VwGH 88/07/0140

VwGH88/07/014010.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde W, vertreten durch Dr. Gerhard Maurer, Rechtsanwalt in Wörgl, Speckbacherstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1988, Zl. 512.026/17-I 5/88, betreffend wasserrechtliche Bewilligung einer Mülldeponie (mitbeteiligte Partei: T-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litd;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litd;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 erteilte der Landeshauptmann von Tirol (LH) der mitbeteiligten Partei (MB) nach Durchführung umfangreicher Erhebungen und nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten gemäß den §§ 32, 99 Abs. 1 lit. c und 111 WRG 1959, nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen sowie unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung der Deponiebauabschnitte I und II der geordneten Mülldeponie R bei W. In Spruchpunkt VI dieses Bescheides wurden die im Zuge des Wasserrechtsverfahrens von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände betreffend die Beeinträchtigung der von dieser genutzten "X-Quellen" abgewiesen.

Begründend wies der LH vor allem darauf hin, daß an der Errichtung der von der MB geplanten geordneten Mülldeponie ein öffentliches Interesse bestehe. Das Verfahren habe ergeben, daß ein Versagungsgrund für die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter der Voraussetzung nicht vorliege, daß die im Umkreis des in Aussicht genommenen Deponiegeländes bestehenden Wasserversorgungsanlagen nicht mit Müllsickerwässern infiltriert und damit beeinträchtigt würden. Besondere Bedeutung hätten in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin zur Trinkwasserversorgung genutzten Austritte der X-Quellen, weil bei deren Ausfall die weitere Versorgung der Stadtbevölkerung zumindest ernsthaft in Frage gestellt würde. Obwohl die eingeholten Gutachten und die sonstigen Ergebnisse der durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlungen ergeben hätten, daß die X-Quellen durch die Bauabschnitte I und II der Deponie nicht beeinträchtigt würden, habe die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen angeblichen Widerspruch im Gutachten des geologischen Sachverständigen ihren Einwand aufrecht erhalten und weitere Sondierungsbohrungen und Tracerversuche verlangt.

Auf Grund des in jeder Weise begründeten und schlüssigen abfall- und deponietechnischen Gutachtens könne jedoch als erwiesen angenommen werden, daß bei fachgerechter Ausführung der Deponie und bei Einhaltung der vom Sachverständigen für erforderlich erachteten, in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Vorschreibungen der Deponiekörper gegenüber dem umgebenden Gelände dicht sei und Aussickerungen daher nicht zu befürchten seien. Das geologische Gutachten habe darüber hinaus ergeben, daß bei Errichtung der Deponieabschitte I und II laut den vorliegenden Projektsunterlagen selbst im Falle einer an sich auszuschließenden Durchsickerung die von der Beschwerdeführerin genutzten Quellaustritte nicht in Mitleidenschaft gezogen würden. Es würden daher wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch die Erteilung der Bewilligung für die Deponie nicht verletzt werden, weshalb u.a. die Einwendungen der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen seien.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hielt die Beschwerdeführerin daran fest, daß bisher nicht der Nachweis erbracht worden sei, daß zwischen der geplanten Mülldeponie und den X-Quellen kein hydrologischer Zusammenhang bestehe bzw. daß keine Gefährdung dieser Quellen durch Sickerwasser aus der Deponie bestehe; die bisher eingeholten Gutachten reichten für einen solchen Nachweis jedenfalls nicht aus.

Im Berufungsverfahren legte die Beschwerdeführerin ein geotechnisches Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dipl. Ing. MF vor, mit welchem die Forderung der Beschwerdeführerin nach detaillierten geologischen und hydrologischen Erkundungen im gesamten Standortbereich der Deponie als gerechtfertigt bestätigt wurde. Die MB nahm zwar gegen dieses Gutachten Stellung, doch wurde in der Folge auch vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens für erforderlich erachtet, woraufhin Prof. Dr. H von der Technischen Universität Karlsruhe mit der Erstellung eines solchen Gutachtens beauftragt wurde. Gleichzeitig wurde eine Begehung an Ort und Stelle angeordnet, die am 16. Juli 1987 stattfand.

Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H wurde der belangten Behörde im Dezember 1987 vorgelegt. Demnach ergab die Überprüfung der hydrogeologischen Verhältnisse, daß der Standort R unter der Voraussetzung einer ausreichend sicheren Basisabdichtung für die Ablagerung von Müll und Abfallstoffen mit Ausnahme von hochtoxischem Sondermüll geeignet sei, und daß auf Grund der hydrogeologischen Gesamtsituation eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin genutzten X-Quellen ausgeschlossen werden könne. Der wasserbautechnische Amtssachverständige schloß sich diesem Gutachten an und führte dazu aus, daß der Standort demnach jene Kriterien erfülle, die für die Ablagerung von Müll als unerläßlich angesehen würden: Geringdurchlässiger Untergrund von großer Mächtigkeit und gutem Adsorptionsvermögen, gute bodenmechanische Eigenschaften, kleinräumige Wasservorkommen geringer Ergiebigkeit von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung, sehr gute Voraussetzungen zum Einsatz von technischen Abhilfemaßnahmen für den Eventualfall des Eindringens von Sickerwässern in den Untergrund. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H wurde in der Folge mit den Parteien erörtert, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, daß dadurch ihre Bedenken noch nicht ausgeräumt seien. Als Folge dieses Gutachtens legte die MB im April 1988 ihr überarbeitetes Projekt vor. Der Sachverständige Prof. Dr. H nahm ergänzend zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung, ohne daß sich dabei am Ergebnis seines Gutachtens etwas änderte. Hierauf kündigte die Beschwerdeführerin die Vorlage eines weiteren Privatgutachtens an, mit dessen Erstellung Univ.Prof. Dr. EN beauftragt wurde. Dieses Privatgutachten wurde der belangten Behörde im Juni 1988 übermittelt und setzte sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H kritisch mit dem Ergebnis auseinander, daß nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob und inwieweit durch die Deponie Trinkwasserquellen bei Aussickerungen von Deponiesickerwässern gefährdet seien.

Am 15. und 16. Juni 1988 fand sodann die im Berufungsverfahren anberaumte mündliche Verhandlung statt, die im wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

Einleitend gab der Verhandlungsleiter einen umfassenden Bericht über das dieser Verhandlung vorangegangene Verfahren. Danach wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt, worauf der Sachverständige Prof. Dr. H eingehend zum Gutachten N Stellung bezog; zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, daß sich aus den darin erhobenen Einwänden keine Notwendigkeit ergebe, eine Revision der gemachten Aussagen hinsichtlich der Standortfrage für die Deponie vorzunehmen. Der Standort sei bei entsprechender Ausführung einer sicheren Basisabdichtung geeignet; die von der Beschwerdeführerin genutzten Quellen würden von einem eventuellen Sickerwasserabfluß nicht betroffen, durch Abwehrbrunnen könne selbst im Falle einer Leckage eine Kontamination eines größeren Grundwasservorkommens verhindert werden. Danach erstattete der Amtssachverständige der belangten Behörde für Wasserbautechnik sein Gutachten, wonach bei Einhaltung der (vom Sachverständigen weitestgehend neu ausgearbeiteten und formulierten) Bedingungen und Auflagen keine Einwände gegen eine wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens der MB bestünden. Sodann nahmen zum Verhandlungsergebnis die MB (zustimmend) und die Beschwerdeführerin (unter Heranziehung des Gutachtens N und ergänzender Überlegungen dieses Privatsachverständigen kritisch) Stellung. Die Beschwerdeführerin beharrte weiterhin auf ihrem Standpunkt, daß der geplante Standort für eine Mülldeponie nicht geeignet sei, weil insbesondere die Gefährdung der Quellen und des Talgrundwassers nicht ausgeschlossen werden könne; das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H reiche als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Standortfrage nicht aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1988 änderte die belangte Behörde den Abschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides (Nebenbestimmungen) im Sinne der Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung ab und gab im übrigen den eingebrachten Berufungen, darunter jener der Beschwerdeführerin, keine Folge (§ 66 AVG 1950). Demnach wurde jetzt u.a. in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend die geplante Deponie eine Auflage Nr. 24 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

"24. Sollten wider Erwarten trotz aller durchgeführten Erkundungen und getroffenen Vorsichtsmaßnahmen die Quellen der Berufungswerber (...) nachweislich durch die Mülldeponie beeinträchtigt werden derart, daß eine Nutzung als Trinkwasserspender unmöglich wird, hat die Konsenswerberin in quantitativer, qualitativer und druckniveaumäßiger Hinsicht gleichwertigen Ersatz zu leisten. Zu diesem Zweck ist der Wasserrechtsbehörde vor Inbetriebnahme der Deponie nachzuweisen, daß die Konsenswerberin über ein entsprechendes, für diese Zwecke gewidmetes Wasserrecht verfügt und die hiezu erforderlichen technischen Anlagen betriebsbereit sind.

Der Nachweis der Kontamination gilt als erbracht, wenn im Rahmen der Kontrolluntersuchungen gemäß Bedingung 17

sickerwasserspezifische Inhaltsstoffe, wie z.B. ... nachgewiesen

werden; dabei muß aus der Kombination mehrerer der hier beispielhaft genannten oder ähnlicher zutreffender Parameter der Nachweis auf die Herkunft der Kontamination aus der konsentierten Mülldeponie erbracht werden."

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen aus, das Vorhaben der MB unterliege gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren sei wegen der möglichen Verletzung ihrer Rechte nach §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3 WRG 1959 zu bejahen. Die Errichtung der Deponie liege auf Grund der bestehenden Müllentsorgungssituation ("Mülltourismus") im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich seien als Deponiestandorte Flächen über Grundwasservorkommen, die nach Menge und Qualität für die gegenwärtige oder zukünftige Trinkwasserversorgung eine regionale oder überregionale Bedeutung besäßen, auszuschließen. Die belangte Behörde habe im Wissen um die eminente Bedeutung der Standortfrage einen "Sondersachverständigen" für Hydrogeologie bestellt. Als Ergebnis seiner Arbeiten könne unbestritten festgehalten werden, daß unmittelbar am Standort der Deponie lediglich kleinräumige Quellvorkommen anzutreffen seien, die teilweise durch private Rechte - u.a. der Beschwerdeführerin genützt würden. Auf diese treffe die Definition "Wasservorkommen von regionaler Bedeutung" absolut nicht zu. Als größeres Grundwasservorkommen könne nur das des Vorderen Brixentales angesehen werden, welches aber vom Hanggrundwasser des R (Deponiestandort) durch die vorhandenen geologischen Gegebenheiten (unterer Bändertonkomplex) in eindeutiger Weise abgegrenzt sei. Die laufende Überwachung der Quellen, wie sie im Projekt vorgesehen und durch die Bescheidvorschreibungen abgesichert werde, könne gewährleisten, daß trotz aller getroffenen technischen Vorkehrungen wider Erwarten austretende Sickerwässer registriert und durch entsprechende Abhilfemaßnahmen unschädlich gemacht würden. Der belangten Behörde erschienen somit die öffentlichen Interessen des Gewässerschutzes bei projektsgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der Nebenbestimmungen ausreichend abgesichert.

Eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin genutzten Wasserspenden durch das Vorhaben der MB habe der Sachverständige Prof. Dr. H verneint. Demgegenüber habe im Privatgutachten N beim derzeitigen Stand der Aufschlüsse nicht eindeutig angegeben werden können, ob und inwieweit Trinkwasserquellen im Falle von Aussickerungen gefährdet seien. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob die von Prof. Dr. N für möglich gehaltene Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Deponie entgegenstünde. Denn mit der von der MB akzeptierten Bedingung Nr. 24 werde nunmehr sichergestellt, daß vor Inbetriebnahme der Deponie eine gleichwertige Ersatzwasserversorgung wasserrechtlich bewilligt und bereitgestellt sein müsse, sodaß für den hypothetischen Fall der nachweisbaren Kontamination der Quellen durch die Deponie ein solcher Ausfall sofort ausgeglichen werden könne. Damit könnten die Berufungswerber in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten nicht mehr beeinträchtigt werden. Durch diese Bedingung sei ihnen ein Zugriffsrecht auf ein gleichwertiges Wasserdargebot für den Fall eingeräumt, daß sich wider Erwarten eine Beeinträchtigung ihrer Quellen durch kontaminiertes Sickerwasser ergeben sollte. Dies sei daher nicht als Eingeständnis dafür zu werten, daß die Ausführungen des Sachverständigen H nicht überzeugend gewesen wären, sondern es sei gelungen, eine "Klaglosstellung" der Beschwerdeführerin zu erreichen, "was für ähnlich gelagerte Fälle als Modellcharakter angesehen werden könnte".

Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß die öffentlichen Interessen und die privaten Rechte ausreichend abgesichert erschienen. Die derzeitige Abfallentsorgungspraxis des Unteren Inntales führe jedenfalls zu schweren Grundwasser- und Umweltbeeinträchtigungen, vor allem auch infolge von Mülltransporten über weite Strecken. Demgegenüber bringe die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens eine bedeutende Verbesserung für den Gewässerschutz.

Die belangte Behörde nahm in der Begründung des angefochtenen Bescheides ferner zu einzelnen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen Stellung. Es erübrigt sich jedoch, darauf im einzelnen einzugehen, weil die Beschwerdeführerin darauf in ihrer Beschwerde nicht zurückkommt.

Den Anforderungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei durch Modifizierung des Projektes seitens der MB Rechnung getragen worden, sodaß von einem den heutigen technischen Standards entsprechenden Projekt habe ausgegangen werden können. Dieses modifizierte Projekt sei der Beschwerdeführerin auch im Wege ihres Privatsachverständigen ordnungsgemäß zugegangen. Die von der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung behaupteten Verfahrensmängel lägen nicht vor.

Die Ermittlungen hätten somit ergeben, daß durch das Vorhaben der MB öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt würden. Im Hinblick auf den daraus resultierenden Rechtsanspruch der MB auf die beantragte Bewilligung sei diese spruchgemäß zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die MB hat eine Gegenschrift erstattet, auch sie beantragt darin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß Abs. 2 lit. c des zitierten Paragraphen bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner entzogen wird.

Die Art der projektsmäßig zur Ablagerung kommenden Abfallstoffe in Verbindung mit der vorgesehenen Lagerung unter freiem Himmel führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden, unterliegt das Deponievorhaben der MB der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Daraus ergibt sich, daß das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für dieses Vorhaben zu Recht unter Zugrundelegung des § 32 WRG 1959 durchgeführt wurde.

Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich ferner im Zusammenhalt mit § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959 die - im Verfahren unbestrittene - Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde infolge der von dieser rechtmäßig vorgenommenen Nutzung der vom Vorhaben der MB berührten X-Quellen für die Trinkwasserversorgung ihrer Bewohner.

Die Beschwerdeführerin bekämpft in der Beschwerde nicht mehr die aus den eingeholten Gutachten abgeleitete Feststellung der belangten Behörde, wonach sich eine Gefährdung dieser Quellen durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie nicht einwandfrei feststellen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im übrigen davon auszugehen, daß nach der Rechtsprechung eine Verletzung bestehender Rechte nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben einwandfrei hervorgekommen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1986, Zl. 86/07/0004, vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026, vom 8. Juni 1982, Zl. 82/07/0006, und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat aus den im Beschwerdefall eingeholten Gutachten in nachvollziehbarer Weise abgeleitet, daß dies hinsichtlich der X-Quellen für das Vorhaben der MB nicht zutrifft. Daß insbesondere der Privatsachverständige Univ. Prof. Dr. N die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung nicht auszuschließen vermochte, stand somit aus rechtlicher Sicht der Erteilung der von der MB beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat im übrigen, der Anregung ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgend, für den von ihr als unerwartet erachteten Fall einer dennoch auftretenden Kontaminierung der von der Beschwerdeführerin genutzten Quellen durch die Aufnahme der oben wörtlich wiedergegebenen Auflage Nr. 24 in den angefochtenen Bescheid zusätzlich Vorsorge für die Sicherung der von der Beschwerdeführerin zu bewerkstelligenden Trinkwasserversorgung getroffen.

Dessenungeachtet bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid insbesondere mit der Begründung, daß eine "Unmenge von Fragen ungeklärt" sei, weshalb die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Breiten Raum nimmt hiezu in der Beschwerde das Vorbringen ein, zahlreiche der der MB erteilten Auflagen, darunter auch die zuletzt genannte, seien "mangelhaft durchgeführt" und ließen viele Fragen unbeantwortet, wodurch letztlich ihre Vollziehbarkeit nicht gegeben sei. Zu diesem Vorbringen und zu dem dazu in der Beschwerde aufgestellten Fragenkatalog ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, daß die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflagen die der MB erteilte wasserrechtliche Bewilligung einengen und daher in erster Linie die Konsenswerberin belastende Nebenbestimmungen darstellen. Darüber hinaus ist der Inhalt der Auflagen nicht allein aus ihrem Wortlaut im Spruch des Bescheides, sondern auch aus dem Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt zu verstehen und im gegenständlichen Fall hinlänglich bestimmt, sodaß Bedenken hinsichtlich der Vollziehbarkeit aus einer mangelnden Bestimmtheit nicht entstanden sind. Das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Nutzung der X-Quellen, welches die Grundlage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gebildet hat, wird durch diese Auflagen nur mittelbar dadurch berührt, daß diese Auflagen neben der Erfüllung öffentlicher Interessen auch der Sicherung bestehender Rechte Dritter zu dienen haben.

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Soweit die Beschwerdeführerin die namentliche Nennung der jeweils dafür zuständigen Wasserrechtsbehörde im angefochtenen Bescheid vermißt, ist sie auf das Gesetz (§§ 98 ff WRG 1959) zu verweisen, welches im einzelnen regelt, welche Behörde jeweils in erster Instanz einzuschreiten hat. Dem Gesetz (siehe etwa die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 138 WRG 1959) ist auch unmittelbar zu entnehmen, welche rechtlichen Schritte den Behörden, aber auch den Betroffenen offen stehen, sollte sich die Konsenswerberin bei der Errichtung oder beim Betrieb der Mülldeponie nicht innerhalb des ihr durch die vorliegende Bewilligung und die darin enthaltenen Vorschreibungen gesteckten Rahmens bewegen. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, erforderlichenfalls bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Einschreiten gegen ein konsenswidriges Verhalten der MB zu veranlassen.

Die Beschwerdebehauptung, es fehlten "jegliche Sanktionen und Kontrollmöglichkeiten" gegenüber der MB, trifft daher jedenfalls nicht zu. Den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken gegen die der MB erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist ferner entgegenzuhalten, daß grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die wasserrechtliche Bewilligung und die darin getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, daß Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1986, Zl. 86/07/0004, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen erübrigt es sich, die im Fragenkatalog in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Detail zu beantworten. Soweit es dabei um die Frage einer allfälligen Parteistellung der Beschwerdeführerin in künftighin abzuführenden Wasserrechtsverfahren geht, ist darauf hinzuweisen, daß diese Fragestellung sich erst im Rahmen solcher künftiger Verfahren ergeben wird, und ihre Prüfung im derzeitigen Stadium über die dem Verwaltungsgerichtshof obliegende Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides hinausgeht. Zu der von der Beschwerdeführerin u.a. besonders hervorgehobenen Auflage Nr. 24 ist dazu noch zu ergänzen, daß die Beschwerdeführerin hiedurch trotz der von ihr in der Beschwerde aufgezeigten Problematik schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, weil nach dem oben Gesagten die wasserrechtliche Bewilligung der strittigen Mülldeponie auch ohne diese Auflage Nr. 24 dem Gesetz entsprochen hätte, und diese Auflage nur eine zusätzliche Absicherung der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin für einen unerwarteten Notfall darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verfahren aus der Sicht der der MB auferlegten Nebenbestimmungen und allenfalls dazu offener Fragen ergänzungsbedürftig geblieben wäre; eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit wird damit nicht aufgezeigt. Dasselbe trifft für die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, der angefochtene Bescheid habe entgegen der Bestimmung des § 59 AVG 1950 die in Verhandlung gestandene Angelegenheit nicht zur Gänze erledigt.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die von der MB beantragte Genehmigung deshalb zur Gänze versagt werden müssen, weil die Erfüllung der Auflagen des angefochtenen Bewilligungsbescheides "von vornherein augenscheinlich unmöglich" sei. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß bei einem so umfangreichen und komplexen Vorhaben wie bei der Errichtung und dem Betrieb einer geordneten Mülldeponie Schwierigkeiten in der Zukunft nicht auszuschließen sind. Auf der anderen Seite steht jedoch der Konsenswerberin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung dann zu, wenn das Ermittlungsergebnis diese Bewilligung - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zuläßt. Die Notwendigkeit des, in der Beschwerde aufgezeigten umfangreichen Kontrollaufwandes bedeutet noch keine faktische und wirtschaftliche Unmöglichkeit des geplanten Vorhabens. Dieser zum Schutz der öffentlichen Interessen und der fremden Rechte erforderliche Kontrollaufwand belastet allein die MB, die nun zu entscheiden haben wird, ob sie ihr Vorhaben trotz dieser Belastungen ausführen will; er bedeutet aber keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin, die ja vielmehr durch diesen Aufwand in ihrem Bestand geschützt werden sollen.

Die Beschwerdeführerin macht schließlich noch geltend, daß dem Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen der Vorschrift des § 59 AVG 1950 die angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht entnommen werden könnten. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, daß mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides - abgesehen von der Neuformulierung zahlreicher Auflagen - der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid bestätigt worden ist, in welchem die dieser Bewilligung zugrunde liegenden Bestimmungen des WRG 1959 angeführt worden sind. Die rechtliche "Absegnung" der Anordnung von die erteilte Bewilligung einengenden Auflagen ist dabei durch den Hinweis auf § 111 WRG 1959 in einer die verfahrensrechtlichen Vorschriften ausreichend beachtenden Weise erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Dabei konnte von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 10. Oktober 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte