Normen
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;
GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. April 1988 erkannte der Bürgermeister der Stadt Krems wie folgt:
"Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau genehmigt der Firma C, X-Straße gemäß §§ 333 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, beide in der derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Beschluß versehenen technischen Unterlagen und der Beschreibung in der beiliegenden Verhandlungsschrift vom 25. Februar 1988 den Einbau einer Betriebsstätte für die Produktion und den Verkauf von Lüftungen einschließlich Büros und Nebenräumen, einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage, einer gasbefeuerten Zentralheizungsanlage im Haus X, V-Gasse 94, unter den in der Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagen.
Die vorgenannte Verhandlungsschrift vom 25.2.1988 bildet daher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Die Fertigstellung ist unter gleichzeitiger Vorlage der verlangten Bestätigungen gemäß § 359 GewO 1973 dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau schriftlich anzuzeigen.
....."
Dagegen erhobenen Nachbarberufungen gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 13. Oktober 1988 keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe als folgende - im weiteren unter Punkte 1. bis 14. angeführte - Auflagen vor Aufnahme des Betriebes bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten seien.
Über dagegen erhobene Berufungen von Nachbarn - darunter auch der Beschwerdeführer - erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 2. August 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt:
"Der angefochtene Bescheid wird in den nachstehenden Punkten geändert:
- 1. Die Beschreibung der Betriebsanlage erhält folgenden Wortlaut:
'Die Betriebsanlage wird in dem mit Bescheid des Magistrates Krems vom 23.3.1964, Zl. IV/3-570/67, baubehördlich genehmigten Gebäude auf Parzelle 863/1 der KG Y betrieben.
Im Kellergeschoß des Gebäudes befinden sich ein Lagerraum sowie ein Heizraum.
Im Erdgeschoß sind eine Werkstätte sowie Sanitäranlagen, Abstellräume und Manipulierflächen eingerichtet. Im darüberliegenden ersten Obergeschoß befinden sich ein Kunden- und Verkaufsraum sowie Büroräume mit Sanitäranlagen.
Im Werkstättenbereich im Erdgeschoß sind eine Tafelschere, eine Abkantpresse, eine Einholmaschine, eine Sickenmaschine, eine Falzmaschine und zwei Werkbänke aufgestellt.
Die Betriebsanlage dient der Produktion von Lüftungsanlagen bzw. -rohren.
Die Produktion geht so vor sich, daß Bleche bereits in oberflächenbehandeltem Zustand angeliefert und nach dem Zuschneiden durch spanloses Verformen mittels Einrollens, Abkantens und Sickens zu fertigen Blechrohrleitungen verarbeitet werden, wobei ein allfälliges Zusammenfügen durch Nieten erfolgt. Schweißvorgänge bzw. Oberflächenbehandlungen wie Lackieren oder andere Arbeitsvorgänge werden nicht durchgeführt.
Betriebliche Tätigkeiten einschließlich der Lüftungsanlage werden ausschließlich an Werktagen und Montag bis Freitag innerhalb der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgeführt. Die Zulieferung von Rohmaterialien erfolgt zweimal monatlich, ferner werden maximal einmal täglich Spirorohre mit betriebseigenen Klein-Lkw's (bis 3,5 t) angeliefert. Der Abtransport der gefertigten Rohrkanäle erfolgt täglich zu Betriebsbeginn mit betriebseigenen Kleinlieferfahrzeugen.
Die Durchführung von Manipulationstätigkeiten, Bearbeitungen sowie Lagerungen im Freien außerhalb der Betriebsräume ist mit Ausnahme der erwähnten Ladetätigkeiten nicht vorgesehen.
Zur Beheizung der Betriebsanlage ist eine Grundwasserwärmepumpe eingerichtet. Mit dieser werden im Bürobereich im ersten Obergeschoß Radiatoren und in der Werkstätte im Erdgeschoß Lufterhitzer für die Zuluft betrieben.
Die Werkstätte ist mit einer technischen Be- und Entlüftungsanlage versehen, wobei die Zuluft an der Hangseite des Objektes angesaugt wird. Die Ausblasung befindet sich an der Ostseite der Werkstätte.
In dem bestehenden Gebäude liegen über den gewerblichen Räumlichkeiten im Kellergeschoß, Erdgeschoß und ersten Obergeschoß weiters insgesamt fünf in sich abgeschlossene Wohneinheiten (vier davon im zweiten Obergeschoß und eine im ausgebauten Dachgeschoß).
Das bisher an der Westseite des Objektes vorhandene Garagentor wurde entfernt und anstelle dessen ein Fenster sowie darunter ein hölzernes Eingangstor mit Verglasung eingebaut.
Westlich des Gebäudes liegt (durch Abgrabung) ein Kfz-Abstellplatz auf Straßenniveau, welcher sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird.
Die anfallenden Niederschlags- und Fäkalwässer sowohl des Betriebes als auch der über dem Betrieb liegenden Wohnungen werden in einer 13,75 m3 großen Senkgrube, welche an der Ostseite des Grundstückes des Nachbarn A bzw. südlich des V-Weges eingegraben ist, gesammelt.
In der Betriebsanlage werden ständig fünf Arbeitnehmer und fallweise weitere acht Arbeitnehmer (Monteure für Baustellen) beschäftigt.'
- 2. Der Einreichplan der D-Bauunternehmung GesmbH, Z, aus dem die Lage der Senkgrube ersichtlich ist, bildet ebenso wie die Beschreibung der Senkgrube der E-KG, W, vom 22.5.1989 einen Bestandteil dieses Bescheides.
- 3. Folgende Auflagen sind bei Errichtung bzw. Betrieb der Betriebsanlage einzuhalten:
......
- 4. Der erste Absatz des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 12.4.1988, Zl. VI/1-Sch-23/1987, erhält folgenden Wortlaut:
'Der Bürgermeister der Stadt Krems a.D. genehmigt dem C, X-Straße gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 iVm § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972 nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen technischen Unterlagen die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für die Produktion und den Verkauf von Lüftungen einschließlich dazugehöriger Büros und Nebenräume, einer technischen Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Grundwasserwärmepumpe im Haus X, V-Gasse 94.'"
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, zur Klärung des Berufungsvorbringens habe am 25. April 1989 eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein stattgefunden. Hiebei habe der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums Befund und Gutachten wie folgt erstattet:
"Hinsichtlich der Beschreibung der Betriebsanlage wird grundsätzlich auf die Verhandlungsschrift vom 25.2.1988 verwiesen, jedoch wurden folgende wesentliche Änderungen gegenüber der dort enthaltenen Projektsbeschreibung festgestellt:
Anstelle des vorgesehenen Gasheizkessels soll zur Beheizung der Betriebsanlage eine Grundwasserwärmepumpe eingerichtet werden. Mit dieser werden im Bürobereich im ersten Obergeschoß Radiatoren und in der Werkstätte im Erdgeschoß Lufterhitzer für die Zuluft betrieben.
In der Werkstätte ist die Einrichtung einer technischen Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen, wobei die Zuluft an der Hangseite des Objektes angesaugt werden soll und sich die Ausblasung an der Ostseite der Werkstätte befinden soll.
Die Abwasserentsorgung des Betriebes und auch der über dem Betrieb liegenden Wohnungen erfolgt durch Sammlung in einer 13,75 m3 großen Senkgrube, welche an der Ostseite des Grundstückes des Anrainers A bzw. südlich des V-Weges eingegraben werden soll.
Das an der Westseite des Objektes vorhandene Garagentor wurde entfernt und anstelle dessen ein Fenster sowie darunter ein hölzernes Eingangstor mit Verglasung eingebaut.
Im Betrieb sind ständig fünf Arbeitnehmer tätig, weiters befinden sich acht Arbeitnehmer (Monteure für die Baustellen) zumindest zeitweise dort.
Neben der in der obzitierten Projektsbeschreibung erwähnten Anlieferung von Blech auf Paletten (zweimal monatlich) sollen weiters in kürzeren Abständen, maximal aber einmal täglich, Spirorohre mit eigenen Betriebs-LKW angeliefert werden. Der Abtransport soll täglich mit betriebseigenen Kfz erfolgen. Derzeit besitzt der Betrieb ausschließlich Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen."
Auf Grund der in weiterer Folge dargestellten Befund- und Gutachtensergebnisse des gewerbetechnischen und des ärtzlichen Amtssachverständigen kam der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu dem Schluß, daß bei konsensgemäßem Betrieb der gegenständlichen Anlage weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Nachbarn noch eine Belästigung der Nachbarn durch Erschütterungen zu erwarten sei. Geringfügige Belästigungen durch Lärm oder Geruch könnten auftreten, seien aber jedenfalls nicht geeignet, beschreibbare Auswirkungen auf den menschlichen Organismus hervorzurufen und sie seien daher jedenfalls als zumutbar im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu qualifizieren. Die beantragte Genehmigung der Betriebsanlage sei daher zu erteilen gewesen. Hingewiesen werde, daß entsprechend der Vorschreibung des erstinstanzlichen Bescheides die Fertigstellung gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 dem Bürgermeister der Stadt Krems schriftlich anzuzeigen sei. Die Behebung der Auflagen Nr. 48 und 49 in der Fassung des erstinstanzlichen Bescheides sei lediglich deshalb erfolgt, da deren Gegenstand bereits in der ebenfalls verbindlichen Betriebsbeschreibung enthalten sei. Die Änderung des ersten Absatzes des erstinstanzlichen Bescheides sei lediglich aus Gründen der formalen Richtigstellung erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den sich aus der Gewerbeordnung ergebenden Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, in der einen Bestandteil des Bescheides erster Instanz bildenden Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung sei u.a. angeführt:
"Die Zulieferung von Rohmaterialien (Blech) erfolgt voraussichtlich zweimal monatlich. Der Abtransport der gefertigten Rohrkanäle erfolgt täglich zu Betriebsbeginn mit betriebseigenen Kleinlieferfahrzeugen. Die Beladung der Fahrzeuge erfolgt ausschließlich innerhalb des ostseitig an den Betriebsraum angrenzenden Verladebereiches. Die Durchführung von Manipulationstätigkeiten, Bearbeitungen sowie Lagerungen im Freien außerhalb der Betriebsräume ist nicht vorgesehen, ausgenommen hievon ist die Zulieferung der palettierten Blechtafeln. Die Entladung der Zulieferfahrzeuge erfolgt voraussichtlich mit Hilfe einer Ladebordwand und Verwendung eines hydraulischen Handhubwagens. ....."
Unter Auflage Nr. 49 sei im Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz "festgesetzt" worden:
"Die Durchführung betrieblicher Tätigkeiten ist nur innerhalb der vorgesehenen Betriebsräume gestattet. Dies betrifft die Lagerung von Teilen, die Fertigung, die Manipulation und die Verladung. Ausgenommen hievon ist die voraussichtlich zweimal monatlich vorgesehene Zulieferung von palettierten Blechteilen und übrigen Vormaterialien. Die Durchführung von Lagerungen im Freien ist nicht gestattet."
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz habe die Projektsbeschreibung - unter deren Maßgabe die Betriebsanlage genehmigt worden sei - unberührt gelassen, jedoch die Auflage Nr. 49 des Bescheides erster Instanz ersatzlos gestrichen. Eine Begründung für den Wegfall der Auflage Nr. 49 des Bescheides erster Instanz sei im zweitinstanzlichen Bescheid nicht gegeben worden. Sie hätten in ihren gegen den Bescheid der zweiten Instanz erhobenen Berufungen ausdrücklich gerügt, daß die von der Gewerbebehörde erster Instanz erteilten Auflagen in bezug auf die Betriebszeiten und Manipulationen mit den zu- und abgelieferten Gütern ohne nähere Begründung im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht mehr aufschienen. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde sei vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen über die Art des Betriebsablaufes in bezug auf Manipulationen im Freien nachstehender Befund erhoben worden:
"..... Neben der in der obzitierten Projektsbeschreibung (das ist die Projektsbeschreibung der Verhandlungsschrift des Magistrates der Stadt Krems vom 25.2.1988) erwähnten Anlieferung von Blech auf Paletten (zweimal monatlich) sollen weiters in kürzeren Abständen (maximal aber einmal täglich) Spirorohre mit eigenem Betriebs-LKW angeliefert werden. Der Abtransport soll täglich mit dem betriebseigenen Kfz erfolgen. Derzeit besitzt der Betrieb ausschließlich Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t."
Auf Grund dieses Befundes habe die belangte Behörde die Projektsbeschreibung vom 25. Februar 1988, welche einen Bestandteil des Bescheides bilde, wie folgt neu gefaßt:
"Die Zulieferung von Rohmaterialien erfolgt zweimal monatlich, ferner werden maximal einmal täglich Spirorohre mit betriebseigenen Klein-Lkw's (bis 3,5 t) angeliefert. Der Abtransport der gefertigten Rohrkanäle erfolgt täglich zu Betriebsbeginn mit betriebseigenen Kleinlieferfahrzeugen. Die Durchführung von Manipulationstätigkeiten, Bearbeitungen sowie Lagerungen im Freien außerhalb der Betriebräume ist mit Ausnahme der erwähnten Ladetätigkeiten nicht vorgesehen."
Auflagen in bezug auf Manipulationen im Freien enthalte der angefochtene Bescheid nicht mehr, da nach der Bescheidbegründung "die Behebung der Auflage Nr. 49 .... des erstinstanzlichen Bescheides deshalb erfolgt sei, da deren Gegenstand bereits in der ebenfalls verbindlichen Betriebsbeschreibung enthalten sei". Durch die Neufassung der Projektsbeschreibung im hier angefochtenen Bescheid stehe der mitbeteiligten Partei das Recht zu, während der Werktage von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr außerhalb der Betriebsräume und ohne besondere räumliche Festlegung sowohl einmal monatlich Rohmaterialien als auch einmal täglich Spirorohre angeliefert zu erhalten, und - ebenfalls im Freien ohne jegliche örtliche Festlegung - die gefertigten Rohrkanäle abzutransportieren. Auf Grund der Projektsbeschreibung der Auflage Nr. 49 laut Verhandlungsschrift erster Instanz vom 25. Februar 1988 sei die tägliche Zulieferung von Spirorohren und die Verladung von Materialien außerhalb der Betriebsräumlichkeiten nicht zulässig bzw. vorgesehen. Der vom Amtssachverständigen im Verfahren der belangten Behörde laut Verhandlungsschrift vom 25. April 1989 erhobene Befund decke lediglich die tägliche Zulieferung von Spirorohren (neben der zweimal im Monat stattfindenden Zulieferung von Blech) ab, nicht jedoch die tägliche Beladung von Klein-Lkw im Freien vor dem Betriebsgebäude. Grundlage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde habe immer ein darauf gerichteter Antrag zu sein. Die Verwaltungsbehörde sei nicht berechtigt, bei der Genehmigung einer Betriebsanlage über den Umfang dieses Antrages hinauszugehen. Umfang und Art der Betriebsanlage bzw. der Betriebsabläufe müßten sich entweder ausdrücklich aus dem Antrag des Konsenswerbers ergeben oder aus dem über die Betriebsanlage (deren Genehmigung beantragt werde) erhobenen Befund. Im konkreten Fall sei jedoch weder anläßlich der Verhandlung vom 25. April 1989 Befund über die durchgeführte Art der Verladung der fertigen Produkte erhoben worden, noch habe der Konsenswerber diesbezüglich ein ausdrückliches Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde habe gleichsam auf Grund der Unterstellung eines vermuteten und für ökonomisch erachteten Betriebsablaufes im angefochtenen Bescheid die tägliche Verladung von Fertigprodukten im Freien vor dem Betriebsgebäude gestattet, wodurch sich die Verletzung des Antragsprinzips auch zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher in dieser Hinsicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Des weiteren wird vorgebracht, daß die Genehmigung der Anlage durch die belangte Behörde der Anordnung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 widerspreche, da in Ansehung der hier maßgebenden Widmung Bauland - Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz) die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht zulässig sei. Weiters wird die mangelnde Bestimmtheit der Auflage unter Punkt Nr. 5 betreffend die mechanische Be- und Entlüftungsanlage geltend gemacht, sowie auch die für die Nachbarschutzinteressen unzureichende Fassung der Auflage unter Nr. 14, wonach die Fenster des Lagerraumes im Keller, die einen Schalldämmwert von 15 dB aufzuweisen hätten, geschlossen zu halten seien. Richtigerweise hätte in diesem Zusammenhang verfügt werden müssen, daß diese nicht öffenbar auszugestalten seien.
Was zunächst das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Flächenwidmung anlangt, so käme einer solchen tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechte betrifft. Nach dieser Anordnung hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde entsprechend den vorstehenden Darlegungen nicht zu vollziehen, sondern - ohne daß es sich hiebei um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 handelt - von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047).
Der Beschwerde kommt aber schon im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:
Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben.
Nach dieser Rechtslage setzt der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt). Hieraus ist auch zu erschließen, daß das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0036). Innerhalb dieser Grenzen hat sich aber auch die dem normativen Abspruch zugrundeliegende Betriebsbeschreibung bzw. eine in der Folge "modifizierte" Betriebsbeschreibung zu halten, die im Gegensatz zu der der Behörde im Hinblick auf § 77 Abs. 1 GewO 1973 obliegenden Kompetenz zur Auflagenvorschreibung - abgesehen von Fragen des Beschreibungs- und Formulierungsvorganges als solchen - aber einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation vorbehalten sind. Nur eine derart zu qualifizierende Betriebsbeschreibung kann aber auch die Vorschreibung von Auflagen entbehrlich machen.
Im vorliegenden Fall ist aber - abgesehen davon, daß im Hinblick auf die Spruchfassung des angefochtenen Bescheides der zweite Absatz des erstbehördlichen Bescheides, wonach die Verhandlungsschrift vom 25. Februar 1988 einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, in seiner Wirksamkeit unberührt blieb, was zu einer nicht eindeutigen Abgrenzung des normativen Bescheidspruches führt und abgesehen von Fragen der inhaltlichen angefochtenen Zulässigkeit der im Spruch des Bescheides aufgenommenen modifizierten Betriebsbeschreibung - nicht zu entnehmen, daß dieser Betriebsbeschreibung ein entsprechendes den Gegenstand bestimmendes Vorbringen der mitbeteiligten Partei als Antragsteller zugrundeliegt. So leitete insbesondere auch der gewerbetechnische Amtssachverständige seinen den Bescheidfeststellungen zugrundeliegenden Befund damit ein, daß hinsichtlich der Beschreibung der Betriebsanlage grundsätzlich auf die Verhandlungsschrift vom 25. Februar 1988 verwiesen werde, wobei jedoch folgende - im weiteren angeführte - "wesentliche Änderungen" gegenüber der dort enthaltenen Projektsbeschreibung "festgestellt" worden seien.
Der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebsanlagengenehmigung steht aber als verfahrensrechtliche Frage in untrennbarem Zusammenhang mit den durch § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechten.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie - abgesehen von der aufgezeigten mangelnden normativen Spruchklarheit - den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ohne Erörterung des dargestellten weiteren Beschwerdevorbringens aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für "Barauslagen" angesprochenen Betrag, da solche im Sinne der hiefür maßgeblichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.
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