Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde) vom 30. Juli 1987 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 23. April 1986 um 18.15 Uhr in Steyr, Dieselstraße Nr. 15, einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der Spruch deshalb nicht gegen § 44a lit. a VStG, weil unter dem Begriff des Lenkens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1967, VwSlg. Nr.7094/A) die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen ist. Dass der Spruch im vorliegenden Fall in Hinsicht auf den Tatort "Steyr, Dieselstraße Nr. 15" mit dem so zu sehenden Begriff des "Lenkens" nicht in Einklang zu bringen sei, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Von einem Lenken "auf dem Stand" kann bei Angabe eines Tatortes vor einem näher bezeichneten Haus keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, sei zunächst in Hinsicht auf die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, verwiesen (siehe dazu § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Einer entsprechenden Überprüfung hält aber der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides aus folgenden Gründen stand:
Die belangte Behörde stützte ihre Überzeugung, dass der Beschwerdeführer und nicht dessen Freundin, die Zeugin G., das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, auf die zweimalige Aussage des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten A. Dieser habe vom zweiten Stock des Hauses Dieselstraße Nr. 15 das Einparken des Beschwerdeführers aus einer Entfernung von 20 m bei uneingeschränkter Sicht beobachtet. Dem Genannten sei zumutbar, den Lenker eines Fahrzeuges aus einer solchen Entfernung zu erkennen, wobei ihm der Beschwerdeführer sowie dessen Freundin vom Sehen her bekannt gewesen seien. Dem gegenüber lasse die Aussage der Freundin des Beschwerdeführers, sie habe das Fahrzeug gelenkt, Glaubwürdigkeit und eine entsprechende Begründung vermissen, da es auch in deren Interesse liege, dass ihr Freund nicht bestraft werde. Andererseits müsse dem Zeugen A., als geschultem Organ der Straßenaufsicht, die Identifizierung einer Person als Lenker zugebilligt werden. Auch wenn diese Beobachtung außerdienstlich erfolgt sei, sei an der Glaubwürdigkeit dieser Aussage nicht zu zweifeln, zumal kein plausibler Grund zu erkennen sei, warum der Zeuge den Beschwerdeführer grundlos zur Anzeige gebracht haben sollte.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem den Beschwerdeführer belastenden Zeugen A. um ein "geschultes Organ der Straßenaufsicht" handelt, da dieser den Diensttitel "Kriminalbezirksinspektor" führt, weil es im Hinblick auf den hier zu führenden Beweis der Identität des Beschwerdeführers mit jener Person, welche das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat, nicht darauf ankommt. Der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers kann es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auch keinen Abbruch tun, wenn dieser auf Grund von außerdienstlichen Wahrnehmungen dienstliche Ermittlungen anstellte, die nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen sind. Eine diesbezügliche Relevanz ist dem Gerichtshof nicht erkennbar. Einem Polizeibeamten kann aber auch außerdienstlich zugemutet werden, die Identifizierung einer Person als Lenker in einem Abstand von 20 m Luftlinie bei uneingeschränkten Sichtverhältnissen einwandfrei durchzuführen. Zusammenfassend vermag der Gerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt hat als jenen der Zeugin G., was in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ausreichender Weise dargetan wurde.
Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung und bringt dazu vor, dass die belangte Behörde seine Einkommenslosigkeit bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0173), dass gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört. Dazu kommt, wie die belangte Behörde ausführt und aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Einkommen gehabt haben sollte, vermag der Gerichtshof angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes der beiden Vorstrafen sowie des Umstandes, dass als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, bei der geradezu milden Bestrafung des Beschwerdeführers ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 20. April 1988
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