VwGH 88/10/0106

VwGH88/10/010616.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Benediktinerstiftes XY, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Koloman-Wallisch-Platz 23, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 1988, Z1.6-375/II Ao 8/4-1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Erklärung zum Naturdenkmal, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §10;
NatSchG Stmk 1976 §12;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10 Abs1 litb;
NatSchG Stmk 1976 §10;
NatSchG Stmk 1976 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26. Jänner 1988 wurde die Kataraktstrecke der Enns im Gesäuse-Eingang, "bestehend aus der Grundparzelle des Ennsflusses (Gewässerbett mit der gesamten Wasserführung)", in dem näher umschriebenen Bereich gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 zum Naturdenkmal erklärt. Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei nicht Eigentümerin der von der Naturdenkmalerklärung erfassten Kataraktstrecke der Enns. Dem zu Zl. 6-375/IV Ao 18-1979 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geführten Verwaltungsakt sei zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei noch keine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für die geplante Wasserkraftanlage beim Gesäuse-Eingang erlangt habe; das Verfahren sei nach wie vor anhängig. Es liege daher noch keine Verfügungsberechtigung vor. Die beschwerdeführende Partei vermöge auch mit dem Hinweis auf ihr Recht auf Stellungnahme und Gehör in dem nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0005, fortgesetzten Verfahren (es handelt sich dabei um das unter der obgenannten Zahl geführte Verwaltungsverfahren) über ihren Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die besagte Wasserkraftanlage eine Parteistellung nicht darzutun. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass das Recht, von dem die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren ableite, ihr bereits zusteht; allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte könnten die Parteistellung nicht bewirken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr werde zufolge der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde die Möglichkeit des Vorbringens ihrer Einwendungen gegen den Bescheid über die Naturdenkmalerklärung aberkannt. Sie verweist dazu neuerlich auf das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage im Bereich des Gesäuse-Einganges und führt dazu aus, der ihr in diesem Verfahren zustehende Rechtsanspruch auf Entscheidung und rechtliches Gehör werde durch die Verneinung ihrer Parteistellung in dem Verfahren betreffend Naturdenkmalerklärung verletzt. Wenn man bedenke, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 15. September 1986 ausgesprochen habe, dass der beschwerdeführenden Partei "zur Wahrung der Parteienrechte Gelegenheit gegeben werden muss", so werde durch dieVerweigerung der Parteistellung im Verfahren über die Naturdenkmalerklärung "auch das Verfahren über die Ausnahmebewilligung nahezu ins Absurde geführt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem einen vergleichbaren Fall betreffenden Erkenntnis vom 15. Juni 1987, Zl. 87/10/0005, ausgesprochen, dass die Erklärung zum Naturdenkmal nach § 12 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 Beschränkungen und Verpflichtungen des Grundeigentümers oder des sonst über das betroffene Objekt Verfügungsberechtigten zur Folge hat, was deren Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 in einem solchen Verfahren nach sich zieht.

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte jedoch die von der damaligen Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die von ihr angestrebten Ausnahmebewilligungen im Bereich des zum Naturdenkmal erklärten Objektes behauptete Parteistellung mit der Begründung, Voraussetzung für eine Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 sei, dass das Recht, von welchem die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im naturschutzbehördlichen Verfahren über die Naturdenkmalerklärung ableite, bereits zustehe; allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte könnten die Parteistellung nicht bewirken.

Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof sich aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlasst sieht, erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt: Die beschwerdeführende Partei verweist lediglich auf das - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossene - Verfahren über ihren Antrag auf naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage im Bereich des Gesäuse-Einganges. Aus den ihr in diesem Verfahren zustehenden Verfahrensrechten vermag sie Parteistellung im Verfahren über die Naturdenkmalerklärung deshalb nicht abzuleiten, weil es sich dabei nicht um materielle Rechte handelt, die durch die Erklärung zum Naturdenkmal berührt werden könnten. Für die beschwerdeführende Partei ist auch mit dem Hinweis auf ihre Rechtsstellung als "Fischereiberechtigte der betroffenen Ennsstrecke" nichts zu gewinnen, weil sie weder konkret ausführt noch sonst zu erkennen ist, dass die Naturdenkmalerklärung sie in ihrer Rechtsstellung als Fischereiberechtigte tangiert. Ohne rechtliche Bedeutung für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei sind auch die Einwendungen, die Naturdenkmalerklärung stelle sich als eine vom Gesetz nicht vorgesehene Kumulierung von Schutzmaßnahmen für den betroffenen Bereich dar, weil dieser bereits durch die Erklärung zum Naturschutzgebiet (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56) geschützt sei, dass ferner die Herausnahme der "Bundesbahnparzellen" aus der Unterschutzstellung unverständlich sei, da gerade diese Parzellen des Ennsflusses das Kernstück der Kataraktstrecke darstellten, und dass schließlich die Bezirkshauptmannschaft Liezen der beschwerdeführenden Partei über ihr Ersuchen den Bescheid vom 26. Jänner 1988 zugestellt, also offensichtlich nicht an ihrer Parteistellung gezweifelt habe: Alle diese Einwendungen zeigen kein die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei vermittelndes Betroffensein in ihrer Rechtssphäre auf.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Jänner 1989

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