Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AgrVG §4;
AgrVG §5;
AVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §31;
FlVfLG Vlbg 1979 §32;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §39 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §40 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §43;
FlVfLG Vlbg 1979 §84;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AgrVG §4;
AgrVG §5;
AVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art20 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §20;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §31;
FlVfLG Vlbg 1979 §32;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
FlVfLG Vlbg 1979 §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §37;
FlVfLG Vlbg 1979 §39 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §40 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §43;
FlVfLG Vlbg 1979 §84;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den drei mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.470,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. September 1984 traf die Agrarbezirksbehörde Bregenz mit Bezug auf einen ihr vorliegenden Antrag betreffend Einleitung des Regulierungsverfahrens zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den Liegenschaften des Beschwerdeführers gemäß §§ 43 und 84 in Verbindung mit §§ 31 und 32 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes - FlVG, LGBl. Nr. 2/1979, spruchmäßig verschiedene Feststellungen, darunter jene, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Agrargemeinschaft handle. Aufgrund von dessen Berufung änderte sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1985 den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 84 Abs. 1 FlVG unter anderem dahin ab, daß festgestellt wurde, die betroffenen Liegenschaften seien keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b FlVG. Der Berufung, welche unter anderem von den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten drei Parteien erhoben worden war, gab schließlich der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erkenntnis vom 1. Juli 1987 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 statt und behob das angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, Slg. 11131, Bezug genommen und ausgeführt, an der "civil rights" betreffenden Entscheidung des Landesagrarsenates, eines "Tribunal" im Sinn des Art. 6 MRK, habe ein - namentlich genanntes - Mitglied mitgewirkt, welches im Hauptberuf Abteilungsleiter bei der Agrarbehörde erster Instanz sei, deren Leiter den erstinstanzlichen Bescheid (als Genehmigender) unterfertigt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe in dem eben genannten Erkenntnis eine Entscheidung des Vorarlberger Grundverkehrssenates aus genau demselben Grund - wegen Verstoßes gegen Art. 6 MRK - als verfassungswidrig aufgehoben; auch damals habe derselbe Beamte als Angehöriger der erstinstanzlichen Behörde an der Entscheidung der zweiten Instanz mitgewirkt - wobei derselbe zuvor bezeichnete Behördenleiter in jenem Fall als Vorsitzender der Grundverkehrsbehörde erster Instanz agiert hatte. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes komme es nicht darauf an, ob das betreffende Mitglied der als Tribunal eingerichteten Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz tatsächlich unabhängig habe entscheiden können oder nicht, weil bei der Beurteilung der Fairneß des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK) auch der äußere Anschein von Bedeutung sei. Entsprechend der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes sei daher auch der Landesagrarsenat im konkreten Fall unrichtig zusammengesetzt gewesen. Der Oberste Agrarsenat habe daher das zweitinstanzliche Erkenntnis beheben müssen, ohne auf die Sachentscheidung selbst eingehen zu können. Der Landesagrarsenat werde daher neuerlich, und zwar in richtiger - das heißt in diesem Zusammenhang: in insoweit unbedenklicher - Zusammensetzung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu entscheiden haben.
Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof mit parallelen Beschwerden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 25. Feber 1988, B 932/87, im Grunde des Art. 144 Abs. 2 B-VG, soweit die Verletzung des Rechtes auf Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal behauptet wurde, deshalb ab, weil selbst für den Fall, daß der Beschwerdeführer überhaupt im geltend gemachten Grundrecht verletzt werden könnte, die behauptete Rechtsverletzung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. vom 1. Dezember 1986, Slg. 11131) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere im Fall Ettl, EuGRZ 1987, 364) so wenig wahrscheinlich erscheine, daß die Beschwerde unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer in seiner Parallelbeschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Entscheidung der belangten Behörde in der Sache selbst verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen beantragt wurde, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Mitbeteiligten sind der Meinung, die Beschwerde wäre zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer - aus im einzelnen in diesem Zusammenhang nicht zu erörternden Gründen - nicht mehr handlungsfähig sei, weshalb es zu keinen gültigen Beschlußfassungen schon hinsichtlich der Einbringung einer Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid habe kommen können, was dazu geführt habe, daß der administrative Instanzenzug seitens des Beschwerdeführers nicht erschöpft worden sei. Die Mitbeteiligten stellen aber selbst nicht in Frage, daß die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes zur Berufungserhebung durch den Standesrepräsentanten erfolgte, dem seinerseits die statutenmäßige Vertretung - sowohl des Standes X als auch des Standes X-Forstfonds - nach außen - eine solche liegt bei einer derartigen Bevollmächtigung vor - allein obliegt (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., S. 127 f., angegebene Rechtsprechung). Im übrigen könnte einer Partei, über deren Berufung in der Sache selbst bereits eine ihren Rechten vorteilhafte Entscheidung getroffen wurde (selbst wenn sie dabei zu Unrecht als Partei angesehen worden wäre), gegen welche eine andere Partei mit Erfolg (zum Nachteil der ersteren) berufen hat, nicht der Mangel der Erschöpfung des Instanzenzuges vorgehalten werden (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 388, angeführte Judikatur). Auf der anderen Seite vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die belangte Behörde habe mangels Partei- und Prozeßfähigkeit der Mitbeteiligten über eine bloß vermeintliche Berufung derselben entschieden und damit in Wahrheit eine ihr gar nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen; das bedeutet, daß nach Anschauung des Beschwerdeführers die Berufung der Mitbeteiligten von der belangten Behörde richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen, was zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu führen hätte. Die Berufung gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates wurde jedoch - wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut vorgelegte Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes zeigt - auch von denselben natürlichen Personen im eigenen Namen ("mehrere Standesbürger") erhoben, die nun Mitbeteiligte dieses Verfahrens sind. Es bestand somit kein Anlaß für die belangte Behörde, die Berufung mangels Rechts- und Handlungsfähigkeit der Berufungswerber zurückzuweisen. Mit der Bezeichnung der Berufungswerber durch die belangte Behörde als "Proponentenkomitee" wurden nur die physischen Personen, welche die Berufung erhoben haben, angesprochen. Die offensichtlich als Arbeitstitel zu verstehende Bezeichnung "Proponentenkomitee" stellte keine Anerkennung dieser Personengemeinschaft als Rechtspersönlichkeit dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher nicht aus dem eben angeführten Grund (wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde) aufzuheben.
Der Beschwerdeführer vertritt des weiteren den Standpunkt, der von der belangten Behörde an der Zusammensetzung des Landesagrarsenates wahrgenommene Mangel träfe in gleichartiger Weise die belangte Behörde selbst; denn am Zustandekommen des angefochtenen Erkenntnisses habe als Berichterstatter ein Beamter teilgenommen, der dem Vorsitzenden der belangten Behörde hauptberuflich (in seiner Tätigkeit im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) - ungeachtet der Weisungsfreistellung nach § 8 AgrBehG - "weisungsmäßig untergeordnet" sei. Soweit mit diesem Vorbringen die Verletzung eines - durch Art. 6 MRK - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht wird, ist nicht der Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Z. 1 B-VG, vlg. dazu den Beschluß dieses Gerichtshofes vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0246), sondern gemäß Art. 144 B-VG der Verfassungsgerichtshof hierüber zur Entscheidung berufen, welcher indessen, wie erwähnt, in seinem Ablehnungsbeschluß vom 25. Feber 1988 seinerseits unter anderem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere im Fall Ettl) zum Beleg dafür verwiesen hat, daß die Beschwerde - selbst für den Fall, daß der Beschwerdeführer überhaupt im geltend gemachten Grundrecht verletzt werden könnte - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als Geltendmachung einer Befangenheit (§ 7 AVG 1950) verstehen ließe, ist demgegenüber festzuhalten, daß sich sachliche Bedenken gegen das angefochtene Erkenntnis - wie noch zu zeigen ist - nicht ergeben haben (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 620, sowie bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 197, angegebene Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, der von der belangten Behörde wahrgenommene Mangel entspringe einer Qualifikationsanforderung, die nur in bezug auf jenes Tribunal gerechtfertigt sei, welches in höchster und letzter Instanz entscheide. Daß die belangte Behörde dieser Anschauung nicht gefolgt ist, sondern die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11131 aufgezeigten Kriterien auf die vor ihr bekämpfte Entscheidung des Landesagrarsenates angewandt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe den Fall De Cubber, EuGRZ 1985, 411 f.) nicht für verfehlt zu erkennen; in diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 25. Feber 1988 betreffend das nun angefochtene Erkenntnis auf sein Erkenntnis Slg. 11131 Bezug genommen hat, um darzutun, daß die an ihn gerichtete Beschwerde vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im zuletzt bezeichneten Erkenntnis war der Verfassungsgerichtshof vom Tribunal-Charakter der damals belangten Behörde ausgegangen; diese Voraussetzung trifft, wie schon wiederholt festgestellt wurde (vgl. etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im schon erwähnten Fall Ettl), auf die Landesagrarsenate ebenso wie auf den Obersten Agrarsenat zu; gegen deren Organisation und Zusammensetzung nach dem Agrarbehördengesetz bestehen keine Bedenken (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1987, Zl. 86/07/0236, und die dort angegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Das ändert indessen nichts daran, daß insoweit, als die Verfassungsanordnung des Art. 6 Abs. 1 MRK keiner einfach-gesetzlichen Bestimmungen bedarf, um ihr Geltung zu verschaffen, Verstöße gegen die zuletzt genannte Vorschrift auf andere Weise, nämlich im Weg der Vollziehung, hintangehalten werden müssen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1985, Slg. 10639, sowie dessen mehrfach genanntes Erkenntnis Slg. 11131). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dem vom Verfassungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vertretenen Grundsatz, wonach für die Fairneß eines Verfahrens auch der äußere Anschein von Bedeutung ist (Prinzip der sichtbaren Gerechtigkeit), sei im Beschwerdefall in bezug auf den Landesagrarsenat deshalb Rechnung getragen worden, weil die Berufung des Beschwerdeführers in zweiter Instanz erfolgreich gewesen sei. Denn bei solcher Betrachtungsweise würde - was mit jenem Grundsatz nicht in Einklang stünde - erst vom Ergebnis her auf die von Anfang an verlangte Augenscheinlichkeit der fairen Rechtsprechung geschlossen werden; es würde also gerade nicht jene, sondern nur eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fairneß des Verfahrens berücksichtigt. Die belangte Behörde ist deshalb richtigerweise auch nicht vom Vorliegen einer - einen im Rechtsmittelverfahren sanierbaren bloßen Verfahrensmangel darstellenden - Befangenheit eines Mitgliedes des Landesagarsenates ausgegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist im übrigen nicht der Ansicht, daß ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairneß des Verfahrens den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetztes Tribunal als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren wäre. Deswegen wäre der Verwaltungsgerichtshof auch nicht dazu berufen, wie schon oben dargetan, einen etwa darin liegenden Fehler in bezug auf die belangte Behörde SELBST zum Anlaß einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang ferner darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Slg. 11131 die damals bei ihm angefochtenen Bescheide allein wegen Verletzung der Beschwerdeführer "in dem durch Art. 6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal", und nicht wegen Verletzung der Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben hat. Nur eine gesetzwidrige - im Verfahren vor den Agrarbehörden daher in erster Linie eine dem Agrarbehördengesetz widersprechende - Zusammensetzung einer Kollegialbehörde bewirkt deren funktionelle Unzuständigkeit, während eine "unrichtige" Zusammensetzung etwa aufgrund der Teilnahme eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Mitgliedes die Zuständigkeit als solche nicht berührt (siehe dazu die bei Dolp, a.a.O., S. 583 und 620, angegebene Rechtsprechung). Auch nach der (ständigen) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung mitwirkt, es sei denn, daß von Gesetzes wegen ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern des Kollegialorgans vorgesehen ist, was etwa im Agrarverfahren gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 7 AVG 1950 nicht zutrifft (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1979, Slg. 8544).
Wenn somit die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall allein auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 MRK - denn hierauf hat sie ihre am Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11121 orientierte Entscheidung unmittelbar gestützt - eine (spezifisch gekennzeichnete) unrichtige Zusammensetzung des Landesagrarsenates wegen dessen Tribunalcharakters annahm und deswegen die vor ihr bekämpfte Berufungsentscheidung aufhob, vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin keine Rechtswidrigkeit auf einfachgesetztlicher Ebene zu erkennen; denn es genügt, daß einfachgesetzliche Regelungen dem Art. 6 MRK nicht widersprechen, ohne daß es erforderlich wäre, die Konventionsbestimmung auf einfachgesetzlicher Ebene noch eigens zu wiederholen (VfSlg. 10639).
Die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates durch die belangte Behörde ist schließlich, wie gezeigt, aufgrund der Berufung natürlicher Personen, die jedenfalls Träger von subjektiven, in der Konvention verankerten Rechten sind, erfolgt, so daß sich eine Erörterung der Frage erübrigt, ob die belangte Behörde so, wie geschehen, hätte entscheiden dürfen, wenn die Berufungswerber eine juristische Person gewesen wären.
Die nach allem Vorgesagten unbegründete Beschwerde - die ersatzlose Behebung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates aufgrund seiner, wie gezeigt, in spezifischer Weise unrichtigen Zusammensetzung steht im Einklang mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 - war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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