VwGH 86/07/0004

VwGH86/07/000418.11.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. November 1985, Zl. III/1-18601/11-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. GK in M, vertreten durch Dr. Joachim Meixner und Dr. Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien I, Rotenturmstraße 17), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 25. Jänner 1978 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 10, 11, 12 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus drei Feldbrunnen auf den Grundstücken 318, 901 und 909 der KG. M zum Zwecke der Feldberegnung mehrerer Grundstücke im Gesamtausmaß von 16,5 ha erteilt, wobei pro Stunde maximal 45 m3 Wasser während der Monate April bis September eines jeden Jahres, und zwar im Gesamtausmaß von 54.000 m3 jährlich entnommen werden dürfen. In der Begründung dieses Bescheides legte die Behörde erster Instanz im wesentlichen dar, daß wasserrechtlich geschützte Rechte durch die beantragte Wasserentnahme nicht beeinträchtigt würden, weil auf Grund der eingeholten Gutachten eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, die bestehenden Wasserrechte ihrer Mitglieder bezögen sich auf den Antrieb von Triebwerken und auf die gleichmäßige und dauernde Entnahme von Nutzwassermengen aus der Fischa bzw. den damit verbundenen Oberflächengewässern. Die Ausübung dieser Wasserrechte setze, soweit es sich um Nutzwasserentnahmen handle, bestimmte Mindestdurchflüsse in der Fischa bzw. den damit verbundenen Oberflächengewässern voraus. Würden diese Mindestdurchflüsse zufolge von Wasserentnahmen unterschritten, so stelle dies eine Beeinträchtigung dieser bestehenden Wasserrechte dar, auch wenn dieselbe nur kurzzeitig stattfinde. Jeder Liter, um welchen sich der Durchfluß in dem die Turbinen treibenden Gewässer verringere, wirke sich auf deren Leistung mindernd aus. Ausgenommen davon seien lediglich jene Wassermengen, welche die Schluckfähigkeit der Turbinen - sie betrage durchschnittlich 9 m3 pro Sekunde - überstiegen. Die Sachverständigen hätten sich lediglich mit der Mindestwasserführung in dem für die H-Werke - ein Mitglied der Genossenschaft - maßgeblichen Pegel Fischamend beschäftigt und bezifferten den dortigen Mindestdurchfluß mit ca. 2.000 l/sek., obwohl diese Menge in letzter Zeit bereits faktisch wiederholt unterschritten worden sei; sie stellten jedoch für kein einziges anderes Mitglied der Genossenschaft fest, welche Schluckfähigkeit die in deren Triebwerk arbeitenden Turbinen aufwiesen und ab welcher Wassermenge sich daher jede Durchflußverringerung auf die Leistung der Triebwerke auswirken müsse. Ohne Feststellung der bezüglichen Werte lasse sich die Frage, ob angesuchte Wasserrechte eine Beeinträchtigung der bestehenden Wasserrechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin darstellen, überhaupt nicht beantworten. Zu Unrecht gingen die Sachverständigen in ihrem Gutachten nicht von absolut kleinsten Durchflüssen, sondern von mittleren täglichen Durchflüssen aus und beurteilten die Frage, ob eine Wasserentnahme eine Beeinträchtigung dieser Durchflüsse verursache, nicht nach der sekundlichen Pumpenleistung der bewilligten Anlage, sondern nach dem auf einen Beregnungstag entfallenden Anteil der für die gesamte Beregnungssaison angenommenen Gesamtentnahmemenge. Die einzelne beantragte Wasserentnahme könne daher nicht für sich allein, sondern müsse im Zusammenhang mit allen übrigen, teils schon erteilten, teils erst beantragten Rechten zur Wasserentnahme für Feldberegnungszwecke im gegenständlichen Gebiet betrachtet werden. Nach den Feststellungen im Verfahren über die dritte Wiener Wasserleitung betrage der absolut kleinste Durchfluß in der Fischa beim Pegel Fischamend im Fall eines "zehnjährigen" Niedrigwassers 3 m3/sec., im Fall eines "dreijährigen" Niedrigwassers jedoch 3,42 m3/sec. Diese Werte seien durch die gesteigerten Wasserentnahmen für landwirtschaftliche Zwecke und überörtliche Nutzungen längst überholt; neuerdings werde mit einem Mindestdurchfluß im Pegelprofil Fischamend von nur ca. 2.000 l/sec. gerechnet; dieser Mindestdurchfluß sei in letzter Zeit bereits öfters unterschritten worden. Hinsichtlich der für die Wasserrechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin maßgeblichen Profile der Fischa sowie der übrigen Vereinsgerinne lägen betreffend die absolut kleinsten Durchflüsse bei Niedrigwasser keinerlei Äußerungen der Sachverständigen vor. Der angefochtene Bescheid sehe auch keine Kontrolle hinsichtlich der zu entnehmenden Menge vor; er setze schließlich als selbstverständlich voraus, daß der künstlichen Beregnung von Feldfrüchten der Vorrang vor der industriellen und gewerblichen Wassernutzung einzuräumen sei. Diese Ansicht sei falsch, da insbesondere eine Überproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehe, während die österreichische Produktion an elektrischer Energie bei weitem nicht einmal für den Inlandsbedarf ausreiche, was gegenwärtig zu der Notwendigkeit führe, Strom aus dem Ausland zu importieren.

Die belangte Behörde bestellte im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 den wissenschaftlichen Oberrat Dr.techn. J. R zum hydrogeologischen Sachverständigen und holte von diesem ein Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen ein. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie hat dazu im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. November 1985 wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, aus dem Gutachten des (im Verfahren so bezeichneten) Sondersachverständigen sei zu entnehmen, daß sich zwei Beregnungsbrunnen im Bereich A und ein Beregnungsbrunnen im Bereich B befänden und von diesen drei Brunnen jedenfalls kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß auf das Fischasystem zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke. Das Gutachten dieses Sondersachverständigen stehe mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Widerspruch, sodaß die Beweiskraft des Gutachtens dieses Sachverständigen durch die diesem Gutachten widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erschüttert werden könne. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Frage, ob ein Gutachten mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch stehe, nur wieder ein Sachverständiger beurteilen und sei daher die Partei, selbst wenn sie behaupte, daß dem Sachverständigengutachten ein solcher Mangel anhafte, gehalten, ihre Behauptung durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Von diesem Erfordernis könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn unter Beweis gestellt werden könne, daß sich das Parteienvorbringen auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewege. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, das Gutachten des Sondersachverständigen durch Vorlage eines Gutachtens eines weiteren privaten Sachverständigen zu entkräften. In Beachtung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 sei für die belangte Behörde insbesondere auf Grund des Gutachtens des Sondersachverständigen erwiesen, daß durch die im Gegenstand vorgesehene Grundwasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei jedenfalls kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß (weil nur in Promillewerten auszudrücken) auf das Fischasystem zu erwarten sei, die Beschwerdeführerin aber ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke habe. Diese Auffassung decke sich auch mit einer sinngemäßen Auslegung des Erlasses des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1965, der im Zusammenhang mit der Interpretation des § 13 Abs. 4 WRG 1959 ergangen sei. Dieser Erlaß besage, daß eine theoretisch errechenbare Verringerung der in der Anlage eines wasserberechtigten Unternehmers nutzbaren Wassermenge durch eine Grundwassererschließung in einer Größenordnung von etwa 1 % meist nicht nur unter der praktischen Fühlbarkeit und der Meßgenauigkeitsgrenze liege, sondern auch mit zunehmender Entfernung von der Wasserfassung einer solchen Vielfalt von sich überlagernden Faktoren wie Verdunstung, Versickerung, Ausgleich durch Staue und Grundwasserzusammenhänge ausgesetzt sei, daß in der Regel von einem nachweisbaren wasserwirtschaftlichen Nachteil bzw. einer Verletzung des Wasserbenutzungsrechtes und von einem daraus entspringenden Entschädigungsanspruch nicht mehr die Rede sein könne. Dieses für die Berufungsentscheidung ausschlaggebende Argument, daß die von der mitbeteiligten Partei projektierte Grundwasserentnahme zu Zwecken der landwirtschaftlichen Feldberegnung lediglich einen theoretischen Einfluß auf die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin in Promillegröße haben werde, habe von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Sondersachverständigen entkräftet werden können. Alle jene Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht mit diesem entscheidenden Problem des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin an der Fischa-Dagnitz etc. auseinandersetzten, seien für die Berufungsentscheidung ohne rechtliche Relevanz; es erübrige sich daher, sich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der Gegenschrift der belangten Behörde behauptet wird, es fehle der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation, wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 84/07/0249, verwiesen.

Unbestritten ist, daß für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 10 WRG 1959 erforderlich ist. Die geplante Grundwasserentnahme - das Grundwasser ist ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - erfolgt auf den in der Sachverhaltsdarstellung genannten Grundstücken. Die Benutzung der Privatgewässer steht nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 mit den durch Gesetz oder besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Der belangten Behörde oblag es gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959, das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt wird und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach § 12 Abs. 3 leg. cit. bestimmen die Vorschriften des sechsten Abschnittes, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Nutzungsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken konnte somit nur dann erteilt werden, wenn feststand, daß die behauptete Verletzung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht vorliegt oder die eben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung der Wasserrechte gegeben sind.

Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechte durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei unter Bedachtnahme auf sonstige wasserrechtlich bewilligte Entnahmen des Grundwassers beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren sich nur unter diesen Gesichtspunkten mit der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten auseinandergesetzt hat. Daher kommt den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde, alle tatsächlichen Wasserentnahmen im Einzugsgebiet der Fischa seien in den Bereich der Erwägungen einzubeziehen, keine Berechtigung zu.

Der Zweck der gegenständlichen Wasseranlage ist die Bewässerung von 16,5 ha in den Monaten April bis September eines jeden Jahres. Den Erfordernissen der §§ 11 bis 13 WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Bestimmung der Wasserentnahme im Ausmaß von 54.000 m3 pro Jahr unter Bezugnahme auf die einleitende Projektsbeschreibung im Bescheid der Behörde erster Instanz nachgekommen, weil damit die höchstzulässige Grundwasserentnahme zur Bewässerung in jenen Monaten hinreichend bestimmt ist. Die tatsächliche Grundwasserentnahme bis zu diesem Ausmaß richtet sich nach den jeweils zu bewässernden Kulturflächen (Kulturart) und der Witterung. Im übrigen wurde die Pumpenleistung mit 45 m3 pro Stunde festgelegt. Hiebei ist davon auszugehen, daß die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten werden, nicht aber davon, daß Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 18. September 1984, Zlen. 84/07/0171, 0172, und die dort zitierte Judikatur). Im übrigen regeln die §§ 130 ff WRG 1959 die Gewässeraufsicht und damit insbesondere die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für die Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen.

Die belangte Behörde ist auf Grund des eingeholten Gutachtens Dris. R. davon ausgegangen, daß durch die gegenständliche Grundwasserentnahme - sie erfolge in einem Bereich der Mitterndorfer Senke, in dem sich Grundwasserentnahmen höchstens in Promillegrößen auf die Fischa auswirken können - keine von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte an der Fischa fühlbar und meßbar beeinträchtigt werden. Wurde von der belangten Behörde eine Beeinträchtigung zu Recht nicht erwartet, war der Ausspruch von Zwangsrechten gegenüber den von der Beschwerdeführerin örtlich und umfangmäßig nicht näher determinierten Wasserrechten entbehrlich.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, daß eine Verletzung bestehender Rechte nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, und vom 19. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7821/A). Die Beschwerdeführerin ist den fachkundigen Aussagen des Gutachtens Dris. R. im Verwaltungsverfahren nur mit eigenen Behauptungen entgegengetreten und verwies teilweise auf gutächtliche Äußerungen, die in anderen Verfahren abgegeben wurden. Damit ist das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten nicht entkräftet worden.

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, es sei kein auf wissenschaftlicher Höhe stehendes Gegengutachten erforderlich, weil die vom Sondersachverständigen vorgenommene Einteilung des Einzugsgebietes der Fischa in die Zonen A, B und C offensichtlich mehrfach unrichtig sei; der Sondersachverständige habe mit einem Trugschluß gegen die Denkgesetze verstoßen, weil er jedes beantragte Wasserrecht für sich allein betrachte ohne Berücksichtigung der übrigen 450 erteilten und angesuchten Wasserrechte und dadurch zum Ergebnis gelange, daß eine Beeinflussung des einzelnen beantragten Wasserrechtes auf die Fischa gleich Null sei und sohin 450 Wasserrechte ebenfalls nahezu Null seien; ebenfalls verstoße der Sondersachverständige gegen die Denkgesetze, wenn er den Einfluß der beantragten Grundwasserentnahme nicht quantifizieren könne; ginge man von einer Leistung der Pumpen von 100 m3 pro Stunde und einer durchschnittlichen Wasserentnahme pro Wasserrecht von 40 m3 pro Stunde aus, ergäbe sich bei gleichzeitiger Ausübung aller Wasserrechte eine Entnahmemenge von 5000 l/sec.; bei einer gleichzeitigen Ausübung eines Drittels dieser Wasserrechte (1.670 l/sec.) werde die der Landwirtschaft insgesamt zugeteilte Wassermenge von 1.300 l/sec. überschritten; dies könne auch "ohne wissenschaftlichen Höhenflug von jedem des Rechnens Kundigen angestellt" werden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach dem Gutachten des Sondersachverständigen wurde nicht das Einzugsgebiet der Fischa (Mitterndorfer Senke), sondern das Einzugsgebiet des Pegels Fischamend/Fischa, das weit über den Fischaverlauf (Mitterndorfer Senke), hinausreicht, in drei Zonen eingeteilt. Für eine gegenteilige Beweisführung der Unrichtigkeit der Einteilung dieses Gebietes bedurfte es einer fachkundigen Aussage. Im übrigen kann auch der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn sie die beantragte Grundwasserentnahme in ihren Auswirkungen allein auf Grund der gegebenen Wasserführungsverhältnisse, nicht aber im Hinblick auf die noch im Bewilligungsverfahren stehenden Ansuchen um Grundwasserentnahme beurteilt hat. Die Beurteilung des Sondersachverständigen hat ergeben, daß nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ein exakter Nachweis einer Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu erbringen ist. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Schließlich kommt es bei der Beurteilung des Summationseffektes weder auf die mögliche Höchstleistung der bei den wasserrechtlich bewilligten Bewässerungsanlagen installierten Pumpen noch auf eine durchschnittliche Wasserentnahme der bewilligten Konsense, sondern auf die tatsächliche Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken der einzelnen Kulturgattungen und die gegebenen Klimaverhältnisse unter Berücksichtigung der komplexen Komponenten der Erneuerung des Grundwassers und der zeitlich verschobenen Wirkungen auf das Abflußgeschehen in der Fischa im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte an, wie der Sondersachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Auch dazu hätte es jedenfalls gegenteiliger fachkundiger Aussagen bedurft, um das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu entkräften und die Behörde zu veranlassen, allenfalls das eingeholte Gutachten ergänzen zu lassen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 18. November 1986

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