Normen
AVG §8;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §5 impl;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 impl;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §115 impl;
WRG 1959 §12 impl;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §5 impl;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 2. März 1984 war gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 festgestellt worden, daß das unter PZ n1 im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eingetragene Wasserbenutzungsrecht der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erloschen sei.
2. Mit Bescheid des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Devolutionsweg angerufenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Oktober 1986 hat diese Behörde der mP gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 den Auftrag erteilt, den Betrieb ihrer Wasserkraftanlage (Kraftwerk B) einzustellen, weil diese Anlage infolge Erlöschens des Wasserrechtes (vgl. den unter 1. genannten Bescheid) konsenslos betrieben werde.
3.1. Zwischenzeitig hatte die mP mit Eingabe vom 3. Mai 1984 beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz unter Vorlage eines entsprechenden Projektes die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vorgenannte Wasserkraftanlage beantragt.
3.2. Nach Durchführung zweier Verhandlungen (am 10. Dezember 1984 und am 4. März 1985) und nach zweimaliger Änderung des Projektes durch die mP erteilte der LH der Genannten mit Bescheid vom 15. März 1985 unter Festsetzung des Maßes der Wassernutzung, der abzugebenden Pflichtwassermenge und zahlreicher "Bedingungen und Auflagen" auf eine Dauer von 50 Jahren gemäß den §§ 9, 12, 21, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung des Kraftwerkes B und Nutzung der Wasserkraft der G sowie die Errichtung der im zitierten Projekt (= Einreichprojekt 1984 mit Nachtrag 1985 und ergänzender Projektbeschreibung vom 4. März 1985 sowie elektrotechnische Beschreibung über die Kraftwerksanlage vom 10. März 1981) dargestellten Bauwerke und Anlagen". Gleichzeitig wurde gemäß § 63 lit. b WRG 1959 zugunsten der mP "das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf den Grundstücken Nr. 2/1 und 9/1, beide EZ. 30, KG R, sowie Grundstück Nr. 11/7, EZ. 157, KG R, der JT (der nunmehrigen Beschwerdeführerin), zur Errichtung und Erhaltung einer Dammschüttung und Dammdrainage" nach Maßgabe des Projektes eingeräumt.
Zur Begründung seines Bescheides führte der LH nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes (insbesondere Darstellung der Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Projekt der mP) - soweit hier von Belang - folgendes aus: Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem "Schlußgutachten" zum Projekt einschließlich Nachtrag 1985 dargetan, daß nunmehr bei einwandfreier Herstellung und ordnungsgemäßem Betrieb aus seiner Sicht der Errichtung der Wasserkraftanlage zugestimmt werden könne; wenn den weiteren von ihm empfohlenen Maßnahmen seitens der mP entsprochen werde - laut Niederschrift vom 4. März 1985 hat die mP ihr Projekt diesen Empfehlungen entsprechend neuerlich geändert -, würden die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin auf ein Minimum reduziert werden, was zur Folge hätte, daß eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die Wasserkraftanlage der mP ausgeschlossen werden könne. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin würden vom Drainagegraben und einem geringen Teil des Schutzdammes in Anspruch genommen; die natürlichen Abflußverhältnisse würden diesfalls nicht geändert werden und die Beschwerdeführerin von jeglicher Hochwasserbeeinflussung befreit sein. Der Sachverständige habe weiters erklärt, daß im Hochwasserfall die vorhandene Anlandung unmittelbar unter der "Bundesstraßenbrücke" durch die Düsenwirkung des Wassers "im Nu" abgetragen werde.
Die Parteistellung der Beschwerdeführerin sei im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gegeben. Die Behörde habe die Verpflichtung, die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Grundstücke durch den Betrieb und die Stauhaltung der Wasserkraftanlage der mP im Hochwasserfall beeinträchtigt würden, zu prüfen. Die Prüfung des ursprünglichen Projektes habe tatsächlich eine Gefährdung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin ergeben. Daher sei über Auftrag der Behörde ein Nachtragsprojekt erarbeitet worden, das unter der theoretischen Annahme des Fehlens der Wehranlage solche Hochwasserschutzmaßnahmen vorsehe, daß die ermittelte Hochwassermenge bei Betrieb der Wehranlage für das Anwesen der Beschwerdeführerin schadlos abgeführt werden könne. Dieses ergänzende Projekt habe für das Hochwasserereignis HQ 233 m3/sec. einen 1,3 m hohen Schutzdamm ergeben. Obwohl die Sachverständigen auf der Basis dieses Projektes eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin vollkommen ausgeschlossen hätten, habe sich die Beschwerdeführerin auch gegen diesen Hochwasserschutz gewendet. Nach Meinung der Behörde stelle indes dieser Hochwasserschutz die Maßnahme dar, die letztlich von der Beschwerdeführerin verlangt worden sei. Eine andere (mögliche) Beeinträchtigung als die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der Überflutung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Trotzdem sei, um jede nur denkbare Beeinflussung auszuschließen, durch eine Auflage vorgesehen, daß bei Nichtausreichen der Abfuhrmaßnahme aus dem Retentionsbecken beim Anwesen F. die Weiterführung des Begleitkanales bis zur Ausleitungsstrecke unterhalb des Wehres vorzunehmen sei.
Obwohl die Einräumung von Zwangsrechten für die Durchführung einer Maßnahme, die dem Schutz der Partei diene, widersprüchlich erscheine, sei doch davon auszugehen, daß das öffentliche Interesse an der Wasserkraftnutzung und an der Hintanhaltung einer Beeinträchtigung Dritter die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zulässig mache. Das öffentliche Interesse an der Nutzung der Wasserkraft, auch kleiner Wasserkraftanlagen, sei in den Energieplänen des Bundes und des Landes Kärnten sowie in Erlässen der Oberbehörde dargelegt. Zwangsrechte seien nur bei wirklicher Notwendigkeit anzuwenden; sie seien das letzte Mittel, um nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen ein im allgemeinen Interesse gelegenes Wasserbauvorhaben zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hätten für die Errichtung des Hochwasserschutzdammes entgegenstehende Rechte des Grundeigentums der Beschwerdeführerin mittels Zwangsrechten eingeschränkt werden müssen, weil die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme für die Errichtung des Dammes, der ohnehin zum größten Teil auf öffentlichem Gut errichtet werde, nicht gegeben worden sei. Daß die Errichtung und der Betrieb der Wasserkraftanlage B durch die Stromerzeugung entscheidende Vorteile für die österreichische Volkswirtschaft gegenüber der minimalen Grundinanspruchnahme durch den Hochwasserschutzdamm mit Begleiteinrichtungen mit sich bringe, sei einerseits offensichtlich und anderseits durch ein Sachverständigengutachten bewiesen, in dem "schlüssig und trefflich" ausgeführt worden sei, daß der wirtschaftliche Nutzen, der aus der Wasserkraftanlage für die Volkswirtschaft gezogen werde, von großer Bedeutung sei. Die Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und Erhaltung eines Hochwasserschutzdammes zu Lasten der Grundstücke der Beschwerdeführerin sei daher zulässig und gesetzlich begründet.
3.3. Den gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin und der mP erhobenen Berufungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. November 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der Festsetzung der Pflichtwassermenge, hinsichtlich einzelner Formulierungen der technischen Beschreibung des Projektes sowie in bezug auf eine Reihe von "Bedingungen" (Neufassung, Entfall, Ergänzung) abgeändert; im übrigen wurde den Berufungen keine Folge gegeben.
Soweit die Entscheidung der belangten Behörde die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat - nur insoweit ist dieser Bescheid hier von Bedeutung - wurde sie unter Bezugnahme auf die am 31. Oktober 1986 durchgeführte Berufungsverhandlung - im hier interessierenden Umfang - wie folgt begründet: Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, es sei im Bescheid des LH auf die Statik bzw. das Durchflußvermögen der Brücke über die G nicht eingegangen worden, sei zu bemerken, daß eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflußgeschehens im Brückenbereich durch den Betrieb der Wasserkraftanlage B laut Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht eintreten werde, und daß entsprechende Vorschreibungen gemacht worden seien, um auch bei Sohlenhebungen eine solche Beeinträchtigung zu verhindern. Berechtigt erscheine hingegen der Einwand, daß die Einhaltung einer bestimmten Sohllage im Rückstauraum nicht vorgeschrieben worden sei; diesem Anliegen diene eine entsprechende Abänderung der "Bedingung" 32. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß das Niederschlagseinzugsgebiet zu gering angenommen worden sei; tatsächlich sei von einem Einzugsgebiet von ca. 29 ha auszugehen, sodaß bei der Installation der Pumpen im Polder mit einer Fördermenge von 120 - 150 l/sec. zu rechnen sein werde. Die genauere Dimensionierung der Pumpleistung werde erst nach Vorliegen der geforderten Detailunterlagen möglich sein. Eine vollkommene Abdichtung des Hochwasserschutzdammes sei nicht erforderlich, da allfällige Sickerwässer über die Drainageleitung abgeführt werden könnten. Es sei jedoch "Bedingung" 14 dahingehend ergänzt worden, daß der Damm durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Wellenschlag geschützt werden müsse. Dem Einwand, die Erstinstanz habe die Auswirkung der Oberflächenwässer auf das Anwesen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, sei insofern entsprochen worden, als die mP verpflichtet worden sei, ein diesbezügliches Detailprojekt vorzulegen; aus diesem werde sich ergeben, welche Maßnahmen zur Erhaltung der bestehenden Abflußkapazität notwendig seien. Abschließend sei sohin festzuhalten, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen bzw. der aufgrund der vorzulegenden Detailprojekte noch vorzuschreibenden Maßnahmen eine unzulässige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei.
4.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Gerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 4. März 1987, B 1285/86, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4.2. In der abgetretenen, bereits auch hinsichtlich behaupteter Verletzungen einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte vollständig ausgeführten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "sich aus dem Wasserrechtsgesetz ergebenden subjektiven Anrainerrecht als Oberlieger" beeinträchtigt worden zu sein. Sie begehrt deshalb, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenschrift erstattet und unter Stellung eines Kostenbegehrens beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zunächst hält die Beschwerde den bekämpften Bescheid infolge der ihrer Meinung nach nicht dem Gesetz entsprechenden Einräumung von Zwangsrechten zu Lasten zweier Grundstücke der Beschwerdeführerin für rechtswidrig. Die im § 63 WRG 1959 vorgeschriebene Interessenabwägung sei, wenn überhaupt, nur in unzureichendem Maß vorgenommen worden. Den auf seiten der Beschwerdeführerin bestehenden (im einzelnen dargelegten) Nachteilen stünden lediglich privatwirtschaftliche Vorteile der mP gegenüber, die aber nach dem Gesetz nicht zu berücksichtigen seien. Der angefochtene Bescheid enthalte keine konkrete Begründung, weshalb die zur Bewilligung beantragte Wasserkraftanlage der mP überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse.
1.2.1. Gemäß § 60 Abs. 1 WRG 1959 ist ein Zwangsrecht im Sinne des sechsten Abschnittes u.a. (lit. c) die Enteignung § 63 bis 70). Nach § 60 Abs. 2 leg. cit. ist diese nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.
1.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Zwangsverpflichteter ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die im § 63 lit. b WRG 1959 vorgesehene, die betreffende belastende Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. November 1987, Zl. 85/07/0290, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Wenngleich es die belangte Behörde verabsäumt hat, sich mit den die Zwangsrechtseinräumung bekämpfenden Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, führt diese Unterlassung mangels Wesentlichkeit die Beschwerde nicht zum Erfolg. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung (oben I.3.2.) ersichtlich, hat nämlich die Erstinstanz - abgesehen von ihrer Bezugnahme auf einschlägige Sachverständigenaussagen - die Ansicht vertreten, es seien die mit der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage B verbundenen Vorteile für die österreichische Volkswirtschaft offensichtlich, demgegenüber die durch die minimale Inanspruchnahme von Grund und Boden der Beschwerdeführerin verursachten Nachteile nur geringes Gewicht hätten. Was die erstgenannte Aussage anlangt, so pflichtet ihr der Verwaltungsgerichtshof bei; auch er ist der Auffassung, daß das allgemeine (öffentliche) Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer Energie angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand liegt. Daß auf der anderen Seite für die Einräumung der Dienstbarkeit zur Errichtung und Erhaltung einer Dammschüttung und Dammdrainage die Grundstücke 2/1, 9/1 und 11/7 der Beschwerdeführerin nur in sehr geringem Ausmaß in Anspruch genommen würden, hat die Beschwerde nicht bestritten. Der von der Erstinstanz vorgenommenen Interessenabwägung haftet demnach Rechtswidrigkeit nicht an. Im Hinblick auf die Offensichtlichkeit des öffentlichen Interesses einerseits und die in bezug auf die gegenüberstehenden Nachteile der Einräumung einer Dienstbarkeit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Erstinstanz kommt dem Umstand, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht befaßt hat, keine entscheidende Bedeutung zu.
1.2.3. Mit dem Hinweis, daß die Zwangsrechtsbegründung auch in Berücksichtigung öffentlicher Interessen nach § 105 lit. b und d WRG 1959 nicht erfolgen hätte dürfen, verkennt die Beschwerde, daß die Beschwerdeführerin - als Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. - nicht legitimiert ist, öffentliche Interessen i.S. des § 105 leg. cit., deren Prüfung ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, geltend zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, Zlen. 87/07/0141, 0151).
1.2.4. Die Rüge, es sei keinem der Verhandlungsprotokolle zu entnehmen, daß vor der Einräumung der Zwangsrechte eine gütliche Einigung versucht worden sei, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, daß in der Niederschrift über die von der belangten Behörde am 31. Oktober 1986 durchgeführte Verhandlung ausdrücklich festgehalten ist, daß die mP nach wie vor bereit sei, mit der Beschwerdeführerin "in Gespräche für eine einvernehmliche Lösung der gesamten Angelegenheit zu treten", stellt die Unterlassung der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 hinzuwirken, jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Eine gütliche Übereinkunft haben die Beteiligten im Beschwerdefall - dies ist maßgebend - unzweifelhaft "nicht erzielt".
1.2.5. Unrichtig ist des weiteren die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Wasserkraftanlage der mP könne schon deshalb nicht im allgemeinen (öffentlichen) Interesse gelegen sein, weil es sich bei der mP um eine "private Gesellschaft" handle. Denn der Umstand, daß mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage auch privatwirtschaftliche Interessen des Unternehmens verbunden sind, steht dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht entgegen.
1.2.6. Um den Beschwerdeeinwand, nach § 38 WRG 1959 sei für die dort genannten baulichen Herstellungen eine Enteignung nicht zulässig, als verfehlt zu erkennen, genügt der Hinweis, daß die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung nicht auf § 38 leg. cit. gestützt, sie vielmehr schon als nach § 9 leg. cit. erforderlich angesehen worden ist (vgl. § 38 Abs. 1 WRG 1959).
2.1. Nach Meinung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid in einem Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen worden, weil der am 3. Mai 1984 von der mP gestellte Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung sich auf diese Gesetzesstelle und auf den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1984, der ebenfalls aufgrund dieser Gesetzesstelle erlassen worden sei, beziehe. Diesen Bewilligungsantrag hätte die Wasserrechtsbehörde von vornherein zurückweisen müssen, weil das Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nur in "allen anderen Fällen" eingeleitet werden könne, nach § 138 Abs. 1 leg. cit. aber ein solches Verfahren nicht durchzuführen sei, wenn der Betroffene die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung verlange. Außerdem stelle es eine Umgehung des § 138 Abs. 1 leg. cit. dar, wenn die Behörde einem Verfahren nach dieser Gesetzesstelle das gegenständliche Bewilligungsverfahren "zeitlich und sachlich" vorziehe.
2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, somit auch der hier bekämpfte, rechtens nicht in einem Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 ergehen kann. Vielmehr eröffnet der nach dieser Bestimmung zu erteilende wasserpolizeiliche Alternativauftrag die Möglichkeit, um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen; über diesen Antrag ist sodann in einem gesonderten (Bewilligungs-)Verfahren zu entscheiden. Des weiteren stimmen die Behauptungen der Beschwerdeführerin insofern nicht mit der Aktenlage überein, als sich der Antrag der mP auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ihre Wasserkraftanlage vom 3. Mai 1984 weder auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 noch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1984 (betreffend die Erteilung eines auf diese Gesetzesstelle gestützten Alternativauftrages) bezieht, was in Ansehung des genannten Bescheides schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Soweit die Beschwerde auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 Bezug nimmt, so vermengt sie in unzulässiger Weise das aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin von der Wasserrechtsbehörde in Gang gesetzte Verfahren gemäß § 138 Abs. 1 leg. cit. und den in diesem Verfahren von der belangten Behörde der mP bescheidmäßig erteilten Auftrag zur Einstellung des Kraftwerksbetriebes (Bescheid vom 10. Oktober 1986) mit dem auf Antragt der mP unabhängig von diesem Auftragsverfahren eingeleiteten Bewilligungsverfahren und dem dieses Verfahren abschließenden Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 10. November 1986, welch letzterer allein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. (Vgl. in diesem Zusammenhang das - der Beschwerdeführerin bekannte - hg. Erkenntnis vom 22. April 1986, Zl. 86/07/0001)
3. Soweit die Beschwerde geltend macht, "beim Amtssachverständigen" sei aufgrund der Weisungsgebundenheit und der kollegialen Verbundenheit "mit jenen Beamten, die die Entscheidung zu treffen haben", Befangenheit anzunehmen, "sodaß zwar nicht unbedingt ein Gefälligkeitsgutachten zu erwarten ist, aber doch ein Gutachten, das dem Kollegen nicht unnotwendige Schwierigkeiten bereitet", so ist dieses völlig unsubstantiierte Vorbringen, das nicht einmal erkennen läßt, welcher der im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Amtssachverständigen gemeint ist, in keiner Weise geeignet, ein der Beschwerdeführerin gegenüber voreingenommenes Handeln der dem erstinstanzlichen und dem Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen darzutun.
4.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid auch deshalb für rechtswidrig, weil mit der "Bedingung 40 ein Teil jener Auflagen, die der Sicherheit der Anrainer dienen, der Entscheidung in einem späteren Verfahren vorbehalten wird". Dies widerspreche "gegebenen Verfahrensgrundsätzen". Es gehe auch nicht an, daß die Wasserkraftanlage ohne Berücksichtigung der nach den "Bedingungen" 38 und 40 noch ausstehenden Untersuchungen fertiggestellt und von der Behörde in Kauf genommen werde, daß mangels Vorliegens der notwendigen Untersuchungen die zu erteilenden Auflagen erst wieder in einem langwierigen Verfahren "festgestellt werden müssen" und damit ihre Schutzwirkung nicht ausüben könnten.
4.2. Mit der im angefochtenen Bescheid modifizierten "Bedingung" 38 und der neu aufgenommenen "Bedingung" 40 wurde der mP die Nachreichung eines Detailprojektes "betreffend Ausmaß des Fremdwassers von der Straße unter Berücksichtigung des Faktors Fließzeit" sowie einer Reihe weiterer ergänzender Unterlagen aufgetragen, wobei dazu in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen wurde, daß aufgrund der noch vorzulegenden Detailprojekte allenfalls weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin gegen "unzulässige Beeinträchtigung" vorzuschreiben sein würden. Mit dieser auf Berufungseinwände der Beschwerdeführerin zurückzuführenden Modifikation und Ergänzung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides hat die belangte Behörde - unter Zugrundelegung des darauf bezughabenden Beschwerdevorbringens - nicht rechtswidrig gehandelt.
Ungeachtet dessen, daß ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt, ist nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung darauf aufbauender Detailprojekte zulässig, wobei freilich die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, Zlen. 87/07/0141, 0151, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Nachreichung eines Detailprojektes und ergänzender Unterlagen ins Treffen geführten Bedenken sind ganz allgemein gehalten und richten sich gegen die Möglichkeit einer nachfolgenden Detailbewilligung (einschließlich der damit verbundenen Verzögerungen und Unsicherheiten) an sich, was im Lichte des Vorgesagten nicht zielführend ist. Daß und bejahendenfalls in welcher konkreten Form die Beschwerdeführerin durch die der mP eingeräumte Möglichkeit (und zugleich auferlegte Verpflichtung), zwecks exakter Bestimmung der Förderkapazität der zum Abpumpen im Hochwasserfall zu installierenden Pumpen ein Detailprojekt betreffend das Ausmaß des Fließwassers von der Straße (und damit zusammenhängende ergänzende Unterlagen) vorzulegen, in ihrer wasserrechtlich geschützten Sphäre beeinträchtigt werde, ist in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden. Demgegenüber konnte sich die belangte Behörde insoweit auf das fachliche Urteil der wasserbautechnischen Amtssachverständigen stützen (vgl. die Niederschrift über die am 31. Oktober 1986 stattgefundene Berufungsverhandlung).
5.1. Die Beschwerde bezeichnet die Annahme, wonach der Untergrund des Dammes dicht sei, als Behauptung, die durch nichts bewiesen sei. Durch eigene Beobachtungen und Erfahrungen der Beschwerdeführerin sei vielmehr davon auszugehen, daß eine starke Durchlässigkeit des Untergrundes vorhanden sei. Die Durchfluß- bzw. Durchsickerwerte könnten lediglich durch entsprechende Versuche bzw. Messungen ermittelt werden.
5.2. Eine derartige "Annahme" findet sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Bescheid der Erstinstanz. Sollte damit die in der Begründung des zuletzt genannten Bescheides enthaltene Passage gemeint sein, wonach der Damm so geschüttet werde, "daß er den Erfordernissen, auch der Dichtheit, entspricht" (S. 33), so ist der Unterschied dieser Aussage zu der angeblichen Annahme ohne weiteres erkennbar. Im übrigen sei im Zusammenhang auf jene Stelle in der Verhandlungsniederschrift vom 4. März 1985 hingewiesen, welche die auf Anfrage des Beschwerdevertreters abgegebene und in der Folge unbestritten gebliebene Erklärung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergibt, der zufolge "eine Abdichtung bis auf den dichten Untergrund bei der Errichtung des Dammes nicht erforderlich ist, da durch den geplanten Drainrohrkanal an der luftseitigen Dammböschung das gestaute Wasser ausreichend entlastet wird".
6. Zu der Rüge, es sei dem gesamten Akt nicht zu entnehmen, daß für die von der mP vorgenommenen Baumaßnahmen "irgendwelche Baubewilligungen" vorlägen, genügt der Hinweis, daß diese Frage für die hier allein vorzunehmende Beurteilung, ob die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage B rechtmäßig ist, der Relevanz entbehrt.
7.1. Breiten Raum nimmt schließlich das Vorbringen ein, mit dem die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, daß wesentlich durch die aufgrund der Aufstauung veränderten Abflußverhältnisse vor allem unterhalb der "Bundesstraßenbrücke" die ihr gehörigen, flußaufwärts liegenden Grundstücke beeinträchtigt würden. Nach Meinung der Beschwerdeführerin spiele diese Brücke insbesondere im Hinblick darauf eine wichtige Rolle, daß es bei Hochwasser schon mehrmals zu einem Umfließen der Brücke gekommen sei, weil die Durchflußöffnungen nicht in der Lage gewesen seien, die Wassermassen aufzunehmen. Durch die zu große Wassermenge, die nicht mehr durch die Brückenöffnungen befördert werden könne, und den auf diese Weise bewirkten Rückstau mit einem Umfließen der Brücke, komme es zu einer Überflutung des Anwesens der Beschwerdeführerin. Um ein Projekt, wie das der mP ausreichend beurteilen zu können, sei es erforderlich, Berechnungen über das Durchflußvermögen und die Statik der Brücke anzustellen. Da dies in beiden Instanzen nicht geschehen sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
7.2. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg. Wenngleich der von der Erstinstanz beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige anläßlich der Verhandlung am 4. März 1985 unter Zugrundelegung des Projektes (in der zuletzt im Rahmen dieser Verhandlung geänderten Fassung) bei ordnungsgemäßer Ausführung der projektierten baulichen Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin durch die Anlage der mP dezidiert ausgeschlossen hat, ist der Niederschrift über die genannte Verhandlung zu entnehmen, daß dem Amtssachverständigen nicht bekannt war, "wie groß der Durchfluß durch die Brückenöffnung der Bundesstraßenbrücke ist", und weiters, daß ihm ebenfalls nicht bekannt war, "welche Auswirkungen ein Nichtabführen der Wassermengen durch die Brückenöffnung auf das Anwesen T hat". Aufgrund des Berufungsvorbringens, mit dem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bisherigen Hochwasserereignisse die Ansicht vertrat, die Durchflußöffnungen könnten ein "HQ 25" nicht befördern, wobei diese Förderleistung durch Verklausungen noch wesentlich herabgesetzt werde, wurde dieser Fragenkreis im Rahmen der Berufungsverhandlung am 31. Oktober 1986 neuerlich auf sachverständiger Grundlage mit den Parteien erörtert. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde erklärte bei dieser Gelegenheit (vgl. die Verhandlungsniederschrift vom 31. Oktober 1986), daß "eine Beeinträchtigung des derzeitigen Hochwasserabflußgeschehens im Brückenbereich durch die Kraftwerksanlage B aufgrund der vorgelegten Projektsunterlagen nicht eintritt", räumte allerdings -
über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin - ein, daß "keine Unterlagen bezüglich der Statik bzw. Durchflußvermögen" vorlägen bzw. angefordert worden seien. Abgesehen davon, daß das zuletzt genannte fachliche Urteil die sachverhaltsmäßigen Grundlagen, auf denen es aufbaut, nicht erkennen läßt, hat es - ebenso wie bereits das Gutachten des in erster Instanz tätig gewesenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen - eine keineswegs als von vornherein unerheblich zu bewertende Frage, nämlich jene nach den Auswirkungen des Rückstaus der Wehranlage auf das Durchflußvermögen der besagten Brücke und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Hochwasserabflußverhältnisse im Brückenbereich und damit letztlich auf das Grundeigentum der Beschwerdeführerin, unberücksichtigt gelassen. Indem sich die belangte Behörde auf ein solcherart mangelhaftes Gutachten ihres Amtssachverständigen gestützt hat - auch eine (allenfalls zusätzliche) Bezugnahme auf das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wäre nach dem Vorgesagten insoweit nicht anders zu beurteilen gewesen, liegen doch diesem die in der Projektbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Angaben zugrunde, daß die Stauwurzel (bei MQ= 14,1 m3/s) bei dieser Straßenbrücke liegt (S. 8) und daß die theoretische Staulinie bis über diese Straßenbrücke hinausreicht -, ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.
8. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 31. Jänner 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)