Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
BAO §108 Abs4;
BAO §85 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;
BAO §108 Abs4;
BAO §85 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin machte für das 4. Kalendervierteljahr 1986 eine Investitionsprämie geltend. Das Verzeichnis der angeschafften Wirtschaftsgüter entsprach in einer Position jedoch nicht den Anforderungen des § 5 zweiter Satz des Investitionsprämiengesetzes (fehlende Anschrift des Lieferanten). Das Finanzamt trug der Beschwerdeführerin daher im Sinne des vorletzten Satzes der Gesetzesstelle auf, das Verzeichnis innerhalb von zwei Wochen zu ergänzen. Nach Ablauf dieser Frist erkannte das Finanzamt der Beschwerdeführerin für die strittige Position mangels einer solchen Ergänzung gemäß dem letzten Satz des § 5 des Investitionsprämiengesetzes keine Investitionsprämie zu.
In der Berufung gegen den entsprechenden Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, sie hätte dem Ergänzungsauftrag des Finanzamtes sofort in der Weise Rechnung getragen, daß sie ihm eine Ablichtung der in Betracht kommenden Rechnung übersendet habe. Leider habe sie das Schriftstück nicht eingeschrieben zur Post übergeben. Ihre Sekretärin könne jedoch bestätigen, daß diese die Ablichtung fristgerecht adressiert an das Finanzamt zur Post gegeben habe. Es sei unklar, ob das Schriftstück eventuell bei der Post in Verlust geraten oder vielleicht beim Finanzamt an eine unzuständige Stelle gelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls den ihr erteilten Auftrag fristgerecht erfüllt, sodaß ihr die strittige Investitionsprämie zustehe.
Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes teilte diesem die Sekretärin der Beschwerdeführerin unter anderem mit, daß sie die Rechnungsablichtung in einem Kuvert, das mit dem Emblem des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin versehen sei, zur Post gegeben habe.
Das Finanzamt erließ über die Berufung der Beschwerdeführerin eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der es auch zum Ausdruck brachte, der Eingang des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schriftstückes hätte trotz intensiver Kontrolle der Briefumschläge aller in der fraglichen Zeit eingelangten Poststücke nicht festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, doch gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Rechtsmittel ebenfalls keine Folge, wobei sie davon ausging, daß eine Eingabe nur dann als eingebracht gelte, wenn sie der Behörde tatsächlich behändigt worden sei. Es lägen aber keine Umstände vor, die für den fristgerechten Eingang des strittigen Schriftstückes sprächen. Die intensiven Nachforschungen in dieser Richtung (Durchsicht der beim Finanzamt aufbewahrten Briefumschläge) seien erfolglos geblieben. Nichts weise darauf hin, daß das Schriftstück (Ablichtung) tatsächlich beim Finanzamt eingelangt und dann in Verlust geraten sei, sondern es sei eher wahrscheinlich, daß die entsprechende Postsendung auf dem Postweg in Verlust geraten sei, was die Beschwerdeführerin selbst nicht ausgeschlossen habe.
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Begründung der Rechtsrüge - die Verfahrensrüge ist in der Beschwerde überhaupt nicht ausgeführt - bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, nach § 108 Abs. 4 BAO wirke die Aufgabe eines Schriftstückes bei der Post so, als wenn das Schriftstück direkt bei der Behörde übergeben worden wäre. Es komme also nicht darauf an, daß das betreffende Schriftstück bei der Behörde eingelangt sei bzw. bei ihr einlangen müsse; vielmehr sei das Kriterium allein die Aufgabe des Schriftstückes bei der Post. Gerate es bei der Post selbst oder während des Postlaufes in Verstoß, dann gelte die Einbringung des Schriftstückes als rechtzeitig und es komme nicht darauf an, ob es bei der Behörde je eingelangt sei oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof kann sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Er teilt vielmehr die von Reeger-Stoll auf Seite 382 ihres Kommentars zur Bundesabgabenordnung dargestellte Auffassung:
Wenn auch gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des Abgabenverfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe (des Schriftstückes) zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Diese Auffassung, daß es nämlich sehr wohl auf das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde ankommt, vertrat der Verwaltungsgerichtshof auch schon bisher in seiner Rechtsprechung, und zwar sowohl in der Rechtsprechung zu § 108 Abs. 4 BAO als auch in der Rechtsprechung zur identen Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 25. September 1978, Zl. 1855/75, vom 20. Jänner 1983, Zl. 82/16/0119, vom 4. März 1983, Zl. 81/17/0092, vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068, vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/16/0023, und den Beschluß vom 12. Mai 1989, Zl. 88/17/0237). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen sich auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, Anm. 5 zu § 13 AVG und Anm. 5 zu § 33 AVG, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Seite 92, aus.
Entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin genügt es also nicht, daß sie die ihr aufgetragene Ergänzung des zur Erlangung der Investitionsprämie erforderlichen Verzeichnisses nachweislich zur Post gegeben haben will. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung wäre ihr vielmehr zudem der Beweis oblegen, daß das Schriftstück bei der Behörde auch einlangte. Sie hat jedoch die Feststellung der Abgabenbehörden, daß dem Finanzamt keine Ergänzung des Investitionsprämien-Verzeichnisses fristgerecht zuging, nicht einmal in Zweifel gezogen. Damit konnte der Beschwerde aber kein Erfolg beschieden sein. Sie war vielmehr gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG der Dreiersenat treffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 7. November 1989
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