VwGH 84/07/0249

VwGH84/07/024924.6.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Mai 1984, Zl. III/1-20.803/6-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A, K 2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §73 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem bei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 11. Juli 1980 eingelangten Ansuchen begehrte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus einem Brunnen auf dem ihr gehörigen Grundstück 881/1 der Katastralgemeinde X für die künstliche Beregnung der Grundstücke 881/1, 881/2, 806/1, 806/2 und 806/3 der Katastralgemeinde X im Ausmaß von 31,3914 ha Weinbaufläche. In der hierüber am 2. Oktober 1980 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin gegen das Projekt Einwendungen mit der Begründung, jede Entnahme von Grundwasser gehe zu Lasten der angrenzenden Oberflächengewässer. Die Wasserführung im Oberflächengewässer werde nach dem Gutachten von Professor Dr. K im gleichen Ausmaß litermäßig beeinträchtigt, wie die Wasserentnahme aus dem jeweiligen Grundwasserentnahmeprojekt vorgesehen sei. Es werde sohin auf Grund des vorliegenden Projektes jene Wassermenge dem Oberflächengewässer des Fischa-Dagnitz-Systems entzogen, die als Entnahmemenge im Projekt angeführt sei; es sei daher gemäß § 12 WRG 1959 das Projekt infolge Beeinträchtigung fremder Rechte abzuweisen. Im vorgenannten Gutachten werde ausgeführt, daß eine überörtliche Wasserentnahme von 0,8 m3/sec. gerade noch vertretbar sei, so daß infolge des Projektes der Stadt Wien und des Projektes der Stadt Mödling diese 0,8 m3/sec. bereits zur Gänze ausgenützt erschienen und eine weitere Belastung der Oberflächengewässer nicht mehr vertretbar erscheine. Bei diesem Gutachten sei der bisherige Bedarf für Beregnungszwecke zwar berücksichtigt, jedoch seien nicht alle bisher bewilligten Beregnungsanlagen erfaßt, so daß die Möglichkeit einer Entnahme von 800 l/sec. eher zu groß als zu niedrig gegriffen sei. Für die Wasserentnahme des vorliegenden Projektes stehe daher keine vertretbare Wassermenge mehr zur Verfügung.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß eine Entnahme mit Sicherheit Auswirkungen auf die Wasserbilanz der Fischa aufweise, doch mit einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Oktober 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969, zum Schutz des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer-Senke, BGBl. Nr. 126, die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme gemäß dem eingereichten Projekt bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt und der Wasserverbrauch mit 88.000 m3 pro Jahr festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, die bestehenden Wasserrechte ihrer Mitglieder (einschließlich der an diesem Verfahren nicht gesondert beteiligten H-Werke) bezögen sich auf den Antrieb von Triebwerken und auf die gleichmäßige und dauernde Entnahme von Nutzwassermengen aus der Fischa bzw. den damit verbundenen Oberflächengewässern. Die Ausübung dieser Wasserrechte setze, soweit es sich um Nutzwasserentnahmen handle, bestimmte Mindestdurchflüsse in der Fischa bzw. den damit verbundenen Oberflächengewässern voraus. Würden diese Mindestdurchflüsse zufolge von Wasserentnahmen unterschritten, so stelle dies eine Beeinträchtigung dieser bestehenden Wasserrechte dar, auch wenn dieselbe nur kurzzeitig stattfinde. Jeder Liter, um welchen sich der Durchfluß in dem die Turbine treibenden Gewässer verringere, wirke sich auf deren Leistung mindernd aus. Ausgenommen davon seien lediglich jene Wassermengen, welche die Schluckfähigkeit der Turbine - sie betrage durchschnittlich 9 m3/sec. - überstiegen. Die Sachverständigen hätten sich lediglich mit der Mindestwasserführung in dem für die H-Werke maßgeblichen Pegel Fischamend beschäftigt, bezifferten den do. Mindestdurchfluß mit zirka 2000 l/sec., obwohl diese Menge in letzter Zeit bereits faktisch wiederholt unterschritten worden sei; sie stellten jedoch für kein einziges anderes Mitglied der Genossenschaft fest, welche Schluckfähigkeit die in deren Triebwerk arbeitenden Turbinen aufwiesen und ab welcher Wassermenge sich daher jede Durchflußverringerung auf die Leistung der Triebwerke auswirken müsse. Ohne Feststellung der bezüglichen Werte lasse sich die Frage, ob angesuchte Wasserrechte eine Beeinträchtigung der bestehenden Wasserrechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin darstellten, überhaupt nicht beantworten. Zu Unrecht gingen die Sachverständigen in ihren Gutachten nicht von den absolut kleinsten Durchflüssen, sondern von mittleren täglichen Durchflüssen aus und beurteilten die Frage, ob eine Wasserentnahme eine Beeinträchtigung dieser Durchflüsse verursache, nicht nach der sekundlichen Pumpenleistung der bewilligten Anlage, sondern nach dem auf einen Beregnungstag fallenden Anteil der für die gesamte Beregnungssaison angenommenen Gesamtentnahmemenge. Die einzelne beantragte Wasserentnahme könne ferner nicht für sich allein, sondern müsse im Zusammenhang mit allen übrigen, teils schon erteilten, teils erst beantragten Rechten zur Wasserentnahme für Feldberegnungszwecke im gegenständlichen Gebiet betrachtet werden. Nach den Feststellungen im Verfahren über die 3. Wiener Wasserleitung betrage der absolut kleinste Durchfluß in der Fischa beim Pegel Fischamend im Falle eines "zehnjährigen" Niedrigwassers 3 m3/sec., im Falle eines "dreijährigen" Niedrigwassers jedoch 3,42 m3/sec. Diese Werte seien durch die gesteigerten Wasserentnahmen für landwirtschaftliche Zwecke und überörtliche Nutzungen längst überholt; neuerdings werde mit einem Mindestdurchfluß im Pegelprofil Fischamend von nur zirka 2000 l/sec. gerechnet; dieser Mindestdurchfluß sei in letzter Zeit bereits öfters unterschritten worden. Hinsichtlich der für die Wasserrechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin maßgeblichen Profile der Fischa sowie der übrigen Vereinsgerinne lägen betreffend die absolut kleinsten Durchflüsse bei Niedrigwasser keinerlei Äußerungen der Sachverständigen vor. Der angefochtene Bescheid sehe auch keine Kontrolle hinsichtlich der zu entnehmenden Menge vor; er setze schließlich als selbstverständlich voraus, daß der künstlichen Beregnung von Feldfrüchten der Vorrang vor der industriellen und gewerblichen Wassernutzung einzuräumen sei. Diese Ansicht sei falsch, da insbesondere eine Überproduktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehe, während die österreichische Produktion an elektrischer Energie bei weitem nicht einmal für den Inlandsbedarf ausreiche, was gegenwärtig zu der Notwendigkeit führe, Strom aus dem Ausland zu importieren.

Die belangte Behörde bestellte im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 den wissenschaftlichen Oberrat Dr. techn. J. R zum hydrogeologischen Sachverständigen und holte von diesem ein Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen ein. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie hat dazu im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Mai 1984 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, aus dem Gutachten des "Sondersachverständigen" sei zu entnehmen, daß sich der beantragte Beregnungsbrunnen im "Bereich B" befinde und daher von diesem Brunnen jedenfalls kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß auf das Fischa-System zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin habe ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke. Das Gutachten dieses "Sondersachverständigen" stehe mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Widerspruch, so daß die Beweiskraft des Gutachtens dieses Sachverständigen durch die diesem Gutachten widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erschüttert werden könne. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne die Frage, ob ein Gutachten mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch stehe, nur wieder ein Sachverständiger beurteilen und sei daher die Partei, selbst wenn sie behaupte, daß dem Sachverständigengutachten ein solcher Mangel anhafte, gehalten, ihre Behauptung durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Von diesem Erfordernis könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn unter Beweis gestellt werden könne, daß sich das Parteienvorbringen auf der Höhe eines wissenschaftlichen Gutachtens bewege. Der Beschwerdeführerin wäre es freigestanden, das Gutachten des Sondersachverständigen durch Vorlage eines Gutachtens eines weiteren privaten Sachverständigen zu entkräften. In Beachtung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 sei für die belangte Behörde insbesondere auf Grund des Gutachtens des ''Sondersachverständigen" erwiesen, daß durch die im Gegenstand vorgesehene Grundwasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei jedenfalls kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß (weil nur in Promillewerten auszudrücken) auf das Fischa-System zu erwarten sei, die Beschwerdeführerin aber ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke habe. Diese Auffassung decke sich auch mit einer sinngemäßen Auslegung des Erlasses des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1965, der im Zusammenhang mit der Interpretation des § 13 Abs. 4 WRG 1959 ergangen sei. Dieser Erlaß besage, daß eine theoretisch errechenbare Verringerung der in der Anlage eines wasserberechtigten Unterliegers nutzbaren Wassermenge durch eine Grundwassererschließung in einer Größenordnung von etwa 1 % meist nicht nur unter der praktischen Fühlbarkeit und der Meßgenauigkeitsgrenze liege, sondern auch mit zunehmender Entfernung von der Wasserfassung einer solchen Vielfalt von sich überlagernden Faktoren wie Verdunstung, Versickerung, Ausgleich durch Staue und Grundwasserzusammenhänge ausgesetzt sei, daß in der Regel von einem nachweisbaren wasserwirtschaftlichen Nachteil bzw. einer Verletzung des Wasserbenutzungsrechtes und eines daraus entspringenden Entschädigungsanspruches nicht mehr die Rede sein könne. Dieses für die Berufungsentscheidung ausschlaggebende Argument, daß die von der mitbeteiligten Partei projektierte Grundwasserentnahme zu Zwecken der landwirtschaftlichen Feldberegnung lediglich einen theoretischen Einfluß auf die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin in Promillegröße haben werde, habe von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Berufung noch in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Sondersachverständigen entkräftet werden können. Alle jene Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich nicht mit diesem entscheidenden Problem des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin an der Fischa-Dagnitz etc. auseinandersetzten, seien für die Berufungsentscheidung ohne rechtliche Relevanz; es erübrige sich daher, sich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der mitbeteiligten Partei auch aufgetragen worden, einen Wasserzähler einzubauen. Da somit eine ausreichende Kontrolle hinsichtlich der Beachtung des bescheidmäßig festgesetzten jährlichen Wasserentnahmelimits von 88.000 m3 sichergestellt sei, gingen die entsprechenden Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin vertritt nach dem Beschwerdevorbringen nicht eigene Wasserrechte, sondern die der in der Genossenschaft vereinigten Werksbesitzer als Wasserberechtigte. Die belangte Behörde meint deshalb in der Gegenschrift, daß der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation fehle.

Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; ihre in Geltung stehende Satzung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 1979 gemäß § 77 Abs. 2 WRG 1959 genehmigt. In § 1 dieser "Statuten" ist unter anderem als Zweck angeführt:

"lit. d Die Wahrung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder betreffend die Regelung des Grundwasserhaushaltes

lit. f Die Hintanhaltung von Eingriffen Dritter in die Wasserrechte der Mitglieder und die zur Abhilfe erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden."

Der Verwaltungsgerichtshof hatte demnach davon auszugehen, daß eine Bevollmächtigung der Wassergenossenschaft durch die einzelnen Mitglieder zu einer treuhändigen Vertretung besonderer Art im Wege der genossenschaftlichen Beschlußfassung über die Statuten erfolgt ist, wobei ein solcher Zweck einer Genossenschaft mit § 73 Abs. 1 WRG 1959 nicht im Widerspruch steht. Hatte die belangte Behörde im abgewickelten Verwaltungsverfahren Bedenken hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin, insbesondere im Hinblick auf die von ihr eingebrachte Berufung, dann war es an ihr gelegen, allfällige Formgebrechen gemäß §§ 10 Abs. 1 und 13 Abs. 3 AVG 1950 durch eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin dadurch zu beseitigen, die Bevollmächtigung der Mitglieder der Wassergenossenschaft an diese im einzelnen nachzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde mangle.

2. Unbestritten ist, daß für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich ist. Die geplante Grundwasserentnahme erfolgt auf dem eigenen Grund der mitbeteiligten Partei - das Grundwasser ist ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Die Benutzung der Privatgewässer steht nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 mit den durch Gesetz oder insbesondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Der belangten Behörde oblag es gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959, das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen richtet sich, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, nach den Vorschriften des sechsten Abschnittes. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken konnte somit nur dann erteilt werden, wenn feststand, daß die behauptete Verletzung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht vorliegt oder die eben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung dieser Wasserrechte gegeben sind.

Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechte durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei unter Bedachtnahme auf sonstige wasserrechtlich bewilligte Entnahmen des Grundwassers beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie im durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren sich nur unter diesem Gesichtspunkt mit der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten auseinandergesetzt hat. Daher kommt den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde, ALLE Wasserentnahmen im Einzugsgebiet der Fischa - seien sie nun rechtmäßig oder rechtswidrig, seien sie bloß vorläufig oder endgültig bewilligt - seien in den Bereich der Erwägungen einzubeziehen, keine Berechtigung zu.

Der Zweck der gegenständlichen Wasseranlage ist die Bewässerung von 31,4 ha in den Monaten April bis September eines jeden Jahres. Den Erfordernissen der §§ 11 bis 13 WRG 1959 ist die Wasserrechtsbehörde bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Bestimmung der Wasserentnahme, im Ausmaß von 88.000 m3 pro Jahr nachgekommen, weil damit die höchstzulässige Grundwasserentnahme zur Bewässerung in jenen Monaten hinreichend bestimmt ist. Die tatsächliche Grundwasserentnahme bis zu diesem Ausmaß richtet sich nach den jeweils zu bewässernden Kulturflächen (Kulturart) und der Witterung. (Im übrigen wurde die Pumpenleistung mit 46 m3/Stunde festgestellt.)

Die belangte Behörde ist auf Grund des eingeholten Gutachtens Dris. R. davon ausgegangen, daß durch die gegenständliche Grundwasserentnahme - sie erfolgt in einem Bereich der Mitterndorfer-Senke, in dem sich Grundwasserentnahmen nur zum Teil auf die Fischa auswirken können - keine von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte an der Fischa fühlbar und meßbar beeinträchtigt werden. Wurde von der belangten Behörde eine Beeinträchtigung zu Recht nicht erwartet, war der Ausspruch von Zwangsrechten gegenüber den von der Beschwerdeführerin örtlich und umfangmäßig nicht näher determinierten Wasserrechten entbehrlich.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, daß eine Verletzung bestehender Rechte nur unter der Voraussetzung angenommen werden kann, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 24. Februar 1966, Zl. 1229/65, und vom 19. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7821 /A). Die Beschwerdeführerin ist den fachkundigen Aussagen des Gutachtens Dris. R. nur mit eigenen Behauptungen entgegengetreten und verwies teilweise auf gutächtliche Äußerungen, die in anderen Verfahren abgegeben wurden. Damit konnte sie aber das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten weder entkräften noch aufzeigen, daß die von der Behörde gezogenen Schlußfolgerungen unschlüssig wären.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 24. Juni 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte