VwGH 84/10/0064

VwGH84/10/006413.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. WW, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 1984, Zl. II/3-513-K 11/9, betreffend Zurückweisung von Bewilligungsansuchen und Erteilung von Entfernungsaufträgen nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des die Einfriedung in Form von "Holzstehern und zwei waagrechten Rundlingen" betreffenden Entfernungsauftrages wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Unter dem Datum 22. Oktober 1979 richtete die Bezirkshauptmannschaft Baden an den Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Das Ansuchen des Herrn Dr. WW vom 16. 8. 1978 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf den Parz. Nr. n3, n1, n2, n5, n7, n9, n4 und n6 wird gemäß § 13 AVG 1950 zurückgewiesen.

2. Das Ansuchen vom 16. 8. 1978 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Unterstandes zum Abstellen eines Heuwagens oder Traktors im Ausmaß von 2 x 4 m auf den Parz. Nr. n7 und n8, KG. X, wird gemäß § 13 AVG 1950 zurückgewiesen.

Gleichzeitig ergeht gemäß § 25 des NÖ Naturschutzgesetzes LGBl. 5500-1, der Auftrag, das bereits ohne naturschutzbehördliche Bewilligung im Jahre 1978 errichtete Bauwerk innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

3. Das Ansuchen vom 31. Jänner 1979 um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zaunes auf den Parz. Nr. n3, n1 und n2, KG. X, wird gemäß § 13 AVG 1950 zurückgewiesen.

Gemäß § 25 des NÖ Naturschutzgesetzes ergeht der Auftrag den auf den Parz. Nr. n1 - n11 ohne naturschutzbehördliche Bewilligung hergestellten Zaun innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Herr Dr. WW wird gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 172/1950, verpflichtet, Kommissionsgebühren nach § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung LGBl. 3860/1 für 1 Amtsorgan, 4/2 Std. im Betrag von S 480,-- binnen zwei Wochen mit dem beiliegenden Zahlschein bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einzuzahlen."

Was die Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, eines Unterstellschuppens und eines Zaunes betreffe, so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, seien diese deshalb zurückzuweisen gewesen, weil es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung unterlassen habe, seinen Anträgen die erforderlichen "technischen Unterlagen", wie Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, Beschreibung der Gestaltung des Zaunes, anzuschließen. Da sowohl der Schuppen als auch der Zaun, soweit er bereits bestehe, ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung - die betreffenden Grundstücke lägen sämtliche im Grünland und darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes - hergestellt worden sei und auch die im § 25 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz vorgesehene Frist von drei Jahren noch nicht verstrichen sei, habe dem Beschwerdeführer die Entfernung der Objekte innerhalb angemessener Frist aufgetragen werden müssen.

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 10. Februar 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab, änderte jedoch gleichzeitig den den Zaun betreffenden Entfernungsauftrag des erstinstanzlichen Bescheides (Spruchpunkt 3, zweiter Teil) und gab ihm nachstehende Fassung:

"Bezüglich der von Ihnen bereits in Form von 'Holzstehern und zwei waagrechten Rundlingen' hergestellten Einfriedung an der Südwestseite der Parz. n7 und n8, an der Nordwestseite der Parz. n8 in zwei Abschnitten an der Nordostseite der Parz. n8, n9, n4 und n5 sowie an der Südwestseite der Parz. n10 werden Sie jedoch gemäß § 25 des NÖ Naturschutzgesetzes verpflichtet, durch Entfernung dieser Baulichkeit binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides, auf den erwähnten Grundstücken den früheren Zustand herzustellen."

Zur Begründung der Entfernungsaufträge nahm die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer auf ihm gehörigen, im Grünland, zudem im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald und außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstücken den im erstinstanzlichen Bescheid im Spruchpunkt 2. bezeichneten Unterstand und die im Spruchpunkt 3. in der Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides beschriebene Einfriedung ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet habe. Die Bewilligungsbedürftigkeit sei im Grunde des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz gegeben; lediglich Anzeigepflicht sei zu verneinen, da diese gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. nur im Grünland außerhalb von Landschaftsschutzgebieten in Betracht komme. Was die Einfriedung anlange, habe sich die belangte Behörde zu einer solchen Korrektur des erstinstanzlichen Entfernungsauftrages veranlasst gesehen, der der Aktenlage und den Ergebnissen der von der Erstinstanz gepflogenen örtlichen Ermittlungen vollinhaltlich entspreche. Der Baulichkeitscharakter der Einfriedung sei vom Beschwerdeführer "an sich nicht mehr bestritten". Ergänzend sei hinsichtlich des Inhaltes des Begriffes "Baulichkeit" - letzterer werde im NÖ Naturschutzgesetz nicht definiert - auf die im § 2 Z. 5 NÖ Bauordnung 1976 enthaltene Begriffsumschreibung zu verweisen, die auch im naturschätzbehördlichen Verfahren zum Tragen komme. Infolge Vorliegens aller Voraussetzungen sei die Erstbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Entfernung der konsenslos errichteten Objekte vorzuschreiben (§ 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). - Zur Zurückweisung der Bewilligungsansuchen führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich das Vorliegen der in den §§ 6 Abs. 4 und 4 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz festgelegten und für die Zulässigkeit der Bauvorhaben des Beschwerdeführers aus naturschutzrechtlicher Sicht ausschlaggebenden Voraussetzungen nur dann beurteilen hätte lassen, wenn die Bewilligungsansuchen hinreichend konkretisiert und mit entsprechenden Unterlagen ausgestattet worden wären. Was den "land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" im besonderen anlange, so sei nicht dieser an sich, sondern nur insoweit, als es um die Errichtung von Baulichkeiten gehe, bewilligungspflichtig. Der Behörde erster Instanz sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls die Möglichkeit genommen gewesen, das betreffende Bewilligungsansuchen einer Sachentscheidung zuzuführen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid - seine diesbezüglichen weitläufigen Ausführungen auf das wesentliche zusammengefasst - in seinem Recht darauf verletzt, dass seine Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung vom 16. August 1978 und vom 31. Jänner 1979 nicht zurückgewiesen, sondern einer inhaltlichen Erledigung mit dem Ergebnis der Erteilung der angestrebten Bewilligung zugeführt werden, und weiters in dem Recht darauf, dass die den Unterstand und die Einfriedung betreffenden Entfernungsaufträge nicht erteilt werden (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Dafür, dass sich der Beschwerdeführer durch die Bestätigung der Entscheidung der Erstinstanz über die Vorschreibung von Kommissionsgebühren verletzt erachten würde, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Außer Streit steht, dass sämtliche dem Beschwerdeführer gehörige Grundstücke, auf die sich die von ihm der Naturschutzbehörde erster Instanz im Wege von Anträgen um naturschutzrechtliche Bewilligung bekannt gegebenen verfahrensgegenständlichen (z. T. bereits verwirklichten) Projekte erstrecken, sowohl im Grünland als auch im Landschaftsschutzgebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegen sind. Daraus folgt - den Baulichkeitscharakter vorausgesetzt - die Bewilligungsbedürftigkeit dieser Vorhaben im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-0 (in der Folge: NSchG) - sofern nicht die Ausnahme des § 4 Abs. 4 zum Tragen kommt - und des § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG.

1.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedarf die Errichtung von Baulichkeiten im Grünland einer Bewilligung der Behörde. Zufolge des § 4 Abs. 3 leg. cit. ist die Bewilligung für die Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 Z. 1 zu versagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden kann. Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde. Die Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG ist im Grunde des § 6 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn durch die beabsichtigten Maßnahmen oder Vorhaben

1. das Landschaftsbild, 2. die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder 3. der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zufolge des § 13 leg. cit. ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

1.3. Damit die Behörde beurteilen kann, ob eine "Baulichkeit" und solcherart überhaupt Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG vorliegt, und bejahendenfalls, ob und wenn ja, welche Versagungsgründe der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, ist der Bewilligungswerber verpflichtet, seinen Antrag - und zwar auch dann, wenn es sich um einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung handelt - mit allen, für die Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Angaben und Unterlagen auszustatten. Kommt der Antragsteller seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde im Wege eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 für die Behebung des Formgebrechens zu sorgen. Nach der Aktenlage und laut der von der belangten Behörde insoweit erkennbar übernommenen und in diesem Punkt vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides waren den beiden Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 16. August 1978 (betreffend die Errichtung eines "landwirtschaftlichen Betriebes" und eines Unterstandes) und dem Antrag auf Bewilligung der Eirichtung eines Zaunes vom 31. Jänner 1979 - abgesehen von einem Lichtbild über den Unterstand - keine Angaben und Unterlagen beigeschlossen, welche der Behörde die Beurteilung des Baulichkeitscharakters einerseits und gegebenenfalls des Vorliegens von Versagungsgründen anderseits ermöglicht hätte. Den daraufhin an ihn ergangenen Verbesserungsaufträgen der Behörde erster Instanz ist der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des Bescheides dieser Behörde nicht nachgekommen. Auch dieser Sachverhalt ist aktenkundig und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Verfehlt ist die im gegebenen Zusammenhang vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er hätte ein Recht darauf, dass ihm die Naturschutzbehörde darlege, wie die von ihm geplanten und zum Teil bereits verwirklichten Projekte gestaltet sein müssten, um Versagungsgründe hintanzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 19. September 1983, Z1. 10/1650/80, ausgesprochen hat, lässt sich dem Gesetz ein derartiges Recht nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die belangte Behörde hätte, da er der Behörde erster Instanz "spätestens am 25. 1. 1982" den verfahrensgegenständlichen Unterstand betreffende Unterlagen vorgelegt habe, auf Grund dieser Urkunden über seinen diesbezüglichen Bewilligungsantrag entscheiden müssen, so verkennt er auch insoweit die Rechtslage: Die Pflicht der Berufungsbehörde, eine Sachentscheidung zu treffen, setzt eine Sachentscheidung der Unterinstanz voraus. Da aber die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) Bewilligung des Unterstandes zurückgewiesen hat, durfte die belangte Behörde als Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden.

2. Es war sohin nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - durch Bestätigung des diesbezüglichen Abspruches der Erstinstanz - die (insgesamt drei) Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

3.1. Sowohl der "Unterstand zum Abstellen eines Heuwagens oder Traktors im Ausmaß von 2 x 4 m" als auch die in Form von "Holzstehern und zwei waagrechten Rundlingen hergestellte Einfriedung" wurden auf im Landschaftsschutzgebiet außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegenen Grünlandgrundstücken errichtet (vgl. II. 1.1.). Die Bewilligungsbedürftigkeit des Unterstandes und der Einfriedung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG - sofern eine solche im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 leg. cit. überhaupt vorliegt - wie auch nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG hat darüber hinaus die Qualifikation dieser Objekte als "Baulichkeit" zur Voraussetzung. Das Vorliegen dieser von den Behörden erster und zweiter Instanz als erwiesen angenommenen Voraussetzungen wird vom Beschwerdeführer in Ansehung beider Objekte (in der Beschwerde nur mehr hinsichtlich der Einfriedung) bestritten.

3.2. Die belangte Behörde verweist in der Begründung ihres Bescheides zur Bestimmung des Begriffes "Baulichkeit" - infolge Fehlens einer Umschreibung im NÖ Naturschutzgesetz - auf die NÖ Bauordnung 1976, deren § 2 Z. 5 auch für das naturschutzbehördliche Verfahren maßgebend sein müsse. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dieser Auffassung, dem daraus von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schluss allerdings nur hinsichtlich des Unterstandes.

Gemäß § 2 Z. 5 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-1, gelten im Sinne dieses Gesetzes als

"Baulichkeit: ein durch bauliche Vorhaben hergestelltes Objekt, welches nach seiner Funktion und äußeren Erscheinungsform ein Gebäude (z. B. Haus, Stall, Hütte, Scheune, Mobilheim, Traglufthalle) oder ein anderes Bauwerk (z. B. Stütz- und Einfriedungsmauer, Tiefgarage, Keller) oder eine sonstige bauliche Anlage (z. B. Kanalstrang, Brunnen, Schächte, Senkgruben, Blitzableiter) sein kann."

Unter Zugrundelegung dieser Legaldefinition hegt der Gerichtshof keine Bedenken, den vom Beschwerdeführer errichteten, hinsichtlich seiner Gestaltung durch ein vom Beschwerdeführer selbst beigebrachtes Lichtbild gut veranschaulichten hölzernen Unterstand als "Baulichkeit" einzustufen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob man in dem genannten Objekt ein "Gebäude" (näherhin eine "Hütte") oder eine "sonstige bauliche Anlage" erblickt. Dass der Unterstand vom Beschwerdeführer lediglich als Provisorium gedacht ist, ist rechtlich unerheblich, da das Gesetz diesen Gesichtspunkt nicht in die Begriffsumschreibung miteinbezogen hat.

Anders verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer errichteten Einfriedung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter "baulicher Anlage" jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein gewisses (wesentliches) Maß an fachlichen (bautechnischen) Kenntnissen erforderlich ist, die mit dem Boden in Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 8. Februar 1965, Slg. Nr. 6580/A, vom 15. Jänner 1968, Slg. Nr. 7265/A, und vom 17. Oktober 1978, Slg. Nr. 9657/A, sowie die zur NÖ Bauordnung 1976 ergangenen Erkenntnisse vom 9. Juni 1978, 1072/77, Slg Nr. 9587/A, und vom 23. Februar 1982, 81/05/0148, 0150, Slg. Nr. 10.662/A). Wenngleich der belangten Behörde einzuräumen ist, dass im vorliegenden Fall durch das Einschlagen von Pfosten in den Boden eine Verbindung mit diesem herbeigeführt wurde, und allenfalls auch die Eignung gegeben ist, öffentliche Interessen, nämlich solche des Naturschutzes, zu berühren, kann der Gerichtshof nicht finden, dass für die Errichtung der in Rede stehenden, gleichfalls durch ein im Verwaltungsakt erliegendes Lichtbild dokumentierten Einfriedung aus Holzstehern und Rundlingen auch nur ein "gewisses Maß" an bautechnischen Kenntnissen erforderlich wäre. Die Qualifikation der Einfriedung als "Baulichkeit" durch die belangte Behörde ist demnach mit der Rechtslage nicht vereinbar.

3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die belangte Behörde, ohne rechtswidrig zu handeln, Bewilligungsbedürftigkeit - eine solche wurde von ihr lediglich nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG zu Grunde gelegt - nur in Ansehung des Unterstandes, nicht jedoch auch hinsichtlich der Einfriedung annehmen durfte. Daraus wieder folgt, dass die bewilligungslose Errichtung der Einfriedung keinen Verstoß gegen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes darstellte und sohin der diesbezügliche auf § 25 NSchG gestützte Entfernungsauftrag gesetzlich nicht gedeckt war.

3.4. Da somit die belangte Behörde für den Unterstand in Einklang mit dem Gesetz von der Bewilligungsbedürftigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG ausgegangen ist, eine solche Bewilligung jedoch von der Behörde nicht erteilt wurde, liegt ein "Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes" (§ 25 Abs. 1 NSchG) in Bezug auf § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. vor. Überlegungen dahin gehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zuteil werden würde, war die Behörde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet. Entscheidend war vielmehr allein die Errichtung des Unterstandes vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung (vgl. dazu das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 29. April 1985, Zl. 84/10/0019). Von da her gesehen war der Beschwerdeführer - das Nichtüberschreiten der im § 25 Abs. 2 NSchG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist vorausgesetzt - gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verpflichten. Dass die besagte Frist vorliegend nicht eingehalten worden sei, wurde zwar vom Beschwerdeführer (erstmals) in der Beschwerde behauptet; allerdings vermochte diese bloße Behauptung die insoweit schlüssige Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (von der belangten Behörde übernommen) nicht zu entkräften. Die belangte Behörde ist somit in rechtlich einwandfreier Weise vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 25 NSchG ausgegangen. Da der Entfernungsauftrag auch die für die Vollstreckbarkeit erforderliche Bestimmtheit aufweist, haftet diesem Ausspruch Rechtswidrigkeit nicht an.

4. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen, d. h. hinsichtlich der Zurückweisung der Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers und des den Unterstand betreffenden Entfernungsauftrages, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Barauslagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 48 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) dem Beschwerdeführer nicht erwachsen sind.

Wien, am 13. Mai 1985

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