VwGH 86/11/0121

VwGH86/11/01216.3.1987

Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, in der Beschwerdesache des AL in K, vertreten durch den für ihn bestellten Sachwalter Dr. UD, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 1986, Zl. 11-39 La 5-1982, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273 Abs3 Z3;
AußStrG §12 Abs1;
AußStrG §247;
AußStrG §251;
AVG §9;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
ABGB §273 Abs3 Z3;
AußStrG §12 Abs1;
AußStrG §247;
AußStrG §251;
AVG §9;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war mit Wirksamkeit vom 28. April 1983 beschränkt entmündigt, wobei mit Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 6. Juni 1983, AZ 18 P 202/82, Dr. JF, Rechtsanwalt in Graz, zu seinem Beistand bestellt worden war. Ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983, am 1. Juli 1984 stand der Beschwerdeführer unter Sachwalterschaft nach § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB, war er einem mündigen Minderjährigen gleichgestellt und Dr. JF als sein Sachwalter anzusehen,(vgl. Art. X Z. 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes aus dem Jahre 1983). Der angefochtene Bescheid wurde (entsprechend der ihm beigegebenen Zustellanordnung) Dr. JF am 1. Juli 1986 zugestellt. Dieser war aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Sachwalter des Beschwerdeführers, weil er als solcher mit Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 3. April 1986, AZ 18 SW 157/84, enthoben und an seiner Stelle Dr. HC, Rechtsanwalt in Graz, bestellt worden war. Dieser Beschluss wurde zufolge seiner Zustellung noch vor dem 1. Juli 1986 rechtswirksam, woran der vom Beschwerdeführer gegen die Bestellung Dris. HC erhobene Rekurs, über den erst nach dem 1. Juli 1986 (durch Zurückweisung mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses infolge zwischenzeitiger weiterer Änderung in der Person des Sachwalters) entschieden wurde, nichts zu ändern vermochte. § 247 Außerstreitgesetz, in der Fassung des bereits erwähnten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1983, bestimmt zwar, dass der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich aber, dass unter solchen Beschlüssen nur jene zu verstehen sind, mit denen für eine behinderte Person erstmals ein Sachwalter bestellt wird. Die §§ 236 ff leg. cit. regeln die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters, die Durchführung des Verfahrens zwecks Prüfung der Notwendigkeit einer solchen Bestellung und die abschließende Beschlussfassung hierüber. Nach § 244 leg. cit. hat der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters u.a. nicht nur die Bezeichnung der Person des Sachwalters (Z. 4), sondern auch den Ausspruch, dass dem Betroffenen gemäß § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt wird (Z. 1), zu enthalten. Dieser Beschluss umfasst daher den grundlegenden Ausspruch darüber, dass nunmehr eine Sachwalterschaft für eine bestimmte Person besteht, weshalb es sich bei einem Beschluss, mit dem lediglich eine Umbestellung des Sachwalters (unter Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft) erfolgt, nicht um einen Beschluss "über die Bestellung des Sachwalters" gemäß den §§ 244, 247 Außerstreitgesetz, in der genannten Fassung, handelt. Da bei einem bloßen Wechsel in der Person des Sachwalters nicht davon gesprochen werden kann, dass eine Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft gegeben ist, kommt auch § 251 leg. cit., wonach auf diese Fälle die §§ 236 bis 250 entsprechend anzuwenden sind, hiefür nicht in Betracht (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 742 Blg. Nr. XV. GP, Seite 26). Es galt daher in Ansehung des angeführten Umbestellungsbeschlusses vom 3. April 1986 die allgemeine Vorschrift des § 12 Abs. 1 Außerstreitgesetz, weshalb dieser Beschluss (mangels entgegenstehender Verfügung) sofort mit seiner Zustellung (und damit noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides an Dr. JF am 1. Juli 1986) Rechtswirksamkeit erlangt hat (vgl. ZBl. 1918/77, VfS1g. 3247 = JBl. 1958, 397).

Stellt sich die Frage, ob der aufgezeigte Zustellmangel geheilt werden konnte bzw. geheilt wurde, so bedarf es vorerst der Klärung, ob die Zustellung überhaupt an den (tatsächlichen) Sachwalter des Beschwerdeführers oder im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer insoweit in seiner Prozessfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, vielmehr an diesen persönlich vorzunehmen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. Dezember 1984 den Antrag auf Wiederausfolgung seines (ihm seiner Ansicht nach widerrechtlich abgenommenen) Führerscheines, dem sein (damaliger) Sachwalter Dr. JF ausdrücklich beigetreten ist, gestellt. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit (dem an Dr. JF zugestellten) Bescheid vom 29. August 1985 im wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid derselben Behörde vom 16. April 1982 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung" rechtswirksam entzogen worden sei, weshalb eine Wiederausfolgung des Führerscheines ausgeschlossen sei und der Antrag nicht in einen solchen auf Neuerteilung einer Lenkerberechtigung umgedeutet werden könne, zurückgewiesen. Über die dagegen erhobene (nicht vom Sachwalter unterfertigte oder auf andere Weise genehmigte) Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 1986 dahingehend entschieden, dass der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 29. August 1985 bestätigt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0159, dargelegt, dass vom Schutzzweck der Rechtsinstitute der Entmündigung bzw. der Sachwalterschaft davon auszugehen sei, dass jedenfalls der Entzug von Rechten nur unter Mitwirkung des Sachwalters erfolgen dürfe, auf die Frage, ob eine unter Sachwalterschaft stehende Person sich auch zur Erlangung einer Berechtigung - hier einer Lenkerberechtigung - ihres Sachwalters zu bedienen habe, im gegebenen Zusammenhang nicht eingegangen zu werden brauche und dass das, was für die Entziehung der Berechtigung gelte, in gleicher Weise auch für alle behördlichen Maßnahmen gelten müsse, die im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Entziehungsverfahrens gesetzt würden, insbesondere dann, wenn sie - wie eine Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 - unmittelbar die Entziehung der Berechtigung nach sich ziehen könnten. Davon unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall, weil ihm keine im Rahmen eines Entziehungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer gerichtete Maßnahme zugrundeliegt, sondern Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens die Erledigung des vom Beschwerdeführer (nach der der Aktenlage nach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 26. April 1983 rechtskräftig erfolgten Beendigung des Entziehungsverfahrens) gestellten Antrages, in dem er einen Anspruch auf weiteren Gebrauch des (ihm auf Grund der Entziehung abgenommenen) Führerscheines geltend machte, war. Trotzdem kommt auch in diesem Fall der bereits angesprochene Schutzzweck einer Sachwalterschaft zum Tragen. Auf Grund der (auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend feststehenden) Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er im Sinne des § 273 Abs. 1 und 3 Z. 3 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1983, grundsätzlich alle Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag und daher insoweit einen besonderen Schutz benötigt (siehe auch § 21 Abs. 1 ABGB). Wenn auch der Beschwerdeführer - wie bereits gesagt (und dies wurde auch in der Begründung der Umbestellungsbeschlüsse des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, AZ 18 SW 157/84, vom 3. April 1986 und vom 25. Juni 1986 abschließend festgehalten) - als vorher beschränkt Entmündigter die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behalten hat, so wirkt sich dies im vorliegenden Beschwerdefall deshalb nicht aus, weil keine Ausnahmebestimmung, die hiebei von Belang sein könnte (§§ 151 Abs. 2 und 3, 152, 865 ABGB in Verbindung mit § 9 AVG 1950), herangezogen werden kann. Die Mitwirkung des Sachwalters war daher (anders als in dem mit Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1981, 365/79, Slg. Nr. 10547/A, erledigten Beschwerdefall, betreffend Geltendmachung eines Anspruches auf Karenzurlaubsgeld durch eine mündige Minderjährige) nicht entbehrlich, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Antrag des Beschwerdeführers im engen Zusammenhang mit der Entziehung seiner Lenkerberechtigung stand und der Beschwerdeführer die Beseitigung der damit verbundenen Rechtsfolgen anstrebte, weshalb der Schutzzweck der Sachwalterschaft ebenso wie im vorangegangenen Entziehungsverfahren selbst gegeben war.

Daraus ergibt sich u.a., dass der angefochtene Bescheid - ungeachtet des Umstandes, dass der belangten Behörde die Tatsache der Enthebung Dris. JF als Sachwalter zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war - an den (tatsächlichen) Sachwalter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen wäre und, da dies nicht geschehen ist, die Zustellung im Sinne des § 9 Abs. 1 zweiter Satz, Zustellgesetz erst in dem Zeitpunkt als vollzogen gelten würde, in dem das Schriftstück dem Sachwalter tatsächlich zugekommen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/11/0207). Nach der Aktenlage wurde eine (weitere) Zustellung des angefochtenen Bescheides weder an Dr. HC noch an Dr. UD, der an Stelle Dris. HC mit dem am 3. Juli 1986 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 25. Juni 1986, AZ 18 SW 157/84, zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt wurde, veranlasst. Dr. JF hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, daß er den an ihn zugestellten angefochtenen Bescheid "mit Einschreibebrief vom 1.7.1986 im Original" an den Beschwerdeführer übermittelt habe, sodass er nicht feststellen könne, "wann und an wen Herr L diesen Bescheid übergeben hat"; darüber müsste seines Erachtens Dr. UD Auskunft geben können. Dr. UD gab daraufhin bekannt, dass an ihn eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides am 4. September 1986 mit Schreiben Dris. JF vom 2. September 1986 übersandt und ihm die der Beschwerde angeschlossen gewesene (und nach Wiedervorlage wieder angeschlossene) Ausfertigung des Bescheides, bei der es sich aber ebenfalls nur um eine Ablichtung handelte, mit dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1986 am 24. September 1986 zugestellt worden sei. Im Hinblick darauf, dass das zuzustellende Schriftstück im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz einen Bescheid betraf, der den Anforderungen des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG 1950 zu genügen hatte, was jedoch jedenfalls bei Ablichtungen eines Bescheides durch den Empfänger nicht zutrifft (arg.: "das Schriftstück"), und in der bloßen Kenntnisnahme seines Inhaltes kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gelegen ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1984, 83/02A/0555, Slg. Nr. 11487/A, und die dort angeführte weitere Judikatur), wurde noch keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgenommen, weshalb er auch noch nicht als erlassen gelten kann.

Das bedeutet aber, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in seinen Rechten verletzt sein kann, sodass sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte (wenn auch vom Sachwalter Dr. UD nachträglich genehmigte) Beschwerde als unzulässig erweist. Sie war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

So weit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 6. März 1987

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