VwGH 84/10/0019

VwGH84/10/001929.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Dr. WW, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 1984, Zl. II/3-513-K 11/11, betreffend naturschutzbehördliche Entfernungsaufträge und Zurückweisung von Anzeigen, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG NÖ 1977 §25;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;
NatSchG NÖ 1977 §25;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs2 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit als mit ihm der Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Unter dem Datum 11. Jänner 1982 richtete die Bezirkshauptmannschaft Baden an den Beschwerdeführer einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I. Die Bezirkshauptmannschaft Baden als Naturschutzbehörde verpflichtet Sie gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-2, die auf Parzellen Nr. n9 und n5, KG. X im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald im Jahre 1980 errichtete Holzschneideanlage (Gattersäge) sowie die dazugehörigen Betonfundamente innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und durch Rekultivierung und Begrünung der Baufläche den früheren Zustand in der Natur wieder herzustellen.

II. Die Bezirkshauptmannschaft Baden verpflichtet Sie ferner gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit., die im Herbst 1979 auf Parz. Nr. n11, KG. X im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald errichtete Bauhütte binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und auf der Baufläche den früheren Zustand durch Rekultivierung bzw. Begrünung wieder herzustellen.

III. Ihre Anzeige vom 9. 10. 1979 und 18. 10. 1979, mit welcher Sie die beabsichtigte Errichtung der beiden vorgenannten Objekte der Bezirkshauptmannschaft Baden als Naturschutzbehörde anzeigten, wird als unzulässig zurückgewiesen."

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die NÖ Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 9. Jänner 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab, änderte jedoch gleichzeitig die Spruchpunkte I und II des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der dort enthaltenen Beschreibung der Baulichkeiten und der Zeitangaben dahin gehend ab, dass die diesbezüglichen Textstellen

im Spruchpunkt I "nach dem 12. November 1979 errichtete, mit Betonfundamenten, Arbeitspodest, Rampen und maschineller Einrichtung ausgestattete Holzschneideanlage (Sägegatter)" und

im Spruchpunkt II "frühestens im März 1979" sowie "mit Tür und Fenster ausgestattete und einen Grundriss von etwa 2,5 x 2,5 m aufweisende Holzhütte"

zu lauten habe.

Der Begründung zufolge sei der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich beizupflichten gewesen. Lediglich aus formellen Gründen und unter sorgfältiger Bedachtnahme auf die gesicherten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei der Spruch des Bescheides der Erstinstanz im angeführten Umfang zu ändern gewesen. In Bezug auf die Verpflichtung zur Herstellung des früheren Zustandes sei der Aktenlage entsprechend davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-2, im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald, und zwar auf Grünlandgrundstücken, ohne naturschutzbehördliche Bewilligung die im Spruch bezeichneten Baulichkeiten errichtet habe. Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz sei Bewilligungsbedürftigkeit gegeben, weil die Marktgemeinde X über keinen Bebauungsplan verfüge. Die durchgeführten Ermittlungen ließen keinen Zweifel daran, dass die dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 1982 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung bzw. vorläufigem Abschluss der naturschutzgesetzwidrigen Bautätigkeit des Beschwerdeführers ergangen sei. Unter den gegebenen Umständen sei die Naturschutzbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 25 NÖ Naturschutzgesetz die Herstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Diese Verpflichtung setze nämlich nicht voraus, dass auch nachträglich die Einbringung eines Bewilligungsantrages durch den Hersteller unterblieben, das Vorliegen von Versagungsgründen durch die Behörde geprüft oder schon eine abschlägige naturschutzbehördliche Entscheidung über einen solchen Antrag ergangen sein müsste. Nur eine allenfalls später erlangte naturschutzbehördliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Entfernungsauftrages entgegen. Was den Baulichkeitscharakter der verfahrensgegenständlichen Objekte anlange, sei dieser im erstinstanzlichen Bescheid in zutreffender Weise klargestellt worden. Im übrigen gehe es nicht um die Gattersäge, also um die maschinelle Einrichtung als solche, sondern um die Holzschneideanlage mit allen Bestandteilen. Der synonyme Gebrauch dieser beiden Begriffe sei daher ebenso wenig gerechtfertigt, wie die Bezeichnung der Holzhütte auf dem Grundstück n11 als Bauhütte, da unter einer solchen auch im baurechtlichen Sinn immer nur eine für die Dauer bereits bewilligter Bauführungen zulässige Einrichtung zu verstehen sei. Was die Zurückweisung der beiden Anzeigen des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1979 und 18. Oktober 1979 betreffend die beabsichtigte Errichtung der verfahrensgegenständlichen Objekte anlange, sei darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Baulichkeiten innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes immer einer Bewilligung bedürfe; die für Grünlandgrundstücke außerhalb von Landschaftsschutzgebieten erforderliche Unterscheidung in bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Maßnahmen komme somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die besagten Anzeigen seien demnach - eine Zurückziehungserklärung liege nicht vor - zurückzuweisen gewesen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht, dass ihm die naturschutzbehördlichen Entfernungsaufträge nicht erteilt werden, sowie in dem Recht, dass seine Anzeigen vom 9. Oktober 1979 und 18. Oktober 1979 nicht zurückgewiesen werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-0 (in der Folge: NSchG), sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Zufolge des § 13 leg. cit. ist Naturschutzbehörde, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

1.2. Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 NSchG bedarf im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten einer Bewilligung der Behörde. Zufolge des Abs. 4 desselben Paragraphen unterliegt die Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 Z. 1 nicht der Bewilligungspflicht, wenn sie der Grünlandnutzung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz entspricht. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bedarf in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Baulichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung der Behörde.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft den Naturschutzbehörden erster und zweiter Instanz vor, sie hätten es unterlassen, ein Verfahren darüber abzuführen, ob die "Gattersäge" und die "Bauhütte" der Grünlandnutzung entsprächen. Die Verpflichtung der Behörde, die Herstellung des früheren Zustandes nach § 25 Abs. 1 NSchG aufzutragen, bestehe nur dann, wenn diesem Gesetz zuwider gehandelt worden sei. Als ein solches Zuwiderhandeln "durch erfolgte Inangriffnahme des Vorhabens unter Verletzung der Anzeigepflicht, rechtzeitigen Anzeigepflicht oder einer Bewilligungsbedingung gemäß §§ 4 - 6 NÖ Naturschutzgesetz kann nur eine Ausführung des Vorhabens angesehen werden, welche die Behörde zu dessen Untersagung gemäß §§ 4 Absatz 3, 5 Absatz 3 und 6 Absatz 4 NÖ Naturschutzgesetz berechtigt hätte." Der Beschwerdeführer möchte mit diesem Vorbringen offenbar zum Ausdruck bringen, dass die belangte Behörde zunächst eine inhaltliche Prüfung seiner Anzeigen vom 9. Oktober 1979 und 18. Oktober 1979 sowie seines Antrages vom 17. August 1981, um (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung vorzunehmen gehabt hätte und nur im Falle einer fristgerechten Untersagung der Vorhaben bzw. einer Versagung der Bewilligung zur Erlassung der Entfernungsaufträge befugt gewesen wäre. Mit dieser Auffassung verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

2.2. Auszugehen ist davon, dass sowohl die Holzschneideanlage (Sägegatter) als auch die Holzhütte vom Beschwerdeführer zufolge der Feststellungen der belangte Behörde im bekämpften Bescheid, denen die Beschwerde ausdrücklich beigetreten ist, auf im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gelegenen Grünland-Grundstücken errichtet wurden. Dass es sich bei den genannten Objekten um "Baulichkeiten" handelt, die zudem außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes gelegen sind, ist in der Beschwerde unbestritten geblieben. Daraus folgt die Bewilligungsbedürftigkeit der Errichtung der Holzschneideanlage wie auch der Holzhütte im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 1 - sofern nicht die Ausnahme nach § 4 Abs. 4 zum Tragen kommt - und des § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG. Die belangte Behörde hat - gleich der Erstinstanz - ihrer Entscheidung laut deren Begründung lediglich die Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. zu Grunde gelegt. Da eine solche Bewilligung von der Behörde nicht erteilt wurde, liegt ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes vor. Keineswegs war die Behörde - wie der Beschwerdeführer meint - verpflichtet, Überlegungen dahin gehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal dem (nachträglich gestellten) Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers zuteil werden würde, da das "Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes" (§ 25 Abs. 1 NSchG) in Bezug auf § 6 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. durch die Errichtung von Baulichkeiten (hier: der Holzschneideanlage und der Holzhütte) vor Erteilung der vom Gesetz geforderten Bewilligung verwirklicht wird, sohin insoweit der Ausgang eines vor der Behörde anhängigen Bewilligungsverfahrens rechtlich ohne Relevanz ist. Im Sinne dieser Ausführungen war der Beschwerdeführer - das Nichtüberschreiten der im § 25 Abs. 2 NSchG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist steht außer Streit - gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dass die von der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen der Entfernung der genannten Objekte sowie der Rekultivierung und Begrünung der Bauflächen keine durch § 25 Abs. 1 NSchG gedeckten Maßnahmen oder die Aufträge mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der ihm aufgetragenen, auf § 25 Abs. 1 NSchG gestützten Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes mit dem Hinweis darauf darzutun versucht, dass er die Errichtung der besagten Baulichkeiten fristgerecht angezeigt habe und er deshalb berechtigt gewesen sei, diese Vorhaben mangels fristgerechter Untersagung in Angriff zu nehmen, so übersieht er ebenfalls die Bewilligungsbedürftigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG. Im Hinblick auf diese kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungspflicht auch gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 oder Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. bestanden hat und ob letzterer entsprochen wurde, da auch neben dieser die Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bestanden hätte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1984, Zl. 82/10/0026).

3. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht im Beschwerdefall unter der Voraussetzung, dass nicht das Vorliegen einer Ausnahme im Grunde des § 4 Abs. 4 NSchG zu bejahen ist, Bewilligungspflicht auch gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 leg. cit. Die belangte Behörde ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Annahme (lediglich) einer Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 4 nicht vorliegen und hat dies - übereinstimmend mit der Erstinstanz - mit der Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Objekte, nach § 6 Abs. 2 Z. 3 begründet. Dieser Beurteilung liegt die Auffassung der Behörden beider Verwaltungsebenen zu Grunde, dass auf Grund der Situierung der in Rede stehenden Baulichkeiten im Landschaftsschutzgebiet allein eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 in Betracht komme, somit für eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 4 und deren sachliche Behandlung kein Raum sei. Diese Rechtansicht ist verfehlt. Vielmehr hat für die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 4 nichts anderes zu gelten als für die Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1:

Beide bestehen bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen neben und unabhängig vom Erfordernis einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG. Daraus folgt, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall verhalten gewesen wäre, die beiden Anzeigen des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1979 und 18. Oktober 1979 einer sachlichen Prüfung auf das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 NSchG zu unterziehen. Dadurch, dass sie dies - in Verkennung der Rechtslage - verabsäumt und die Anzeigen als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer insoweit in seinen vom Beschwerdepunkt umfassten Rechten verletzt.

4. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der durch die belangte Behörde ausgesprochenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herstellung des früheren Zustandes durch Entfernung der Holzschneideanlage und der Holzhütte und durch Rekultivierung und Begrünung der Bauflächen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 sowie 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Barauslagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 48 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) dem Beschwerdeführer nicht erwachsen sind.

Wien, am 29. April 1985

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