Normen
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide vom 24. Oktober 1983, Zl. 12.341/13- IA2c/83, sowie vom 13. März 1985, Zl. 12.341/05-IA2c/85 und Zl. 12.341/06-IA2c/85, werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. März 1985, Zl. 12.341/07-IA2c/85, wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.645,-- (Zl. 83/07/0384), von S 9.545,-- (Zl. 85/07/0125) und von S 9.665,-- (Z1. 85/07/0126), zusammen S 28.855,--, die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- (Zl. 85/07/0127), dies jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
(Z1. 83/07/0384)
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Oktober 1983 wurde in dem auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (FG) ausgesprochen, dass es sich bei näher bezeichneten Flächenteilen der beiden zur Feststellung beantragten Grundstücke nnn/1 und nnn/5, beide KG G, um Wald im Sinne des angeführten Bundesgesetzes handle. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, welche die bisher getroffenen Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen als bloße "Vermutungen" und die von der Behörde als Beweismittel herangezogenen, der Beschwerdeführerin bekannten Luftbilder als ungeeignet bezeichnet, auf ein privates Gegengutachten und rund 20 namentlich angegebene Zeugen verwiesen und beantragt habe, beim Grundstück nnn/1 nur eine bestimmte Fläche in einem geringeren als dem von der Behörde angenommenen Ausmaß als Wald festzustellen und in Bezug auf das Grundstück nnn/5 zu erklären, dass die ganze Parzelle nicht Wald sei. Hierauf wurde begründend ausgeführt, es erscheine nach Auffassung des Bundesministers nicht erforderlich, auf alle in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten, das in seinen Grundzügen dargestellt wurde, enthaltenen Angaben im einzelnen einzugehen; es werde auch weder die von der Beschwerdeführerin geforderte Vernehmung von Zeugen noch die Durchführung eines Ortsaugenscheines gegenwärtig für zielführend angesehen. Beweisthema im vorliegenden Fall sei die Beschaffenheit und das mehr oder weniger exakte Flächenausmaß des ehemals auf den genannten Grundstücken vorhandenen Bewuchses. Beides lasse sich in der von der Beschwerdeführerin geforderten Form und Genauigkeit nun nicht mehr feststellen. Auf Grund des bisherigen Verfahrensergebnisses könne jedoch als erwiesen angenommen werden, dass die angeführten Grundstücksteile mit einem bis zu 4 m hohen, strauchartigen Bewuchs voll bestockt gewesen seien, dessen Unterscheidung von forstlichem Bewuchs auf Grund der vorhandenen Luftbildaufnahmen nicht möglich sei, weiters, dass für diese Fläche ein Rodungsantrag eingebracht und in der Folge von der Forstbehörde abgewiesen worden sei. Daraufhin sei der vorhandene Bewuchs bewilligungslos gerodet und der Boden - zur Melioration - mit Maschinen bearbeitet worden. Ungefähr zur selben Zeit sei die Durchführung eines Feststellungsverfahrens mit dem Ziel der Erklärung beantragt worden, bei diesen Flächen handle es sich nicht um Wald. Es ergebe sich somit, dass die von der Beschwerdeführerin trotz Versagung der Rodungsbewilligung vorgenommene Rodung der betroffenen Parzellenstücke zusammen mit der maschinellen Bearbeitung des Bodens bewirkt habe, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch Erhebungen an Ort und Stelle keine Rückschlüsse auf die Art und das genaue Ausmaß des seinerzeit vorhandenen Bewuchses gemacht werden könnten. Die mit dieser Frage befassten Behörden hätten daher anhand aller vorhandenen, ihnen geeignet erscheinenden Beweismittel angenommen, dass die im Spruch der Zweitinstanz bezeichneten Grundflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung Wald im Sinne des Forstgesetzes gewesen sei. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, es handle sich bei dem Bewuchs nicht um forstlichen Bewuchs und bei den umschriebenen Flächen um unrichtige Ausmaße, sei unbegründet und könne aus den schon erwähnten Ursachen nicht mehr wie sonst in derartigen Fällen in der Natur nachgeprüft werden. Auch die übrigen Angaben in der Berufung seien nicht geeignet, das bisherige Verfahrensergebnis in Frage zu stellen. Es erscheine darüber hinaus wenig glaubwürdig, dass sich bei Bildung von bis zu 4 m hohem strauchartigem Bewuchs, in der Nähe von Wald und in unmittelbarer Nachbarschaft von Holzgewächsen nicht auch eine große Zahl von im Anhang zum Forstgesetz aufgezählten bestandesbildenden Holzgewächsen befunden haben solle, noch dazu wenn man die extensive Bewirtschaftung der Flächen durch viele Jahre hindurch in Betracht ziehe. Dass die Grundstücke vor Jahrzehnten landwirtschaftlich bewirtschaftet und damals nicht Wald gewesen seien, könne darauf keinen Einfluss haben. Es müsse als vom Gesetzgeber gewolltes Ergebnis gelten, dass nicht entsprechend bewirtschaftete, ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen, die sich in der Nähe von Wald oder auf denen sich Waldpflanzen befänden, im Lauf der Jahre zu Wald im Sinne des Gesetzes würden und ab diesem Zeitpunkt dem Forstzwang unterlägen. Den gestellten Beweisanträgen sei daher nicht mehr stattzugeben gewesen; die bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen reichten zu den erzielten rechtlichen Schlussfolgerungen aus.
II.
(Zl. 85/07/0125)
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. März 1985 wurde in dem auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren gemäß § 5 FG ausgesprochen, dass es sich bei einer näher bezeichneten Teilfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes nnn/2 KG G um Wald im Sinne des angeführten Bundesgesetzes handle. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf das Berufungsvordringen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, welche das im Verfahren als Nachweis für das Bestehen von Wald auf der genannten Fläche herangezogene Luftbild als untauglich bezeichnet und erklärt habe, dieser Grundstücksteil sei in den letzten 15 Jahren nie Wald, sondern Weide- und Ackerland, zeitweise auch verwildert gewesen, wofür sie Zeugen benannt und ein privates Sachverständigengutachten vorgelegt habe. Hierauf wurde begründend ausgeführt, das der Entscheidung des Landeshauptmannes zugrundeliegende Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen versuche, Art und Umfang der bestehenden und ehemals vorhandenen Bestockung durch Zuhilfenahme des schon erwähnten Luftbildes sowie vorgefundener Wurzelstöcke zu beschreiben; auf diese Weise sei die Vorinstanz zu ihrem Beurteilungsergebnis gelangt. Zur Zeit der Erhebungen für dieses Gutachten habe festgestellt werden können, dass der nördliche Grundstücksteil, dessen Waldeigenschaft nun angefochten werde, als Maisacker genutzt worden sei. Auf dieser Fläche hätten sich noch Wurzelstöcke gefunden, die auf eine ehemalige Bestockung hingewiesen hätten. Ein Vergleich mit einem Luftbild aus 1980 und Fotos hätte ergeben, dass der Parzellenteil noch im Frühjahr 1981 mit einem ca. 25-jährigen Fichtenbestand bestockt gewesen sei. Durch die gesetzwidrig vorgenommenen Veränderungen auf der betroffenen Parzelle, die im fraglichen Bereich bewilligungslos gerodet, mit Schubraupen bearbeitet und in eine landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt worden sei, habe die Behörde in der Natur zwar keine Bestockung mehr vorfinden, jedoch die dargelegten Hinweise erhalten können, dass auch dieser Flächenteil bis 1981 eine Bestockung aufgewiesen habe. Es sei auch das ganze Grundstück im Kataster als Wald eingetragen, was bis zu einer anderweitigen Feststellung die Rechtsvermutung für diese Eigenschaft begründe. Hätte die Beschwerdeführerin nicht vor Durchführung bzw. Beerdigung dieses Verfahrens Maßnahmen gesetzt, die eine genaue Überprüfung der Bestockungsverhältnisse ausgeschlossen hätten, wäre die Feststellung möglicherweise anders ausgefallen. Durch die Beseitigung des Bewuchses und teilweise Umwandlung der umstrittenen Grundfläche in einen Maisacker seien derartige Erhebungen nicht mehr möglich gewesen. Der Bundesminister sei im übrigen auch der Auffassung, dass die Vorlage eines Protokolls, auf dem sich die Beschwerdeführerin von mehreren Personen habe bestätigen lassen, dass unter anderem dieser Grundstücksteil nie Wald im Sinne des Forstgesetzes gewesen sei, keinen ausreichenden Beweis für die Feststellung der betreffenden Parzelle als Nichtwaldfläche darstelle, gleiches gelte von der vorgelegten, im übrigen zum Teil widerrufenen, gutächtlichen Stellungnahme; es werde dort nämlich konkret nur ausgeführt, dass diese mit einer anderen Parzelle ohne Rücksicht auf den Grenzverlauf verschachtelt gewesen sei und sohin niemand den genauen Grenzverlauf gekannt habe, weiters, dass den entsprechenden Verpflichtungen (zur Aufforstung und Bestandespflege) aus jagdlichen Gründen nicht nachgekommen worden sei. Diese sehr unbestimmten Ausführungen schlössen nicht aus, dass sich auf natürliche Weise, so durch Naturverjüngung oder Stockausschlag weiterhin bis zur widerrechtlich vorgenommenen Rodung ein Bewuchs forstlicher Art erhalten habe.
III.
(Zl. 85/07/0126)
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. März 1985 wurde in dem auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren gemäß § 5 FG ausgesprochen, dass es sich bei dem Grundstück nna KG G um Wald im Sinne des angeführten Bundesgesetzes handle. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin Bezug genommen, welche zum Beweis dafür, dass auf diesem ihrer Ansicht nach zu Unrecht im Kataster als Wald eingetragenen Grundstück nie ein Bestand gestockt habe, dessen Qualifikation als Wald gerechtfertigt gewesen wäre, neben einer Reihe schriftlicher Aussagen mehrerer Zeugen noch gutächtliche Stellungnahmen eines Zivilgeometers vorgelegt habe. Hierauf wurde begründend ausgeführt, anlässlich eines im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Ortsaugenscheines sei unter anderem vermerkt worden, bei der Fläche handle es sich um einen im März 1981 unbefugt gerodeten Waldboden, der, wie aus einer Luftbildaufnahme aus 1971 eindeutig zu erkennen, damals noch mit einem ca. 25-jährigen Fichten-Robinien-Mischwald bestockt gewesen sei, woran sich der Leiter der Bezirksforstinspektion deshalb gut erinnern könne, weil sich das Grundstück in der Nähe des Forstgartens G befinde. 1959 sei anlässlich eines Feldvergleiches durch das Vermessungsamt die Benützungsart "Wald" in den Grenzkataster aufgenommen und beim Feldvergleich 1965 keine Veranlassung gesehen worden, die Benützungsart zu ändern. Der Wahrheitsgehalt der erwähnten schriftlichen Erklärungen sei im Verfahren im Hinblick auf die Abhängigkeit der betreffenden Personen von der Beschwerdeführerin und wegen der nicht mehr gegebenen Überprüfbarkeit der Angaben angezweifelt worden. Der Bundesminister pflichte der Vorinstanz darin bei, dass den Wahrnehmungen des Bezirksförsters mehr Glaubwürdigkeit zukomme, auch scheine es ungewöhnlich, dass Holzeinkäufer, Schlägerungs- und Fuhrwerksunternehmer sich im besonderen Maß für den Bestockungsgrad und den Bewuchs von Kulturen und Jungwuchsflächen ihrer Auftraggeber bzw. Geschäftspartner in einer Weise interessierten, dass sie exakte Angaben über Fläche und Stückzahl von Forstpflanzungen und sogar den Zweck von Dornsträuchern machen könnten. Da es sich somit offenbar um einen vorbereiteten Schriftsatz handle, sei eine nachträgliche Vernehmung dieser Personen als Zeugen wegen deren Unglaubwürdigkeit nicht zielführend und zweckmäßig. Da das betreffende Grundstück - für das eine Rodungsbewilligung nicht vorliege - im Kataster als Wald eingetragen und mit im Anhang zum Forstgesetz aufgezählten Holzarten bestockt gewesen sei, hätten die Vorinstanzen zu Recht die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes bejaht. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Argumente im Verfahren leicht beweisen können, hätte sie nicht nach dessen Einleitung und noch vor dem Augenschein den Bewuchs auf der Parzelle beseitigen und diese umackern lassen, so daß die Behörde erster Instanz keine sachdienlichen Wahrnehmungen mehr habe machen können. Diese sei daher auf Grund der ihr gebotenen Möglichkeiten zu Recht davon ausgegangen, dass die bezeichnete Parzelle gemäß § 5 Abs. 2 FG zum Zeitpunkt der Antragstellung Wald gewesen sei und gemäß § 3 FG als Wald zu gelten habe. Durch die genannte rechtswidrige Veränderung bestehe keine Möglichkeit mehr, genauere Ermittlungen über die ehemals vorhandene Bestockung anzustellen und habe es sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, dass das von ihr angestrebte Feststellungsverfahren nicht das von ihr gewünschte Ergebnis habe bringen können.
IV.
(Zl. 85/07/0127)
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. März 1985 wurde in dem auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren gemäß § 5 FG ausgesprochen, dass es sich bei einer näher bezeichneten Teilfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes nnn/3 KG G um Wald im Sinne des angeführten Bundesgesetzes handle. Begründend wurde dazu ausgeführt, nach den Sachverständigengutachten der Behörde erster und zweiter Instanz könne nur der dort angegebene Teil als Wald gelten, während der Rest der Parzelle teils offene Wasserfläche, teils Schilffläche und, abgesehen von kleinen forstlich nicht nutzbaren Weidehorsten, unbestockt sei. Die Beschwerdeführerin habe verlangt, einer von ihr angegebenen weiteren Teilfläche die Waldeigenschaft zuzusprechen, wobei sie zum Beweis Zeugenaussagen und Gutachten angeboten habe. Nach dem bisherigen Verfahrensergebnis müsse angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und der durchgeführten Erhebungen durch den forsttechnischen Amtssachverständigen sich die Grundfläche mit Ausnahme des als Wald festgestellten Teiles als offene Wasser- und Schilffläche mit vereinzelt eingesprengten Erlen- und Weidensträuchern darstelle; es sei keine Rodungsbewilligung erteilt worden und keine Neubewaldung oder Feststellung erfolgt, dass es sich dabei nicht um Wald handle. Gemäß § 5 Abs. 2 FG hätte deshalb die Beschwerdeführerin nachzuweisen gehabt, dass die zur Waldfeststellung beantragte Fläche innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 gewesen sei. Folge man nun den Berufungsausführungen, sei das betroffene Grundstück seit 1973 durch Einleitung eines bestimmten Gewässers und durch andere den Wasserabfluss hemmende Maßnahmen unter Wasser gesetzt worden, wodurch mehrere "teichförmige Lachen" entstanden seien, in die Fischer ihre Fische eingesetzt hätten; 1978 sei dann ein weiteres Gewässer auf die Parzelle geleitet und es seien 1981 und 1983 weitere Maßnahmen gesetzt worden, um den Rückstau zu erhöhen und die ständige Überflutung der betroffenen Flächen zu sichern; hieraus könne folgerichtig geschlossen werden, dass sich seit dem Jahr 1973 das betroffene Grundstück etwa in dem Zustand, wie vom forsttechnischen Amtssachverständigen zuletzt beschrieben, also im wesentlichen unbestockt und überflutet präsentiert habe. Ziehe man, rückgerechnet von 1982 einen Zeitraum von 15 Jahren in Betracht, bleibe lediglich zu beurteilen, welchen Zustand die betroffene Grundfläche in den Jahren seit etwa 1967 aufgewiesen haben möge, wobei es an der Antragstellerin gelegen gewesen wäre darzutun, dass und bejahendenfalls an welcher Stelle sich noch in diesen Jahren ein weiterer Waldbestand von rund 4 ha, wie sie meine, darauf befunden habe. Hinsichtlich des Bestandes mehrfach angeführter ehemals vorhandener Pappelkulturen im Ausmaß von angeblich 4 ha lasse sich auf Grund aller Aussagen und gutächtlichen Stellungnahmen weder feststellen, wie groß diese Anpflanzungen tatsächlich gewesen seien noch wo genau sie sich befunden haben sollten und wie lange sie bestanden hätten. Nach dem vorgelegten Privatgutachten seien sie bereits 1956 gefährdet gewesen und habe ihnen die Vernichtung gedroht; in der Folge würden die Pappeln noch in einem Protokoll der Behörde erster Instanz erwähnt, wo es heiße, dass bei fortschreitendem Rückstau der Bestand nicht mehr gehalten (werden könne) und umgewandelt werden müsste; nach dem erwähnten Privatgutachten hätten sich bei Grabungen 1982 und 1983 unter dem Geschiebe Wurzelstöcke befunden. Selbst wenn man die Richtigkeit der angebotenen Zeugenaussagen und gutächtlichen Stellungnahmen nicht in Zweifel ziehe, reichten diese doch nicht aus, um als Nachweis für den Bestand eines über die getroffene Feststellung hinausgehenden forstlichen Bewuchses auf einem genau bestimmbaren Teil der zu beurteilenden Parzelle angesehen werden zu können; dies gelte für eine Zeitspanne von rund 15 Jahren vor Einleitung des Feststellungsverfahrens. Da es jedoch nach der angeführten Gesetzesstelle - § 5 Abs. 2 FG - Sache des Antragstellers sei, den Nachweis hiefür zu erbringen, habe dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden können.
zu I. - IV.
Alle vier genannten Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bekämpft die Beschwerdeführerin mit den vorliegenden, vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich in dem Recht auf Feststellung verletzt, dass die gesamte Parzelle nnn/5 nicht Wald, hinsichtlich der Parzelle nnn/1 nur eine Teilfläche von 0,4 ha Wald, der restliche Teil dieser Parzelle hingegen nicht Wald, vom Grundstück nnn/2 nur eine Teilfläche von rund 1,3 ha Wald, der restliche Teil dieses Grundstückes jedoch nicht Wald, die gesamte Parzelle nna nicht Wald, schließlich dass eine rund 4 ha große Teilfläche des Grundstückes nnn/3 Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstelle.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften zu allen Beschwerden und beantragte deren Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 FG von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen; stellt die Behörde dabei fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, hat sie gemäß § 5 Abs. 2 FG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt; weist der Antragsteller nach, dass die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, hat die Behörde nach derselben Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 1 FG mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, die geeignet sind, mindestens eine der dort näher beschriebenen Wirkungen (lit. a bis d) auszuüben (Waldkultur).
zu I. - III.
In den unter I, II. und III behandelten Beschwerdefällen, in denen sich die Beschwerdeführerin jeweils in dem Recht darauf verletzt erachtet, dass in Hinsicht bestimmter Grundflächen im Gegensatz zu den letztlich von der belangten Behörde im Instanzenzug getroffenen Entscheidungen, sie wären Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, festgestellt werde, dass es sich bei ihnen nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handle, ist die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den jeweils vorinstanzlichen Entscheidungen davon ausgegangen, die von ihr als Wald festgestellten Grundflächen seien in dem nach § 5 Abs. 2 FG maßgebenden Zeitraum mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz 1975 angeführten Arten bestockt gewesen, hätten somit forstlichen Bewuchs aufgewiesen. Selbst wenn diese Feststellungen im jeweils angegebenen Umfang nach dem Verfahrensergebnis als unbedenklich gelten dürften, würde dies aber zur Feststellung, dass es sich dabei um Wald im Sinne des angeführten Bundesgesetzes handle, nicht ausreichen. Dass eine Grundfläche zu einem maßgeblichen Zeitpunkt mit forstlichem Bewuchs bestockt war, bildet nämlich nur das erste in § 1 Abs. 1 FG genannte Kriterium, welches erst zusammen mit dem zweiten, nämlich der Eignung, eine der in § 1 Abs. 1 lit. a bis d FG genannten Wirkungen auszuüben, die Waldeigenschaft begründet. Die Verwirklichung des ersten Kriteriums vermag daher das Vorliegen des zweiten Kriteriums, der Waldkultur in einem rechtlich relevanten Ausmaß, noch nicht darzutun (vgl. dazu die Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0096, und vom 29. Mai 1984, Zl. 83/07/0327). Während es in der eben bezeichneten Hinsicht erforderlich ist, je sachverhaltsbezogen darzutun, auf welche Weise im einzelnen die betreffende Wirkung durch die in Betracht kommende Fläche hervorgerufen wird und welche naturwissenschaftlichen bzw. wirtschaftlichen Überlegungen die angezeigte Eignung belegen (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1981, Zl. 2726/80) sind Ausführungen zu dieser Frage in den unter I., II. und III. behandelten Beschwerdefällen - sieht man von einer Bemerkung ab, wie sie der Bescheid des Landeshauptmannes vom 21. Dezember 1984 in dem das Grundstück nna betreffenden Fall enthält, die in ihrer Kürze und Allgemeinheit unzureichend, im übrigen auch in dieser Form nicht durch ein Gutachten gedeckt ist -
nicht zu finden. Auf der anderen Seite kann der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht etwa eine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden, weil sie jeweils schon das Vorliegen des erstgenannten Kriteriums, nämlich das eines forstlichen Bewuchses, in Hinsicht der betroffenen Flächen in Abrede gestellt hat und daher nicht dazu verhalten war, subsidiär für den Fall, dass diesem Einwand nicht Rechnung getragen werden könnte, auf die erst unter dieser Voraussetzung aktuelle Frage (nach Art und Ausmaß) der Waldkultur einzugehen.
Da der Sachverhalt somit in allen drei bezeichneten Beschwerdefällen in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, waren die unter I., II. und III genannten Bescheide schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
zu IV.
In diesem Beschwerdefall bemängelt die Beschwerdeführerin, der Amtssachverständige habe den Waldumfang nur nach dem ihm zugänglichen Augenschein festgestellt, die nicht mehr sichtbare Situation vor der Überstauung der Waldzonen aber nicht in die Prüfung einbezogen und die alten Aufforstungskarten sowie die angebotenen Zeugenaussagen unberücksichtigt gelassen; auf diese Feststellung habe sich auch die Behörde zweiter Instanz, zusammen mit einem weiteren Amtssachverständigengutachten über die Auswertung diverser Luftbilder bezogen, von denen eines mangelhaft sei und die weiteren aus einer Zeit stammten, in der durch die Aufstauungen die ehemaligen Waldbestände bereits vernichtet gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin sodann in ihrer Berufung nicht nur auf das von ihr beigebrachte Gutachten über die mangelnde Eignung der Luftaufnahmen verwiesen, sondern auch ein weiteres Gutachten eines ehemaligen Kanzleiförsters samt einer genauen Lageskizze eines ehemaligen Verwalters vorgelegt habe, erachte die belangte Behörde die angebotenen Beweise nicht als ausreichend, obwohl sie sie zugleich ausdrücklich nicht in Zweifel ziehe. Es könnte aber nur die koordinierte Beweiswürdigung die letzten Zweifel beseitigen; auf die vor mehr als zwanzig Jahren angefertigte Aufforstungsskizze, welche mit jenen Grundstücksteilen genau übereinstimme, die heute noch dichte Strauchzonen und vereinzelte Brucherlenbestände mit relativ festem Terrain aufwiesen, werde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen; die aufgezeigten, an sich unbestrittenen Sandablagerungen würden nicht beachtet.
Dieses Vorbringen vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die oben wiedergegebene schlüssige Begründung des angefochtenen Bescheides, betreffend das Fehlen der Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin angestrebte behördliche Feststellung nicht zu entkräften. Da die erwähnte Aufforstungsskizze über zwanzig Jahre alt ist (Stand: 1. Jänner 1965), kann es nicht als rechtserheblicher Mangel angesehen werden, wenn auf sie im angefochtenen Bescheid nicht eigens eingegangen wurde. Schließlich ist zum einen noch zu bemerken, dass das Gesetz (§ 5 Abs. 2 FG) zwar nicht, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dem Antragsteller die Beweislast für das Vorliegen einer Waldfläche auferlegt, im Beschwerdefall dessen ungeachtet aber eine Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) nicht hervorgekommen ist; zum anderen, dass in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, betreffend die behauptete Waldeigenschaft weiterer Flächenstücke, Hinweise darauf fehlen, inwieweit von solchen Flächen, sofern darauf innerhalb der relevanten Frist noch forstlicher Bewuchs vorhanden gewesen wäre, trotz der schon frühzeitigen Gefährdung von Beständen (Andeutungen in dieser Richtung finden sich in dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Privatgutachten bereits für die Jahre 1956 und, mehrfach, 1965) noch für die Waldeigenschaft maßgebende Wirkungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a bis d FG in einem rechtserheblichen Ausmaß ausgegangen sein könnten.
Die Beschwerde gegen den unter IV. genannten Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
zu I. - IV.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 26. Februar 1987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)