf Rechnung der Erstbeschwerdeführerin gegen Provision bestanden hat) innerhalb einer Werberhierarchie, an deren Spitze die "Werbeleiter" (von der Erstbeschwerdeführerin auch "Organisationsleitung" genannt), nämlich der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, standen, die aufgrund von Annoncen die Aufnahme von Werbern und deren Verteilung auf die Einsatzgebiete vorgenommen haben. Unterhalb dieser Organisationsleitung hat eine "Werberhierarchie" bestanden, innerhalb derer verschiedene Werbergruppen unter der Leitung von Gruppenleitern (oder Kolonnenführern) die jeweils zugeteilten "Einsatzgebiete" bearbeiteten und die (auf Formularen der Erstbeschwerdeführerin aufgesuchten) Bestellungen in Form der periodischen Absammlung und Weitergabe der Auftragsscheine an die Erstbeschwerdeführerin meldeten. Die Gegenleistung der Erstbeschwerdeführerin bestand in Provisionszahlungen, die nach bestimmten Schlüsseln von oben nach unten aufgeteilt wurden, wobei auch die Provisionszahlung der Erstbeschwerdeführerin an die "Organisationsleitung" vom Erfolg der Werbetätigkeit der "Werberhierarchie" abhängig war.

Die Beschwerdeführer wiederholen im Beschwerdevorbringen auch nicht die Behauptung, daß zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den einzelnen Werbern keine wie immer gearteten Rechtsbeziehungen bestanden hätten (vgl. dazu auch das bei einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom 10. November 1988, Zl. 84/08/0163). Das gesamte Beschwerdevorbringen läuft letztlich darauf hinaus, das Vorliegen jener Merkmale, aufgrund derer die belangte Behörde die Versicherungspflicht angenommen hat, zu bestreiten.

2.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung dieser Erwerbstätigkeit überwiegen.

Entsprechend dem § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert, (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht knüpft an ein Arbeitsverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11600/A).

Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer, im Regelfall freilich auch vorliegender Umstände, wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers, dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1988, Zl. 84/08/0002).

Die ansonsten für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei der Tätigkeit von Vertretern (und um eine solche Tätigkeit handelt es sich letztlich auch bei den Werbern) nicht so sinnfällig zutage, sodaß bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen gewesen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muß. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht, sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/08/0032 und die darin zitierte Vorjudikatur, vom 26. Februar 1982, Zl. 81/08/0015, vom 19. März 1984, Zl. 82/08/0111, und vom 20. Oktober 1988, Zl. 85/08/0062).

2.4. Wenn daher von den Beschwerden Feststellungen über die Gebundenheit der Werber an eine bestimmte Arbeitszeit (zur relativen Bedeutung dieses Merkmales im allgemeinen vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1980, Zl. 1183/79, vom 13. Februar 1981, Zl. 08/1061/79 und vom 18. Juni 1982, Zl. 08/2967/80), sowie an Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfolge und des Arbeitsverfahrens vermißt werden, so argumentieren sie an der zuletzt dargelegten Rechtslage vorbei.

2.5. An einer Tätigkeit der VIERT- UND FÜNFBESCHWERDEFÜHRER, sowie der VIERT- BIS ACHTMITBETEILIGTEN PARTEI in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Rahmen der von der belangten Behörde dargelegten (und in der Beschwerde nicht bestrittenen) Organisation der Erstbeschwerdeführerin kann - entgegen den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen - kein Zweifel bestehen.

2.5.1. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde bestand eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Einteilung der Einsatzgebiete (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1963, Zl. 3/63), der Arbeitsbesprechungen und der Abrechnungszeiträume. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, kommt in der periodischen Einsammlung und Weiterleitung der von den Kunden unterfertigten Bestellformulare das Vorliegen einer Berichtspflicht zum Ausdruck, die sich zufolge der festgestellten Einbindung der Werber in das Formularwesen der Erstbeschwerdeführerin von jener Berichtspflicht, wie sie idR auch einem selbständigen Handelsvertreter auferlegt ist (vgl. auch dazu etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 1963, Zl. 3/63), unterscheidet. Hinter dem "Überblick über die Tätigkeit der Werber", den die Erstbeschwerdeführerin - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint - durch diese Auftragsformulare erlangen konnte, verbirgt sich letztlich ein System, welches der Erstbeschwerdeführerin (zumindest auch) Kontrollen in der Richtung ermöglichte, ob die (wie die "Rayonsverteilung" zeigt, offenbar gewünschte) flächendeckende Arbeitsweise der einzelnen Werbergruppen auch tatsächlich erfolgte.

2.5.2. Der in den Beschwerden mehrfach hervorgehobene Umstand, daß die Werber nur Provisionszahlungen erhalten hätten, schließt die Annahme persönlicher Abhängigkeit ebenfalls nicht aus. In der Gewährung von Provisionszahlungen ohne Fixum (ein Fixum wurde nur hinsichtlich des - insoweit ohnehin zur Sozialversicherung gemeldeten Viertbeschwerdeführers für einen vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffenen Zeitraum ab 1. Februar 1976 festgestellt) liegt wohl insoweit eine gewisse Verlagerung des Unternehmerrisikos auf den Vertreter, als sich Erfolg und Mißerfolg der Akquisitionbemühungen unmittelbar auf sein Einkommen auswirken; dieser Umstand tut jedoch in den Beschwerdefällen dem Vorliegen eines Verhältnisses persönlicher Abhängigkeit der Werber zur Erstbeschwerdeführerin schon deshalb keinen Abbruch, weil in der (von der belangten Behörde ebenfalls festgestellten und in den Beschwerden nicht bestrittenen) Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Werbematerial eine Beteiligung der Erstbeschwerdeführerin gerade an jenen Spesen zu erblicken ist, die von einem selbständigen Handelsvertreter typischerweise selbst getragen werden müßten (und in diesem Fall einen Teil von dessen Unternehmerrisiko darstellen würden; vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1966, Zlen. 1333 und 1334/65).

2.5.3. Wenn in der Beschwerde schließlich darauf hingewiesen wird, die belangte Behörde gehe selbst nicht davon aus, daß die Werber einem Konkurrenzverbot unterlägen, so trifft dies insoweit zu, als im angefochtenen Bescheid (allerdings eher referierend, denn konstatierend) ausgeführt wird, daß ein Konkurrenzverbot nach den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin mit den Werbern nicht vereinbart worden sei. Die belangte Behörde gibt zwar nicht an, ob sie (den referierten Aussagen folgend) vom Nichtvorliegen eines vertraglich bedungenen Konkurrenzverbotes tatsächlich ausgeht; dessen ungeachtet ergibt sich jedoch ein gesetzliches Konkurrenzverbot aus § 7 des Angestelltengesetzes (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/08/0032), dessen Anwendung auf die Dienste der vorliegenden Art (vgl. dazu etwa Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz6, 35 ff, und OGH vom 9. Mai 1972, Arb 9009), zu bejahen ist, sofern sie - wie hier - in einem das Ausmaß des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz AngG. zumindest erreichenden Umfang geleistet wurden.

2.5.4. Wie schon im Berufungsverfahren wird (nicht ausdrücklich, aber doch erkennbar) schließlich auch in den Beschwerden die für die Bejahung der Versicherungspflicht maßgebende Feststellung der belangten Behörde, daß eine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe, in Zweifel gezogen.

a) Was die Befugnis, sich vertreten zu lassen, anlangt, so schließt eine generelle Vertretungsmöglichkeit nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Dienstverhältnis aus, weil im Falle einer Berechtigung, eine übernommene Arbeit generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, zufolge der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten eine persönliche Abhängigkeit nicht angenommen werden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208, und vom 10. November 1988, Zl. 84/08/0163).

b) Die belangte Behörde hat zu den - teilweise widersprüchlichen - Beweisergebnissen zu dieser Frage folgende Erwägungen angestellt:

Betreffend die (im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörterte) Frage des Rechtes, sich vertreten zu lassen, fänden sich in den Niederschriften, in denen die Tätigkeit der Bezieherwerber bzw. der Werbeleiter ausführlich geschildert werde, keine Hinweise auf eine solche Praxis der Vertretung durch dritte Personen. Aufgrund der Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, es hätte jederzeit die Möglichkeit dazu bestanden, sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde diese Frage erörtert worden. Von den einvernommenen Personen sei "einvernehmlich" (gemeint wohl: übereinstimmend) bestätigt worden, daß eine Vertretung in dem Sinn, daß die Bezieherwerber dritte Personen beauftragten, in ihrem Namen und durch sie entlohnte Aufträge hereinzubringen, nicht stattgefunden habe. Weiters sei übereinstimmend bestätigt worden, daß während des Einstellungsgespräches über diesen Punkt nicht gesprochen worden sei. Hinsichtlich der Einschätzung, ob dieses Recht theoretisch bestanden hätte, lägen unterschiedliche Angaben vor. Der Zweitbeschwerdeführer habe angegeben, eine Vertretungsbefugnis hätte für ihn und die Werber bestanden, habe aber gleichzeitig behauptet, daß er sie selbst nicht praktiziert habe. Nach Auffassung der Drittbeschwerdeführerin hätte dieses Recht sehr wohl bestanden. Der Fünftmitbeteiligte habe angegeben, daß eine Vertretung durch fremde Personen faktisch nicht möglich gewesen sei, weil er sonst hätte fürchten müssen, sein Team zu verlieren. Ob eine rechtliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung bestanden hätte, könne er nicht mehr sagen. Der Fünftbeschwerdeführer habe angegeben, daß keine persönliche Arbeitspflicht an sich bestanden hätte, "eine Vertretung in seiner Branche jedoch nicht möglich sei". Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse des Beweisverfahrens gehe die belangte Behörde davon aus, daß bei der Einstellung eine Vereinbarung betreffend die persönliche Arbeitspflicht nicht getroffen worden sei. Weiters habe das Beweisverfahren eindeutig ergeben, daß sich auch in der Praxis die Werber nicht durch Dritte bei ihrer Tätigkeit der Abonnentenwerbung hätten vertreten lassen. Es sei somit nur mehr zu prüfen, ob dieses Recht konkludent vereinbart worden sei. Hinweise darauf würden allerdings nur die Aussagen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ergeben, die behaupteten, daß dieses Recht sicherlich bestanden hätte. Die Tatsache, daß pro Werber ein Karteiblatt angelegt worden sei, lasse erkennen, daß die persönlichen Verhältnisse und die Identität (Foto) des Werbers dem Verlag durchaus von Bedeutung gewesen seien. Weiters habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, sich beim Einstellungsgespräch von den persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers überzeugt zu haben. Auch diese Tatsache spreche dafür, daß ein solches Recht, sich stillschweigend durch andere, dem Verlag nicht bekannte Personen vertreten zu lassen und deren Aufträge sodann im eigenen Namen mit der Erstbeschwerdeführerin abzurechnen, nicht bestanden habe. Im übrigen sei davon auszugehen, daß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine in ein Unternehmen eingestellte Person annehme, diese Tätigkeit in eigener Person durchführen zu müssen. Im Arbeitsleben sei eine generelle Vertretungsbefugnis nicht selbstverständlich. Vielmehr gelte "nach der Übung" eine persönliche Arbeitspflicht, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart worden sei. In diesem Sinne gehe die belangte Behörde davon aus, daß die Behauptung betreffend die mangelnde persönliche Arbeitspflicht nicht den Tatsachen entspreche, sondern daß es sich vielmehr um eine Schutzbehauptung handle, "um die Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragspflicht auszuschalten". In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, daß die Interessen der Erstbeschwerdeführerin somit der Drittbeschwerdeführerin insoweit teilweise parallel liefen, als die Genannte zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme weiterhin für den Verlag tätig gewesen sei. Eine konkludent vereinbarte Vertretungsbefugnis habe daher nicht festgestellt werden können.

c) Die Regelung des § 45 Abs. 2 AVG 1950, wonach die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vor allem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A), die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.

In den Beschwerden wird weder eine ausdrückliche Vereinbarung behauptet, wonach eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit durch Dritte bestanden hätte, noch wird den Tatsachen, welche die belangte Behörde als Indizien für das Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht angesehen hat, entgegengetreten. Damit hält aber auch die (überzeugend und schlüssig begründete) Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt einer Überprüfung im dargelegten Rahmen zulässiger verwaltungsgerichtlicher Kontrolle stand.

2.6. Soweit in den vorliegenden Beschwerden Verfahrens- und Begründungsmängel unsubstantiiert behauptet werden, genügt es darauf zu verweisen, daß die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zukommende Prüfungskompetenz hinsichtlich der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde nur für den Fall wirksam werden kann, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Vorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muß der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde angeben, die bei Einhaltung der verletzten Vorschriften zu einem anderen Bescheid hätten führen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 591 und 600 f zitierte Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beschwerdebehauptungen, die ausführliche Befragung aller Parteien sei unverzichtbar, sowie, eine den "Erfordernissen des AVG entsprechende Beweiswürdigung" führe "unschwer" zu einem den Standpunkt der Beschwerdeführer bestärkenden Ergebnis, ferner "eine vollständige und mängelfreie Durchführung der Beweise müsse dazu führen, daß der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt unhaltbar sei", und schließlich auch auf die Behauptung, daß die Ermittlung des dem angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Sachverhaltes "mit derart schweren Mängeln und Widersprüchen belastet" sei, daß - wären sie vermieden worden - die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, nicht zu.

2.7. Hingegen ist der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin keine Feststellungen über die näheren Umstände von deren Tätigkeit getroffen, insoweit berechtigt, als die belangte Behörde zwar auch hinsichtlich der Tätigkeit dieser Beschwerdeführer zu der Auffassung gelangte, daß die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit überwiegen würden, sich jedoch im Zusammenhang damit mit der Feststellung begnügte, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin seien an der Spitze an der Organisation in unmittelbarer Unterordnung unter den Unternehmer (nämlich die Erstbeschwerdeführerin) gestanden und für sie gelte wie für alle in gehobener Position Beschäftigten - daß sie in dieser Stellung der stillen Autorität des Dienstgebers unterlägen.

2.7.1. Gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG 1950 sind Berufungsbescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wurde; dabei sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Rechtsfragen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. unter vielen etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1980, Zl. 2685/76, vom 12. Februar 1982, Zl. 81/08/0086, und vom 13. Oktober 1988, Zl. 88/08/0118).

2.7.2. Gerade die Frage, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zur Erstbeschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, wird vom angefochtenen Bescheid nicht beantwortet. Der Umstand, daß der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin an der "Spitze der Organisation" standen, reicht für die Bejahung der Versicherungspflicht nicht aus; auf der Basis der Feststellungen der belangten Behörde steht nur fest, daß die "Organisationsleitung" die Aufgabe hatte, die "Werberhierarchie" der (auf Rechnung der Erstbeschwerdeführerin arbeitenden) Werbergruppen durch Anwerbung von Personen, Aufteilung der Arbeitsgebiete und Abwickeln der Provisonszahlungen in Funktion zu halten, ohne allerdings selbst in jener Art und Weise, wie dies für die Werber zutrifft, in die organisatorischen Abläufe der Erstbeschwerdeführerin eingebunden gewesen zu sein. Feststellungen darüber, ob und auf welche Weise auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin an Weisungen der Erstbeschwerdeführerin gebunden bzw. gegebenenfalls deren Kontrollrechten ausgesetzt waren, fehlen:

So wurde z.B. von der belangten Behörde zwar festgestellt, daß die durch die Genannten verkörperte Organisationsleitung auch die Einteilung der Einsatzgebiete vorgenommen habe, nicht jedoch, ob und in welcher Weise ihr diese Einsatzgebiete allenfalls von der Erstbeschwerdeführerin (bzw. von deren Geschäftsführer) vorgegeben waren oder ob dies nicht der Fall gewesen ist.

2.7.3. Da sich aus der (von der Beschwerde im Prinzip nicht mehr bestrittenen) Dienstgebereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Viert- und Fünftbeschwerdeführer und der viert- bis achtmitbeteiligten Parteien auch dann nichts ändern würde, wenn die Zweit- und Drittbeschwerdeführer zwar "Mittelsperson" im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, nicht aber selbst in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Erstbeschwerdeführerin tätig geworden wären, war der angefochtene Bescheid daher nur in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG (in teilweiser Stattgebung der Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie jener des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) insoweit aufzuheben, als mit dem angefochtenen Bescheid Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und jene des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen die Bescheide der Einspruchsbehörde betreffend die Versicherungspflicht des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen wurden.

2.8. Soweit sich die Beschwerden der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zufolge der Anfechtungserklärung und der (ebenso umfassend formulierten) Aufhebungsanträge nicht nur gegen jenen Abspruch im angefochtenen Bescheid, mit welchem die Berufung gegen den ihre eigene Versicherungspflicht feststellenden Bescheid der Einspruchsbehörde abgewiesen wurde, sondern auch gegen die Abweisung der Berufungen hinsichtlich der Versicherungspflicht der jeweils anderen Mitbeschwerdeführer bzw. der Berufungen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Versicherungspflicht der viert- bis achtmitbeteiligten Parteien richten, waren sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Ab. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Da die obsiegenden Erst- bis Drittbeschwerdeführer EINEN Verwaltungsakt angefochten haben, gebührt der Aufwandersatz gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VwGG nur dem Erstbeschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl trägt. Der den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegte Aufwandersatz gründet sich auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG.

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