Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, Zl. 84/12/0038, verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 1982 und am 30. Dezember 1982 erteilten Dienstaufträge, bloß in vermindertem Ausmaß Aufgaben der Werkstättenleitung zu übernehmen, fest.
Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie auch darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer mit 31. März 1986 in den Ruhestand versetzt worden sei.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Beschwerdeführer, der nunmehr unbestrittenermaßen Beamter des Ruhestandes ist, ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung darüber, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Dienstaufträge rechtmäßig waren, nicht mehr gegeben. Auf Grund der erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ist die vorliegende Beschwerde daher gegenstandslos geworden.
In seiner ihm gemäß § 36 Abs. 8 VwGG aufgetragenen Äußerung vom 20. Juni 1986 führte der Beschwerdeführer aus:
"Grundsätzlich bin ich der Ansicht, dass die Beschwer jedenfalls im Sinne des rechtlichen Interesses daran weiterhin gegeben ist, dass eine - meines Erachtens - meine subjektiven Rechte als Dienstnehmer verletzende Entscheidung beseitigt wird, auch wenn keine konkreten künftigen Nachteilswirkungen zu erwarten sind. Darüber hinaus sind in concreto weiterwirkende Folgen keineswegs ausgeschlossen. Ich weise dazu darauf hin, dass im Hinblick auf den mir aus der Verwendungsänderung entstandenen finanziellen Nachteil ein allfälliger Amtshaftungsanspruch von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abhängt. Weiters ist die Bestimmung des § 16 BDG 1979 zu beachten. Ich bin am 31.3.1928 geboren, also derzeit 58 Jahre alt und könnte noch gemäß dieser Norm reaktiviert werden."
Hierauf ist zunächst zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist bzw. die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1986, Zl. 85/07/0249). Zur "allfälligen" Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches ist auf § 11 des Amtshaftungsgesetzes und auf die §§ 64 ff VwGG zu verweisen. Als völlig ausgeschlossen ist es schließlich anzusehen, dass der Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verwendungsänderung im Fall einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den Dienststand eine rechtliche Bedeutung zukommen könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß den §§ 47 bis 56 VwGG liegen nicht vor, nach § 58 VwGG hat daher jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Wien, am 22. September 1986
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