VwGH 89/03/0083

VwGH89/03/008331.1.1990

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 11. Jänner 1989, Zl. 11-75 Ku 25-1988, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer u. a. schuldig erkannt, er habe am 5. Dezember 1987 um ca. 00.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einer bestimmten Straßenstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt. (Die weiteren Abspruchspunkte des Erstbescheides sind nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.) Zur Begründung führte die Erstbehörde unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung aus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich Unfallszeitpunkt und konsumierter Alkoholmenge nach dem Unfall zu Hause seien völlig unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer dazu bei jeder Einvernahme unterschiedliche Angaben gemacht habe. Daher schließe die Behörde bei einem Blutalkoholwert von 0,9 %o um "08.45" Uhr (nach der Aktenlage richtig wohl "09.15" Uhr) des 5. Dezember 1987 nach Rückrechnung unter Heranziehung eines durchschnittlichen Verbrennungswertes von 0,15 %o auf einen Blutalkoholwert zum angenommenen Unfallszeitpunkt um etwa 00.45 Uhr von etwa 2,1 %o. Daß ein derartiger Wert aus einer konsumierten Alkoholmenge von zwei Flaschen Bier (laut Angabe des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1988) nicht resultieren könne, bedürfe keiner weiteren Erörterung (siehe die in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1979, Zl. 777/78, und vom 18. September 1979, Zlen. 1086/78, 130/79, enthaltenen Ausführungen über die Rückrechnungswerte). Den Angaben des Meldungslegers sei mehr Glauben zu schenken als jenen des Beschwerdeführers, weil dieser mit zunehmender Dauer des Verfahrens unterschiedliche Angaben bezüglich der Alkoholmenge und der Konsumationszeit gemacht habe und deshalb eine schlüssige Beurteilung durch die Behörde nicht möglich gewesen sei. Dies sei auch der Grund, warum die Behörde den Amtsarzt bezüglich der Rückrechnung bewußt nicht in das Verfahren einbezogen habe, da die unseriösen Angaben des Beschwerdeführers keine brauchbare ärztliche Beurteilung zugelassen hätten. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20. April 1970, Zl. 1314/68) sei eine Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO dann nicht möglich, wenn der an einem Unfall beteiligte Kfz-Lenker beweisen könne, daß er alkoholische Getränke nur zwischen dem Unfall und der ärztlichen Feststellung einer Alkoholisierung konsumiert habe (Nachtrunk). In einem Umkehrschluß aus dieser "Bestimmung" ergebe sich aus den einerseits unglaubwürdigen, andererseits unterschiedlichen und daraus ableitbar unschlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, daß ihm dieser Beweis nicht gelungen sei. Die Behörde nehme daher die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt an. Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einerseits im Führerscheinentziehungsverfahren den verkehrspsychologischen Test bestanden habe, somit keine irgendwie gearteten dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweise, andererseits einen Unfall an einer derart verkehrsauffälligen Stelle, wie die Unfallsörtlichkeit dies sei, verursacht habe, spreche für eine punktuelle Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt und untermauere letztlich die von der Behörde angenommenen Umstände (erhebliche Verminderung der Wahrnehmungsfähigkeit durch Alkoholisierung). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er durch einen entgegenkommenden Pkw abgedrängt worden sei, er dadurch erschrocken und geradeaus in die Absperrung gefahren sei, erschienen unglaubwürdig, weil die Bremsspuren des Beschwerdeführers mitten auf der Straße und von einem angeblich entgegenkommenden Pkw weder auf der Straße noch neben der Straße irgendwelche Spuren sichtbar gewesen seien. Ebenso sei die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den ihn mitnehmenden Pkw-Lenker ersucht habe, den Abschleppunternehmer zu verständigen, durch nichts erwiesen, ja vielmehr durch die glaubwürdige Aussage des als Zeugen vernommenen Abschleppunternehmers widerlegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem hinsichtlich des Alkoholdeliktes angefochtenen Bescheid wurde die Berufung in Ansehung des betreffenden Abspruchspunktes abgewiesen. (Die weiteren von der belangten Behörde getroffenen Absprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.)

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, Übertretungen des 1.) § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 "Abs. 2" StVO ... begangen zu haben. Gegen diese Bestimmung richte sich die rechtzeitige Berufung, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen ausführe, daß sich die Erstbehörde in keiner Weise mit den Folgen des Unfallereignisses befaßt habe. Er habe beim gegenständlichen Vorfall Verletzungen erlitten und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß er sich in einem äußerst schweren Schockzustand befunden habe. Es fehle auch die Begründung, warum die Erstbehörde 8 Stunden nach dem Unfallszeitpunkt noch verwertbare Ergebnisse erwarten hätte können. Außerdem stelle die Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses fest, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer bestimmten Fahrtrichtung (Rückfahrt) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Daraus ergebe sich aber, daß er nur in der einen Fahrtrichtung seinen Pkw alkoholisiert gelenkt hätte. Nach Zitat des § 5 Abs. 1 StVO wurde weiters ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringe, daß es die Erstbehörde unterlassen habe, seine Angaben hinsichtlich des Nachtrunkes zu überprüfen und die Behörde zur Begründung verpflichtet gewesen wäre, warum 8 Stunden nach dem Unfallszeitpunkt noch ein brauchbares Ergebnis erwartet hätte werden können, müsse hierauf erwidert werden, daß der Meldungsleger auf Grund dienstlicher Wahrnehmung vom Unfall Kenntnis erlangt habe und in weiterer Folge tätig geworden sei, die Tatsache des Lenkens des Pkws zum Unfallszeitpunkt unbestritten gewesen sei und die Erhebungsbeamten auf Grund der Symptome des Gehabens des Beschwerdeführers, nämlich torkelnder Gang und starker Alkoholgeruch aus dem Mund, Anlaß gehabt hätten, einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu vermuten. Die Erhebungsbeamten seien daher berechtigt gewesen, die Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Ein Fahrzeuglenker sei nach Beendigung des Lenkens bzw. der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges so lange verpflichtet, sich einem Alkotest zu unterziehen, als noch praktisch verwertbare Ergebnisse zu erwarten seien, denn für die Beurteilung der Verpflichtung zum Alkotest sei die Wahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Ergebnisses der Untersuchung, nicht aber die verstrichene Zeit maßgebend. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er unter Schock gestanden sei, sei entgegenzuhalten, daß ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen für das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigend sei. Da sich kein Anhaltspunkt geboten habe, daß es sich hier um einen besonders gelagerten Fall handle und vom Beschwerdeführer auch keine gravierende psychische Ausnahmesituation geltend gemacht worden sei, wäre es dem Beschwerdeführer auch bei Vorliegen eines etwaigen sogenannten "Unfallschocks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung zumutbar gewesen, sich pflichtgemäß zu verhalten. Von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nehme, sei nämlich ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen, daß er den Schreck über den Unfall sowie die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermöge. Zur Strafbemessung wies die belangte Behörde darauf hin, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den gravierendsten Übertretungen im Straßenverkehr überhaupt zähle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 StVO, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (siehe u. a. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0202).

Was die Beurteilung der Fahrweise eines Lenkers eines Fahrzeuges anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. März 1979, Zl. 940/78, auf die Erkenntnisse der Gerichtsmedizin hingewiesen, wonach sich aus alkoholbedingten Ausfallserscheinungen drei typische Fahrfehler ableiten lassen, nämlich Abkommen von der Fahrbahn (sowohl auf die Gegenfahrbahn als auch über den Straßenrand hinaus), zu schnelles Fahren und Übersehen eines Hindernisses (vgl. z.B. Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht, 2. Auflage, Seite 96); die Fahrweise könne allerdings nur als - wenn auch nicht zwingender - Ausgangspunkt für die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers gewertet werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. März 1984, Zl. 83/02/0238).

Zu den Erfahrungswerten im Zusammenhang mit der Anwendung des § 5 Abs. 1 StVO sei zunächst noch auf das - im vorliegenden Fall von der Erstbehörde zitierte - hg. Erkenntnis vom 18. September 1979, Zlen. 1086/78, 130/79, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht hat, daß der Genuß einer Flasche Bier 0,4 %o als Durchschnittswert ergibt, wobei der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Laufe einer Stunde ungefähr 0,10 bis 0,12 %o beträgt.

Im vorliegenden Fall verleiht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der Meinung Ausdruck, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in rechtsirriger Meinung einer anderen Gesetzesstelle als die Erstbehörde subsumiert, der angefochtene Bescheid sei somit in keiner Weise vom Gesetz gedeckt.

Dieser Beschwerdeeinwand trifft nicht zu.

Im Spruch des hinsichtlich des Alkoholdeliktes angefochtenen Bescheides wurde die Berufung u. a. in Ansehung des Punktes 1 des erstbehördlichen Straferkenntnisses abgewiesen und solcherart der Schuldspruch wegen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO (Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte die belangte Behörde bei Wiedergabe des erstbehördlichen Schuldspruches § 99 Abs. 1 lit. a StVO; daß daneben § 5 "Abs. 2" StVO zitiert wurde, ist im gegebenen Zusammenhang als Schreibfehler zu erkennen, zumal die belangte Behörde in der Folge als die für die Verwaltungsstrafsache maßgebende Bestimmung § 5 Abs. 1 StVO, und nicht etwa die des § 5 Abs. 2 StVO, im Wortlaut zitierte und auch im Zusammenhang mit der Strafbemessung auf den Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (und nicht etwa auf eine Verweigerung des Alkotests) anspielte. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen über den Alkotest sind ihrem Zusammenhang nach nicht auf einen - gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gefällten - Schuldspruch wegen unzulässiger Verweigerung des Alkotests, sondern lediglich auf das Beschwerdevorbringen abgestellt ("wenn der Berufungswerber vorbringt, ..."). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die belangte Behörde über den Schuldspruch der Erstbehörde hinaus den Beschwerdeführer auch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig gesprochen hätte, liegt also nicht vor.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß sich die belangte Behörde darauf beschränkte, Überlegungen zum Berufungsvorbringen zum Ausdruck zu bringen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, daß sich die belangte Behörde in Ansehung des von ihr bestätigten Schuldspruches wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO auf die bereits von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Beweiswürdigung stützte. Im Hinblick auf den Gegenstand des Schuldspruches und die entsprechenden bereits aus dem erstbehördlichen Straferkenntnis ersichtlichen Feststellungen und Erwägungen gehen die in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Ausführungen zu § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO (Alkotest) ins Leere (sechster Absatz auf Seite 5 bis einschließlich zweiter Absatz auf Seite 7 der Beschwerde).

Aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ergibt sich für den Zeitpunkt der Blutabnahme am 5. Dezember 1987 um 09.15 Uhr (nicht wie im erstbehördlichen Straferkenntnis angeführt um 08.45 Uhr) ein Blutalkoholwert von 0,9 %o. Ferner sind aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens folgende Angaben über den behaupteten Nachtrunk zu ersehen:

1.) Niederschrift vom 5. Dezember 1987:

"Zu Hause erzählte ich den Vorfall meiner Gattin. Bei diesem Gespräch konsumierte ich zwei Flaschen Bock-Bier. Um ca. 01.00 Uhr des 5. 12. 1987 trank ich das letzte Mal Alkohol."

2.) Formblatt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung:

"Alkoholkonsum

nach Unfall/Delikt ja

Zeitpunkt 22.30 - 23.45

Art 1 - 2 Fl. Bier"

3.) Schreiben vom 5. Jänner 1988:

"... war ich daheim nicht fähig, mich hinzulegen. Ich ließ

alles revue passieren, trank einen Kaffee und schließlich

(schon ziemlich am Morgen besagtes Bier)."

4.) Niederschrift vom 22. Jänner 1988:

"... Daher trank ich in der Zeit zwischen 06.30 und

07.00 Uhr insgesamt 2 Flaschen Puntigamer Bock-Bier gemischt

mit einer Flasche Clausthaler alkoholfreies Bier."

5.) Niederschrift vom 2. März 1988:

"... doch habe ich dann die angegebene Menge Bier (2 Bock-

Bier), da ich hoffte, so leichter schlafen zu können. Wir haben

eine Küchenuhr. Auf diese habe ich geschaut, da ich mich

erinnere, daß es ca. 06.45 Uhr war ... Ich habe gleich danach

das zweite Bier getrunken, ich bin noch vor 07.00 Uhr schlafen

gegangen."

Aus dem Unfallbericht vom 7. Dezember 1987 schließlich

ergibt sich folgendes:

"Der vorschriftsmäßig abgesicherten Baustelle (Renovierung

einer Brücke) bei Strkm ... näherte sich" der Beschwerdeführer

"mit seinem Pkw mit weit überhöhter Geschwindigkeit ... leitete

er - er fuhr mit seinem Fahrzeug in der Mitte der Fahrbahn - zu spät ein Bremsmanöver ein. Nach 35 m Brems- bzw. Blockierspur durchbrach er mit dem Pkw die Absperrung (Absperrlatten und Blinkleuchten), flog mit dem Fahrzeug nach weiteren 23 m Bremsspur (Gesamtlänge der Bremsspur 58 m) über den 3,5 m breiten Baugraben auf den neu errichteten Betonsockel der Brücke und stürzte dann mit der Front nach vorne in die zweite Baugrube."

Der über den Beschwerdeführer getroffene Schuldspruch (Spruchteil nach § 44 a lit. a VStG 1950) enthält lediglich die Feststellung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes zum Zeitpunkt des Lenkens des Pkws um ca. 00.45 Uhr. Diesem Schuldspruch durfte der unbestrittene Blutalkoholwert von 0,9 %o zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 9.15 Uhr zugrundegelegt werden. Aus dem Konsum von zwei Flaschen Bier zu einer entsprechend den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers mehrere Stunden früher gelegenen Zeit konnte um 9.15 Uhr nicht ein Restalkohol im Ausmaß von 0,9 %o vorhanden sein. Die belangte Behörde durfte (in Übereinstimmung mit der Erstbehörde) ferner davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Zeitangabe hinsichtlich des behaupteten Nachtrunks gegenüber seinen ersten Angaben von einer Zeit um 22.30 bis 23.45 Uhr (Formblatt zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung) bzw. 01.00 Uhr (Niederschrift vom 5. Dezember 1987) in die Morgenstunden verlagerte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die Erstbehörde und somit auch die belangte Behörde der späteren Verantwortung des Beschwerdeführers, in den Morgenstunden habe ein Nachtrunk im Ausmaß bis zu zwei Flaschen Bier stattgefunden, nicht folgte und wenn dem im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnis somit zugrundegelegt wurde, daß der Beschwerdeführer keinen hinlänglichen Grund aufgezeigt habe, weshalb er, hätte in den Morgenstunden tatsächlich ein solcher Nachtrunk stattgefunden, dies nicht mit entsprechenden Worten schon von Anfang an zum Ausdruck gebracht hätte. Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer bereits vor der Unfallsfahrt Alkohol konsumiert hatte und solcherart den Unfall des Beschwerdeführers als Ausdruck einer alkoholbedingten Unfähigkeit, sein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, beurteilen.

Der belangten Behörde standen somit keine hinlänglichen Anhaltspunkte für die Feststellung des Konsums bestimmter Alkoholmengen zu bestimmten Zeitpunkten zur Verfügung. Nur eine solche Feststellung hätte eine genaue Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes möglich gemacht. Bei der gegebenen Sachlage war eine genaue Rückrechnung allerdings auch nicht erforderlich, weil die belangte Behörde aus den bereits dargelegten Gründen von einer Alkoholbeeinträchtigung bereits während der Unfallsfahrt ausgehen durfte. Es erübrigte sich somit auch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen.

Die Zeugenaussage der Krankenschwester vom 18. März 1988 war kein entscheidendes Beweismittel, weil diese ausgeführt hatte, eine Beurteilung von Alkoholisierung läge nicht in ihrer Kompetenz, außerdem wisse sie nicht, wie der Beschwerdeführer im nüchternen und wie er im alkoholisierten Zustand aussehe. Auch der Zeuge, der den Beschwerdeführer an der Unfallstelle sah, machte keine für die Beurteilung einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers entscheidenden Angaben (Zeugenaussage vom 15. April 1988 mit einem Hinweis auf die Unsicherheit des Beschwerdeführers, ohne daß sich der Zeuge imstande sah, den Grund dafür aufzuklären).

Aus den dargelegten Erwägungen ist in den Ausführungen der Erstbehörde zum hg. Erkenntnis vom 20. April 1970, Zl. 1314/68, kein den Schuldspruch tragendes Begründungselement zu erblicken. Es erübrigt sich daher, diesen Ausführungen näherzutreten.

Auch mit den Ausführungen über die klinische Untersuchung vom 5. Dezember 1987 vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil deren Ergebnisse dem angefochtenen Bescheid nicht zugrundegelegt wurden.

Die Erstbehörde und somit auch die belangte Behörde gingen zunächst von jenen Feststellungen aus, auf Grund derer auf einen zur Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führenden Alkoholkonsum vor der Unfallsfahrt geschlossen werden durfte. Lediglich als unterstützende Überlegung wurde der Unfallshergang herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser gedanklichen Verknüpfung im Rahmen der Erwägungen zur Beweiswürdigung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde sei von der Auffassung ausgegangen, daß nur alkoholisierte Lenker Verkehrsunfälle verursachten, ist nicht berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO für sachlich gerechtfertigt und hat gegen diese Bestimmung auch unter Bedachtnahme auf die des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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