Normen
AgrBehG 1950 §5;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
FlVfLG Krnt 1979 §26;
MRK Art6;
AgrBehG 1950 §5;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
FlVfGG §4;
FlVfLG Krnt 1979 §25 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §25;
FlVfLG Krnt 1979 §26;
MRK Art6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen: Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren XY erließ die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt gemäß § 29 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979, LGBl. Nr. 64, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 10. bis 24. September 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 17. August 1984).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 18. November 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 abgewiesen. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde aus:
Um den für eine Entscheidung über die vorliegende Berufung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, sei im Berufungsverfahren ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates eingeholt und den Parteien des Verfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.
Diesem Gutachten zufolge habe der Beschwerdeführer nur die beiden aneinandergrenzenden Parzellen 531/2 (richtig: 539/2) im Ausmaß von 1.500 m2 und 540 im Ausmaß von 1.458 m2, somit insgesamt 2.958 m2, mit einem Wert von S 295.800,-- in die Zusammenlegung eingebracht. Diese beiden, der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke seien als Bauland gewidmet, würden aber noch landwirtschaftlich genutzt. Sie seien daher gemäß § 16 FLG 1979 nach dem Verkehrswert mit S 100,--/m2 bewertet worden.
Der Altgrundstückskomplex habe nicht parallele Längsseiten von ca. 115 m bzw. 125 m und eine Breite von rund 24 m gehabt. An der nördlichen Stirnseite würden die Grundstücke durch einen Weg erschlossen.
Das Abfindungsgrundstück 1215 im Ausmaß von 2.948 m2 und einem Wert von S 284.800,-- (richtig: S 294.800,--) liege im gleichen Ried wie der Altgrundstückskomplex, nur ca. 50 m westlich von diesem und sei ebenfalls als Bauland gewidmet. Dieses Grundstück habe nunmehr parallele Längsseiten mit Längen von ca. 80 m bzw. 100 m und eine Breite von 34 m. Im Osten werde es von dem zum aufgelassenen Müllagerplatz führenden Zufahrtsweg und im Süden vom Müllablagerungsplatz selbst begrenzt.
Zwischen dem Abfindungsgrundstück 1215 und dem Altgrundstückskomplex des Berufungswerbers bestünden hinsichtlich Lage, Konfiguration und Ausmaß keine gravierenden Unterschiede. Das Abfindungsgrundstück sei durch denselben Wirtschaftsweg erschlossen wie der Altgrundstückskomplex; eine Mehrlänge von etwa 50 lfm falle nicht ins Gewicht. Auch von der angrenzenden, inzwischen aber aufgelassenen Mülldeponie dürften keine negativen Auswirkungen mehr zu erwarten sein.
Nach Ansicht des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates sei die Behörde erster Instanz bestrebt gewesen, auch in dem als Bauland gewidmeten, jedoch vorwiegend weiterhin landwirtschaftlich genutzten Teil des Zusammenlegungsgebietes, in dem die Altgrundstücke des Beschwerdeführers gelegen seien und sich auch seine Grundabfindungsfläche befinde, möglichst große und günstig geformte sowie aureichend erschlossene Abfindungsgrundstücke zu schaffen.
Um auch der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei in diesem Bereich eine solche Abfindungsfläche geben zu können, sei die Zuteilung der Altgrundstücke an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Die von diesem als Alternativabfindungsgrundstück gewünschte und im verbauten Gebiet liegende Parzelle 1237 sei ihm zwar seinerzeit als Grundabfindung angeboten worden, er habe sie damals aber aus den in der Berufung angeführten Gründen nicht angenommen. Diese Parzelle sei nunmehr der Mitbeteiligten als Grundabfindung zugeteilt worden. Damit sollten vorwiegend Nachteile ausgeglichen werden, welche die Mitbeteiligte bei der Grundzuteilung rechtsseitig der Y habe in Kauf nehmen müssen. Eine Zuteilung dieses Abfindungsgrundstückes an den Beschwerdeführer sei daher nicht möglich gewesen; dieser habe auch keinen Anspruch darauf.
In der zum vorliegenden Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 13. November 1985 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß durch die von der Behörde erster Instanz geschaffene neue Grundstücksordnung den Zielen und Aufgaben des FLG 1979 nicht entsprochen werde. Dies wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers nur dann der Fall, würden der Mitbeteiligten die Grundstücke 539/2 und 540 zur Gänze zugeschlagen werden. Auch enthalte das im Berufungsverfahren erstattete Gutachten keine befriedigende Begründung dafür, warum das Abfindungsgrundstück 1237 nicht dem Beschwerdeführer zugeteilt werden könne. Das Abfindungsgrundstück 1215 sei keineswegs als mit den Altgrundstücken gleichwertig anzusehen, sondern es stelle diese Zuteilung für den Beschwerdeführer eine Verschlechterung dar. Dadurch werde der Beschwerdeführer nämlich "ins Eck" zur ursprünglichen Mülldeponie gedrängt und solle darüber hinaus im Süden einen die Bewirtschaftung beeinträchtigenden Rain in Kauf nehmen. Schließlich sei im Gutachten auf den Vorschlag, an der Ostseite des Grundstückes 1220 abgefunden zu werden, überhaupt nicht eingegangen worden.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung des Landesagrarsenates vom 18. November 1985 habe der Beschwerdeführer wiederholt, daß ihm aus der Zusammenlegung kein Vorteil, sondern eher ein Nachteil erwachsen sei, und abermals den Wunsch vorgebracht, mit dem sogenannten "Kirchengrund" abgefunden zu werden.
Eine durchgeführte Überprüfung des vorliegenden Berufungsaktes, der im Verfahren festgestellte Sachverhalt, der Inhalt des Gutachtens des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates sowie das Berufungsvorbringen ergäben nun im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des FLG 1979, insbesondere der §§ 29 und 24 ff., nachstehendes Gesamtbild:
Betrachte man das durch den erstinstanzlichen Bescheid erzielte Gesamtergebnis, müsse festgestellt werden, daß die Behörde alle im Gesetz enthaltenen Bestimmungen eingehalten habe und die neue Flureinteilung - auch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zugeteilten Abfindungen - den gesetzlichen Kriterien voll entspreche.
Zur Berufung sei zunächst festzuhalten, daß sich die Einwendungen des Beschwerdeführers nur gegen die Lage seines Abfindungsgrundstückes richteten, weshalb im Berufungsverfahren auch nur auf diese Frage einzugehen gewesen sei.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLG 1979 seien Grundflächen im Sinne des § 16 Abs. 6, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem Flächenwidmungsplan nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, soweit es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle, ihren Eigentümern wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige Grundstücke zu ersetzen, soweit sich dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbaren lasse. Nach Möglichkeit seien Grundstücke dieser Art zwar den Eigentümern wieder zuzuteilen, doch könnten sie, wenn dies nicht möglich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar sei, durch gleichwertige ersetzt werden.
Ziel eines Zusammenlegungsverfahrens sei die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft; im Interesse dieses Zieles habe die Zusammenlegung als Angelegenheit und Maßnahme der Bodenreform die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Interessensraum nach neuzeitlichen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verbessern oder neu zu gestalten. Dies habe im Wege einer umfassenden Neuordnung eines bestimmten Gebietes sowohl durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes als auch durch Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu geschehen.
Bei Anwendung dieser Bestimmungen aber sei die Behörde erster Instanz geradezu gezwungen gewesen, die vorgenommene Neueinteilung zu treffen. Sicherlich werde es in jedem Zusammenlegungsverfahren mehrere Möglichkeiten der Grundstücksneueinteilung geben, die Berufungsbehörde habe jedoch nur die Frage zu überprüfen, ob die getroffene Einteilungsentscheidung dem Gesetz entspreche.
Im Berufungsverfahren sei daher im Hinblick auf die Bejahung dieses gesetzlichen Kriteriums für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Abfindungszuteilung im Bereich der Ostseite des Grundstückes 1220 kein Raum mehr gewesen; dies um so mehr, als der Beschwerdeführer selbst auch diese Zuteilungsform an die - rein hypothetische - Möglichkeit knüpfe, daß dieses Grundstück von der Gemeinde käuflich erworben würde.
Auch der Umstand, daß dem Beschwerdeführer von seiten der Mitbeteiligten seinerzeit ein Angebot unterbreitet worden sei, dessen Realisierung ihn jetzt zufriedenstellen würde, könne von der Berufungsbehörde nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, liege doch das Einverständnis der Mitbeteiligten zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vor.
Aus den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen sei jedoch eindeutig zu entnehmen, daß das dem Beschwerdeführer zugeteilte Abfindungsgrundstück als zumindest gleichwertig im Sinne der Bestimmung des § 26 FLG 1979 anzusehen sei. Da eine optimale Neueinteilung der Grundstücke insgesamt und vor allem im Hinblick auf die Zuteilung der Mitbeteiligten nur in der vorliegenden Form habe erreicht werden können, müsse die Entscheidung der Behörde erster Instanz als richtig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angesehen werden.
Insgesamt gäben die getroffenen Feststellungen der Berufungsbehörde Anlaß, im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer kritisierte Form und Lage seines Abfindungsgrundstückes festzuhalten, daß die in § 25 FLG 1979 normierte Gesetzmäßigkeit der Abfindung im vorliegenden Fall absolut gewährleistet sei.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint zunächst, der agrartechnische Sachverständige sei als Mitglied der belangten Behörde befangen gewesen, weil er im Berufungsverfahren ein - im übrigen weder als unschlüssig noch als unvollständig zu betrachtendes - Gutachten erstattet habe. Daß und warum aber ein solcher Vorwurf nicht zu Recht besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits bei verschiedener Gelegenheit dargelegt (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 3. Mai 1988, Zl. 87/07/0172, 0173, und vom 4. April 1989, Zl. 85/07/0025, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde des weiteren vor, sich nicht mit der von ihm behaupteten erschwerten Bewirtschaftungsmöglichkeit des ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücks 1215 durch schlechte Lage und Beschaffenheit wegen des angrenzenden Rains auseinandergesetzt zu haben. Dazu ist folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung eine Benachteiligung in der Weise behauptet, man wolle ihn "ins letzte Eck des Kirchengrundes zum Ablagerungsplatz hin abschieben"; einen Widerspruch zu einer zweckmäßigen Bewirtschaftung und Wirtschaftserschwernisse hatte er in diesem Zusammenhang aus einem anderen Grund erblickt, nämlich darin, daß man "das Kirchengrundstück verkleinern" und der Mitbeteiligten "dafür das weit entfernte Gst. 1237" geben wolle. Auf letzteren Einwand ist jedoch zu erwidern, daß es für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer beschwerdeführenden Partei nicht maßgebend ist, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0044). Im übrigen ist in dem im Berufungsverfahren abgegebenen agrartechnischen Gutachten das Abfindungsgrundstück genau beschrieben und mit den beiden Altgrundstücken des Beschwerdeführers verglichen worden; daraus ergibt sich, daß dieses ganz in der Nähe jener liegt, durch denselben Wirtschaftsweg erschlossen wird und eine jenen formverwandte - im übrigen im einzelnen beschriebene - Gestalt hat. In der dazu abgegebenen Äußerung hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung abermals in einer Verdrängung "ins Eck zur ursprünglichen Mülldeponie" hin und nun außerdem noch in einem "die Bewirtschaftung beeinträchtigenden Rain" im Süden behauptet; der Vorwurf der Nachteiligkeit - mit dem vergleichsweise nur ein Bezug zum Altbestand, nicht zu anderen Abfindungsvarianten hergestellt werden könnte - wurde weiter nicht konkretisiert. Nun ergibt sich aus der Verhandlungsschrift, daß der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er "dadurch" - nämlich die Lage am Rand des Zusammenlegungsgebietes und die Grenze zum Rain der Mülldeponie - bei der Bewirtschaftung beeinträchtigt werde, "keine Angaben" habe machen können, "die dies bestätigen würden". Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa das zuvor erwähnte Erkenntnis vom 15. März 1988 und die dort angegebene Vorjudikatur), hätte der Beschwerdeführer demgegenüber aber, wollte er einen zumindest gleichen Betriebserfolg nach der Zusammenlegung mit jenem vor ihr (§ 25 Abs. 2 FLG 1979) in Abrede stellen, selbst den Nachweis dafür erbringen müssen, welche Erschwernis eintritt, welche Einbußen er erleidet und in welchem Maß der Betriebserfolg abnimmt.
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß es sich bei seinem Altgrundstückskomplex um Grundstücke von besonderem Wert gehandelt habe, besteht nicht zu Recht; denn davon ist im angefochtenen Erkenntnis - unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 und § 16 Abs. 6 FLG 1979 sowie durch die Ausführungen in dem dort wiedergegebenen Gutachten - ohnedies ausgegangen worden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern gerade unter diesem Gesichtspunkt das dem Beschwerdeführer zugewiesene Abfindungsgrundstück, wie dieser meint, als minderwertig gelten müßte.
Der Beschwerdeführer macht auch nicht deutlich, in welcher Hinsicht - wenn er die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, zwischen Abfindung und Altgrundstücken gebe es nach Lage, Konfiguration und Ausmaß keine gravierenden Unterschiede, für unzureichend hält - die tunlichst gleiche Beschaffenheit (§ 25 Abs. 1 FLG 1979) dennoch fehlen soll; ebensowenig zeigt er auf, weshalb, wie er weiter bemängelt, die Abfindungsfläche - sieht man von einer Differenz von 10 m2 ab - noch größer hätte sein können oder warum er sie nun nicht für günstig geformt (§ 25 Abs. 2 FLG 1979) hält, abgesehen davon, daß er vor der belangten Behörde dahin gehende Mängel nicht behauptet hatte. Letzteres trifft auch auf den irrelevanten Einwand zu, das Abfindungsgrundstück lasse sich als Baufläche mangels behaupteter Zukaufsmöglichkeit kaum verwerten.
Auf die von ihm angestrebte, im angefochtenen Bescheid erwähnte Lösung hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch, daher werden durch das davon abweichende Abfindungsergebnis - das als solches nicht für rechtswidrig zu erkennen ist - auch insofern Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Ebensowenig trifft nach Lage der Akten zu, daß der Vorschrift des § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 im Beschwerdefall nicht entsprochen worden wäre; insbesondere ergibt sich aus der Verhandlungsschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß zu jener Zeit vom Beschwerdeführer aktualisierte Fragen vor der belangten Behörde unzureichend erörtert worden oder die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in irgendeiner wesentlichen Hinsicht unklar geblieben wären.
Da sich die Beschwerde nach allem Vorgesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mußte mangels gesetzlicher Grundlage für einen dem Art. 144 Abs. 3 B-VG korrespondierenden Vorgang in gegenläufiger Richtung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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