VwGH 89/03/0152

VwGH89/03/015227.6.1990

A gegen Tiroler Landesregierung vom 14. März 1989, Zl. IIb2-V-7094/5-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. März 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. März 1988 gegen 01.10 Uhr in Innsbruck, Wiesengasse zwischen Nr. 25 und 33, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde von der Behörde unter anderem ausgeführt, aus dem von ihr eingeholten schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer auf Grund der bei der klinischen Untersuchung durch den Arzt festgestellten Alkoholisierungssymptome zur Tatzeit alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei, selbst wenn er zufolge des von ihm behaupteten Nachtrunkes zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von unter 0,8 %o aufgewiesen hätte. Im übrigen sei vom Beschwerdeführer weder bei der ärztlichen Untersuchung noch aus Anlaß seiner ersten Befragung ein Nachtrunk behauptet worden, eine solche Behauptung habe er vielmehr erst in der Berufung aufgestellt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Alkoholisierung habe sich erübrigt, da diese Frage im vorliegenden Gutachten ausreichend geklärt worden sei. Im übrigen vermöge ein Gutachten durch die bloße gegenteilige Behauptung nicht entkräftet zu werden und sei die Frage der Alkoholisierung nicht von Zeugen, sondern von Sachverständigen zu beurteilen, sodaß sich weitere Zeugenbefragungen zu diesem Thema erübrigten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989, Zl. 88/03/0186, und vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0083).

Die belangte Behörde hielt zwar die Rechtfertigung des Beschwerdeführers über den von ihm behaupteten Nachtrunk, der seinen zur Zeit der Blutabnahme festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,7 %o "nach oben hin verfälscht" habe, er sohin zur Tatzeit einen Blutalkoholspiegel von unter 0,8 %o gehabt haben müsse, nicht für glaubwürdig, weil er die Behauptung des Nachtrunkes erst in der Berufung aufgestellt habe, meinte jedoch - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt zu entnehmen ist -, daß dies deswegen im Ergebnis nicht ins Gewicht falle, weil selbst ausgehend von der Rechtfertigung des Beschwerdeführers eine zur Tatzeit alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der durchgeführten Ermittlungen erwiesen sei, auch wenn der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit unter 0,8 %o gelegen wäre. In Hinsicht darauf war die belangte Behörde gar nicht gehalten, sich mit dem vom Beschwerdeführer dazu in seiner Gegenäußerung vom 16. Februar 1989 erstatteten Vorbringen - auf die in dieser Gegenäußerung ebenfalls beantragten Beweise ging die belangte Behörde sehr wohl ein, indem sie darlegte, warum sie die Durchführung dieser Beweise für entbehrlich erachtete - näher auseinanderzusetzen, was vom Beschwerdeführer daher zu Unrecht als Mangel gerügt wird. Ausgehend davon entbehren aber auch die vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten Nachtrunkes gemachten Ausführungen in der Beschwerde zu seinem Blutalkoholgehalt zur Tatzeit der Grundlage, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit fahruntauglich war, auf das von ihr in dieser Frage eingeholte und über ihren Auftrag ergänzte Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen, der auf Grund der vom Meldungsleger anläßlich der Verkehrskontrolle und vom Amtsarzt der Erstbehörde bei der klinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer festgstellten und im Gutachten im einzelnen angeführten Alkoholisierungssymptome zur zweifelsfreien Feststellung gelangte, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes, befunden hat. An dieser Beurteilung des Sachverständigen vermögen auch die nicht auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers hinweisenden Merkmale der klinischen Untersuchung nichts zu ändern. Was hingegen die beim Beschwerdeführer wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome anlangt, kann der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht des Beschwerdeführers nicht folgen, daß die diesbezüglichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten in krassem Widerspruch zur "ärztlichen Beeinflussungsuntersuchung" stünden, wurde doch sowohl von den Polizeibeamten als auch vom untersuchenden Amtsarzt festgestellt, daß der Beschwerdeführer aus dem Mund nach alkoholischen Getränken roch und gerötete Augenbindehäute hatte, mögen auch die Wahrnehmungen der Polizeibeamten über den Gang und die Aussprache des Beschwerdeführers anläßlich der Amtshandlung, die von ihnen als "fallweise unsicher" (für das Stehen und Gehen) und "fallweise undeutlich" (für die Aussprache) bezeichnet werden, sich nicht voll mit den Wahrnehmungen des untersuchenden Arztes decken. Dies fällt jedoch nicht ins Gewicht. Der Beschwerdeführer läßt nämlich völlig außer Betracht, daß bei der klinischen Untersuchung vom Amtsarzt auch ein Drehnach-Nystagmus von 20 Sekunden festgestellt wurde, der in Verbindung mit der positiven Atemluftprobe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit schlüssig erscheinen läßt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1986, Zl. 85/03/0142, und vom 21. Februar 1990, Zl. 89/03/0141, sowie die weitere in diesen Entscheidungen angeführte Vorjudikatur).

Im übrigen ist einem Amtsarzt, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 88/03/0186), auf Grund seiner wissenschaftlichen Studien und vor allem seiner Berufserfahrung die nötige Sachkenntnis zuzutrauen, daß er auf Grund von Symptomen zu beurteilen vermag, ob der Untersuchte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und ob er infolge Alkoholbeeinträchtigung fahruntüchtig ist. Auch zum Einwand des Beschwerdeführers, seine von den Polizeibeamten beschriebene Verhaltensweise und sein Erscheinungsbild nach dem Unfallsgeschehen sei nicht auf Alkoholgenuß, sondern auf einen Schockzustand zurückzuführen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, daß einem Amtsarzt ein Urteil darüber zuzubilligen ist, daß er zwischen einer Beeinträchtigung durch Alkohol und einem Schockzustand zu unterscheiden vermag (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1984, Zl. 81/02/0242).

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage war weder "ein ergänzendes Gutachten der Sanitätsabteilung" noch die Einvernahme des Amtsarztes der Erstinstanz erforderlich, der den Beschwerdeführer schon auf Grund der klinischen Untersuchung - die Ergebnisse der Blutuntersuchung lagen ihm damals noch nicht vor - ausdrücklich für fahruntüchtig erklärte. Der Einvernahme der beiden Polizeibeamten bedurfte es schon deswegen nicht, weil die Feststellung, ob die vorhandenen Symptome auf Alkoholgenuß oder auf einen Schockzustand zurückzuführen sind und die Annahme einer Beeinträchtigung durch Alkohol rechtfertigen, in das Gebiet medizinischen Fachwissens fällt und nicht von Laien vorgenommen werden kann (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1987, Zl. 81/02/0242).

Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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