VwGH 85/08/0134

VwGH85/08/013427.3.1990

1. DS, 2. JS gegen Bundesminister für soziale Verwaltung vom 13. Juni 1985, Zl. 128.712/1-6/84, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tiroler Gebietskrankenkasse; 2.

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt)

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

I. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der mitbeteiligten Tiroler Gebietskrankenkasse S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 3. Jänner 1984 wies die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse die Anmeldung des Zweitbeschwerdeführers zur Sozialversicherung wegen Fehlens eines Beschäftigungsbildes in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 ASVG und § 1 AlVG zurück; gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Zweitbeschwerdeführer seit 4. Dezember 1982 bei der Erstbeschwerdeführerin nicht als Dienstnehmer beschäftigt sei. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Zweitbeschwerdeführer sei durch die Erstbeschwerdeführerin, seine Gattin, per 4. Dezember 1982 als Geschäftsführer in deren Cafe-Pension-Restaurant mit einem monatlichen Bruttolohn von S 20.000,-- zur Sozialversicherung angemeldet worden. Vor seiner Anmeldung sei er vom 2. Juni 1982 bis 3. Dezember 1982 arbeitsunfähig gemeldet gewesen und wegen Ablaufes der Höchstdauer des Krankengeldanspruches vom Krankenstand abgeschrieben worden. Mit Erreichung eines neuerlichen Anspruches auf Barleistungen sei eine neuerliche Krankmeldung per 21. März 1983 erfolgt. Der Zweitbeschwerdeführer habe ausgesagt, mehrere Stunden am Tag ans Bett gebunden und nicht in der Lage zu sein, irgendeine manuelle Tätigkeit zu verrichten; er könne lediglich Telefonate entgegennehmen. Festgestellt sei auch worden, daß in der Zeit vom 4. bis 24. Dezember keinerlei Umsätze getätigt worden seien. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stelle in freier Beweiswürdigung fest, daß kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe und die Anmeldung per 4. Dezember 1982 nur erstattet worden sei, um den Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung, die sonst nicht gebührt hätten, zu begründen.

Die Erstbeschwerdeführerin erhob Einspruch.

1.2. Mit Bescheid vom 4. September 1984 wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wird der Verfahrensgang, insbesondere der wesentliche Inhalt der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Sodann heißt es:

"Außer Streit steht, daß JS bis einschließlich 3. 12. 1982 und ab einschließlich 21. 3. 1983 arbeitsunfähig krank gemeldet ist. Für den dazwischen liegenden Zeitraum begehrt die Einspruchswerberin in Übereinstimmung mit ihrem Ehegatten die Feststellung, daß sich dieser zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Durch die Aussage der Eheleute DS und JS und des Zeugen Ing. A ist als erwiesen anzunehmen, daß Herr JS in der Zeit vom 9. bis 22. 12. 1982 im Betrieb der Einspruchswerberin bei der Sanierung von Rohrleitungen mitgearbeitet und auch die Vorbereitungen dazu sowie die Verhandlungen hiefür durchgeführt hat. Als weitere Tätigkeiten von Herrn JS im gegenständlichen Zeitraum werden die Verhandlungen mit der Installationsfirma F in Z genannt, die jedoch nach der im Akt liegenden Rechnung noch in den Krankenstand von Herrn JS fallen. Jedenfalls haben die Eheleute DS und JS außer ihren eigenen Angaben keine Beweise für eine Tätigkeit von Herrn JS vor seiner Tätigkeit in diesem Zusammenhang mit den Arbeiten der Firma A vorgelegt oder auch nur angeboten. Diese im übrigen nicht bewiesenen Darstellungen stehen im Widerspruch zum in sich schlüssigen Vorbringen der Tiroler Gebietskrankenkasse, wonach Herr JS, der am 6. 12. 1982 noch nichts von seiner Aussteuerung zum 3. 12. 1982 wußte, an diesem Tag noch Krankengeld bezog und am 15. 12. 1982 beim Kontrollarzt noch einen Termin für Mitte Jänner 1983 angenommen hat.

Selbst wenn man eine Mitarbeit von Herrn JS auch bei der Tätigkeit der Firma F im Dezember 1982 als gegeben annimmt, so läßt doch das völlige Fehlen eines Hinweises in den Aufzeichnungen des Chefarztes der Tiroler Gebietskrankenkasse auf eine Gesundmeldung durch Herrn JS selbst sowie die Annahme einer weiteren Vorladung Mitte Dezember 1982 für Mitte Jänner 1983 erkennen, daß selbst die Eheleute DS und JS diese Tätigkeiten von Herrn JS im Rahmen der Arbeiten der Firmen F und A nicht als reguläres Beschäftigungsverhältnis zwischen den Ehegatten DS und JS angesehen haben. Die Tätigkeit des Herrn JS ist daher so zu beurteilen, wie es Frau DS auch anläßlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nämlich daß ihr Gatte immer wieder versuchte, eine Arbeit im Betrieb auszuführen, daß er aber immer wieder seine Unfähigkeit dazu habe feststellen müssen. Völlig unglaubwürdig ist daher die Angabe von Herrn JS, daß er am 15. 12. 1982 mit der Bestätigung seines Hausarztes über seine Gesundschreibung zum kontrollärztlichen Dienst gegangen sei und dort auch vorgebracht habe, daß er seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufgenommen habe. Diese Erklärung, die Herr JS im übrigen nach der Aussage des Zeugen Dr. Y von der Tiroler Gebietskrankenkasse nicht mehr wiederholt hat (weder Herr JS selbst noch die Einspruchswerberin haben nämlich die Aussage von Dr. Y nur in Zweifel gezogen) widerspricht logisch sowohl der Annahme einer Vorladung zum Chefarzt im Jänner 1983 und dem Versuch, am 20. 12. 1982 Krankengeld zu erhalten. Nur so ist auch die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Herrn B von der Tiroler Gebietskrankenkasse zu erklären, wonach Herr JS ihm gegenüber im Juli 1983 geäußert habe, er sei seit seinem Klinikaufenthalt im Jahr 1982 laufend arbeitsunfähig und könne diesbezüglich Befunde und Anstaltsbestätigungen vorlegen. Außer seiner Mitwirkung bei den Reparaturarbeiten im Betrieb durch die Firmen F und Ing. A hat Herr JS laufende Verhandlungen und Schriftverkehr mit verschiedenen öffentlichen Stellen und Versicherungen angegeben. Die Einspruchswerberin hat zusätzlich ausgeführt, nach Betriebseröffnung habe ihr Mann auch im Service mitgearbeitet, er habe ganztägig entweder im Kaffeehaus oder am Campingplatz gearbeitet. Diesen Aussagen steht jene des Zeugen Dr. Y entgegen, der unwidersprochen erklärt hat, Herr JS habe ihm gegenüber im Jänner 1983 geäußert, daß er in der Zeit vom

5. bis 23. 12. 1982 im Betrieb gearbeitet habe, nachher aber bereits nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Er sei auch ständig an der Klinik zu Untersuchungen gewesen, auch sei in diesem Zeitpunkt bereits wieder an einen stationären Aufenthalt gedacht worden.

In Würdigung all dieser Beweisergebnisse stellt sich die Vorgangsweise der Ehegatten DS und JS als der Versuch heraus, nach Kenntnis der Aussteuerung von Herrn JS durch die Tiroler Gebietskrankenkasse dessen unzweifelhaft gegebene Mitwirkung bei den Reparaturarbeiten im Dezember 1982 nachträglich als ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darzustellen. Tatsächlich erblickt die Einspruchsbehörde in dieser Mitarbeit von Herrn JS jedoch kein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit sondern eine Mitarbeit im Betrieb der Ehegattin, wie sie Herr JS auch im Juli 1983 gegenüber Herrn B bei der Tiroler Gebietskrankenkasse nicht in Abrede gestellt hat.

Dafür sprechen im übrigen auch die Zeitpunkte, in denen Herr JS bei der Tiroler Gebietskrankenkasse jeweils um Krankengeld vorstellig wurde bzw. seine Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommen hat. Auch die Äußerung anläßlich der mündlichen Verhandlung, daß er "so lange arbeitsunfähig gewesen" sei, wie ihn "der Chefarzt der Tiroler Gebietskrankenkasse krankgeschrieben" habe, ist bezeichnend für das Bemühen, sich aus der Sozialversicherung möglichst viele Vorteile zu verschaffen.

Wenngleich es für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage nicht von Bedeutung ist, so paßt doch die Vorgangsweise von Herrn JS genau in dieses Bild, wenn er seinen Kuraufenthalt um einen Turnus verschob, nachdem er davon Kenntnis erlangt hatte, daß bei gleichbleibendem Leiden erst nach 13 Arbeitswochen wieder Anspruch auf Krankengeld eintrete.

Bei der Würdigung der Beweiskraft der Aussagen der Eheleute DS und JS war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß beide Ehegatten anläßlich der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage waren, irgendwelche Angaben über den Zeitpunkt zu machen, in dem die Vereinbarung über die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihnen getroffen wurde, und daß die Gesundmeldung genau mit dem Tag der Aussteuerung, die Anmeldung zur Sozialversicherung mit der Kenntnisnahme von dieser Aussteuerung zusammenfiel. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG hinzuweisen, in der Krankenversicherung nach dem ASVG, Pflichtversicherten binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden haben.

Bezeichnend ist auch die Widersprüchlichkeit bezüglich der von Herrn JS nach Abschluß der Reparaturarbeiten durchgeführten Arbeiten: Hat die Einspruchswerberin ursprünglich erklärt, daß nach Betriebseröffnung Herr JS auch im Service mitgearbeitet habe und ganztägig entweder im Kaffeehaus oder am Campingplatz gearbeitet habe, so hat sie erst über Befragen über die Rechtfertigung der Anmeldung als Angestellter erklärt, daß Herr JS sich nach seiner neuerlichen Anmeldung mehr um kaufmännische und finanzielle Belange sowie um Schriftverkehr und Versicherungsfragen zu kümmern gehabt habe. In diesem Sinn hat dann auch Herr JS selbst erklärt, daß er nach Durchführung der Reparaturarbeiten laufend Verhandlungen und Schriftverkehr mit verschiedenen öffentlichen Stellen zu besorgen gehabt habe, die ihn mit einem 8-Stunden-Tag voll ausgelastet hätten. Ausdrücklich hat Herr JS aber auch darauf verwiesen, daß er an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden gewesen sei. Im übrigen ließen die Ehegatten DS und JS die Darstellung des Zeugen Dr. Y unbestritten, Herr JS habe ihm im Jänner 1983 erklärt, er habe nur vom 5. bis 23. 12. 1982 im Betrieb gearbeitet, nachher sei er bereits wieder nicht mehr dazu in der Lage gewesen. Diese widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Tätigkeitsbereiches von Herrn JS und sein Hinweis auf seine zeitliche Ungebundenheit stellen nach Ansicht der Einspruchsbehörde ebenfalls ein sehr wesentliches Indiz dafür dar, daß Herr JS lediglich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Betrieb der Einspruchswerberin gearbeitet hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte dem Einspruch keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen."

Die Erstbeschwerdeführerin erhob Berufung und stellte den Antrag, die Versicherungspflicht ihres Ehegatten festzustellen.

1.3. Mit Bescheid vom 13. Juni 1985 gab der Bundesminister für soziale Verwaltung dieser Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes aus seinen zutreffenden Gründen. Die Berufungsausführungen stellten sich - so heißt es in der Begründung - in wesentlichen Zügen als eine Wiederholung des Einspruchsvorbringens dar, mit welchem sich der Landeshauptmann in ausführlicher und keiner Ergänzung bedürftiger Weise auseinandergesetzt habe.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Tiroler Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Zweitbeschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse keinen Einspruch und gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in der Folge keine Berufung erhoben. Seine Beschwerde war infolgedessen (in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat) mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

2.2. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Zur Frage nach den unterscheidungskräftigen Merkmalen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verweist der Verwaltungsgerichtshof unter Heranziehung des § 43 Abs. 2 VwGG auf seine Erkenntnisse vom 24. Juni 1976, Zl. 415/75 = ZfVB 1976/4/856; vom 20. Mai 1980, Slg. 10140/A = ZfVB 1981/3/886 (zum IESG); und vom 13. September 1985, Zl. 84/08/0016 = ZfVB 1986/5/2130.

2.3. Entgegen der Rechtsauffassung der Erstbeschwerdeführerin erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesministers bei Zutreffen der Voraussetzung, daß das Berufungsvorbringen über das Einspruchsvorbringen nicht hinausgeht, nicht deswegen als rechtswidrig, weil er hinsichtlich der Begründung ausschließlich auf die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes verweist.

2.3.1. In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht, daß ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis keinen sogenannten Verpflichtungsakt voraussetze, sondern seine Begründung im sogenannten Einstellungsakt finde. Im Sinne der Eingliederungstheorie sei das Beschäftigungsverhältnis des Zweitbeschwerdeführers zu seiner Ehegattin durch die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten (Verhandlungen und Vorarbeiten für die Umbaumaßnahmen) entstanden. Auf das genaue Datum der vorgelegenen mündlichen Absprache über die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, die zum Arbeitsbeginn erfolgt sei, komme es nicht an.

Die Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Zuge der Vernehmung am 3. Juli 1984 im Prinzip nicht bestritten worden; sie habe nur darauf hingewiesen, daß die Anmeldung mit S 20.000,-- brutto offensichtlich in dem Bestreben vorgenommen worden sei, für den Zweitbeschwerdeführer eine hohe Bemessungsgrundlage zu erzielen. Auch habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darauf hingewiesen, daß der relativ geringe Umsatz der Erstbeschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis März 1983 (ca. S 61.000,--) die Beschäftigung eines Dienstnehmers mit einem Monatsgehalt von S 20.000,-- nicht rechtfertige. Dies habe die Beschwerdeführerin bestritten. Die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, ob das "wirtschaftliche Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern entgeltlich oder nicht" gewesen sei.

2.3.2. Mit diesen Beschwerdeausführungen wird übersehen, daß im Beschwerdefall die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten durch den Zweitbeschwerdeführer im Betrieb seiner Ehegattin - eine solche Arbeitserbringung legt auch die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde - nicht als solche bereits deren Wertung als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungszeiten wie unter familienfremden Personen nahelegt. Vielmehr kommt es auf die Qualifizierung dieser faktischen Beschäftigung entweder als eine Mitarbeit im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht oder als Ausfluß einer arbeitsrechtlichen Dienstleistungsverpflichtung an.

Die Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB in der Fassung BGBl. Nr. 412/1975 ist ihrem Wesen nach eine familienrechtliche (vgl. 1662 BlgNR., 13. GP). Nichts anderes haben Rechtsprechung und Lehre im übrigen auch schon für die Rechtslage vor 1975 vertreten. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich müsse als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden. Die Ehegattin steht in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie ihre Tätigkeit in der Erwerbung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer - ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1974, Slg. Nr. 8576/A, vom 27. September 1984, Zlen. 83/08/0264,

0327 = ZfVB 1985/2/614, und vom 28. April 1988, Zl. 84/08/0002 = ZfVB 1989/5/1606). Gleiches wurde für die Mitarbeit des Ehemannes im Betrieb der Ehefrau ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1980, Zl. 595/77 = ZfVB 1981/4/1072). Im hg. Erkenntnis vom 7. März 1980, Zl. 64/79 = ZfVB 1981/2/553, wird für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichen Bereich von einer Vermutung für eine unentgeltiche Beschäftigung als Ausfluß einer familienrechtlichen Verpflichtung gesprochen.

Die Regelung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 41 und 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG schließen keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund waren Feststellungen über die behauptete Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, wie die Erstbeschwerdeführerin richtig erkennt. Sie übersieht allerdings, daß es im konkreten Fall nicht darauf ankommt, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen Entgeltanspruch dem Grunde nach oder nur hinsichtlich der Höhe von S 20.000,-- monatlich bestritten hat, da die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtwegigen Ermittlungspflicht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, daß eine Vereinbarung über eine entgeltliche Dienstleistung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Betrieb den von ihm geleisteten Arbeiten nicht zu Grunde lag. Wenn die belangte Behörde sich zu dieser Würdigung - neben im einzelnen dargelegten anderen Begründungselementen - AUCH dadurch bestimmt sah, daß die genannte Entgelthöhe bei einem Umsatz des Betriebes der Erstbeschwerdeführerin in den Monaten Jänner bis März 1983 von ca. S 61.000,-- unglaubwürdig erscheint, so ist eine solche Erwägung zumindest als Element in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als unschlüssig oder als im Widerspruch zum allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut stehend zu erkennen.

2.4. Wie sich der Bescheidbegründung des Landeshauptmannes von Tirol, auf die die belangte Behörde verweist, entnehmen läßt, war das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten am 6. Dezember 1982 (Frage des nochmaligen Krankengeldbezuges), am 15. Dezember 1982 (Besuch beim Kontrollarzt), am 20. Dezember 1982 (Frage des neuerlichen Versuches, Krankengeld zu erhalten; Kenntnisnahme von der Aussteuerung) und am 22. oder 23. Dezember 1982 (Anmeldung auf den 4. Dezember 1982, bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt am 28. Dezember) von ausschlaggebender Bedeutung.

2.4.1. Zum 6. Dezember 1982 heißt es in der Beschwerde, der Zweitbeschwerdeführer habe bestritten, daß er am 6. Dezember 1982 nochmals habe Krankengeld beziehen wollen; er habe darauf hingewiesen, daß er am 6. Dezember 1982 den zuviel ausgezahlten Betrag von ca. S 1.700,-- rückerstattet und sogar darauf geachtet habe, daß seine Anmeldung im Computer aufscheine.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat dazu in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, aus dem Leistungsakt gehe eindeutig hervor, daß der Zweitbeschwerdeführer am 6. Dezember 1982 die volle Leistung bezogen habe. Auch am 20. Dezember 1982 sei er beim Schalter vorstellig geworden und habe das Krankengeld für den Zeitraum ab dem 7. Dezember 1982 beziehen wollen. Dieses Krankengeld sei vom Schalterbediensteten auch berechnet und in die Leistungskarte zur Auszahlung eingetragen worden. Erst dabei habe er aber festgestellt, daß eine Aussteuerung bereits vorgelegen sei, weshalb er mit gleichem Datum in die Leistungskarte ein Storno eingetragen habe. Damit sei nicht zu vereinbaren, daß der Zweitbeschwerdeführer die zuviel ausbezahlte Leistung bereits am 6. Dezember 1982 zurückbezahlt haben wolle und gleichzeitig auch darauf geachtet habe, daß seine Anmeldung im Computer aufscheine.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrer Verfahrensrüge an sich im Recht. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, sich mit dem Berufungseinwand der Erstbeschwerdeführerin dieses Inhaltes auseinanderzusetzen. Dieser Verfahrensmangel erweist sich allerdings nicht als relevant, da er nur eines unter mehreren Begründungselementen betrifft.

2.4.2. Was den Vorgang am 15. Dezember 1982 anlangt, macht die Erstbeschwerdeführerin geltend, der Zweitbeschwerdeführer habe angegeben, am 15. Dezember mit der Gesundungsbestätigung seines Hausarztes zum kontrollärztlichen Dienst gegangen zu sein und dem Kontrollarzt gegenüber gesagt zu haben, daß er seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufgenommen habe. Der als Zeuge vernommene Arzt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Dr. Y habe diesbezüglich ausgeführt, daß der Zweitbeschwerdeführer am 14. oder 15. Dezember bei einer Kollegin der Gebietskrankenkasse gewesen sei und dort nicht zu erkennen gegeben habe, daß er wieder eine Arbeit aufgenommen habe. Jedenfalls sei derlei aus den dem Zeugen vorliegenden Unterlagen nicht zu ersehen. Die Tatsache allein, daß die Kontrollärztin keinen schriftlichen Vermerk in ihre Unterlagen aufgenommen habe, dürfe nicht zum Beweis dafür umgedeutet werden, daß der Zweitbeschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben habe, daß er eine Arbeit wieder aufgenommen habe.

Mit diesen Ausführungen ist es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, eine Unschlüssigkeit in der Beweiswürdigung der belangten Behörde darzutun. Aus dem durch den Aktenvorgang und die erwähnte Zeugenaussage belegten Umstand, daß dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin am 15. Dezember 1982 bei seinem Besuch vor dem Kontrollarzt ein weiterer kontrollärztlicher Termin für Mitte Jänner 1983 gegeben und von ihm auch akzeptiert wurde, durfte die belangte Behörde in der Tat unbedenklich darauf schließen, daß er anläßlich seiner Vorsprache am 15. Dezember der Behörde von seiner wiedererlangten Arbeitsfähigkeit und der bereits erfolgten Arbeitsaufnahme keine Mitteilung gemacht hat. Wenn diese Umstände als wesentliche Bestimmungsgründe in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Behauptungen über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten Eingang gefunden haben, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

2.4.3. In der Beschwerde wird auf den 20. Dezember 1982 nur insofern Bezug genommen, als die Richtigkeit der Wendung im angefochtenen Bescheid "Die Zeitpunkte, in denen" der Zweitbeschwerdeführer "bei der TGKK um Krankengeld vorstellig wurde, bzw. seine Anmeldung zur Sozialversicherung vornahm, sprechen gegen ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" in Zweifel gezogen wird.

Es mag auch hier zutreffen, daß die belangte Behörde sich mit dem Berufungseinwand, der Beschwerdeführer habe nicht Krankengeld geltend gemacht, sondern gemeint, es stehe ihm noch Weihnachtsremuneration zu, hätte auseinandersetzen müssen. Dabei hätte sie sich darauf stützen können, daß der Zweitbeschwerdeführer in der Verhandlung vom 3. Juli 1984 zunächst ausgesagt hatte, er habe Krankengeld für November und Familienbeihilfe beziehen wollen, und erst nach Vorhalt des diesbezüglichen vollständigen Bezuges seine Version mit dem vermeintlichen Weihnachtsremunerationsanspruch vorgebracht hat. Auch dieser Feststellungsmangel ist aber unwesentlich, kommt es doch bei der Abfolge der Termine auch darauf an, daß der Zweitbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der mit 3. Dezember erfolgten Beendigung des Krankengeldbezuges Kenntnis erlangt hat und darauf die am 28. Dezember eingelangte Anmeldung vom 22./23. Dezember 1982 zum 4. Dezember 1982 erfolgte.

2.4.4. Für die Behauptung der Beschwerdeführer, daß die Erstbeschwerdeführerin schon am 6. Dezember die Anmeldung des Zweitbeschwerdeführers vorgenommen habe, konnte kein aktenmäßiger Nachweis erbracht werden; ebenso unsubstanziert ist die diesbezügliche Beschwerdebehauptung. Aktenkundig ist demgegenüber die am 28. Dezember eingelangte rückwirkende Anmeldung vom 22./23. Dezember, für die bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung kein Grund bestanden hätte.

2.5. Der Vorwurf der Parteiengehörsverletzung infolge Nichtaufklärung von Widersprüchen zwischen den Aussagen der Zeugen in der Verhandlung vom 3. Juli 1984 besteht nicht zu Recht, da die Beschwerdeführer in der Verhandlung anwesend und auch rechtskundig vertreten waren und daher Gelegenheit hatten, zu den Beweisen Stellung zu nehmen. Darüberhinaus hatten sie Gelegenheit, dazu auch in der Berufung Stellung zu beziehen. Die Aussagen selbst wurden - soweit sie für das vorliegende Verfahrensergebnis von Relevanz waren - wie gezeigt, durchaus in einer Weise gewürdigt, die der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes standhält.

2.6. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zu der Überzeugung gelangt ist, daß den vom Zweitbeschwerdeführer im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin erbrachten Arbeitsleistungen im Streitzeitraum keine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung zu Grunde lag.

Daher ist die Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.

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