Normen
ZDG 1974 §25 Abs1;
ZDG 1974 §25 Abs2;
ZDG 1974 §25 Abs5;
ZDG 1974 §27 Abs3;
ZDG 1974 §25 Abs1;
ZDG 1974 §25 Abs2;
ZDG 1974 §25 Abs5;
ZDG 1974 §27 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Mai 1985 seinen ordentlichen Zivildienst bei der "Abteilung III - Wohlfahrtsverwaltung des Magistrates der Stadt Salzburg". Mit an die belangte Behörde gerichtetem Antrag vom 27. Juli 1985 begehrte er bescheidmäßige Feststellung über die ihm auf Grund der Ableistung des Zivildienstes zustehenden Bezüge. Hiebei vertrat er insbesondere die Auffassung, es stehe ihm Kostgeld zu, weil er, bedingt durch die von ihm einzuhaltende Dienstzeit und die Fahrpläne der von ihm zu benützenden öffentlichen Verkehrsmittel, nicht in der Lage gewesen sei, bei der Einrichtung, welcher er zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen gewesen sei, das beizustellende Frühstück und Abendessen einzunehmen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn deswegen erforderlich gewesen, weil ihm die Einrichtung kein Quartier beigestellt, sondern ihn auf die Benützung des Familienzweitwohnsitzes in Mondsee verwiesen habe. Die Einnahme des beizustellenden Frühstückes und Abendessens wäre ihm nur dann möglich gewesen, wenn er hiefür die Dienstzeit hätte entsprechend verkürzen dürfen. Dazu sei aber die Einrichtung nicht bereit gewesen. Die dem Beschwerdeführer bisher ausbezahlten Beträge hätten nicht einmal zur Deckung des Verpflegungsaufwandes während seiner dienstfreien Tage und noch weniger für die Beschaffung von Frühstück und Abendessen an den Einsatztagen gereicht.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 32 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, in der geltenden Fassung (ZDG), fest, der Beschwerdeführer habe während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes Anspruch auf Taggeld, Kleidergeld, Wasch- und Putzzeuggeld, Reisekosten und Überbrückungshilfe in der Höhe von S 28.751,-- gehabt. Ein Anspruch auf Kostgeld für diesen Zeitraum sei ihm gemäß § 25 Abs. 2 und 5 ZDG nicht zugekommen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer seien alle ihm gemäß § 25 Abs. 1 ZDG zustehenden Bezüge, welche nicht in Form von Naturalleistungen gereicht worden seien, in bar auf sein Sparkassenkonto angewiesen worden. Mit Rücksicht auf den Fahrplan des vom Beschwerdeführer für seine Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und retour zu benützenden Postautobusses sei abweichend von der üblichen Dienstzeit die Dienstzeit des Beschwerdeführers auf die Zeit von 7,30 Uhr bis 12,00 Uhr und von 14,00 Uhr bis 17,30 Uhr festgesetzt worden. Die Einnahme von Mahlzeiten sei auch während der Dienstzeit möglich gewesen, wobei das Abendessen ab 16,30 Uhr habe eingenommen werden können. Die Verpflegung sei täglich einschließlich Sonntag zur Verfügung gestanden. Laut Mitteilung seines Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer während der gesamten Dienstzeit mit Ausnahme des Mittagessens keinen Wunsch geäußert, das gebotene Essen einzunehmen. In einer hiezu abgegebenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei auf die Möglichkeit, Mahlzeiten auch an dienstfreien Tagen bei der Einrichtung einzunehmen, und an Arbeitstagen Frühstück und Abendessen während der normalen Arbeitszeit zu konsumieren, nicht hingewiesen worden. Es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers Aufgabe des Verwalters der Einrichtung gewesen, den Beschwerdeführer so einzusetzen, dass er nicht in seinen Rechten verkürzt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitseinsatz jeweils ab Ankunft des Frühbusses bis zum Abgang des Abendbusses als dienstlich notwendig angesehen und sich "nicht vorstellen" können, Frühstück und Abendessen während der Arbeitszeit einzunehmen. Eine Erörterung dieser Fragen mit dem Vorgesetzten sei dem Beschwerdeführer nur telefonisch möglich gewesen. Demgegenüber vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Kostgeld gehabt, weil für seine Verpflegung durch die Bereithaltung von täglich drei Mahlzeiten gesorgt worden sei. Das dem Beschwerdeführer für die Nichtteilnahme an der Verpflegung gebührende Verpflegsgeld sei ihm ausbezahlt worden. Es sei jedermann zumutbar, sich die entsprechenden Informationen über die Möglichkeiten der Einnahme von Mahlzeiten während der Dienstzeit zu verschaffen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Ferngespräche mit seinem Vorgesetzten sei die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde Kenntnis von der Möglichkeit der Einnahme der Mahlzeiten während der Dienstzeit unglaubwürdig. Aus der "willkürlichen Nichtteilnahme an Mahlzeiten" könne ein Anspruch auf Kostgeld nicht abgeleitet werden. Für die dienstfreien Tage bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Kostgeld, weil dem Beschwerdeführer hiefür Verpflegsgeld ausgezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der beantragt wird, "den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a und c VwGG aufzuheben". Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "Kostgeld gemäß § 25 Abs. 2 ZDG von S 159,-- pro Tag an Stelle von Verpflegsgeld gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. von S 37,-- pro Tag, gegebenenfalls anteilig, für die nicht konsumierten Mahlzeiten zu erhalten". Der Beschwerdeführer habe an Einsatztagen in dem Altersheim, in dem er seinen Zivildienst abgeleistet habe, lediglich das Mittagessen konsumiert, während er jeweils das Frühstück und das Abendessen in dem von ihm benützten Zweitwohnsitz seiner Eltern zu sich genommen habe. Für diese nicht konsumierten Mahlzeiten sei ihm Verpflegsgeld in Höhe von S 37,-- pro Tag bzw. anteilig für das Frühstück S 9,-- und für das Abendessen S 11,-- ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit an die belangte Behörde gerichteter Eingabe vom 26. November 1984 darauf hingewiesen, dass er mangels Quartierzuweisung am Ort des Zivildiensteinsatzes nur das Mittagessen an Arbeitstagen im Altersheim einnehmen könne und dass ihm daher das für den Normalfall vorgesehene Kostgeld von S 159,-- pro Tag zu überweisen sei. Dieses Schreiben sei unbeantwortet geblieben. Ebenso hätten wiederholte telefonische Anfragen bei dem für den Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers zuständigen Sachbearbeiter im Magistrat Salzburg "zu keinem Ergebnis" geführt und sei dem Beschwerdeführer auch die bei diesen Gelegenheiten erbetene "ausreichende Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten" nicht erteilt worden. Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Verpflegung an einsatzfreien Tagen könne nicht als durch beispielsweise im § 25 Abs. 5 ZDG angeführter Familienbesuch oder Dienstfreistellung angesehen werden. Da der Beschwerdeführer an einsatzfreien Tagen zur Einnahme der ihm im Altersheim zur Verfügung gestellten Mahlzeiten jeweils einstündige Hin- und Rückfahrtszeiten hätte in Kauf nehmen müssen, sei die Nichteinnahme der bereitgehaltenen Mahlzeiten an diesen Tagen als "Nichtversorgung gemäß § 25 Abs. 2" zu werten. Der dem Beschwerdeführer für die Monate März bis Mai 1985 insgesamt als Verpflegsgeld ausbezahlte Betrag von S 1.320,60 entspreche etwa dem anteiligen Verpflegsgeld für Frühstück und Abendessen an durchschnittlich 22 Einsatztagen pro Monat, decke aber keineswegs Verpflegsgeld und schon gar nicht Kostgeld für die durchschnittlich acht einsatzfreien Tage pro Monat. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der ihn gemäß dem Zivildienstgesetz treffenden Dienstpflicht der Auffassung gewesen, die Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitszeit müsse als Vernachlässigung seiner Dienstpflichten angesehen werden. Die Erbringung der Dienstleistungen während der vollen Arbeitszeit sei von der Einrichtung erwartet und entgegengenommen worden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer keinen Wunsch nach Einnahme von weiteren Mahlzeiten, ausgenommen das Mittagessen, geäußert habe, sondern treffe den Bund oder die Einrichtung die Verpflichtung, für die Verpflegung zu sorgen, wobei diesbezügliche Erläuterungen im Rahmen der gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 ZDG dem Rechtsträger der Einrichtung auferlegten ausreichenden Belehrung über Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden zu erfolgen gehabt hätten. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer fernmündlich und schriftlich vorgebrachte Ersuchen um Gewährung von Kostgeld erscheine es nicht verständlich, die mangelnde Information des Beschwerdeführers über die Möglichkeiten der Einnahme von Mahlzeiten als unerheblich zu werten. Die mit wiederholten Telefonaten des Beschwerdeführers mit seinem Vorgesetzten beim Magistrat Salzburg begründete Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei mangels entsprechender Aussagen des Vorgesetzten zu Unrecht angenommen worden. Als Zeugin dafür, dass die Einrichtung während der ganzen Dienstzeit auch tatsächlich die Erbringung von Dienstleistungen vom Beschwerdeführer erwartet habe, führe er seine unmittelbare Vorgesetzte an. Von keiner Seite und auch nicht nach seiner an die belangte Behörde gerichteten Anfrage vom 26. November 1984 sei der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, während der Dienstzeit zu essen, informiert worden. Hätte der Beschwerdeführer frühere Busverbindungen nach Salzburg bzw. spätere nach Mondsee benützt, um Frühstück und Abendessen außerhalb der Dienstzeit einzunehmen, wäre er auf Grund der etwa einstündigen Fahrtzeit nicht in den Genuss der gemäß § 27 Abs. 3 ZDG erforderlichen elfstündigen Ruhezeit gekommen. Der angefochtene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 2 ZDG dauert der ordentliche Zivildienst unbeschadet des § 5 Abs. 6 acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16, § 19 Abs. 2 und § 19 a Abs. 3 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
Gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. hat der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen.
Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. richtet sich die tägliche und wöchentliche Dienstzeit des Zivildienstleistenden nach den Erfordernissen seiner jeweiligen Verwendung. Sie hat mindestens der Zeit zu entsprechen, während welcher Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind, zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Das zur Erhaltung der Gesundheit des Zivildienstleistenden erforderliche Mindestmaß an Schlafruhe und Freizeit ist zu gewährleisten.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. hat der Zivildienstleistende
Anspruch auf:
........
2. Quartiergeld (§ 27),
3. Kostgeld (§ 28),
.......
6. Reisekostenvergütung ( 31),
............
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle werden die im Abs. 1 Z. 2 bis 6 erwähnten Bezüge nur gewährt, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung oder Reinigung der Kleider oder die Beförderung der Zivildienstleistenden sorgt.
Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann die Nichtteilnahme an der Verpflegung aus den in der Person des Zivildienstleistenden gelegenen Gründen, wie z.B. Familienbesuch, Dienstfreistellung gemäß § 23 a, bewilligt werden, soweit Interessen des Zivildienstes nicht entgegenstehen. In diesen Fällen gebührt den Zivildienstleistenden an Stelle der Verpflegung ein Verpflegsgeld in der Höhe des den Wehrpflichtigen nach § 9 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, gebührenden Tageskostgeldes.
Gemäß § 27 Abs. 3 ZDG entfällt der Anspruch auf das Quartiergeld, wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne dass durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z. 7.
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Mai 1985 seinen ordentlichen Zivildienst bei der "Abteilung III - Wohlfahrtsverwaltung des Magistrates der Stadt Salzburg" abgeleistet hat. Die Ableistung des Zivildienstes ohne Quartierzuweisung war deshalb möglich, weil der Beschwerdeführer, dessen Hauptwohnsitz in Wels lag, den Zweitwohnsitz seiner Eltern in Mondsee benutzen konnte, entsprechend § 27 Abs. 3 ZDG der Dienstort von diesem Wohnsitz aus innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichbar war und unter Bedachtnahme auf die Fahrpläne der für diese Fahrten zum und vom Dienstort verwendeten Massenbeförderungsmittel durch entsprechende Festsetzung von Anfang und Ende der täglichen Dienstzeit eine tägliche ununterbrochene elfstündige Ruhezeit für den Beschwerdeführer gewährleistet war.
Dem Beschwerdeführer musste auf Grund des § 25 Abs. 2 ZDG, demzufolge insbesondere Kostgeld nur gewährt werden kann, soweit nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die Verpflegung sorgt, und auf Grund des Umstandes, dass er von einer Vorsorge für die Verpflegung zumindest zufolge der Konsumierung des zur Verfügung gestellten Mittagessens Kenntnis hatte, klar sein, dass seine Verpflegung grundsätzlich durch zur Verfügung gestellte Mahlzeiten erfolgen sollte. In einem solchen Fall kann aber Anspruch auf Kostgeld auf Grund des § 25 Abs. 2 ZDG nur insoweit entstehen, als dem Beschwerdeführer die Einnahme der Verpflegung aus dienstlichen Gründen, wie etwa bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Dienstort, unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass Frühstück und Abendessen bei der Einrichtung bereitgestellt wurden. Er hat auch nicht behauptet, an der Einnahme dieser Mahlzeiten allenfalls durch entsprechende Weisungen gehindert worden zu sein, oder dass ein Ersuchen, diese Mahlzeiten während der täglichen Dienstzeit einnehmen zu dürfen, abgelehnt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer bei diesen Gegebenheiten der Meinung war, nicht berechtigt zu sein, innerhalb der täglichen Dienstzeit die zur Verfügung stehenden Mahlzeiten einzunehmen, kann diese Ansicht nicht einen Anspruch auf Kostgeld gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ZDG auslösen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer bei seiner in den langen Fahrtzeiten zum und vom Dienstort begründeten besonderen persönlichen Situation und auch auf Grund des Umstandes, dass die von ihm bei der Einrichtung zu versehende Dienstzeit seinen durch die Fahrpläne der von ihm benutzten öffentlichen Verkehrsmittel gegebenen Bedürfnissen angepasst worden waren, zumutbar gewesen, die von ihm offenbar als erforderlich erachtete Erlaubnis zur Einnahme von Frühstück und Abendessen während seiner täglichen Dienstzeit zu begehren bzw. zumindest eine Bestätigung für das Zutreffen seiner Ansicht zu erhalten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer trotz der aufgezeigten Umstände bereits in seiner Eingabe vom 26. November 1984 an die belangte Behörde von einem Anspruch auf Kostgeld ausgegangen, ohne aber tatsächlich an der Einnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehindert worden zu sein.
Der Beschwerdeführer vermeint, an einsatzfreien Tagen wegen der seiner Ansicht nach gegebenen Unzumutbarkeit der Anreise zum Dienstort zwecks Einnahme der Mahlzeiten einen Anspruch auf Kostgeld zu besitzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass von einer Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes, wie sie sich aus der zitierten Regelung des § 27 Abs. 3 ZDG ergibt, nur die Rede sein kann, wenn die Fahrtzeit im einzelnen eine Stunde übersteigt. Dies trifft im Beschwerdefall aber nicht zu. Bei dieser Rechtslage ist dem Beschwerdeführer wohl einzuräumen, dass durch die relativ große Entfernung seines Wohnsitzes im Ort seines Einsatzes die Inanspruchnahme der Verpflegung an Ort und Stelle mit einigem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre. Dessen ungeachtet vermag das aber keinen Anspruch auf Kostgeld zu begründen, wenn der Beschwerdeführer wegen der gegebenen Entfernung nicht von der Verpflegungsmöglichkeit Gebrauch machte.
Der belangten Behörde kann sohin nicht der Vorwurf rechtswidrigen Handelns gemacht werden, wenn sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostgeld verneint hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des ihm ausgezahlten Verpflegsgeldes als zu gering erachtet, wendet er sich inhaltlich gegen die Normen des § 25 Abs. 5 ZDG und des Heeresgebührengesetzes. Deren Prüfung ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die zitierten gesetzlichen Regelungen keine Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht und sieht sich daher auch nicht zu einem Antrag im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.
Da sich sohin die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 17. Dezember 1986
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