VwGH 86/07/0147

VwGH86/07/014719.5.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des Dkfm. JF in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Bundsministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juni 1986, Zl. 511.827/04-I 5/86, betreffend einstweilige Verfügung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §43 Abs2;
AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen §1;
SAG §1 Abs4;
SAG §16 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32;
AVG §37;
AVG §43 Abs2;
AVG §43 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen §1;
SAG §1 Abs4;
SAG §16 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973 war den damaligen Antragstellern für eine nun vom Beschwerdeführer betriebene Müllablagerung in T gemäß den §§ 11, 12, 13, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 in Erweiterung einer schon bestehenden Bewilligung die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll erteilt worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer unmittelbar vorangegangenen Überprüfung dieser Deponie und ein in diesem Zusammenhang eingeholtes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen traf die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 8. November 1984 gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 WRG 1959 eine einstweilige Verfügung des Inhaltes, in (Hinsicht) der besagten Deponie seien

"1) das Ablagern von krankenhausspezifischen Abfällen (Sondermüll nach Ö-Norm S 2100 und Ö-Norm S 2101) unverzüglich einzustellen,

2) die bisher vorgenommenen Ablagerungen von krankenhausspezifischen Abfällen unverzüglich zu einer geeigneten Sonderabfallentsorgungeanstalt abzuführen,

3) der Wasserrechtsbehörde die Beseitigung der Materialien mindestens einen Tag vorher bekannt zu geben oder eine telefonische Vereinbarung bezüglich des Beseitigungstermines zu treffen und

4) der Wasserrechtsbehörde bis 30. November 1984 schriftliche Nachweise (Übernahmebestätigungen) über die ordnungsgemäße Beseitigung von der Entsorgungsanstalt vorzulegen."

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 für eine allfällige Berufung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juni 1986 wurde der Berufung des Beschwerdeführers sodann im Devolutionsweg gemäß §§ 66 und 73 AVG 1950 nicht Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt: Im Beschwerdefall sei unbestritten geblieben, dass die Ablagerung von krankenhausspezifischem Abfall durch den Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Juli 1973 nicht gedeckt werde. Aus dem wasserbautechnischen Amtssachverständigengutachten vom 7. November 1984 gehe hervor, dass in der Mitte der Deponie Müll aus einem Landeskrankenhaus vorgefunden und beim Öffnen einiger Säcke festgestellt worden sei, dass es sich um Abfälle aller Art, wie Verbandsmaterial, Binden, Blumen und dergleichen handle. Nach Mitteilung eines Vertreters des Hygiene-Institutes der Universität Graz vom 6. November 1984 habe es sich dabei um krankenhausspezifischen Müll, jedoch nicht um speziell infektiösen Müll gehandelt, der, in zweifachen Plastiksäcken geliefert, so lange hygienisch unbedenklich sei, als damit nicht manuell hantiert werde. Weiters ergebe sich aus dem Aktenvermerk des Gebietsbauamtes II Wiener Neustadt vom 19. November 1984, dass in Gegenwart der Amtsärztin Dr. G. bei der Besichtigung der Abfälle in Müllsäcken mit der Aufschrift "Abfälle aus dem Landeskrankenhaus Graz, HNO 2" bräunlich verschmutzte (kotige ?), wie Vließwindeln aussehende Abfälle, ferner eine Plastikflasche Arkana Desinfektionsmittel gegen Pilze und Tuberkelbazillen sowie ein Röhrchen Haemoccultest festgestellt worden seien. Bei einem anderen Plastiksack mit der Aufschrift "Hausmüll-Chirurgie" habe man einen ebenfalls stark verschmutzten Gummihandschuh, Urusintabletten in der Packung, Windeln und Verbandsmaterial, stark verschmutzt, zum Teil bräunlich gefärbt (mit) zu Desinfektionszwecken verwendetem Merfen Orange gefunden.

Dazu seien noch große Anteile von Vließwindeln und Betteinlagen, ferner eine große Anzahl elastischer Binden gekommen. In einem Plastiksack seien zusätzlich rein krankenhausspezifische Abfälle, unter anderem Infusionsschläuche, enthalten gewesen; schließlich sei man auf blaue Plastiküberschuhe, ein Suspensorium und verschmutzte Watte gestoßen. Das amtsärztliche Gutachten vom 19. November 1984 nehme hierauf Bezug und führe aus, dass es sich bei dem auf der Deponie in orangefarbenen Plastiksäcken enthaltenen Müll mit der Beschriftung "Abfälle aus dem Landeskrankenhaus Graz" um krankenhausspezifischen Müll wie Medikamente, Wundverbände, Stuhlwindeln, Tampons, Betteinlagen, Operationshandschuhe und Plastiküberschuhe, also Einwegwäsche, Infusionsgeräte, auch Watte, zum Teil mit Blut, Kot und Urin verschmiert, in größeren Mengen, handle. Daraus ergebe sich, dass krankenhausspezifischer Abfall vorliege, dessen Behandlung gemeinsam mit Müll wegen seiner Beschaffenheit und/oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich sei. Laut Sonderabfallkatalog ÖNORM 2100 sei jedoch eine Ablagerung von krankenhausspezifischem Abfall für die Lagerung in einer Mülldeponie ungeeignet. Dazu komme, dass derartige Müllablagerungen regelmäßig mit einer Einwirkung durch ausgewaschene oder ausgelaugte Stoffe auf das Grundwasser verbunden seien. Da es sich demnach bei einer derartigen Ablagerung um ein Vorhaben handle, das regelmäßig zu einer Grundwasserverunreinigung führe, sei von der Bewilligungspflicht einer derartigen Ablagerung auszugehen. Wie ein näher bezeichnetes Gutachten vom 25. Oktober 1983 zeige, liege die betroffene Mülldeponie innerhalb des zugeschotterten Grabenbruches der Mitterndorfer Senke. Bei Ablagerung von Schadstoffen, bei denen mit einem Auslaugen gerechnet werden könne, gelangten die Sickerwässer daher in den Grundwasserkörper und könnten in der weiteren Folge die Nutzung für Trinkwasserzwecke aufs höchste gefährden. Im Hinblick auf den erbrachten Nachweis einer Beeinträchtigung der Mitterndorfer Senke durch chlorierte Kohlenwasserstoffe aus dieser Deponie sei auch erwiesen, dass eine Wegigkeit zwischen der Grubensohle und dem Grundwasserkörper selbst bestehe. Da es somit die wahrscheinliche Gefahr gebe, dass aus der betreffenden Ablagerung durch Auslaugvorgänge Sickerwässer aus der Deponie in den Grundwasserkörper eindringen könnten, habe man von einer Gefahr im Verzuge ausgehen können, und habe die Wahrung des öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer weitgehend nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sinn des § 105 lit. e WRG 1959 die Erlassung der einstweiligen Verfügung erlaubt. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes, insbesondere des eingeholten Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen, wonach es sich bei den gegenständlichen Abfällen eindeutig um konsenslosen krankenhausspezifischen Müll handle, sei zur Abwehr der wahrscheinlichen Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers in dem sensiblen Gebiet der Mitterndorfer Senke die einstweilige Verfügung als gerechtfertigt anzusehen, was auch dadurch belegt werde, dass am 21. November 1984 die vom genannten Landeskrankenhaus stammenden Abfälle abgeholt und in der EBS Wien entsorgt worden seien.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der getroffenen einstweiligen Verfügung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 122 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen.

Zur behaupteten Unzuständigkeit wird in der Beschwerde ausgeführt, die auf § 16 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, gestützte Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl. Nr. 52/1984, habe zwar die ÖNORM S 2101 als verbindlich, § 1 Abs. 4 Z. 4 des genannten Gesetzes aber seine Bestimmungen für Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes als unanwendbar erklärt, so daß zu der im Beschwerdefall getroffenen Verfügung die Wasserrechtsbehörden nicht zuständig gewesen seien.

Weder die Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde haben jedoch im Beschwerdefall Bestimmungen des angeführten Gesetzes oder der bezeichneten Verordnung angewendet. Der Hinweis auf ÖNORM S 2100 und S 2101 in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides stellt keine Vollziehung der genannnten Vorschriften dar. Die Verbindlicherklärung der ÖNORM S 2101 durch die erwähnte Verordnung bedeutet nicht - worauf das Beschwerdevorbringen hinausliefe -, dass Einwirkungen auf ein Gewässer, sofern sie von in dieser ÖNORM behandelten Sonderabfällen ausgehen, einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr bedürften. Die den Wasserrechtsbehörden nach dem Wasserrechtsgesetz obliegenden Aufgaben sind durch das Sonderabfallgesetz nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt worden. Es wird im folgenden allerdings noch zu prüfen sein, ob die Wasserrechtsbehörden im Beschwerdefall berechtigt waren, eine Verfügung zu treffen, welche "krankenhausspezifische Abfälle" zum Gegenstand den Beschwerdeführer betreffender Maßnahmen machte.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde in Ausführung seiner Rechtsrüge vor, die von der einstweiligen Verfügung betroffenen Abfälle lägen nicht außerhalb jenes wasserrechtlichen Konsenses, welcher mit dem schon erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes vom 30. Juli 1973 erteilt worden sei; diese Bewilligung habe eine Eingrenzung nur durch Punkt 10 der damals genannten "Bedingungen" erfahren, in dem von verschiedenen Ölen, ferner ölhaltigen und radioaktiven sowie Schlachtabfällen, Spritz- und Beizmitteln, Giftstoffen, Tierkadavern etc. die Rede gewesen sei; außerhalb des Konsenses liege auch der krankenhausspezifische gefährliche Sonderabfall in Form von Körperteilen, Organabfällen und infektiösen Abfällen (Schlüssel-Nummer 97101 der ÖNORM S 2101) - um solche Abfälle habe es sich im Beschwerdefall aber nichtgehandelt; insbesondere werde der hausmüllähnliche Abfall in der genannten Krankenanstalt von möglicherweise infektiösem Müll getrennt und die Trennung überwacht.

Dazu ist zu bemerken, dass die Ablagerung von Abfällen aus einem Krankenhaus durch die wasserrechtliche Bewilligung aus 1973 nur insoweit gedeckt war, als es sich dabei um "häuslichen" Müll, also überlicherweise in Haushalten anfallende (nicht flüssige) und diesen gleichartige Abfälle handelte. Die einstweilige Verfügung umfasste krankenhausspezifische Abfälle mit der näheren Kennzeichnung "Sondermüll nach Ö-Norm S 2100 und Ö-Norm 2101". Die ÖNORM S 2100 enthält einen Katalog von Sonderabfällen, zu denen "krankenhausspezifische Abfälle" gehören (Schlüssel-Nummer 971), die ÖNORM S 2101 betrifft überwachungsbedürftige Sonderabfälle, zu denen krankhausspezifische Abfälle in Form von "Körperteilen, Organabfällen und infektiösen Abfällen" gezählt werden (Schlüssel-Nummer 97101). Durch den Hinweis auf beide ÖNORMEN ist in der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur jene krankenhausspezifischen Abfälle, die als überwachungsbedürftig gelten, erfasst werden sollten; dass es solche, nicht zum Hausmüll gehörende Abfälle gebe, ist eine mit den beiden ÖNORMEN nicht in Widerspruch stehende Annahme (ÖNORM S 2101 hat, der Bezeichnung ihres Anwendungsbereiches nach, nur mit fünfstelligen Nummern gekennzeichnete Abfälle - also etwa 97101, nicht 97 - zum Gegenstand). Von krankenhausspezifischen Abfällen, bei denen es sich nur um Körperteile, Organabfälle oder infektiöse Abfälle handeln muss, geht nach dem Inhalt des auch in der Beschwerde erwähnten Fernschreibens vom 6. November 1984 auch der Vertreter des Hygiene-Institutes der Universität Graz aus. Das im Verwaltungsakt liegende, vom Müllabfuhrunternehmer anlässlich des Antransportes am 21. November 1984 vorgelegte Merkblatt für Müllentsorgung des Landeskrankenhauses Graz unterscheidet Hausmüll (mit der Angabe: "Müllsack - grau/braun"), Sondermüll (mit der Angabe: "Kübel weißer Deckel, (orange Säcke) " - die orangen Säcke sollen laut Mitteilung des Müllabfuhrunternehmers seit 1. Oktober 1984 vom Krankenhaus nur noch für Hausmüll verwendet worden sein -, Plastikabfälle und Altpapier; innerhalb des Sondermülls kennt dieses Merkblatt Abfälle folgender Art: "1. Nadeln (ohne Spritzen), Skalpelle, Lanzetten. 2. Abfälle, die infektiöse Mikroorganismen enthalten (Eitererreger) und von anzeigepflichtigen Krankheiten, sofern eine Desinfektion nicht durchgeführt wurde. 3. Abfälle aus Infektions- und septischen Abteilungen. 4. Körperteile und Organabfälle. 5. Nassmüll (Harnsäcke, Kolostomieabfälle u. ä.). 6. Zytostatika." Auch das durch die nachfolgende amtsärztliche Stellungnahme bestätigte wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten vom 3. Jänner 1985 teilte die Abfälle aus Krankenhäusern in mehrere Gruppen, darunter zwei Gruppen von krankenhausspezifischem Sonderabfall, von denen nur eine sich mit der Schlüssel-Nummer 97101 der ÖNORM S 2101 deckt. Auch in der Stellungnahme eines Amtsarztes vom 19. November 1984 hatte es geheißen, bei dem "in orangefarbenen Plastiksäcken befindlichen Müll" habe es sich um "krankenhausspezifischen Müll" gehandelt, "wie z.B. Medikamente, Wundverbände, Stuhlwindeln, Tampons, Betteinlagen, Operationshandschuhe und Plastiküberschuhe, also Einwegwäsche, Infusionsgeräte, auch Watte, zum Teil mit Blut, Kot und Urin verschmiert, wobei diese Dinge in größeren Mengen vorhanden waren". Auch das vom Beschwerdeführer für seine davon abweichende Ansicht ins Treffen geführte Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. Jänner 1985 nennt einer besonderen Behandlung bedürftige Abfälle, die als Sonderabfall gekennzeichnet sind, wiewohl sie nicht zur Schlüssel-Nummer 97101 gehören, und darüber hinaus weitere Abfälle die nicht "dem Hausmüll entsprechen", auch nicht Abfälle nach 97101 sind und zum Teil regelmäßig in einem Krankenhaus anfallen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass es rechtswidrig war, wenn dem Grunde nach auch anderer als überwachungsbedürftiger Sonderabfall als krankenhausspezifischer (durch die Bewilligung aus 1973 nicht gedeckter) Abfall in die einstweilige Verfügung aufgenommen wurde.

In der Beschwerde wird ferner in Ausführung der Mängelrüge die Unterlassung der vom Beschwerdeführer mehrfach beantragten Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hygiene beanstandet; es wird erwähnt, auch der technische Amtssachverständige habe am 3. Jänner 1985 bei einigen Fragen auf eine Beurteilung durch einen Hygieniker verwiesen; die vorliegende Stellungnahme eines ärztlichen Amtssachverständigen vom 23. Mai 1985 wird als inhaltsleer und in ihren Schlussfolgerungen als nicht nachvollziehbar bezeichnet; ferner wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei weder das dem erstinstanzlichen Bescheid vorangegangene Verfahren noch jener Aktenvermerk des Gebietsbauamtes vom 19. November 1984, der von einer Besichtigung der Abfälle in der Deponie handelt, zur Kenntnis gebracht worden, obwohl dazu Zeit gewesen wäre; schließlich wird der im Verwaltungsverfahren erhobene Vorwurf der Befangenheit des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiederholt.

Wenn der Beschwerdeführer meint, nur ein Sachverständiger aus dem medizinischen Fachgebiet der Hygiene hätte mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, ob im Beschwerdefall infektiöser Müll in die Deponie gelangt sei, ist darauf hinzuweisen, dass es im Beschwerdefall um die Wahrung öffentlicher Interessen wegen Gefahr im Verzuge ging (§ 122 Abs. 1 WRG 1959) und eine solche Gefahr, wenn einmal feststand, dass Müll auf die Deponie gelangt war, dessen Lagerung nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt war, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre, nicht nur von überwachungsbedürftigen Sonderabfällen in Form infektiöser Abfälle ausgehen musste; ferner ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass aus der Einleitung der von ihm der Berufungsschrift beigefügten Kopie einer wissenschaftlichen Arbeit des Vorstandes des Hygiene-Institutes der Universität Graz hervorgeht, es seien auch bei Fachleuten "die Ansichten über das, was ganz genau und in Listen aufzählbar wirklich als 'krankenhausspezifisch' und/oder 'infektiös' bezeichnet werden muss", sehr unterschiedlich, so daß schon aus diesem Grund der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann, sie habe, zumal für eine einstweilige Verfügung, im Beschwerdefall zu Unrecht weitere Untersuchungen zur Erzielung einer zusätzlichen "Gewissheit" in der bezeichneten Teilfrage unterlassen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im übrigen im Zusammenhang mit der von ihm beschriebenen Einteilung der Abfälle in seiner schon erwähnten Stellungnahme vom 3. Jänner 1985 unter Hinweis auf die übereinstimmend von einem mit der Abfallentsorgung von Krankenanstalten befassten Arbeitskreis vertretene Auffassung Kanülen, wie sie im Beschwerdefall vorgefunden worden seien, als infektiösen und damit überwachungsbedürftigen Sonderabfall bezeichnet; dieser Stellungnahme hat der ärztliche Amtssachverständige am 23. Mai 1985 ausdrücklich beigepflichtet; der aus dem Krankenhaus stammende Abfall war zu jener Zeit aus der Deponie bereits weggeführt worden, so daß sich eine eigene Befundaufnahme in Hinsicht der Deponie durch diesen ärztlichen Sachverständigen erübrigen musste. Eine amtsärztliche Besichtigung der Deponie hatte am 19. November 1984 stattgefunden. Hierauf ist schon Bezug genommen worden. Die belangte Behörde durfte ihre Entscheidungsgrundlagen daher auch unter dem Gesichtspunkt der Hygiene in dem für sie erforderlichen Maß als geklärt erachten.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verletzung des Parteiengehörs betrifft, hatte dieser Gelegenheit zu den der Darlegung seines Parteienstandpunktes dienenden Ausführungen in der Berufung, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Der wesentliche Inhalt des erwähnten Aktenvermerkes vom 19. November 1984 ist im angefochtenen Bescheid enthalten (und oben wiedergegeben worden); der Beschwerdeführer unterlässt es darzutun, was er in tatsächlicher Hinsicht insofern vorzubringen gehindert war.

Der Beschwerdeführer behauptet, der in erster Instanz tätig gewordene wasserbautechnische Amtssachverständige sei befangen gewesen, weil er sich angeblich über die Verschiebung des Termines für den Abtransport und die "Abbestellung der Presseleute" enttäuscht gezeigt habe. Hieraus lassen sich aber Bedenken in der aufgezeigten Richtung noch nicht ableiten; im übrigen sind die durch den genannten Sachverständigen getroffenen Feststellungen, von den schon behandelten Fragen abgesehen, in der Beschwerde im besonderen nicht bestritten worden.

Die einstweilige Verfügung wurde im Beschwerdefall zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen getroffen. Eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers hintanzuhalten, liegt im öffentlichen Interesse (§ 105 lit. e, § 30 WRG 1959). Dass eine dahin gehende Gefahr nach dem natürlichen Lauf der Dinge angenommen werden durfte, ist durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt worden. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere auch den aufgezeigten geologischen Gegebenheiten, ließ sich zur Vermeidung jeder Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser ein sofortiges behördliches Eingreifen (zu jener Zeit noch vor Wintereinbruch) wegen Gefahr im Verzuge rechtfertigen.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 19. Mai 1987

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