VwGH 87/10/0143

VwGH87/10/014318.1.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des AP in E, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. August 1987, Zl. 12.323/11-12/87, betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §113 Abs1 lita;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18;
ForstG 1975 §5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §113 Abs1 lita;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs3;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §18;
ForstG 1975 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) mit Bescheid vom 9. April 1987 spruchmäßig dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (vom 16. Oktober 1985) auf Bewilligung der Rodung des Waldgrundstückes n1, KG X, gemäß §§ 17, 18 und 19 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), keine Folge. Begründet wurde diese Entscheidung unter Bezugnahme auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen im wesentlichen damit, dass im Hinblick auf das hohe Ausmaß der Schutzwirkung und der Wohlfahrtswirkung des Waldkomplexes, dessen Bestandteil die verfahrensgegenständliche bereits im Jahre 1983 gerodete Fläche sei, die geringe Waldausstattung der Gemeinde Ebergassing, insbesondere der KG X, sowie die durch die Rodung bewirkte Windwurfgefährdung des angrenzenden Waldgrundstückes das öffentliche Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Fläche als Wald besonders groß sei. Daran könne auch das für den Beschwerdeführer positive Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen der NÖ Agrarbezirksbehörde nichts ändern. Die Erhaltung des gegenständlichen kleinräumigen Waldkomplexes als eigenständiges Biotop sei im Interesse einer größtmöglichen ökologischen Stabilität und des Waldinnenklimas von "außerordentlicher Notwendigkeit"; das öffentliche Interesse an der Agrarstrukturverbesserung habe demgegenüber zurückzustehen.

2. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 19. Mai 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 17 FG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer habe - so die Begründung - in der Berufung nichts vorgebracht, das erkennen ließe, weshalb er die erstinstanzlichen Feststellungen für unzutreffend halte. Aus seinem bisherigen Vorbringen, dass die NÖ Agarbezirksbehörde mit Bescheid einer Kulturumwandlung der in Rede stehenden Waldfläche zugestimmt und er im Vertrauen darauf die Rodung vorgenommen habe, könne nicht auf das Vorliegen eines die Walderhaltung überwiegenden Rodungsinteresses geschlossen werden. Im übrigen sei im agrarbehördlichen Bescheid vom 16. März 1983 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die erteilte Bewilligung nicht allenfalls erforderliche sonstige Bewilligungen ersetze. Die Rodung einer Fläche, wodurch - zufolge der vom forsttechnischen Amtssachverständigen der Erstinstanz getroffenen Aussagen - eine Gefährdung der angrenzenden Waldflächen zu erwarten sei, müsse als in Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gelegen angesehen werden. Ein überwiegendes, in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an der Rodung sei im Hinblick auf die dadurch zu erwartende Gefährdung nachbarlichen Waldes nicht gegeben.

3. Die vom Beschwerdeführer auch dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. August 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 17 ff und 170 Abs. 7 FG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und teilweiser Wiedergabe des § 17 FG im wesentlichen folgendes aus: Der Rodungsantrag sei allein unter dem Gesichtspunkt der für die Rodung maßgeblichen forstgesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der bereits vor dem Antrag durchgeführten Rodung sei daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und sei auch von den Unterbehörden bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass ihm durch den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16. März 1983 eine Rodungsbewilligung nicht erteilt worden sei. Die Agrarbehörde sei gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2, - auf diese Bestimmung stützte der vorgenannte Bescheid die Bewilligung zur Änderung der Benützungsart u.a. des Grundstückes n1 - lediglich ermächtigt, einer Rodung auf Grundstücken, die in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen seien, zuzustimmen oder diese abzulehnen, nicht jedoch, die Rodungsbewilligung selbst zu erteilen. Vom Erfordernis der Einholung mehrerer Bewilligungen für ein und dasselbe, jedoch mehrere Verwaltungsmaterien betreffende und somit die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründende Projekt könne ohne ausdrückliche gesetzliche Ausnahmebestimmung nicht abgesehen werden. Das die Rodung befürwortende Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen bilde zwar durch die Darlegung des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung eine wesentliche Voraussetzung für eine allfällige Erteilung der Rodungsbewilligung, sei jedoch nicht geeignet, die gesetzlich geforderte Interessenabwägung zu ersetzen. Die Behörde erster Instanz habe hiezu das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt, der sich gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung ausgesprochen habe. Den schlüssigen Ausführungen dieses Gutachtens habe der Beschwerdeführer nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegenhalten können. In der Begründung sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Bescheides sei dargelegt worden, wieso bei der Abwägung der öffentlichen Interessen dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und nicht dem des landwirtschaftlichen Sachverständigen zu folgen gewesen sei. Da somit den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen worden sei, habe kein Grund für eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides der Behörde zweiter Instanz bestanden. Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche sei für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht maßgeblich, weil sich die Frage, ob eine Ersatzaufforstung vorzunehmen sei, erst dann stelle, wenn die Rodungsbewilligung erteilt werde.

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge durch den Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf (nachträgliche) Erteilung der von ihm angestrebten Bewilligung zur Rodung des Grundstückes n1, KG X, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen können öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2, insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter dieser Voraussetzung die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

2.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerde darin, dass die Forstbehörden kein Feststellungsverfahren gemäß § 5 FG durchgeführt haben, obwohl sich ein solches im Hinblick auf "die unterschiedlichen Angaben über den Bestand dieses Waldes und die bereits erfolgte Rodung" als notwendig erwiesen hätte.

2.2. Die Frage der Waldeigenschaft des hier maßgebenden Grundstückes n1 ist eine für die Entscheidung der Forstbehörde in der Frage, ob die beantragte Rodung dieses Grundstückes bewilligt werden kann, präjudizielle Rechtsfrage, über welche dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren (§ 5 FG) als Hauptfrage zu entscheiden hat, somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950. Nach dieser Norm liegt es, soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen (was hier der Fall ist), im Ermessen der Behörde, ob sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage - hier durch dieselbe Verwaltungsbehörde, aber in einem anderen Verfahren - aussetzt oder die Vorfrage selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung (über den Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung) zugrundelegt. Die Forstbehörden haben im vorliegenden Fall von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie besagte Vorfrage im Rahmen des Verfahrens, das zur bekämpften Versagung der Rodungsbewilligung führte, selbst beurteilt haben. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid leide infolge Nichtdurchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 5 FG an Rechtswidrigkeit, ist demnach verfehlt.

Was die Frage anlangt, ob die bezeichnete Vorfrage von der belangten Behörde dem Gesetz gemäß beurteilt worden ist, so ist der Beschwerdeführer - der im übrigen im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Waldeigenschaft des Grundstückes n1 nie bestritten hat und auch in der Beschwerde an mehreren Stellen ausdrücklich von dieser Qualifikation ausgeht - darauf zu verweisen, dass der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz tätig gewordene forsttechnische Amtssachverständige auf Grund konkreter Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um Wald handle (vgl. Befund und Gutachten, erstattet im Rahmen der Verhandlung vom 30. März 1987). Diesem forsttechnischen Gutachten - dem der Beschwerdeführer in der Folge, zuletzt in der Beschwerde mit bloßen Behauptungen, mithin in untauglicher Art und Weise entgegengetreten ist - ist (neben den Unterbehörden) auch die belangte Behörde gefolgt. Da dieses Gutachten nicht als unschlüssig zu erkennen ist, ist der für die Beurteilung der Vorfrage der Waldeigenschaft maßgebliche Sachverhalt als ausreichend ermittelt anzusehen.

3. Der Beschwerdeführer verweist zwar in der Beschwerde neuerlich auf den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 16. März 1983, mit dem gemäß § 113 Abs. 1 lit. a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 die Bewilligung zur Änderung der Benützungsart des in das Zusammenlegungsverfahren X einbezogenen Grundstückes n1 (die Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Agrarbehörde habe behauptet, dieses Grundstück sei nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen gewesen, steht im Widerspruch zum Akteninhalt) erteilt worden ist, leitet aber daraus - anders als im Verfahren vor den Forstbehörden - zu Recht nicht mehr ab, es sei durch diesen Bescheid die Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz weggefallen. Es bleibt sohin zu diesem Fragenkreis nur noch festzuhalten, dass die Forstbehörden (wie bereits vor ihnen die NÖ Agrarbezirksbehörde) im Beschwerdefall zutreffend vom Erfordernis einer Rodungsbewilligung nach § 17 ff FG ausgegangen sind.

4.1. Unter dem Gesichtspunkt sowohl eines Verfahrensmangels als auch inhaltlicher Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe sich mit der von ihm angebotenen Ersatzaufforstung des Grundstückes n2, KG X, nicht, jedenfalls nicht hinreichend, befasst.

4.2. Mit diesem Vorwurf verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Der dazu von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Standpunkt entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Rodungsbewilligungsantrages nicht wesentlich, da der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 FG erst für den Fall der Bewilligung der Rodung Bedeutung zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 83/07/0205, und die dort zitierten Entscheidungen).

5. Für mangelhaft hält die Beschwerde das Verfahren vor den Forstbehörden schließlich deshalb, weil die Gemeinde Ebergassing, jene Gemeinde, in der das Grundstück n1 liege, nicht gehört worden sei. Diese Behauptung, die, träfe sie zu, im Hinblick auf § 19 Abs. 5 lit. a FG eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzeigen würde, ist aktenwidrig. Die Verhandlungsschrift über die am 30. März 1987 vor der Bezirkshauptmannschaft als Forstbehörde erster Instanz stattgefundene Verhandlung weist unter der Rubrik "Weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende (Name, Funktion)" die Eintragung: "f.d.Gde.: Ing. K" und unter der Überschrift "Erklärungen" die Angabe: "Vom Vertreter der Gde. Ebergassing wird kein Einwand erhoben." auf.

6.1. Inhaltlich rechtswidrig ist der bekämpfte Bescheid nach Meinung des Beschwerdeführers deshalb, weil die Interessenabwägung unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverständigengutachten zu seinen Gunsten hätte ausfallen müssen.

6.2. Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass - was von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt wurde -

das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 25. März 1987 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass durch die beantragte Rodung eine Verbesserung der Agrarstruktur erreicht werde. Indes übersieht der Beschwerdeführer, dass das Vorliegen eines Agrarstrukturverbesserungs-Interesses i.S. des § 17 Abs. 3 FG nicht einem - vom Gesetz (§ 17 Abs. 2 FG) geforderten - Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der in Rede stehenden Fläche als Wald gleichgesetzt werden kann. Da im vorliegenden Fall der forsttechnische Amtssachverständige auf der Grundlage ausreichender Sachverhaltsfeststellungen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung als "besonders groß" beurteilt hat und der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, diesem Fachurteil in keiner Phase des Verfahrens auf gleicher Ebene entgegengetreten ist, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich der rechtlich begründeten Auffassung der Unterbehörden, es komme dem forsttechnischen Gutachten größeres Gewicht zu, angeschlossen und ein Überwiegen des Agrarstrukturverbesserungs-Interesses verneint hat.

7. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht in dem vom Beschwerdepunkt erfassten subjektiven Recht (oben I.4.) verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 18. Jänner 1988

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