VwGH 87/07/0044

VwGH87/07/004415.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des F und der GK, beide in W, beide vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, Gerichtsgebäude, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Oktober 1986, Zl. 710.069/07-OAS/86, betreffend Zusammenlegungsplan W (mitbeteiligte Parteien: 1. FH, 2. MH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, 3. HS in W, 4. WK in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren W hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 28. August 1972 bis einschließlich 11. September 1972 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 21. August 1972) erlassen. Gegen diesen haben mehrere Parteien, darunter auch die Erst- und Zweitmitbeteiligten, nicht aber die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1974 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung der Berufung der Erst- und Zweitmitbeteiligten teilweise Folge und änderte den Zusammenlegungsplan in der Weise, daß das vorher anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zugewiesene Abfindungsgrundstück 1815 den Erst- und Zweitmitbeteiligten als neue Abfindung zugewiesen wurde. Das bisher den Erst- und Zweitmitbeteiligten zur Gänze zugewiesene Abfindungsgrundstück 1819 wurde in die Grundstücke 1819/1 und 1819/2 geteilt, wobei das Grundstück 1819/1 anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens zugewiesen wurde und das Grundstück 1819/2 den Erst- und Zweitmitbeteiligten verblieb. Die gegen diesen Bescheid von den Erst- und Zweitmitbeteiligten erhobene Berufung wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 6. November 1978 gemäß § 17 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-0 (in der Fassung vor der Novelle 1979) als unbegründet ab. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer von den Erst- und Zweitmitbeteiligten an ihn gerichteten Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Februar 1985, B 665/78, erwähnt in Slg. Nr. 10.360 (vgl. hiezu auch das Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Slg. Nr. 10.176), wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1986 gab die wiederum zur Entscheidung über die Berufung der Erst- und Zweitmitbeteiligten gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1974 zuständig gewordene belangte Behörde der Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 (FLG), Folge, behob den Bescheid des Landesagrarsenates vom 19. Dezember 1974 und änderte den erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan nach Maßgabe von zu integrierenden Bescheidbestandteilen erklärten Änderungsübersichten hinsichtlich der Abfindungen der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie der Beschwerdeführer ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Rechtslage habe durch die - auf Grund des den § 17 Abs. 1 und 8 FLG in der ursprünglichen Fassung aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1984, Slg. Nr. 10.176, erfolgte - Neufassung dieser Bestimmung des FLG insofern eine Änderung erfahren, als nunmehr den Parteien der Anspruch zustehe, mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Die mit dem durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde den Erst- und Zweitmitbeteiligten im Instanzenweg zugewiesene Abfindung habe zwar den Anforderungen des FLG in der ursprünglichen Fassung entsprochen, vermöge aber den Kriterien des FLG nach seiner Novellierung nicht mehr zu genügen. Trotz ziffernmäßiger Übereinstimmung der Abfindung mit den eingebrachten Grundstücken sei die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindung im Vergleich zum alten Bestand nicht gegeben. Die Erst- und Zweitmitbeteiligten hätten im Zusammenlegungsverfahren wohl den Wunsch nach einer Abfindung in einer zusammenhängenden Einheit in der ihnen auch tatsächlich zugewiesenen Lage geäußert, doch sei ihnen angesichts der Größe der Abfindung (ca. 22 ha) zuzubilligen, bei der Wunschabgabe über die genauen Abgrenzungen nicht im Bilde gewesen zu sein. Auch entbinde eine Wunschabgabe die Behörde nicht von der Verpflichtung, die Abfindung gesetzmäßig zu gestalten. Im Bestreben, die Abfindung der Erst- und Zweitmitbeteiligten gesetzmäßig zu gestalten, hiebei aber die Belastung anderer durch die erforderlichen Abänderungen betroffener Parteien möglichst gering zu halten, sei im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren eine Reihe von Varianten erörtert und schließlich auf die im nunmehr angefochtenen Bescheid niedergelegte Art der Gestaltung der Abfindung der mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführer gegriffen worden. Den Erst- und Zweitmitbeteiligten gemeinsam (Abfindung lit. 67) werde zwar erneut der bonitätsmäßig schlechte Teil des A-Feldes zugewiesen, der Abfindungsanspruch aber durch Neuzuteilung je eines Grundstückes im B-feld und im C-feld gut erfüllt. Die dem Erstmitbeteiligten allein zustehende Abfindung lit. 68 habe durch eine Neuabfindung im Äußeren A-Feld dem anzustrebenden Fläche, Wert-Verhältnis nähergebracht werden können. Hinsichtlich der Abänderung der Abfindung der Beschwerdeführer (lit. 84) legte die belangte Behörde dar, daß unter Berücksichtigung der gemeinsamen Bewirtschaftung dieser Abfindung mit der Abfindung der Viertmitbeteiligten (lit. 88) der bereits im Altbestand gegebene Besitzschwerpunkt im A-Feld bewahrt worden sei. Den Beschwerdeführern seien eine zusätzliche Abfindung im A-Feld sowie im C-feld und im D-berg und zu Lasten der Abfindung der Viertmitbeteiligten beste Bonitäten bei Abtretung schlechter Bonitäten zugeteilt worden. Durch diese Maßnahmen hätte sich zwar die mittlere Entfernung zwischen dem Wirtschaftshof der Beschwerdeführer und den Grundstücken gegenüber dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan um 0,1 km und gegenüber dem Altbestand von 0,5 km erhöht. Dieser Erhöhung komme aber angesichts der Asphaltierung der zu benutzenden Wege und der verbesserten maschinellen Schlagkraft keine allzu große Bedeutung mehr zu. Hinzu komme noch, daß die Ernteprodukte (Industriekartoffel, Zuckerrübe) nunmehr direkt vom Feld zu den Absatzeinrichtungen gebracht würden. Mehr Gewicht als der mittleren Betriebsentfernung komme der Verminderung der Anzahl der Betriebskomplexe von vormals 36 auf nunmehr 4 unter entsprechender Erhöhung der Komplexgrößen von ca. 1 ha auf ca. 8 ha, der Reduktion der längsseitigen Randfurchen (vormals 29 km) um 24 km und dem ausgeprägten Flächenzuwachs im Wertklassenbereich 1 bis 4 unter gleichzeitiger Abnahme im Wertklassenbereich 7 bis Hutweide zu. Auch bei getrennter Betrachtung der Abfindungen lit. 84 und 88 liege jeweils deren Gesetzmäßigkeit vor. Insbesondere ergäben sich bei getrennter Beurteilung der Abfindung der Beschwerdeführer Vorteile daraus, daß die nunmehrigen Abfindungskomplexe Größen von 2 bis 10,4 ha gegenüber 0,2 bis 3,7 ha des Altbestandes aufwiesen, die Neuabfindungen gegenüber dem Altbestand eine

günstigere Ausformung aufwiesen und durch öffentliche Wege erschlossen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf "eine bereits entschiedene Sache gemäß § 68 AVG 1950" verletzt. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die durch das "Ersterkenntnis des OAS" (gemeint offenbar der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1978) bereits bestätigte Gesetzmäßigkeit der Abfindung (gemeint offenbar der Erst- und Zweitmitbeteiligten) ohne Begründung abgeändert worden sei. Die Abänderung der mit diesem Bescheid zugeteilten Abfindung sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen, weil den Erst- und Zweitmitbeteiligten hinreichend geeignete Flächen zur Erfüllung ihrer Rüben- und Kartoffelkontingente zur Verfügung gestanden seien. Durch die nunmehrige Abänderung des Zusammenlegungsverfahrens sei den Beschwerdeführern rübenfähiger Boden für ein Kontingent von 100 t im Ausmaß von 2,2941 ha entzogen worden, ohne daß dadurch auf seiten der Erst- und Zweitmitbeteiligten eine Verbesserung des Betriebserfolges eingetreten sei. Durch die verfügte Änderung müßten die Beschwerdeführer nunmehr 3,3 ha zur Erfüllung ihrer Rübenkontingente gegenüber vorher 2,5 ha bewirtschaften. Dadurch sei der Betriebserfolg der Beschwerdeführer hinsichtlich Menge und Aufwand beeinträchtigt worden. Der von der belangten Behörde behaupteten Annäherung der Abfindung des Erstmitbeteiligten (lit. 68) an die Gesetzmäßigkeit sei kein Anspruch auf "Ausschöpfung der Gesetzmäßigkeit" gegenübergestanden. Zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Drittmitbeteiligten (lit. 465) sei die belangte Behörde mangels eines diesbezüglichen Antrages nicht befugt gewesen. Die von der belangten Behörde behauptete Wirtschaftseinheit der Abfindungen der Beschwerdeführer (lit. 84) mit der Abfindung der Viertmitbeteiligten (lit. 88) liege nicht vor, weil diese Flächen nur zugepachtet seien und dieses Verhältnis jederzeit aufgelöst werden könne. Die Gesamtabfindung (der Beschwerdeführer) sei durch den angefochtenen Bescheid wieder aufgesplittert und ungünstig situiert worden. Durch die Vergrößerung der mittleren Betriebsentfernung gegenüber den Altbestandsverhältnissen um 0,5 km sei eine Verschlechterung des Zusammenlegungserfolges eingetreten. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten besseren Wegverhältnisse seien nicht relevant, weil diese für alle Parteien gegeben seien. Die Verminderung der Betriebskomplexe könne nicht als Argument dienen, weil bei den Erst- und Zweitmitbeteiligten eine noch höhere Besitzkonzentration erreicht worden sei. Der Hinweis auf eine bessere Aufschließung durch öffentliche Wege sei nicht zielführend, weil zwischen der Aufschließung durch öffentliche Wege und "Rechtswege" nicht zu unterscheiden sei. In Ausführung der Verfahrensrüge machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihnen die Berufung der Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie deren Stellungnahme zu den für die von der belangten Behörde am 1. Oktober 1986 durchgeführte Verhandlung ausgearbeiteten Abfindungsvarianten zur Kenntnis zu bringen. Die belangte Behörde habe sowohl in ihrem ersten Bescheid vom 5. Juli 1978 als auch im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung des § 17 Abs. 1 und 8 FLG auf eine tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindung der Erst- und Zweitmitbeteiligten Bedacht genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die belangte Behörde sohin ohne Rechtsgrundlage bei gleicher Sachlage von ihrer Erstentscheidung abgewichen. Durch die Aufhebung des § 17 Abs. 1 und 8 FLG "mangels ordnungsgemäßer Kundmachung" sei die Sachlage nicht geändert worden, was die belangte Behörde in einem Parallelverfahren auch bestätigt habe. Die von der belangten Behörde in der Verhandlung vom 18. Juni 1986 behandelten Abänderungsvorschläge seien sowohl, soweit sie von der Erst- und Zweitmitbeteiligten stammten, wegen des Neuerungsverbotes, als auch soweit sie von Amts wegen erstellt worden seien, rechtswidrig. In einer ergänzenden Stellungnahme brachten die Beschwerdeführer vor, Verfahrensvorschriften seien auch dadurch verletzt worden, daß die Beschwerdeführer, obwohl sie dem bisherigen Verfahren nicht beigezogen gewesen seien, nunmehr durch den angefochtenen Bescheid erstmals herangezogen würden (Verweis auf hg. Erkenntnis vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0043). Dadurch werde auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle hat der Wert der Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, darf u. a. der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Abfindungsanspruches betragen. Gemäß Abs. 8 dieser Gesetzesstelle haben, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die den Erst- und Zweitmitbeteiligten mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1978 zugewiesene Abfindung habe bereits dem Gesetz entsprochen, sodaß kein Anlaß bestanden habe, von dieser Entscheidung abzugehen, verkennen die Beschwerdeführer insofern die Rechtslage, als der Verfassungsgerichtshof den angeführten Bescheid aufgehoben und sohin eine Bindung der belangten Behörde an diese Entscheidung nicht mehr bestanden hat. Die belangte Behörde war vielmehr verpflichtet, unter Zugrundelegung der durch die Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1979 geschaffenen neuen Rechtslage nicht mehr wie bisher nur die Wertgleichheit der Abfindungsgrundstücke im Verhältnis zu den eingebrachten Altgrundstücken, sondern auch die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke zu berücksichtigen. Dem Umstand, ob und inwieweit die unter diesen Gesichtspunkten erfolgte Neugestaltung der Abfindung der Erst- und Zweitmitbeteiligten mehr oder weniger dem Gesetz entspricht, und ob diesen auch ohne die erfolgte Neugestaltung rübenbaufähiger Boden zur Verfügung gestanden wäre, kommt im Beschwerdefall insoweit keine Bedeutung zu, als es für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Bfr nicht maßgebend ist, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 83/07/0228). Gleiches gilt für den Einwand, die belangte Behörde sei mangels eines entsprechenden Antrages nicht befugt gewesen, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Drittmitbeteiligten herzustellen. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde offenbar so zu verstehen, daß durch die Neugestaltung der Abfindung den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens noch besser entsprochen werden sollte.

Zu der von den Beschwerdeführern offenbar als Verletzung ihres "Rechtes auf eine bereits entschiedene Sache" verstandenen vermeintlichen Unrechtmäßigkeit der Änderung ihrer Abfindung ist zu sagen, daß gemäß § 21 Abs. 2 lit. c FLG der Zusammenlegungsplan eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 2), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 7, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 5 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis) zu enthalten hat. Gegen den Zusammenlegungsplan steht den Parteien die Berufung offen. Wird eine Berufung erhoben, so hindert dies den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes. Allerdings kann Teilrechtskraft des Zusammenlegungsplanes eintreten, sofern durch die Formulierung der Berufung der Berufungsgegenstand auf einen selbständigen, rechtlich trennbaren Teil des Zusammenlegungsplanes eingeschränkt wurde (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 1. Dezember 1981, Slg. Nr. 10.604/A) bzw. der Berufungswerber die ihm zugewiesene Abfindung zum Teil unbekämpft gelassen hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0177, und vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/07/0091). Im vorliegenden Fall haben die Erst- und Zweitmitbeteiligten die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung jedenfalls hinsichtlich der Bonität der ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke bekämpft. Damit ist der Zusammenlegungsplan zumindest, was die Gesetzmäßigkeit der durch ihn festgesetzten Abfindungen betrifft, nicht in Rechtskraft erwachsen, weil er auf Grund des - im Fall der Abänderung einer Abfindung zum Tragen kommenden - unlösbaren wechselseitigen Zusammenhanges der in einem Zusammenlegungsplan zusammengefaßten Abfindungen auch hinsichtlich der übrigen Abfindungen als potentiell mitangefochten gelten mußte. Demgemäß war die belangte Behörde aber auch berechtigt, zum Zwecke der dem Gesetz entsprechenden Gestaltung der Abfindung der Erst- und Zweitmitbeteiligten Abfindungen anderer, auch dem Berufungsverfahren bisher nicht beigezogener Parteien (unbeschadet deren Anspruchs auf gesetzmäßige Gestaltung ihrer Abfindungen) umzugestalten. Das als Argument gegen die Berechtigung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer erstmals im Verfahren dritter Instanz heranzuziehen bzw. ihre Abfindung zu verändern, ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0043, hat ein Verfahren zur Regelung von Weideservituten innerhalb des Rahmens einer bestimmten Servitutenregulierungsurkunde zum Inhalt. Die wesentliche Aussage dieses Erkenntnisses besteht darin, daß es der Berufungsbehörde verwehrt ist, erstmals im Berufungsverfahren weitere Servitutenregulierungsurkunden, die einen anderen Parteienkreis betreffen, zum Verfahrensgegenstand zu machen und diesen bisher dem Verfahren nicht beigezogenen Parteien gegenüber eine Entscheidung zu treffen. Dieser Fall kann sohin, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, mit dem Beschwerdefall, in dem immer derselbe Zusammenlegungsplan - welcher auch im Berufungsverfahren potentiell immer ein und denselben Personenkreis umfaßt hat - Gegenstand des Verfahrens war, nicht verglichen werden, sodaß aus der zuletzt genannten Entscheidung für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Eine Verletzung der Grenzen der Zuständigkeit ist sohin in der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise nicht gelegen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien auf Grund der Abänderung ihrer Abfindung gezwungen, für die Erfüllung ihres Rübenkontingentes nunmehr eine größere Fläche zu bewirtschaften, wodurch nicht mehr der bisherige Betriebserfolg erzielbar sei, ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, daß durch die nunmehrige Abfindung den Beschwerdeführern ein ausgeprägter Flächenzuwachs bei der Bonitätsklasse 1 und ein summarischer Flächenzuwachs im Wertklassenbereich 1 bis 4 entstanden ist. Vorstehende Einwendungen, die in dieser Form im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht und auch nicht sachverständig untermauert worden sind, sind sohin nicht geeignet, die Schlüssigkeit des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen. Die nicht mehr gegebene Möglichkeit der Erzielung des gleichen Betriebserfolges wie bisher haben die Beschwerdeführer auch mit der Erhöhung der mittleren Betriebsentfernung begründet, wobei sie allerdings eine eingetretene Verbesserung der Wegverhältnisse außer acht lassen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen hat, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (vgl. etwa die Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, Slg. Nr. 10.495/A, und vom 14. September 1981, Zl. 81/07/0082). Derartige Nachweise haben die Beschwerdeführer aber nicht erbracht.

Der Rüge der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe bei ihrer Argumentation betreffend die gemeinsame Bewirtschaftung der Abfindung lit. 84 mit lit. 88 nicht berücksichtigt, daß das dieser gemeinsamen Bewirtschaftung zugrundeliegende Pachtverhältnis jederzeit aufgelöst werden könne, kann nicht gefolgt werden, weil die belangte Behörde aus dieser Bewirtschaftungsform keine Schlüsse auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer gezogen, sondern diesen Umstand lediglich zur Begründung für die aus einer Mehrzahl möglicher Gestaltungen gesetzmäßiger Abfindungen erfolgte Wahl der nunmehrigen Abfindungsvariante herangezogen hat.

Der Hinweis der Beschwerdeführer, die bei ihnen erzielte Betriebskonzentration falle nicht ins Gewicht, weil im Falle der Erst- und Zweitmitbeteiligten diese in noch höherem Ausmaß erreicht worden sei, geht ins Leere, denn es bewirkt, auch wenn im Einzelfall nicht das jeweils höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, dieser Umstand allein nicht die Rechtswidrigkeit eines Zusammenlegungsplanes (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28. Oktober 1986, Zl. 85/07/0256).

Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des Berufungsvorbringens der Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie hinsichtlich der verschiedenen Vorschläge für eine Neugestaltung der Abfindungen ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1986 nach Übermittlung von Gestaltungsvorschlägen auch an die Beschwerdeführer diese Themen mit den Parteien erörtert und diesen zunächst Gelegenheit geboten, zum Verhandlungsergebnis schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführer auch noch in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Oktober 1986 Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso kann auch in der Erörterung von Gestaltungsvorschlägen, die im übrigen nach Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten nicht von den Erst- und Zweitmitbeteiligten, sondern von der belangten Behörde selbst erstattet wurden, kein Verfahrensmangel erblickt werden, weil infolge der Aufhebung des vorangegangenen Bescheides der belangten Behörde durch den Verfassungsgerichtshof eine Bindung an die seinerzeit gewählte Abfindungsvariante nicht bestand. Daß die belangte Behörde § 10 des Agrarverfahrensgesetzes verletzt hätte, ist nicht hervorgekommen.

Zusammenfassend erweist sich sohin der angefochtene Bescheid als weder mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Wien, am 15. März 1988

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