Normen
AVG §10 Abs1;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1 idF 1976/014;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §68;
AVG §10 Abs1;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1 idF 1976/014;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §68;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes IV insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruch I des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984, Zl. 03-33 Ta 33-84/87, soweit sie sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Stichkanales richtet, keine Folge gegeben wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.986,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 11. Dezember 1984 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark unter Spruch I der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (mP) gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. a, 99 Abs. 1 lit. c, 107, 111 und 134 Abs. 2 WRG 1959 "bei Erfüllung und Einhaltung" von insgesamt 16 "Auflagen und Bedingungen" die wasserrechtliche Bewilligung "für die Errichtung der Ortskanalisationsanlage über das GSt. Nr. 1217/1, KG X, nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen und des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes". Unter Spruch II desselben Bescheides wurde unter Bezugnahme auf die §§ 60, 63 lit. b, 99 Abs. 1 lit. c, 107 und 111 WRG 1950 i. V.m. den §§ 4 bis 7 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 zum Zweck der Abwasserbeseitigung "die zwangsweise Begründung der Dienstbarkeit zum Zweck der Leitungsverlegung und des Leitungsrechtes (Errichtung des Kanalisationsstranges) auf der im Eigentum des JD (des nunmehrigen Beschwerdeführers) stehenden Liegenschaft GSt. Nr. 1217/1, KG X, nach Maßgabe des Befundes und der Planunterlagen, zugunsten der Gemeinde X (der mP) ausgesprochen" (erster Absatz). Im zweiten Absatz des Spruches II wurde die mP gemäß den §§ 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, an den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl. Ing. HJ. erstatteten Schätzungsgutachtens eine Entschädigung von S 512,-- zu leisten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wandte sich insbesondere gegen die seiner Meinung nach zu niedrig festgesetzte Entschädigungssumme; dagegen, daß die Behörde nicht der von ihm vorgeschlagenen Variante der Trassenführung (Variante A) den Vorzug gegeben habe; dagegen, daß die Behörde die "Antragslegitimation" der mP angenommen habe; gegen die Zulässigkeit der Enteignung, weil zwischen ihm und der mP eine gütliche Übereinkunft (ein "Vorübereinkommen") geschlossen worden sei; schließlich dagegen, daß die Behörde den § 68 WRG 1959 nicht bzw. nicht richtig angewendet habe.
3. In Erledigung dieser Berufung erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) den Bescheid vom 23. September 1985, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
"I. Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 wird das zwischen der Gemeinde X einerseits und AS andererseits in Graz am 19.9.1985 abgeschlossene Übereinkommen wie folgt beurkundet: 'Übereinkommen betreffend die Verlegung des Kanalstranges auf dem Gst. Nr. 1218/6, KG X:
- der Servitutsweg besteht aus den Gst. 1218/6 (Besitzer: AS) und 1217/1 (Besitzer: JD).
- Bisher war geplant, den Kanalstrang in die Mitte dieses Weges zu verlegen.
- Die Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister HP, und AS kommen überein, den Kanalstrang nicht wie bisher in der Mitte des Servitutsweges, sondern ausschließlich auf dem Gst. Nr. 1218/6 zu verlegen.
Graz, 19. September 1985
Für die Gemeinde X:
Bürgermeister HP e.h.
Für den Eigentümer der Parz. 1218/6:
AS e.h.'
II. Auf Grund der Berufung des JD, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Werner Achtschin, wird Spruchabschnitt II, 1.
Absatz des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984, Zl. 03-33-Ta-33-84/97, gemäß § 66 AVG 1950 in dem Umfang als gegenstandslos behoben, soweit damit auf dem im Eigentum des JD stehenden Grundstück Nr. 1217/1, KG X, zwangsweise eine Dienstbarkeit zum Zwecke der Verlegung des Seitenkanalstranges (Stichkanal) von Schacht 200 bis Schacht 200 c in einer Länge von etwa 50 m begründet wurde.
III. Aufgrund der Berufung des JD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Achtschin, wird Spruchabschnitt II, 2. Absatz des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984, Zl. 03-33-Ta-33-84/97, gemäß § 66 AVG 1950 dahingehend abgeändert, daß die Gemeinde X gemäß den §§ 117 und 118 WRG 1959 an JD unter Zugrundelegung des vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. HJ erstatteten Schätzungsgutachten vom 20.6.1984 eine Entschädigung von S 500,-- (in Worten: Schilling fünfhundert) zu leisten hat.
IV. Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben."
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens im wesentlichen aus: Aufgrund des gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundeten Übereinkommens zwischen der mP und AS sei die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück 1217/1 des Beschwerdeführers zur Verlegung des Stichkanals nicht mehr erforderlich. Daraus folge, daß jene Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich darauf bezogen hätten, und zwar sowohl was die Enteignungs- als auch die Entschädigungsfrage anlange, als gegenstandslos anzusehen seien. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens reduziere sich somit auf die Frage, ob die Voraussetzungen zur Einräumung eines Zwangsrechtes bzw. dessen Entschädigung auf dem Grundstück 1217/1 des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 63 und 117 WRG 1959 zur Verlegung des Hauptkanalsammlers im Ausmaß von 3 m Länge vorlägen.
Unter Bezugnahme auf § 63 lit. b WRG 1959 und gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen kam die belangte Behörde hinsichtlich der allein verbliebenen Belastung des Beschwerdeführers in Form der 3 m langen Querung seines Grundstückes 1217/1 (Weg) zu dem Ergebnis, daß die Erstinstanz in zutreffender Weise in der Errichtung des gegenständlichen Kanalisationsprojektes der mP überwiegende Vorteile im Vergleich zu den Nachteilen des Zwangsrechtes (der zugunsten der mP eingeräumten Servitut) habe annehmen dürfen. Wesentlich erscheine, daß die Kanalverlegung im Bereich des genannten Grundstückes keine Grundstücknutzungen durch den Beschwerdeführer behindere. Dieser habe im Ermittlungsverfahren solche "wesentliche Nachteile" aus der Beschränkung des Eigentums durch die 3 m lange Querung des Hauptkanalstranges nicht aufgezeigt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nie bestritten, daß das Kanalprojekt im überwiegenden Interesse des Gewässerschutzes liege. Die Ausführbarkeit des Projektes habe sich im Ermittlungsverfahren ergeben und sei vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden. Der für das Projekt erforderliche Grund und Boden könne nicht auf andere Weise als durch ein Zwangsrecht beschafft werden; daß der mP der erforderliche Grund zur Verfügung stünde, sei weder vom Beschwerdeführer behauptet worden noch ergebe sich dies aus der Aktenlage. Im Hinblick darauf, daß das Kanalisationsprojekt der mP zweifelsohne überwiegende Vorteile gegenüber den Nachteilen der Servitutseinräumung mit sich bringe, sei ein Eingehen darauf entbehrlich, ob die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Alternativvariante vorteilhafter wäre (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1978, Zl. 2938/76). Die Voraussetzungen für die Zwangsrechtsbegründung auf dem Weggrundstück 1217/1 des Beschwerdeführers in Form eines 3 m langen Kanalrohres seien somit gegeben.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit der mP eine gütliche Übereinkunft erzielt, weshalb die Einräumung eines Zwangsrechtes unzulässig sei, sei festzuhalten, daß der anläßlich der Verhandlung am 17. Oktober 1984 konzipierte Entwurf eines Übereinkommens zwischen dem Beschwerdeführer und der mP nicht wirksam geworden sei, weil die Bedingung der Zustimmung des Gemeindevorstandes innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erfüllt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers erweise sich demnach insoweit als unhaltbar.
Da sich der Bescheid des Landeshauptmannes hinsichtlich der Zwangsrechtseinräumung allein auf § 63 lit. b WRG 1959 gestützt habe und aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kanaltrassenvariante nicht erforderlich gewesen sei, habe von der Behandlung der Frage abgesehen werden können, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Recht auf Mitbenutzung der gegenständlichen Kanalisationsanlage und auf Entsorgung der gesamten Liegenschaft im Sinne des § 68 leg. cit. zustehe. Was die "Antragslegitimation" der mP zur Zwangsrechtsbegründung anlange, so sei der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nichts hinzuzufügen.
Aufgrund des schlüssigen Gutachtens sowie angesichts der Tatsache, daß sich der Verkehrswert für das gegenständliche Weg- bzw. Servitutsgrundstück im betreffenden Gebiet in der vom Sachverständigen geschätzten Höhe bewege, sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, daß eine Entschädigung für die Einräumung der Leitungsservitut in der Höhe von S 500,-- (als unterste Grenze bei derartigen Beanspruchungen) festzusetzen gewesen sei. Das Sachverständigengutachten habe vom Beschwerdeführer in keiner adäquaten Weise entkräftet werden können.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus den besagten Gründen begehrt wird.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Äußerung erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 WRG 1959 ist ein Zwangsrecht im Sinne des sechsten Abschnittes u.a. (lit. c) die Enteignung (§§ 63 bis 70). Nach § 60 Abs. 2 leg. cit. ist diese nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und betrieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann.
Zufolge des § 111 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 sind alle im Zug eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden.
2.1. Die Beschwerde hält die Einräumung eines Zwangsrechtes zugunsten der mP - im vorliegenden Fall handelt es sich, vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, im Hinblick auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ausschließlich um die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit eines Leitungsrechtes in Form einer 3 m langen Querung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Weggrundstückes 1217/1 - für unzulässig, weil zwischen der mP und dem Beschwerdeführer ein "Vorübereinkommen" zustande gekommen sei.
2.2. Dieser Einwand ist nicht zielführend. Wie auch immer man das von der Beschwerde in Bezug genommene, nach Ausweis der Akten am 15. Februar 1983 zwischen dem Beschwerdeführer und Dipl.Ing. NN ("Für den Projektanten") abgeschlossene "Vorübereinkommen" betreffend die Grundinanspruchnahme zur Errichtung einer Kanalisationsanlage beurteilen mag - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ihm mit Rücksicht auf das im Rahmen der vor der Erstbehörde am 17. Oktober 1984 stattgefundenen Verhandlung abgeschlossene Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister der mP im gegebenen Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Wohl aber ist von Relevanz, daß dieses Übereinkommen vom 17. Oktober 1984 nicht rechtswirksam geworden ist, da nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten die für das Wirksamwerden vorgesehene Zustimmung des Gemeindevorstandes (vgl. Punkt 5a des Übereinkommens) nicht erteilt wurde. Angesichts dieser Sachlage und unter ausdrücklichem Hinweis darauf wurde sodann von der Behörde erster Instanz mit Kundmachung vom 22. Oktober 1984 in Fortsetzung der bisher stattgefundenen mündlichen Verhandlung eine weitere Verhandlung (für den 7. November 1984) "zwecks Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und Einräumung von Zwangsrechten" ausgeschrieben. Die belangte Behörde durfte demnach zu Recht davon ausgehen, daß die vom § 60 Abs. 2 WRG als Voraussetzung für die Einräumung eines Zwangsrechtes gemäß § 63 lit. b leg.cit. normierte gütliche Übereinkunft (zwischen dem Beschwerdeführer und der mP) nicht erzielt worden ist.
3.1. Eine weitere Rechtswidrigkeit der Zwangsrechtsbegründung erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht auf die von ihm vorgeschlagene Variante der Führung der Kanaltrasse (Variante A) eingegangen sei. Dies wäre deshalb geboten gewesen, weil diese Trasse zufolge des von ihm beigebrachten Gutachtens des Ing. G. die kostengünstigere (um S 71.870,-- billigere) als die bescheidmäßig festgelegte sei. Im übrigen sei dazu auf § 68 WRG 1959 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer als Eigentümer der belasteten Liegenschaft das Recht auf Mitbenutzung der gegenständlichen Kanalisationsanlage habe, wobei dieses Recht die Entsorgung der gesamten Liegenschaft, und zwar durch natürliches Gefälle, umfasse. Bei der bewilligten Variante der Trassenführung (Variante B) könne diesem Anspruch nicht Rechnung getragen werden; hingegen wäre dies bei der vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßten Variante A der Fall.
3.2.1. Ein Zwangsverpflichteter besitzt keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluß darauf, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert werde. Er hat allerdings ein Recht darauf, daß ein Zwangsrecht zu seinen Lasten nicht ohne die in § 63 lit. b WRG 1959 vorgesehene, die betreffende belastende Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung begründet werde (vgl. das im angefochtenen Bescheid dazu zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 1978, Zl. 2938/76; weiters das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026). Im Hinblick auf das im Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides beurkundete Übereinkommen zwischen der mP und AS und die darin gelegene Modifikation des Projektes durch die Konsenswerberin beschränkte sich die belangte Behörde zu Recht darauf, die mit der Errichtung und Erhaltung der Kanalisationsanlage verbundenen "Vorteile im allgemeinen Interesse" den auf der Seite des Beschwerdeführers durch die Begründung eines Zwangsrechtes zugunsten der mP in Form einer Servitut zur Verlegung des Hauptkanalstranges in einer Länge von 3 m über das Weggrundstück 1217/1 gegebenen Nachteilen gegenüberzustellen. Die belangte Behörde gelangte hiebei, gestützt auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, in nachvollziehbarer Weise zu dem - in der Beschwerde unbekämpft gelassenen - Ergebnis, daß das allgemeine (öffentliche) Interesse an der Realisierung des von der mP zur Bewilligung beantragten Kanalprojektes die den Beschwerdeführer treffenden Nachteile der zwangsweisen Einräumung der bezeichneten Servitut eindeutig überwiege. Der Gerichtshof hegt demnach im Lichte seiner oben zitierten Rechtsprechung weder gegen die in Rede stehende Zwangsrechtseinräumung zugunsten der mP noch dagegen Bedenken, daß die belangte Behörde von einer Erörterung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante der Trassenführung Abstand genommen hat, wobei in Ansehung des zuletzt genannten Umstandes ohne Bedeutung ist, daß andere Grundeigentümer nach der Behauptung des Beschwerdeführers der von ihm ins Treffen geführten Variante zugestimmt haben.
3.2.2. Was die nach Meinung der Beschwerde aus der angeblichen Nichtbeachtung des § 68 WRG 1959 resultierende Rechtsverletzung anlangt, so ist aus dieser Bestimmung nicht, wie der Beschwerdeführer meint, abzuleiten, daß der von ihm vorgeschlagenen Variante der Trassenführung (Variante A) der Vorzug zu geben und diese statt der von der mP projektierten Variante B zu bewilligen gewesen wäre. Der Umstand, daß bei Verwirklichung der von der mP zur Bewilligung beantragten Variante die Liegenschaft des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zufolge nur mit Hilfe einer Pumpanlage, nicht jedoch, wie dies bei Realisierung der Variante A möglich wäre, "in freiem Gefälle" entsorgt werden könne, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da § 68 leg. cit. dem Servitutsverpflichteten jedenfalls keinen Anspruch auf Entsorgung seiner Liegenschaft "in freiem Gefälle" bzw. "durch natürliches Gefälle" oder in einer sonstigen dem Zwangsverpflichteten vorschwebenden bestimmten Art und Weise gewährleistet, vermochte der Beschwerdeführer auch nicht im Wege dieser Gesetzesbestimmung die von ihm ins Auge gefaßte Kanaltrassen-Variante durchzusetzen. Im Lichte dieser Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid eine Behandlung der Frage für entbehrlich hielt, inwieweit der Beschwerdeführer im Grunde des § 68 WRG 1959 ein Recht auf Mitbenutzung der gegenständlichen Kanalisationsanlage bzw. auf Entsorgung seiner Liegenschaft habe. Denn auch unter Berufung auf diese Gesetzesstelle war der Beschwerdeführer rechtlich nicht in der Lage, gegenüber der unter Beachtung des § 63 lit. b WRG 1959 ausgesprochenen Zwangsrechtsbegründung seinen davon abweichenden Vorstellungen betreffend den Trassenverlauf zum Durchbruch zu verhelfen.
4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Wasserrechtsbehörden zu Unrecht die "Antragslegitimation" der mP angenommen hätten. Diese habe - so die Beschwerde - "niemals eine Verlegung der ursprünglich bewilligten Kanalvariante (damit wird auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25. August 1977 wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der mP Bezug genommen) herbeigeführt".
Der angefochtene Bescheid verweist hinsichtlich dieser Frage auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der "nichts hinzuzufügen" sei. Die Erstbehörde hat dem besagten Einwand des Beschwerdeführers entgegenhalten, daß der zunächst vom Projektanten namens der Gemeinde mit Eingabe vom 20. September 1983 gestellte Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung (des "Detailprojektes 1975, Änderungen 1983") im Rahmen der Verhandlung vom 30. November 1983 vom Bürgermeister als dem Vertreter der mP wiederholt worden sei. Da der Bürgermeister als das zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufene Organ ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls ein Gemeinderatsbeschluß erforderlich gewesen wäre, zur Antragstellung legitimiert gewesen sei, habe das gegenständliche Ansuchen in sachlicher Hinsicht behandelt werden müssen.
4.2. Dieser Argumentation der Behörde erster Instanz, mit der sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid identifizierte, ist beizupflichten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Rechtslage nach der Stmk. Gemeindeordnung 1967, idF LGBl. Nr. 14/1976 betreffenden Erkenntnis vom 11. Juni 1981, Slg. Nr. 10.479/A, ausführte, vertritt der Bürgermeister gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. die Gemeinde nach außen; eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen, etwa in der Richtung, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluß des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, sieht das Gesetz nicht vor; wenn daher der Bürgermeister, der zur Vertretung der Gemeinde nach außen berechtigt ist, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebt und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraut, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlußfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegen ist, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen. Diese zur Beschwerdelegitimation angestellten Erwägungen - die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben seit damals keine Änderung erfahren - gelten sinngemäß für die Stellung eines Antrages in einem Verwaltungsverfahren. Da, wie aus den Akten ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der Bürgermeister der mP anläßlich der am 30. November 1983 vor der Erstbehörde stattgefundenen Verhandlung ausdrücklich einen Antrag "auf Genehmigung des vorliegenden Projektes" gestellt hat, wurde dieser von den Behörden zu Recht einer meritorischen Erledigung zugeführt.
5. Dennoch ist der Beschwerde - in einem noch näher zu bezeichnenden Umfang - Erfolg beschieden:
Die belangte Behörde hat der von der mP im Wege des mit AS abgeschlossenen Übereinkommens vom 19. September 1985 (beurkundet unter Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) herbeigeführten Modifikation ihres Projektes zur Errichtung der Ortskanalisationsanlage im Bereich der Zwangsrechtsbegründung in der Form Rechnung getragen, daß sie unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides den ersten Absatz des Spruches II des erstinstanzlichen Bescheides insoweit behob, als damit auf dem Weggrundstück 1217/1 des Beschwerdeführers zwangsweise eine Dienstbarkeit zum Zweck der Verlegung des Stichkanals von Schacht 200 bis Schacht 200c in einer Länge von etwa 50 m (nach Maßgabe des mit der Genehmigungsklausel vom 11. Dezember 1984 versehenen Lageplanes Teil 5; Kanalisationsanlage Detailprojekt 1975, Änderungen 1983) zugunsten der mP begründet worden ist. Die belangte Behörde hat es indes verabsäumt, dieser notwendigen Änderung des erstinstanzlichen Abspruches im Bereich der Realisierungsvorsorge eine korrespondierende Änderung der erstinstanzlichen Errichtungsbewilligung (Spruch I) folgen zu lassen. Durch Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ("Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben") wurde der Spruch I des Bescheides des Landeshauptmannes vollinhaltlich aufrechterhalten. Da mit letzterem die Errichtung der Kanalisationsanlage "nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen" bewilligt worden ist, der vorzitierte Lageplan Teil 5 den Verlauf der Kanaltrasse in der Mitte des aus den Grundstücken 1217/1 (Eigentümer: der Beschwerdeführer) und 1218/6 (Eigentümer: AS) bestehenden Weges ausweist, und insoweit in der Folge eine Plankorrektur nicht vorgenommen worden ist, findet die weitgehende Einschränkung der Zwangsrechtseinräumung im bekämpften Bescheid keine Entsprechung in einer Änderung der Errichtungsbewilligung. Die unveränderte Übernahme der erstinstanzlichen Errichtungsbewilligung bei gleichzeitiger Änderung des Umfanges der Zwangsrechtseinräumung durch die belangte Behörde bewirkte nicht nur einen Widerspruch zwischen zwei in einem inneren Zusammenhang stehenden normativen Absprüchen; die vollinhaltliche Bestätigung des Spruches I durch den angefochtenen Bescheid führte auch dazu, daß die von der belangten Behörde im Instanzenzug erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht mit dem zugrunde liegenden (durch das Übereinkommen vom 19. September 1985 modifizierte) Projekt der mP übereinstimmt. Die Aufrechterhaltung der vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung greift in gesetzwidriger Weise in das wasserrechtlich geschützte Grundeigentum des Beschwerdeführers ein, weshalb dem bekämpften Bescheid insoweit Rechtswidrigkeit anhaftet.
6. Aus dem unter II.5. Gesagten folgt, daß der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, als der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruch I des erstinstanzlichen Bescheides, soweit sie sich gegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Stichkanales richtet, keine Folge gegeben und damit dieser Spruch vollinhaltlich aufrechterhalten wurde. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausspruches über die an den Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung (Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides) war nicht einzugehen, da die Beschwerde, ungeachtet dessen, daß sie sich gegen den angefochtenen Bescheid schlechthin richtet, keinerlei Ausführungen zu dieser Frage enthält.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (vgl. § 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 12. November 1987
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