Normen
AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;
AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;
KanalgebührenO Lustenau 1973 §3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §11 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §13 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §13;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs4;
KanalisationsG Vlbg 1976 §29;
LBauO Vlbg 1924 §12 Abs2;
AbgVG Vlbg 1984 §3 Abs1;
AVG §37;
B-VG Art119a Abs5;
KanalgebührenO Lustenau 1973 §3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §11 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §13 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §13;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1976 §28 Abs4;
KanalisationsG Vlbg 1976 §29;
LBauO Vlbg 1924 §12 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. September 1986 richtete der Bürgermeister der Beschwerdeführerin an die Mitbeteiligte einen Bescheid, in dem es nach Hinweis auf § 13 des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1976 (KanalG), in Verbindung mit den §§ 9, 10, 11, 12 und 18 der Kanalordnung der Marktgemeinde Lustenau vom 21. Dezember 1976 in der derzeit geltenden Fassung im wesentlichen heißt:
"Sie sind (Mit)Eigentümer(in) der Gst. 1517, 1515/2, EZl. 4108, 4218 KG. A.
Das (Die) vorbezeichnete(n) Grundstück(e) liegt (liegen) nach der Verordnung der Marktgemeinde Lustenau über die Festlegung des Einzugsbereiches des Sammelkanales von 04.04.1981 im Einzugsbereich eines Sammelkanales.
Der Abgabenanspruch entstand mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales.
S P R U C H :
Der (Die) genannte(n) Grundeigentümer(in) hat (haben) auf Grund des geltenden Beitragssatzes (10 % von S 2.500,00) S 250,00 je Bewertungseinheit folgenden Kanalisationsbeitrag zu leisten:
Erschließungsbeitrag Ausmaß Bew. Beitrag
für Gst(e): m2 v.H. Einh. S
1517, 1515/2 1474 5 73,60 18.425,00
10 % Mehrwertsteuer 1.842,50
GESAMTSUMME: 20.267,50"
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, der Sammelkanal sei im Herbst 1974 fertiggestellt gewesen. Der Abgabenanspruch sei nach § 13 Abs. 3 KanalG spätestens Ende 1980 (Rechtskraft des Flächenwidmungsplanes) eingetreten. Es werde daher Verjährung geltend gemacht. Selbst wenn dies jedoch nicht zuträfe, wäre die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hinsichtlich der Gp. 1515/2 zu Unrecht erfolgt, weil für das Einfamilienhaus, welches auf der genannten Liegenschaft - diese habe ein Ausmaß von 586 m2 - stehe, bereits eine Kanalanschlußgebühr endgültig vorgeschrieben worden sei. Schließlich werde noch bemerkt, daß bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nicht der Beitragssatz von S 250,-- hätte herangezogen werden dürfen, da dieser "zum Zeitpunkt des Abgabenanspruches" nicht in dieser Höhe festgesetzt gewesen sei. Es hätte lediglich jener Beitragssatz herangezogen werden dürfen, welcher sich "zum Zeitpunkt des Abgabenanspruches" ergebe. Dieser müsse jedenfalls weit unter dem Betrag von S 250.-- liegen.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1987 wies die Abgabenkommission der beschwerdeführenden Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte hiezu im wesentlichen aus, Verjährung sei nicht eingetreten. Der Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin sei am 27. Jänner 1981 in Kraft getreten. Die Verjährungsfrist habe somit am 31. Dezember 1986 geendet. Der geltende Beitragssatz sei auf der Grundlage der Herstellungskosten für den Sammelkanal jährlich neu festzulegen. Eine Bindung der Gemeinde bei Vorschreibung der Kanalisationsbeiträge an das frühere Preisniveau für die Herstellungskosten des Sammelkanals widerspreche bei zwischenzeitig eingetretener Erhöhung der Preise vergleichbarer Anlagen dem Gebot gleichmäßiger Aufteilung auf die Abgabepflichtigen.
Weiters führte die Abgabenkommission in der Begründung ihres Bescheides aus, nach der der Berufung beigeschlossenen Rechnung der Marktgemeinde Lustenau vom 25. Februar 1975 sei für das Wohnhaus infolge Verrohrung des R-Kanlas eine Kanalanschlußgebühr in Höhe von S 1.909,60 inkl. 8 % Mwst. vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung habe sich auf die §§ 2 und 3 der von der Gemeindevertretung am 1. Februar 1973 beschlossenen Kanal-Gebührenordnung der Beschwerdeführerin gestützt. § 3 dieser Verordnung habe die "vorläufige Kanalanschlußgebühr" wie folgt geregelt:
"Wird ein Gebäude nicht an die zentrale Abwasser-Reinigungsanlage, sondern vorläufig an ein vorhandenes offenes Gerinne angeschlossen, so hat der Anschlußwerber eine vorläufige Kanalanschlußgebühr in der Höhe von 15 % der in § 2
(2) festgesetzten Gebühr zu entrichten. Wird das offene Gerinnes verrohrt, dann hat der Anschlußwerber eine weitere vorläufige Kanalanschlußgebühr in Höhe von 15 % der Kanalanschlußgebühr nach § 2 (2) zu bezahlen."
Aus der Rechnung vom 20. Februar 1975 ergebe sich, daß den Eigentümern des Hauses X-Straße eine Anschlußgebühr in Höhe von 15 % der Kanalanschlußgebühr nach § 2 Abs. 2 der in Rede stehenden Kanal-Gebührenordnung vorgeschrieben worden sei. Dementsprechend habe es sich im vorliegenden Fall nicht um einen endgültigen Kanalisationsbeitrag, sondern um einen vorläufigen Anschlußbeitrag im Sinne des Kanalisationsgesetzes gehandelt. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß in der Rechnung die vorgeschriebene "Kanalanschlußgebühr" für das Wohnhaus X-Straße nicht ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet worden sei.
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Vorstellung und hielt darin den Einwand der Verjährung aufrecht. Die Gp. 1515/2 sei schon seit Anfang der Fünfzigerjahre verbaut. Die Widmung dieser Gp. als Baufläche bestehe somit seit der Errichtung des Wohnhauses X-Straße. Die Betriebsfertigstellung des Sammelkanales "X-Straße" sei bereits im Jahre 1974 erfolgt. Im übrigen sei der Beschluß der Landesregierung über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes der Beschwerdeführerin am 25. November 1980 erfolgt. Das als Bescheid zu wertende Schreiben des Amtes der Landesregierung über die Genehmigung dieses Flächenwidmungsplanes sei der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1980 zugestellt worden. Die Rechtswirksamkeit der Widmung der Gp. 1517 als Baufläche bestehe somit spätestens seit dem 23. Dezember 1980. Auf die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes komme es nicht an. Die Verjährungsfrist habe daher am 31. Dezember 1985 geendet.
Weiters wies die Mitbeteiligte abermals darauf hin, daß ihr nur jener Erschließungsbeitrag hätte vorgeschrieben werden dürfen, der sich nach jenem Beitragssatz ergebe, wie er von der Gemeindevertretung zum ersten Mal nach der Fertigstellung des maßgeblichen Sammelkanales festgesetzt worden sei.
Mit Schreiben vom 15. April 1987 forderte die Vorarlberger Landesregierung als Vorstellungsbehörde die Beschwerdeführerin unter anderem auf, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Kanals und der tatsächlichen Inbetriebnahme zu nennen. In der daraufhin erstatteten Äußerung vom 12. Mai 1987 brachte die Beschwerdeführerin hiezu vor, sie habe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. September 1971 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortskanalisation durch den Bauabschnitt VI erhalten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Mai 1974 sei festgestellt worden, daß die ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme und deshalb ordnungsgemäß errichtet worden sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13. Oktober 1965 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortskanalisation durch "BA 1a (BT 2, 3 und 4)" erhalten, wobei Bauteil 2 den Kanal in der Bahnhofstraße betreffe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 2. April 1976 sei festgestellt worden, daß die ausgeführte Wasseranlage ordnungsgemäß errichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt könne aber von einer "Betriebsfertigstellung" des Sammelkanales nicht gesprochen werden, da überhaupt erst Anfang Dezember 1981 seitens des regionalen Abwasserverbandes mitgeteilt worden sei, daß ein Anschluß des neu errichteten Sammelkanales erfolgen könne, "welcher erst in der Folge realisiert wurde". Die Betriebsfertigstellung sei daher nach der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes erfolgt, welcher mit 27. Jänner 1981 in Rechtskraft erwachsen sei.
Das zuletzt genannte, in Ablichtung im Akt erliegende Schreiben des regionalen Abwasserverbandes (richtig: Wasserverband "H" regionaler Abwasserverband) vom 30. November 1981 hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
"BETRIFFT: Inbetriebnahme des Verbandssammlers
Wir teilen Ihnen mit, daß der Verbandssammler fertiggestellt ist. Es können ab sofort die Hauskläranlagen angeschlossen werden ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde der Vorstellung der Mitbeteiligten Folge gegeben, der Bescheid der Abgabenkommission der Marktgemeinde Lustenau vom 9. Februar 1987 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin zurückverwiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages müßten folgende Kriterien gegeben sein: a) Vorliegen eines rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes b) Verordnung über den Einzugsbereich des Sammelkanales c) Betriebsfertigstellung des Sammelkanales.
Da es sich beim Flächenwidmungsplan um eine Verordnung der Gemeindeorgane handle, bedürfe er zu seiner Rechtswirksamkeit der fehlerfreien, öffentlichen Kundmachung. Diese sei im Beschwerdefall am 29. Jänner (richtig: 12. Jänner; vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1987 im hg. Verfahren Zl. 87/17/0305) 1981 erfolgt; der Flächenwidmungsplan sei am 27. Jänner 1981 in Kraft getreten.
Die Verordnung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle sei am 4. April 1981 in Rechtskraft getreten.
Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Mai 1974 werde ausdrücklich festgehalten, daß nach Überprüfung der FERTIGGESTELLTEN ANLAGE (nach erfolgter Schlußkollaudierung) die ausgeführte Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung nach Maßgabe der vorgelegten Auslegungspläne übereinstimme. Nachdem der Sammelkanal zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt gewesen sei, könne angenommen werden, daß er zur Aufnahme von Abwässern dienen und daher seiner Funktion habe gerecht werden können. Ferner habe der Wasserverband "H" der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 1981 mitgeteilt, daß der Verbandssammler fertiggestellt sei. Es könnten ab sofort die Hauskläranlagen angeschlossen werden. Somit seien im gegenständlichen Fall alle drei Kriterien im Jahr 1981 erfüllt gewesen. Die Verjährungsfrist habe am 1. Jänner 1982 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 1986 geendet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin sei am 25. September 1986 zugestellt worden. Hinsichtlich des Erschließungsbeitrages liege somit keine Bemessungsverjährung vor.
Weiters führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, im Abgabenverfahrensrecht gelte der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben. Das Kanalisationsgesetz sehe keine anderslautende gesetzliche Anordnung vor, sondern regle den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (abgabenspezifisch) materiell-rechtlich. Konkret bedeute das im gegenständlichen Fall, daß für die Berechnung des Erschließungsbeitrages jener Beitragssatz heranzuziehen sei, der auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses im Jahr 1981 in Geltung gestanden sei. Die neu zu erlassende Verordnung könne nicht zurückwirken, sodaß bereits entstandene Abgabenansprüche dadurch nicht erhöht werden könnten. Die Abgabenbehörde hätte den Erschließungsbeitrag bereits im Jahre 1981 bescheidmäßig festsetzen können. Ein durch "Zuwarten" der Behörde resultierender Zinsverlust könne nicht auf den Abgabenschuldner überwälzt werden.
Aus der Rechnung vom 25. Februar 1975 ergebe sich, daß den Eigentümern des Hauses X-Straße eine Anschlußgebühr in Höhe von 15 % der Kanalanschlußgebühr nach § 2 Abs. 2 der Kanal-Gebührenordnung vorgeschrieben worden sei. Aus dieser Rechnung sei auch ersichtlich, daß die Fläche des Baugrundstückes (1 % vom Einheitssatz je Quadratmeter) und die Geschoßfläche (4 % vom Einheitssatz je Quadratmeter) bei der Ermittlung der Kanalanschlußgebühr zugrunde gelegt worden seien. Abgesehen von der Frage, ob die Vorlage einer Rechnung als "bescheidmäßige Vorschreibung" zu qualifizieren sei, habe die Abgabenbehörde bei Annahme, daß es sich um einen vorläufigen Kanalisationsbeitrag handle, die Übergangsbestimmungen gemäß § 28 des Kanalisationsgesetzes nicht berücksichtigt. Ein vorläufiger Beitrag müßte unter Anwendung des § 29 leg. cit. angerechnet werden. Aus der Rechnung vom 25. Februar 1975 gehe eindeutig hervor, daß auch die Grundstücksfläche selbst in die Berechnung miteinbezogen worden sei. Somit hätte zumindest jener Teil wertgesichert bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das Grundstück Gp. 1515/2 angerechnet werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Vorbringen in ihrem Recht verletzt, daß der Berufungsbescheid vom 9. Februar 1987 durch die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde nicht bzw. nicht mit der angegebenen, Bindung erzeugenden Begründung aufgehoben werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erstatteten unaufgefordert je eine weitere Äußerung.
Die Mitbeteiligte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht
beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 62/1988 bzw. der Neukundmachung LGBl. Nr. 5/1989 (KanalG), lauten:
" 4. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 11
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.
(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlußbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.
...
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.
§ 12
Beitragssätze
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Abwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
§ 13
Erschließungsbeitrag
(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Abwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.
(2) Die Bewertungseinheit hat 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m2) zu betragen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
§ 28
Übergangsbestimmungen
(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitrages knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 29
Wertsicherung
Soweit nach den Bestimmungen des § 28 bereits geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen sind, ist deren Höhe im gleichen Verhältnis zu ändern, wie sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit der Vorschreibung des anzurechnenden Kanalisationsbeitrages geändert hat.
Die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin hat mit Beschluß vom 21. Dezember 1976 eine Kanalordnung beschlossen, deren wesentliche Bestimmungen (in der Fassung vom 13. Dezember 1979) wie folgt lauten:
"§ 10
Beitragsausmaß und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.
(2) Der Beitragssatz beträgt 10 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. Der Beitragssatz ist jährlich neu festzusetzen."
Für das Kalenderjahr 1981 betrug der Beitragssatz nach § 10 Abs. 2 der Kanalordnung S 216,--.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, auch nach ihrer Meinung sei Verjährung nicht eingetreten. Sie stimme mit der belangten Behörde auch dahin überein, daß für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages die drei Kriterien
- a) Vorliegen eines rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes,
- b) Verordnung über den Einzugsbereich des Sammelkanales,
- c) Betriebsfertigstellung des Sammelkanales
erfüllt sein müßten. Nicht gedeckt sei jedoch die Auffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall seien alle diese drei Kriterien im Jahre 1981 erfüllt gewesen. Bekämpft werde auch die für das weitere Verfahren Bindung erzeugende, weil die Aufhebung tragende Formulierung, vorliegendenfalls sei jener Beitragssatz maßgeblich, der im Jahre 1981 in Geltung gestanden sei. Hiefür sei folgendes beachtlich:
Zwar sei der Sammelkanal in erheblichen Teilen schon im Jahre 1974 bzw. 1975 fertiggestellt worden. Dieser neue Sammelkanal sei aber von allem Anfang an erst für den Zeitpunkt zur Benützung vorgesehen gewesen, in welchem der Verbandssammler fertiggestellt sein würde. Die Vermutung der belangten Behörde, es könne angenommen werden, daß der Sammelkanal zur Aufnahme von Abwässern schon 1974 dienen und demnach seiner Funktion habe gerecht werden können, sei danach völlig aus der Luft gegriffen. Zwar sei der Kanal in einem wesentlichen Teil fertiggestellt gewesen; jedoch hätten die Abwässer noch nirgendwohin abgeleitet werden können, weil der Anschluß an den Verbandssammler noch lange Zeit nicht habe hergestellt werden können. Diesbezüglich verweise die Beschwerdeführerin auf ihr oben erwähntes Schreiben vom 12. Mai 1987. Der belangten Behörde sei aus dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 86/17/0125 anhängigen Verfahren betreffend O bekannt gewesen, daß der gegenständliche Sammelkanal erst im Jahre 1982 an den "Verbandssammler" angeschlossen und damit "betriebsfertiggestellt" worden sei. Beim gegenständlichen Sammelkanal handle es sich um ein völlig neues Abwasserbeseitigungssystem, welches vor 1982 an kein weiterführendes System angeschlossen gewesen sei. Es könne demnach von einer Betriebsfertigstellung im Sinne des KanalG nicht die Rede sein, vielmehr sei der neue Sammelkanal erst im Jahre 1982 nach Errichtung des Anschlusses an den Verbandssammler benützbar gewesen. Die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 9. Februar 1987 hätte daher nicht mit der tragenden Begründung erfolgen dürfen, die Betriebsfertigstellung des Sammelkanales sei schon lange vor dem Jahre 1981 erfolgt. Vielmehr hätte die belangte Behörde von Amts wegen weitere Erhebungen zu pflegen gehabt.
Im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen beruft sich die Beschwerdeführerin sodann auf NACH Erlassung des angefochtenen Bescheides gepflogene Erhebungen, aus denen sich gleichfalls ergebe, daß die Betriebsfertigstellung des Sammelkanales erst im Jahre 1982 erfolgt sei.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Zwar stellt sich das oben wiedergegebene Vorbringen, soweit es KONKRETE Ausführungen über die Betriebsfertigstellung im Jahre 1982 enthält, als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Es ist auch ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht früher in der Lage war, derartige exakte Behauptungen aufzustellen.
Die Abgabenbehörden der Beschwerdeführerin hatten jedoch in ihren Bescheiden über die Frage, wann der hier gegenständliche Sammelkanal "betriebsfertiggestellt" war - mit der "Betriebsfertigstellung" des Sammelkanals ist im Sinne des § 13 Abs. 3 KanalG offenbar gemeint, daß der Sammelkanal fertiggestellt UND betriebsfertig ist - keinerlei Feststellungen getroffen. Auch im Vorstellungsverfahren hat die Beschwerdeführerin (wie bereits erwähnt) hierüber nur unzureichend Aufschluß gegeben; denn im mehrfach erwähnten Schreiben vom 12. Mai 1987 wird diesbezüglich zwar erkennbar die Behauptung aufgestellt, die Betriebsfertigstellung des Sammelkanales sei nicht schon zur Zeit der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 2. April 1976, sondern erst nach Anfang Dezember 1981 erfolgt. Damit wird jedoch nur der frühestmögliche Zeitpunkt genannt, während die Worte "welcher erst in der Folge realisiert wurde" auch die Möglichkeit einer Fertigstellung NACH Ende 1981 offenlassen. Schließlich war auch aus dem Abgabenverfahren betreffend O (hg. Akt 86/17/0125) nichts zu gewinnen, weil es dort um den (1982 betriebsfertiggestellten) Sammelkanal in der ASTRASSE ging.
In einem so gelagerten Fall einer mangelhaften Klärung des Sachverhalts steht es der Vorstellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. März 1980, Slg. Nr. 10.067/A, und vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0164) frei, entweder den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Unterzieht sich die Vorstellungsbehörde dieser Aufgabe, zu der sie nicht verpflichtet ist, gehen die bei der Sachverhaltsermittlung unterlaufenen Mängel zu ihren Lasten.
Solch ein Fall liegt hier vor. Da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1987 jedenfalls behauptet hatte, die "Betriebsfertigstellung" des hier gegenständlichen Sammelkanales sei erst "in der Folge", d.h. nach Anfang Dezember 1981 erfolgt, durfte die belangte Behörde nicht ohne weitere Beweisaufnahmen lediglich auf Grund des Bescheides vom 14. Mai 1974 "annehmen", daß der Sammelkanal bereits zu diesem Zeitpunkt seiner Funktion habe gerecht werden können, d.h., "betriebsfertiggestellt" gewesen sei; dies ganz abgesehen davon, daß die "Annahme" einer Tatsache eine Feststellung im Rechtssinn nicht zu ersetzen vermag. Weiters konnte ohne konkrete Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Fertigstellung des VERBANDSSAMMLERS auch alle damit in Verbindung stehenden Sammelkanäle und insbesondere der hier streitgegenständliche Sammelkanal in der X-Straße "betriebsfertiggestellt" sei(en). Daß ein "Verbandssammler" nicht mit einer Abwasserreinigungsanlage gleichgesetzt werden kann, wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Beschwerdeführerin hat auch niemals behauptet, daß die Betriebsfertigstellung des Sammelkanals mit dessen Anschluß an eine solche Abwasserreinigungsanlage zeitlich zusammenfalle.
Ebensowenig konnte ohne nähere Feststellungen etwa davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin innerhalb eines Monats, nämlich noch im Dezember 1981, den gegenständlichen Sammelkanal betriebsfertiggestellt hätte, welche Möglichkeit die Stellungnahme vom 12. Mai 1987 immerhin rein theoretisch offenläßt. Zutreffend verweist nämlich die Beschwerdeführerin darauf, daß (nach den Erfahrungen des täglichen Lebens) zwischen Dezember und Februar regelmäßig keinerlei Kanalisationsbauarbeiten durchgeführt werden.
Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, daß die Abgabenkommission der beschwerdeführenden Gemeinde in ihrem Bescheid vom 9. Februar 1987 erkennbar selbst davon ausgegangen war, der Abgabenanspruch sei (schon) mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes am 27. Jänner 1981 entstanden. Mit dieser Aussage sollte nämlich nur die Verjährungseinrede der Mitbeteiligten widerlegt werden, ohne daß damit die belangte Behörde der Aufgabe enthoben worden wäre, entsprechend der von ihr selbst gewählten Vorgangsweise die oben wiedergegebene, entgegenstehende Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 12. Mai 1987 zu prüfen.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist aber auch wesentlich, weil - dies allerdings entgegen der von der Beschwerdeführerin weiters vertretenen Auffassung - im Hinblick auf den Abgabencharakter der in Rede stehenden Beiträge auch hier der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben gilt; d.h. es ist jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178, betreffend einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn und des Gehsteiges einer öffentlichen Verkehrsfläche nach der O.ö. Bauordnung). Nach § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung kommt es hiebei nicht darauf an, ob es sich bei der gegenständlichen Abgabenfestsetzung um einen konstitutiven oder einen deklarativen Verwaltungsakt handelt, sondern nur darauf, daß mit der oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes eine konkrete Norm existiert, aus der sich die Anwendbarkeit der im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage ergibt. Auch für das Verhältnis zwischen erst- und letztinstanzlichem Bescheid hat ja der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, die früher herangezogene Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklarativen Bescheiden als nicht mehr für maßgebend erachtet.
Daraus folgt, daß im Beschwerdefall (wie die belangte Behörde an sich zutreffend erkannt hat) nicht der im Jahre der Bescheiderlassung erster Instanz (also im Jahre 1986) geltende Beitragssatz der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zugrundezulegen war, sondern jener Beitragssatz, der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches nach § 13 Abs. 3 KanalG in Geltung stand. Dies war jedoch nicht, wie die belangte Behörde meinte, notwendigerweise im Jahr 1981 der Fall; sollte die Betriebsfertigstellung des gegenständlichen Sammelkanales im Sinne obiger Ausführungen NACH dem Wirksamwerden des Flächenwidmungsplanes erfolgt sein, dann wäre der Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung maßgebend.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Vorstellungsbescheides erblickt die Beschwerdeführerin schließlich auch darin, daß nach Auffassung der belangten Behörde seinerzeit vorgeschriebene vorläufige Kanalisationsbeiträge nach § 28 Abs. 3 erster Satz KanalG unter Berücksichtigung des § 29 leg. cit. auch bei Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen anzurechnen seien. Die Beschwerdeführerin meint, die Anrechnungsvorschrift des § 28 Abs. 3 leg. cit. könne sich immer nur auf jeweils vergleichbare Kanalisationsbeiträge beziehen. Nach der im Jahre 1975 in Geltung gestandenen Kanalgebührenordnung der Beschwerdeführerin hätten damals ausschließlich zwei Arten von Gebühren, nämlich eine Kanalanschlußgebühr und eine für den gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleibende Kanalbenützungsgebühr bestanden. Eine Anrechnung habe daher nicht zu erfolgen.
Dem ist zu erwidern, daß der Gesetzestext (§ 28 Abs. 3 KanalG) eine dahingehende Differenzierung nicht erkennen läßt. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, unter den gegebenen Voraussetzungen könnten "DIE im § 11 Abs. 3 genannten KANALISATIONSBEITRÄGE vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist". Im § 11 Abs. 3 leg. cit. ist aber auch der Erschließungsbeitrag ausdrücklich genannt.
Dazu kommt aber noch folgende Überlegung:
§ 12 Abs. 2 der Vorarlberger Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962 (diese Bestimmung stand bis zu ihrer Aufhebung durch § 31 lit. b KanalG in Kraft), hatte folgenden Wortlaut:
"(2) Die Gemeindevertretung ist ermächtigt, durch Verordnung für den Anschluß an die Kanalisation einen einmaligen Beitrag zu erheben. Das Ausmaß dieses Beitrages ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Größe und Art der anzuschließenden Grundstücke tarifmäßig derart festzusetzen, daß an solchen Beiträgen nicht mehr erhoben wird, als den von der Gemeinde für die Errichtung der Kanalisation aufgewendeten Mitteln entspricht oder im Zeitpunkt der Erhebung entsprechen würde."
Daraus geht hervor, daß mit dem "Anschlußbeitrag" nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle die GESAMTEN Kosten der "Errichtung" der Kanalisation und nicht nur die Kosten des eigentlichen Anschlusses abgedeckt werden sollten. Zu diesen Gesamtkosten zählten aber zweifellos auch die Kosten der Erschließung von Grundstücken durch die Errichtung eines Sammelkanales, also jene Kosten, die nunmehr nach § 13 KanalG durch einen gesonderten Erschließungsbeitrag abgegolten werden sollen.
Durch das KanalG wurde nämlich dieser einheitliche, in § 28 Abs. 3 und 4 sowie in § 29 KanalG richtiger als "Kanalisationsbeitrag" bezeichnete "Anschlußbeitrag" in die vier im § 11 Abs. 3 leg. cit. genannten Arten von Beiträgen, darunter auch den Erschließungsbeitrag, aufgespaltet. Auch unter diesem Blickwinkel ist es daher sachgerecht, einen nach § 12 Abs. 2 der Landesbauordnung 1962 geleisteten "Anschlußbeitrag" auch bei Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach § 13 KanalG gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. anzurechnen.
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß es hiebei weder auf den von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift herangezogenen Motivenbericht zum KanalG noch darauf ankommt, ob seinerzeit bei der Ermittlung der Kanalanschlußgebühr die Fläche des Baugrundstückes und die Geschoßfläche zugrundegelegt wurden. Eine allenfalls aus dem Motivenbericht erkennbare Absicht des Gesetzgebers, ein Erschließungsbeitrag dürfe nur dann und insoweit von den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschlossenen Grundstücken erhoben werden, als diese Grundstücke bzw. Teile davon nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften in die Berechnung des Anschlußbeitrages einbezogen worden sind (z.B. die bebaute Fläche oder die Baugrundstücksfläche), hat nämlich in den Gesetzestext keinen Eingang gefunden. Vielmehr ordnet der Gesetzestext die (aufgewertete) Anrechnung des seinerzeit geleisteten Beitrages schlechthin an.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß die belangte Behörde zwar ihren aufhebenden Vorstellungsbescheid insofern in nicht rechtswidriger Weise begründet hat, als sie davon ausging, es sei der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Beitragssatz anzuwenden und es sei der seinerzeit geleistete Kanalisationsbeitrag anzurechnen. Der weitere tragende Aufhebungsgrund, es sei bei der Beitragsfestsetzung der im Jahre 1981 geltende Beitragssatz anzuwenden, beruht jedoch - wie oben dargestellt - auf einer unzulänglichen Tatsachenfeststellung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. März 1980, Slg. Nr. 10.067/A).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
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