VwGH 86/08/0012

VwGH86/08/001229.1.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des JS in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. November 1985, Z1. 3/07- 6.715/2-1985, betreffend Übertretung des § 111 ASVG, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen beißsonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. August 1985 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den seit 3. Mai 1985 in seinem näher genannten Betrieb als Hausmeister beschäftigten JSch (im folgenden Sch. genannt) erst am 31. Mai 1985 zur Pflichtversicherung gemeldet habe, obwohl der Dienstgeber "gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bzw. der gemäß § 17 Abs. 1 der Kassensatzung verlängerten Frist" jeden Beschäftigten binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG begangen; gemäß § 111 ASVG werde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe vier Tage) verhängt. Begründet wurde der Schuldspruch damit, dass der Beschwerdeführer nach der Anzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11. Juni 1985 die Meldefrist für Sch. um 21 Tage überschritten habe.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung mit folgender Begründung: Sch. sei bei ihm ab 1. Februar 1985 als Hausmeister beschäftigt gewesen bis zum 31. Juli 1985. Er habe den Betrieb am 3. Mai 1985 bis zum 28. Mai 1985 zur Klärung seiner Verhältnisse in Liezen (seiner Heimatgemeinde) mit seiner Familie als unbezahlten Urlaub verlassen und sei darnach wieder bis zum 31. Juli 1985 in seinen Diensten gestanden. Sch. habe zwei freie Tage pro Woche gehabt. Näher angeführte Personen könnten bestätigen, dass das Zimmer von Sch. den ganzen Mai über leer gestanden sei.

In der von der belangten Behörde abgeforderten Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 3. Oktober 1985 zur Berufung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, es sei am 31. Mai 1985 bei der Außenstelle der Salzburger Gebietskrankenkasse Badgastein die Anmeldung für Sch. per 3. Mai 1985 getätigt worden. Nachträglich habe festgestellt werden können, dass in der Zeit vom 21. Mai bis 23. Mai 1985 eine Beitragsprüfung beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass Sch. bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Versicherung gemeldet worden sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund der durchgeführten Prüfung durch ein Prüfungsorgan der Gebietskrankenkasse veranlasst gefühlt habe, unabhängig vom Ergebnis der Prüfung die Anmeldung des Sch. zur Versicherung zu tätigen. Anhand der Lohnunterlagen sei festgestellt worden, dass Sch. bereits ab 15. Jänner 1985 gegen Entgelt als Hausmeister und Barhilfe beschäftigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Beschäftigungsbeginn zuerst den 1. Februar 1985 angegeben, Sch. habe sich nicht erinnern können. Nach weiterer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und Sch. habe sich als tatsächlicher Beschäftigungsbeginn der 15. Jänner 1985 herausgestellt. Sch. sei durchlaufend vom 15. Jänner 1985 bis 31. Juli 1985 zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen. Laut Aktenvermerk im Prüfakt habe Sch. am 22. Mai 1985 dem Prüfungsorgan der Gebietskrankenkasse über die Höhe seines erzielten Lohnes Auskunft erteilt. Es könne daher nicht zutreffen, dass sich Sch., wie der Beschwerdeführer in seiner Berufung angebe, in der Zeit vom 3. Mai bis 28. Mai 1985 zwecks Klärung von Familienangelegenheiten in Liezen befunden habe; auch habe der Prüfer eine Unterbrechung der Versicherungszeit für den angeführten Zeitraum nicht feststellen können. Als Beilagen werden in diesem Schriftsatz u.a. eine "Fotokopie der Anmeldung per 03.05.1985" und eine "Fotokopie der Richtigstellung der Anmeldung auf 15.01.1985" angeführt. Nach der "Fotokopie der Anmeldung per 03.05.1985" langte diese Anmeldung, in der der Beschwerdeführer Sch. mit der Behauptung, er sei ab 3. Mai 1985 als Hausmeister beschäftigt, bei der Sozialversicherung anmeldete, am 31. Mai 1985 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, Außenstelle Badgastein, ein. Laut der "Fotokopie der Richtigstellung der Anmeldung auf 15.01.1985" langte diese Anmeldung des Sch. mit der Behauptung, er sei ab 1. Februar 1985 als Hausmeister beschäftigt, am 22. Mai 1985 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse Beitragsprüfung ein; sie trägt überdies den Stempel "Richtigstellung"; korrigiert ist u.a. der Beschäftigungsbeginn vom 1. Februar 1985 auf den 15. Jänner 1985.

Der Beschwerdeführer gab nach Vorhalt des Schriftsatzes der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 3. Oktober 1985 in seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem Gemeindeamt Badgastein am 14. November 1985 an, er fühle sich keiner Übertretung "der Meldefrist" schuldig; er verweise nochmals auf seine schriftlichen Rechtfertigungsangaben in seiner Berufung und halte sie vollinhaltlich aufrecht, da sie den Tatsachen entsprächen. Sch. sei von ihm am 30. Juli 1985 bei der Salzburger Gebietskrankenkasse abgemeldet worden, er habe von ihm monatlich S 7.000,-- netto bis 30. Juli 1985 erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid, dessen Vorspruch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auszugsweise wiedergibt und anführt, der Beschwerdeführer habe "gegen dieses Straferkenntnis ... berufen, worüber gemäß § 51 VStG zu entscheiden ist", wurde der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und die verhängte Geldstraße gemäß § 111 ASVG auf S 1.000,-

-, die Ersatzarreststrafe auf zwei Tage herabgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde nach einer zusammengefassten Wiedergabe der Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse aus, sie finde keinen Grund, diesem Vorbringen, das sich auf die Ergebnisse der Erhebungen anlässlich der Beitragsprüfung gründe, nicht zu folgen. Aus diesem Vorbringen und jenem des Beschwerdeführers selbst ergebe sich, dass Sch. bereits längst vor dem 3. Mai 1985 im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen sei, wobei auch für den Fall des unbezahlten Urlaubes für die Zeit vom 3. Mai bis 28. Mai 1985 Pflichtversicherung nach "§ 11 Abs. 3a ASVG" bestanden habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, es sei für ihn keine Meldepflicht gegeben gewesen, träfen daher nicht nur nicht zu, sondern widerstritten auch den sich aus den Ermittlungen ergebenden Tatsachen, dass der Beschwerdeführer Sch. bereits seit 15. Jänner 1985 in seinem Betrieb beschäftigt habe. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass er seiner Meinung nach im Sinne des § 59 AVG 1950 unvollständig sei, wird er auf die denselben Einwand behandelnden Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 86/08/0011 (das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft), verwiesen. Demnach ist auch der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu verstehen, dass damit der vollen Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nur im Strafausspruch in der genannten Weise Folge gegeben, im übrigen aber der Schuldspruch des Straferkenntnisses übernommen wurde.

Gegen diesen Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer folgendes ein: Wenngleich er die Zeit zwischen 3 und 28. Mai 1985 als unbezahlten Urlaub (des Sch.) bezeichnet habe, wäre die belangte Behörde doch gehalten gewesen zu erheben, ob es sich hier wirklich um einen unbezahlten Urlaub gehandelt habe oder ob es nicht so gewesen sei, dass das Beschäftigungsverhältnis des Sch. erst am 28. Mai 1985 begonnen habe; in diesem Fall wäre nämlich die am 31. Mai 1985 erfolgte Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse rechtzeitig gewesen und läge eine Verwaltungsübertretung nach § 111 ASVG nicht vor. Im Hinblick auf die Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 verpflichtet gewesen, von Amts wegen die in der Berufung genannten Zeugen einzuvernehmen. Des weiteren seien die Eingaben der Gebietskrankenkasse als Beweismittel nicht ausreichend; die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, informierte Vertreter der Salzburger Gebietskrankenkasse als Zeugen einzuvernehmen.

Bei der Prüfung dieser Einwände ist vom Schuldspruch des durch den angefochtenen Bescheid übernommenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau auszugehen, wonach der Beschwerdeführer den seit 3. Mai 1985 in seinem Betrieb als Hausmeister beschäftigten Sch. erst am 31. Mai 1985 zur Pflichtversicherung gemeldet habe, obwohl der Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bzw. gemäß § 17 Abs. 1 der Kassensatzung jeden Beschäftigten binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden habe; dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG begangen. § 33 Abs. 1 ASVG verpflichtet die Dienstgeber u. a. dazu, jeden von ihnen beschäftigten, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten (Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte) binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden; durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden. Nach § 111 ASVG begehen u.a. Dienstgeber, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde in näher bezeichneter Weise bestraft. Die Annahme der belangten Behörde, dass Sch. u.a. in der Zeit vom 3. Mai bis 28. Mai 1985 ein vom Beschwerdeführer beschäftigter, in der Krankenversicherung nach dem ASVG Pflichtversicherter war (womit - sachverhaltsbezogen - gemeint ist, es habe auch in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG bestanden, das trotz eines allfälligen unbezahlten Urlaubes nicht die Beendigung der Pflichtversicherung zur Folge gehabt habe), hat eine ausreichende und schlüssige Grundlage in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde keine Veranlassung zu prüfen, ob die Berufungsbehauptung, Sch. habe den Betrieb vom 3. Mai 1985 bis zum 28. Mai 1985 mit seiner Familie "als unbezahlten Urlaub verlassen" daraufhin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit wirklich gemeint habe, Sch. sei nur auf unbezahlten Urlaub gewesen oder es sei am 3. Mai 1985 das Beschäftigungsverhältnis beendet und am 29. Mai 1985 wieder begonnen worden. Denn der Beschwerdeführer selbst lässt in seiner Berufung keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit des behaupteten unbezahlten Urlaubes aufrecht geblieben ist, spricht er doch selbst davon, dass Sch. bei ihm in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1985 als Hausmeister beschäftigt gewesen sei; auch die beiden obzitierten rückwirkenden Anmeldungen sprechen gegen ein solches Verständnis der Berufungsausführungen. Ein allfälliger unbezahlter Urlaub des Sch. im genannten Zeitraum änderte aber, wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigte, gemäß § 11 Abs. 3 lit. a ASVG nichts am Weiterbestand des Pflichtversicherungsverhältnisses (vgl. dazu Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A).

Aus folgenden Gründen lässt sich aber nicht abschließend beurteilen, ob der Beschwerdeführer die Tat, die ihm mit dem durch den angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastet wurde, begangen hat: Die der Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 3. Oktober 1985 angeschlossene Beilage "Fotokopie der Richtigstellung der Anmeldung auf 15. 01. 1985" lässt es nämlich zweifelhaft erscheinen, ob der Beschwerdeführer die Anmeldung des Sch. zur Sozialversicherung erst am 31. Mai 1985 vorgenommen hat; diese Anmeldung wurde darnach vielmehr schon am 22. Mai 1985 vorgenommen. Dies stünde auch im Einklang mit der Behauptung in der Stellungnahme selbst, es sei im Zuge der Beitragsprüfung festgestellt worden, dass Sch. bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Versicherung gemeldet worden sei. Sollte aber der Beschwerdeführer Sch. bereits wirksam mit 22. Mai 1985 zur Sozialversicherung gemeldet haben, so wäre der mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern unrichtig, als dem Beschwerdeführer darnach zur Last gelegt wurde, die Anmeldung erst am 31. Mai 1985 vorgenommen und damit auch im Zeitraum vom 23. bis 31. Mai 1985 eine Meldepflichtverletzung nach § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG begangen zu haben. In der Unterlassung einer Klärung dieser Frage durch die belangte Behörde liegt ein Verfahrensmangel, der deshalb relevant ist, weil der Beschwerdeführer ein Recht darauf hat, nicht wegen einer Tat bestraft zu werden, die er nicht begangen hat.

Aus diesem Grund war der angefochtene Besheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz der vom pauschalierten Schriftsatzaufwand errechneten Umsatzsteuer war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in diesem Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 29. Jänner 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte