Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §77 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §77 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Jänner 1985 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) den Beschwerdeführer
I) Gemäß §§ 98 und 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 verhalten, die im Zusammenhang mit dem Ölalarm in der Zeit vom 11. - 14. Juni 1984 auf dem Betriebsgelände in X getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 150.721,49, die sich aus sieben im einzelnen angeführten und rechnerisch aufgeschlüsselten Rechnungsbeträgen zusammensetzten, zu ersetzen und II) gemäß § 77 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Salzburger Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 104/68 in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 81/1976, für die vom 11. bis 14. Juni 1984 durchgeführten Amtshandlungen tageweise aufgeschlüsselte Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt S 5.460,-- zu entrichten.
Begründend ging die BH von folgendem Sachverhalt aus: Am 11. Juni 1984 sei von der Betriebstankstelle des Beschwerdeführers in X Dieselöl ausgeflossen und teilweise über die vorhandenen Benzinabscheider bzw. über eine direkt in den B-kanal führende Entwässerung in den Vorfluter gelangt. Auf dem Betriebsgelände seien ein 10.000 l fassender Lagerbehälter in einer Stahlblechwanne und rechtwinkelig zu diesem ein ca. 6.000 l fassender ausgedienter Aufleger eines Tankfahrzeuges, der durch keinerlei Wanne oder dergleichen gesichert gewesen sei, aufgestellt gewesen. Diese beiden Behälter seien mit einem Plastikschlauch verbunden gewesen, der am ehemaligen Aufleger beim Ablaßventil angeschlossen gewesen und in etwa 2/3 der Höhe des Lagerbehälters eingemündet sei. Eine Absperrvorrichtung sei nur beim Auslaß des ehemaligen Auflegers vorhanden gewesen, die Mündung in den Tank habe ein eingeschweißtes Anschlußrohr dargestellt. Durch Unbekannte sei dieser Verbindungsschlauch abgeschnitten worden, sodaß der gesamte Inhalt des ehemaligen Tankauflegers sowie der oberhalb des Anschlußrohres in dem Tank befindliche Inhalt ausgeflossen seien. Da die Schnittstelle des Verbindungsschlauches außerhalb der Lagerwanne gelegen sei, sei fast das gesamte ausgetretene Mineralöl unmittelbar auf das Gelände gelangt. Bei dieser Dieseltankanlage handle es sich um jene Anlage, deren Beseitigung u.a. im Bescheid der BH vom 8. August 1979, Zl. IIa-19507/2-1977, verfügt worden sei; es seien in diesem Zusammenhang auch die Auflagen der belangten Behörde gemäß deren Bescheid vom 9. Juli 1980, Zl. 1.01-19440/1-1980 (Punkt 1.2), nicht eingehalten worden, weil nicht für die gesamte Tankanlage eine Wanne zur Verfügung gestanden sei. Das ausgeflossene Mineralöl sei über das Gelände im Tankbereich unmittelbar auf das befestigte Betriebsgelände gelangt, wobei der größte Anteil in den Bereich des Waschplatzes und ein Teil über einen Kanal direkt in den B-bach geflossen sei. Die Absetzbecken und der Benzinabscheider seien durch abgesetzte Stoffe bereits derart gefüllt gewesen, daß im Mittel nur für jeweils ca. 1/5 Raum für Flüssigkeit vorhanden gewesen sei. Auch die Beseitigung dieser Abwasseranlage sei durch die oben genannten Bescheide der BH und der belangten Behörde verfügt worden. Durch das ausgeflossene Öl sei es neben der optischen Verunreinigung auch zu einer Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt in den betroffenen Gewässern (B-kanal, K-bach, und in geringem Umfang auch noch in der S) gekommen. Um weitere Schäden zu verhindern, seien umfangreiche Gegenmaßnahmen, wie etwa das Auspumpen und die Entfernung der Behälter, die Errichtung mehrerer Ölsperren, Abschöpfen des Öls, Ausbaggerung und Abtransport von ölverunreinigtem Erdreich etc. notwendig gewesen. Die dafür aufgelaufenen Aufwendungen seien Gegenstand der in Spruchpunkt I genannten Rechnungen, deren Ersatz dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben gewesen sei, weil diesen als Betriebsinhaber eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, er aber trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderung die provisorische Dieseltankstelle nicht beseitigt habe; der Ölaustritt sei nur auf Grund des desolaten Zustandes der Anlage ermöglicht worden. Da darin ein Verschulden des Beschwerdeführers zu erblicken sei, seien ihm gemäß §§ 76 Abs. 2 und 77 AVG 1950 auch die in Spruchpunkt II zusammengefaßten Kommissionsgebühren zur Zahlung vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung, die er wie folgt begründete:
"Der Verbindungsschlauch zwischen dem genehmigten und von Ihnen als nicht genehmigten Tank war ausreichend gesichert.
Mit einem Sabotageakt konnten wir nicht rechnen.
Da der ehemalige Aufleger zum Tatzeitpunkt leer war, jedoch der provisorisch genehmigte Tank mit Dieselöl gefüllt war und der Verbindungsschlauch ungefähr in 2/3 dessen Höhe einmündete, floß der über das Fassungsvermögen der Auffangwanne gehende Teil in das Erdreich.
Da wir die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben und die Ausbaggerungs- und Sanierungsarbeiten im weitaus größeren Umfang durchgeführt wurden, als sie nötig waren, müßten Sie den Urheber des Schadensfalles ausfindig machen und zur Schadensgutmachung heranziehen.
Wir sind uns keiner Schuld bewußt und bitten um Zurücknahme des Bescheides."
Diese Berufung hat die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung und der dagegen erhobenen Berufung sowie nach Zitierung des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 aus, Gefahr im Verzug sei jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Entscheidend sei bei der Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, ob durch das Verhalten des Verpflichteten objektiv die Gefahr der Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bestreite, der Verpflichtete zu sein, weil ursächlich für den Dieselölaustritt ein Sabotageakt gewesen sei. Die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers als des Verpflichteten sei jedoch durchaus geboten, weil - unbestrittenermaßen - beide Tanks, aus denen Dieselöl ausgetreten sei, völlig unzureichend bzw. gar nicht gesichert gewesen seien. Es sei praktisch nichts vorhanden gewesen, was einen Schutz gegen eine Gewässerverunreinigung geboten hätte. Auch bei einem Platzen des Schlauches oder einem anderen Unfall hätte Öl austreten und eine Gewässerverunreinigung verursachen können. Der Beschwerdeführer sei kraft der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bereits aus dem Betrieb der Tankstelle auf seinem Betriebsgelände als Verpflichteter zu qualifizieren, wenn so wie hier eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage bestehe. Dem Beschwerdeführer sei daher zu Recht der Betrag von S 150.721,48 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Auch die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Ölaustritt vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien unbestritten erforderlich gewesen und stünden im kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerdeführers. Hätte dieser nämlich seine Anlagen zumindest ordnungsgemäß abgesichert, sodaß das Öl noch vor Herbeiführung einer Gewässerverunreinigung aufgefangen hätte werden können, dann wäre ein Einschreiten der Behörde mangels einer Gefahr für Gewässer gar nicht notwendig gewesen. Überdies sei der Tank, aus dem der überwiegende Dieselölaustritt gestammt habe, gar nicht wasserrechtlich bewilligt. Auch die Vorschreibung der Kommissionsgebühren sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des im Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf gesetzmäßige Anwendung des § 31 Abs. 1 und 3 WRG 1959 und des § 77 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 AVG 1950, auf Parteiengehör, auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren, auf ordentliche Durchführung einer Beweiswürdigung sowie auf eine ordentliche Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid erkennbar die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt, die im wesentlichen in der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung unbestritten geblieben sind. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Vorbringen erstattet und keine Beweisanträge gestellt, die eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich gemacht hätten. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß der angefochtene Bescheid auf Grund eines Verfahrens ergangen wäre, in welchem dem Beschwerdeführer nicht ausreichend das Parteiengehör gewährt worden wäre, kann doch sogar fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch die Möglichkeit, in der Berufung die erforderlichen Ausführungen zu erstatten, saniert werden (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1958, Zl. 338/56) . Dem Beschwerdeführer war die Möglichkeit eingeräumt, spätestens in seiner Berufung ihm zielführend erscheinendes Vorbringen zu erstatten, auf welches die belangte Behörde im Berufungsverfahren Bedacht zu nehmen gehabt hätte; im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen kann jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Mangels im Verfahren vor der belangten Behörde vorgenommener Beweisaufnahmen erübrigte es sich aber, dem Beschwerdeführer nach Einbringung seiner Berufung im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 noch einmal Gelegenheit zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zu geben.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid nicht bekämpft, wonach die Dieseltankanlage, von der die (unbestritten eingetretene) Gewässerverunreinigung ausgegangen ist, auf Grund vorangegangener behördlicher Bescheide längst hätte beseitigt werden müssen. Ein Vorhalt dieser Bescheide im einzelnen war im Zuge des nunmehrigen Verfahrens entbehrlich, zumal weder deren vorangegangene Zustellung an den Beschwerdeführer noch deren Inhalt vom Beschwerdeführer bestritten worden war. Auch diesbezüglich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß hiezu erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Vorbringen keine Beachtung mehr finden kann, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist.
Ausgehend von dem von der belangten Behörde auf Grund eines - nach dem Gesagten mängelfreien - Verfahrens angenommenen Sachverhalt erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Nach dem ersten Satz des § 31 Abs. 2 WRG 1959 hat der nach Abs. 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nach dem ersten Satz des § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Bereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Der Beschwerdeführer als Inhaber einer Anlage ist Verpflichteter im Sinne dieser Bestimmungen. Seine Verpflichtung zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig. Vom Verpflichteten sind auch dann, wenn er der Sorgfaltspflicht im Sinne des § 31 Abs. 1 WRG 1959 nachgekommen ist, unverzüglich die bei Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu setzen bzw. hatte die Wasserrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1980, Zlen. 369, 370/80, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage gehen sämtliche Beschwerdeausführungen in der Richtung, die Anlage sei zureichend gesichert, sämtliche Auflagen seien erfüllt und der Beschwerdeführer sei wegen des den Ölaustritt auslösenden Sabotageaktes nur mittelbar Verursacher gewesen, ins Leere. Als unzulässige Neuerungen unbeachtlich waren in diesem Zusammenhang die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Zweifel am Vorliegen von Gefahr im Verzuge und an einer behördlichen Anordnung der getroffenen Maßnahmen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kostenersatzpflicht gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 wurde demnach von den Wasserrechtsbehörden dem Grunde nach mit Recht bejaht.
Dem Beschwerdeführer stand im Rahmen seiner Berufung die Möglichkeit offen, zu den im Spruch des Bescheides erster Instanz einzeln aufgezählten Rechnungen über insgesamt S 150.721,49 im einzelnen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Vorbringen und Beweisanträge dahingehend zu erstatten, ob und inwieweit die darin enthaltenen Arbeiten entbehrlich oder die dafür in Rechnung gestellten Beträge überhöht wären. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch mit der Behauptung begnügt, er habe die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und die Ausbaggerungs- und Sanierungsarbeiten seien in weitaus größerem Umfang als nötig durchgeführt worden. Dieses völlig unsubstantiierte Vorbringen gab aber zu ergänzenden Ermittlungen zum Zwecke einer weiteren Überprüfung der vorliegenden Rechnungen keinen Anlaß. Die Vorschreibung eines Kostenersatzes gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 erweist sich daher auch der Höhe nach frei von der in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 77 Abs. 1 AVG 1950 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 sinngemäß Anwendung.
Nach § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 belasten Kommissionsgebühren, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, einen Beteiligten dann, wenn die Gebühren durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Die Festsetzung der Pauschbeträge (Tarife) für die Höhe der Kommissionsgebühren hat gemäß § 77 Abs. 3 AVG 1950 für die Behörden der Länder durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen, was im Beschwerdefall durch die im Spruch der Behörde erster Instanz angeführte Salzburger Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1969, LGBl. Nr. 104/1968, in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 81/1976, geschehen ist.
Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist demnach nur im Falle eines Verschuldens des zum Kostenersatz herangezogenen Beteiligten an den betreffenden Amtshandlungen vorgesehen, wobei in jedem Fall vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1963, Slg. Nr. 6129/A, vom 17. April 1984, Zl. 81/07/0181, und vom 9. Juli 1985, Zl. 85/07/0039). Ein solches Verschulden haben die im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden dem Beschwerdeführer schon deshalb mit Recht angelastet, weil nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, daß er seine Anlage trotz behördlicher Beanstandung ohne den erforderlichen wasserrechtlichen Konsens betrieben hat. Alleinverschulden des zum Ersatz der Kommissionsgebühren herangezogenen Beteiligten setzt das Gesetz nicht voraus, sodaß der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt seiner Ersatzpflicht nicht durch einen Hinweis auf einen für ihn unvorhersehbaren Sabotageakt bzw. auf eine nur mittelbare Verursachung entgehen kann.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit auch nicht dadurch mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, daß sie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der - der Höhe nach unbestritten gebliebenen - Kommissionsgebühren bestätigt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 22. Oktober 1985
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