VwGH 87/10/0005

VwGH87/10/000515.6.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der S Kleinkraftwerksgesellschaft mbH in B, vertreten durch Dipl.- Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, Griesplatz 2/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. November 1986, Zl. 6-375/11 Pu 12/17 - 1986, betreffend Parteistellung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10;
NatSchG Stmk 1976 §12;
AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §10;
NatSchG Stmk 1976 §12;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 22. November 1985 wurde eine näher bezeichnete Kataraktstufe des Gewässers G. "samt der Wasserführung" gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (LGBl. Nr. 65, im folgenden kurz: NSchG) zum Naturdenkmal erklärt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den Bestimmungen der §§ 10 bis 12, insbesondere des § 12 Abs. 3 NSchG habe in einem Unterschutzstellungsverfahren nach § 10 leg. cit. nur der Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigte Parteistellung. Das Grundstück, auf welches sich der Bereich des Naturdenkmales erstrecke, sei öffentliches Gut, die zuständige Verwaltungsabteilung des öffentlichen Wassergutes habe gegen die Erklärung des gegenständlichen Bereiches zum Naturdenkmal keinen Einwand erhoben. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Erlassung des mit Berufung bekämpften Bescheides weder Grundeigentümerin noch berechtigt gewesen, Wasser zur Gewinnung von elektrischer Energie abzuleiten. Der Beschwerdeführerin sei wohl die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am G-Bach erteilt worden, diese Bewilligung sei jedoch erloschen. Eine neuerliche Bewilligung sei nicht erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch noch keinen "Wasserrechtsbescheid" (gemeint wohl: keine wasserrechtliche Bewilligung) erlangt, das Verfahren sei nach wie vor beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anhängig, sodass die Beschwerdeführerin keine Verfügungsberechtigung inne habe. Mangels Parteistellung sei daher die Berufung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b NSchG kann eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit erhaltungswürdig ist, mit der für ihre Erhaltung und ihr Erscheinungsbild maßgebenden Umgebung mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zum Naturdenkmal erklärt werden.

Die Erklärung zum Naturdenkmal hat nach § 12 NSchG Beschränkungen und Verpflichtungen des Grundeigentümers oder des sonst über das betroffene Objekt Verfügungsberechtigten zur Folge, was deren Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 in einem solchen Verfahren nach sich zieht.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, sie sei nicht Grundeigentümerin, unrichtig sei. Das Vorbringen in der Beschwerde könnte allerdings dahin gedeutet werden - wenn auch eine solche konkrete Aussage fehlt -, dass sie sich als "Verfügungsberechtigte" im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle betrachtet, und daraus ihre Parteistellung und somit das Berufungsrecht ableitet. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich im wesentlichen vor, sie habe mit Bescheid vom 25. Februar 1983 eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage an dem hier in Rede stehenden Wasserlauf erwirkt; der "Wasserrechtsbescheid" des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft stamme vom 25. September 1984. Beide Verfahren seien "derzeit noch nicht rechtskräftig beendet". Die Parteistellung der Beschwerdeführerin leite sich davon ab, dass sie für den Fall, sofern ihr sowohl die naturschutzrechtliche als auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde, Rechte an dem zum Naturdenkmal erklärten Wasserlauf erworben habe, nämlich dort eine Wasserkraftanlage zu errichten.

Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Voraussetzung für eine Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 wäre nämlich, dass das Recht, von welchem die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren ableitet, bereits zusteht; allfällige zukünftige - noch gar nicht feststehende - Rechte vermögen die Parteistellung nicht zu bewirken.

Auch die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr die von ihr ins Treffen geführte wasserrechtliche Bewilligung noch nicht erteilt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1985, Zl. 84/07/0349, womit der erwähnte Bescheid vom 25. September 1984 aufgehoben wurde). Soweit die Beschwerdeführerin auf die ihr mit Bescheid vom 25. Februar 1983 erteilte naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage Bezug nimmt, ist auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1987, Zl. 87/10/0006, zu verweisen, wonach das aus diesem Bescheid abgeleitete Recht mit Ablauf des 2. März 1985 erloschen ist.

Die Beschwerdeführerin wurde sohin durch die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den erwähnten Bescheid vom 22. November 1985 in keinem subjektiven Recht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 15. Juni 1987

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