VwGH 84/06/0137

VwGH84/06/013719.11.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert,

I.

über die Beschwerde 1. des A und 2. der B sowie 3. der C in F, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 29, gegen den Spruch II des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 1984, GZ. 03-12 Wi 24- 84/13 (hg. Zl. 84/06/0137), betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien 1. X, 2.Y, beide vertreten durch Dr. Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, 3. Stadtgemeinde Frohnleiten, vertreten durch den Bürgermeister),

II.

über die Beschwerde 1. des X und 2. der Y, beide vertreten durch Dr. Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, gegen den Spruch I des genannten Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung (hg. Zl. 84/06/0138), betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung (mitbeteiligte Parteien: 1.- bis 3.- Beschwerdeführer zu I. A, B, C, 4. die Stadtgemeinde Frohnleiten, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1968 §57;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §94;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita idF 1980/051;
BauO Stmk 1968 §57;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §94;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita idF 1980/051;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, der Spruchteil I, betreffend die Zurückweisung der Vorstellung, jedoch nur hinsichtlich des Beschwerdeführers X.

Hingegen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin Y als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat an Verfahrensaufwand den Beschwerdeführern zu I. A, B, C S 9.840,-- und dem Beschwerdeführer zu II. X S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hingegen hat die Beschwerdeführerin zu II. Y dem Land Steiermark an Verfahrensaufwand S 460,-- und den Mitbeteiligten zu II. A, B, C S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. Juni 1976 suchte der Erstbeschwerdeführer zu II. X um Genehmigung der Errichtung einer Flutlichtanlage auf einem bereits betriebenen, mit Widmungs- und Baubewilligung versehenen Tennisplatz auf dem Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Frohnleiten an. Nach Durchführung einer Bauverhandlung und Einholung von Gutachten zog er mit Schreiben vom 21. September 1976 dieses Ansuchen zurück, da er die Ansicht vertrat, eine Genehmigung der Flutlichtanlage sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 15. November 1977 erklärte er die Zurücknahme "zurückzuziehen", also das Bauansuchen neuerlich einzubringen.

In der nach Wiedereinbringung des Bauansuchens durchgeführten Bauverhandlung vom 6. Dezember 1977 sprachen sich (neben anderen Anrainern) die Beschwerdeführer zu I A, B, C als Nachbarn gegen die Genehmigung aus, und zwar aus folgenden Gründen:

"Beide vom Amtssachverständigen erörterten Varianten und zwar sowohl die Anbringung eines Rasters beim Scheinwerfer selbst wie auch die Errichtung von Planen sind nicht geeignet, Beeinträchtigungen der Anrainer zu vermeiden. Die Lösung mit einem Raster bringt nach einer Auskunft des Vertreters der Firma ELIN lediglich eine Verbesserung der Situation bis zu 30 %. Auch die Errichtung einer Plane bildet keine geeignete Grundlage um jegliche Beeinträchtigung zu unterbinden, außerdem würde sie nur eine Landschaftsverunstaltung herbeiführen und den Anrainern auch die Sicht behindert werden. Die Zustimmung der Anrainer zum seinerzeitigen Widmungs- und Bauverfahren wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass die Konsenswerber den Tennisplatz für ihre eigenen privaten Zwecke verwenden. Tatsächlich hat sich doch herausgestellt, dass der Platz clubsvereins- und gewerbsmäßig verwendet wird. Es handelt sich im gegenständlichen Bereich um ein ausgesprochenes Wohngebiet, welches außerordentlich ruhig ist. Aus dem von der Gemeinde eingeholten Lärmgutachten der Fachabteilung I a der Landesbaudirektion ist zu entnehmen, dass durch den Betrieb der Tennisanlage eine für die Anrainer unzumutbare Lärmbelästigung gegeben ist und Lärmpegelsteigerungen bis 12 dBA vorkommen. Es wird in diesem Gutachten empfohlen, diesen Übelstand dadurch abzustellen, dass die Spitze auf die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr beschränkt wird. Während der größten Zeit des Jahres herrschen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr derartige natürliche Lichtverhältnisse, dass eine Flutlichtanlage nicht benötigt wird. Die Anrainer sprechen sich daher gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Flutlichtanlage aus. Allenfalls wolle hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch das ergänzende Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und hinsichtlich der landschaftsschutzlichen Beeinträchtigungen ein Gutachten der Rechtsabteilung 6 der Landesregierung eingeholt werden."

Mit dem ersten Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Juni 1978 wurde die Baubewilligung unter bestimmten Auflagen erteilt, wogegen sowohl die Beschwerdeführer X und Y als "Bewilligungswerber" als auch die Beschwerdeführer A, B und C sowie andere Nachbarn Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 14. Februar 1979 behob der Gemeinderat als Berufungsbehörde den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern A, B und C sowie anderen Anrainern erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. August 1979 wegen Verletzung von Rechten dieser Vorstellungswerber aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Frohnleiten verwiesen. Eine Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde und Rückverweisung an die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 sei nur zulässig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; ansonsten habe die Berufungsbehörde, unter Umständen nach Ergänzung des Verfahrens, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde diese Umstände gar nicht geprüft habe, seien die Vorstellungswerber (darunter die Beschwerdeführer A, B und C) in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde verletzt worden.

Daraufhin entschied statt des Gemeinderates der Bürgermeister mit Bescheid vom 17. Oktober 1980 über das Bauansuchen und bewilligte es unter einer Reihe von Vorschreibungen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (A, B und C) Berufung.

Daraufhin beraumte der Vizebürgermeister namens des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde für 22. April 1981 unter Beiziehung eines Sachverständigen eine Bauverhandlung an. Diese wurde dann auf den 29. Juni 1981 verlegt, bei welcher der Sachverständige für Elektrotechnik das schriftliche Gutachten über die Belästigung der Anrainer durch die Flutlichtbeleuchtung näher erläuterte. In der Folge wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage der Lärmbeeinträchtigung eingeholt. Im Befund hielt der Sachverständige auf Grund einer Besichtigung fest, dass die Gegend villenartig verbaut, daher die "akustische Umgebung" des Immissionsortes ohne Spielbetrieb als außerordentlich ruhiges Wohngebiet einzustufen sei. Geräusche, die aus dem allgemeinen Umgebungspegel nach Stärke, Frequenz und Impulsartigkeit deutlich hörbar herausragten, wiesen eine besondere Belästigungspotenz auf und müssten daher gesondert bewertet werden. Auf den Wohnbereich des Nachbarn einwirkende Außengeräusche seien dann unzumutbar belästigend, wenn zwecks Vermeidung der Belästigung innerhalb der Aufenthaltsräume die Fenster geschlossen gehalten werden müssten oder vorhandene Außenwohnflächen nicht mehr adäquat genützt werden könnten; dies gelte jedenfalls für das im konkreten Fall vorliegende reine Wohngebiet laut beschlossenem Flächenwidmungsplan. Die vom Tennisspiel ausgehenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft seien auf Grund ihres impulsartigen Charakters im besonderen Maß belästigend. Daraus ergebe sich, dass die Nachbarschaft durch das Tennisspiel in unzumutbarer Weise durch Lärmstörungen belästigt werde. Die in einem schon zuvor eingeholten Lärmgutachten empfohlenen Einschränkungen des Spielbetriebes auf die Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr seien prinzipiell werktags konsequent einzuhalten. Für Samstage und Tage vor Feiertagen werde empfohlen, die Zeit für den abendlichen Spielbetrieb noch ein bis zwei Stunden vor 19.00 Uhr zu beenden, für Samstage, Sonn- und Feiertage auch den morgendlichen Spielbetriebsanfang ein bis zwei Stunden später als 07.00 Uhr anzusetzen, um die heute üblichen Zeiten der Ruhe und Erholung an und vor Wochenenden sowie Feiertagen und um insbesondere die Wohnsituation der Nachbarn als Mindestmaß des Ruheschutzes zu berücksichtigen. Diese schon im Lärmgutachten des Amtssachverständigen empfohlenen Einschränkungen seien notwendig und unbedingt einzuhalten; der Betrieb der Tennisanlage in dieser Wohngegend entspreche weder den raumordnungspolitischen Zielsetzungen noch den allgemeinen Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften zur Verhinderung zumutbarer Lärmstörungen, so daß wesentliche Einschränkungen der Spielbetriebszeiten notwendig seien.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. August 1982 wurde zunächst der Bescheid des Bürgermeisters vom 17. Oktober 1980 wegen Unzuständigkeit gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 behoben und überdies über die Berufungen sowohl der Beschwerdeführer (zu II) X und Y, als auch der Beschwerdeführer A, B und C sowie anderer Nachbarn dahin entschieden, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführer (zu II) X und Y vom 3. Juni 1976 betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Flutlichtanlage unter einer Reihe von Auflagen und Beschränkungen stattgegeben werde.

Gegen den zweiten Teil des Berufungsbescheides, mit dem in der Sache selbst entschieden wurde, erhoben sowohl die Beschwerdeführer (zu I) X und Y, als auch die Beschwerdeführer (zu I) A, B und C sowie andere Nachbarn das Rechtsmittel der Vorstellung.

Die Steiermärkische Landesregierung gab mit Bescheid vom 14. März 1983 der Vorstellung der Beschwerdeführer (zu I) X und Y keine Folge. Hingegen wurde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführer (zu I) A, B und C sowie anderer Nachbarn der gemeindebehördliche Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Vorstellungswerber behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Begründend führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, dass gemäß § 62 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordung 1968 die Baubehörde über alle Einwendungen mit Ausnahme der nicht erledigten privatrechtlichen zu entscheiden habe. Da es sich bei den Einwendungen der Vorstellungswerber nicht um privatrechtliche Einwendungen gehandelt habe, hätte die Behörde ausdrücklich über die Einwendungen entscheiden müssen, was nicht geschehen sei.

Daraufhin gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. Juli 1983 den Anträgen der Beschwerdeführer (zu I) A, B, und C sowie anderer Nachbarn betreffend die Ablehnung der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem Tennisplatz des Grundstückes Nr. n1 der KG. Frohnleiten sowie Veränderung der Spielbetriebszeiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 57, 58, 59 und 61 der Steiermärkischen Bauordnung keine Folge. Der Antrag auf Erlassung eines Mopedfahrverbotes am Eichen- und Schießstattweg sowie Erlassung einer Lärmschutzverordung wurde abgewiesen. Das Ansuchen der Beschwerdeführer (zu II) X und Y als "Besitzer", betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem Wiesengrundstück Nr. n1, KG. Frohnleiten, wurde gemäß §§ 57, 58, 59, 61 und 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 unter Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plänen und Unterlagen bewilligt und gleichzeitig insbesondere folgendes vorgeschrieben:

"1. Für den Beleuchtungsmast einschließlich der Ringstrahlerleuchten und der Blendschutzraster ist durch einen hiefür befugten Zivilingenieur die statische Berechnung zu erbringen, in welcher die Ordnungsgemäßheit der Ausführung eindeutig bescheinigt wird (die vorliegende statische Berechnung nimmt nicht bezug auf Leuchte, Blenden und Raster und wird die ordnungsgemäße Ausführung nicht bestätigt)

2. Das Attest über die Ausführung der Installation für die Flutlichtbeleuchtungsanlage ist entsprechend den derzeitigen Vorschriften insbesondere den Vorschriften ÖVE EN 1 und den ÖVE E 1 von einem konzessionierten Elektrounternehmen oder einem Ziviltechniker neu zu erstellen (im vorliegenden Attest angeführte Vorschriften sind nicht mehr in Gültigkeit).

3. An den Flutlichtleuchten sind Blenden oder Raster in der

Art anzubringen, dass eine Blendung an den Grundstücksgrenzen der

Wohnhäuser der Familie ... (am Verwaltungsgerichtshofverfahren

nicht mehr beteiligte Anrainer) und der Familie ...

(Beschwerdeführer zu I A und B) zum Eichenweg hin bzw. an den

Grundgrenzen des Wohnhauses der Familie ... (nicht beteiligter

Anrainer) zum Tennisplatz ausgeschlossen wird. Der Nachweis darüber ist nach Ausführung der Raster oder Blenden durch ein Prüfgutachten, aus welchem die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verwendung der Blendung eindeutig hervorgeht und bescheinigt wird, zu belegen.

4. An der Grundstücksgrenze des Bauwerbers zum Eichenweg hin ist durch Bepflanzung mit Bäumen ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass die Beleuchtungsstärke am Eichenweg, hervorgerufen durch die Flutlichtbeleuchtung abgeschirmt wird.

5. Die Flutlichtanlage darf erst nach sachgemäßer Durchführung der Punkte 1 bis 4 in Betrieb genommen werden.

6. Die Flutlichtanlage darf an Werktagen ausschließlich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Betrieb genommen werden."

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass Prozessgegenstand ihrer Entscheidung nur die Verwaltungssache sei, die der unteren Instanz vorgelegen sei, im vorliegenden Fall also das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung einer Flutlichtanlage. Gemäß § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bedürfe die Aufstellung von Apparaten und Gegenständen, wenn dadurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst und eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage vorgenommen werde, der Bewilligungspflicht der Behörde. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Privattennisplatz eines Tennisklubs handle, sei eine der Gewerbeordnung unterliegende Betriebsanlage nicht gegeben, daher auch die Aufstellung der Flutlichtanlage nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 57 Abs. 1 lit. h leg. cit. könne nicht zweifelhaft sein, dass die Behörde im Extremfall, wenn eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung nicht ausgeglichen werde, die Bewilligung für ein Bauvorhaben auch gänzlich versagen könne, wenn dies die einzige Möglichkeit sei, der Vorschrift Genüge zu tun. Dann aber sei es - als für den Bewerber weniger belastend - auch als zulässig anzusehen, dass die Baubehörde statt einer gänzlichen Ablehnung der Baubewilligung entsprechend den Amtsgutachten der Steiermärkischen Landesregierung und des Hygieneinstitutes der Universität Graz kürzere Einschaltzeiten vorschreibe. Der Bauwerber habe darauf nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtes sogar einen Anspruch, wenn die gänzliche Versagung der Baubewilligung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverhaltens verstoßen würde, weil derselbe Zweck auch durch Vorschreibung geeigneter Auflagen erreicht werden könnte und diese Lösung für ihn weniger belastend wäre.

Nach der derzeitigen Rechtslage komme es für die Beurteilung der Frage, ob die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Auflagen ausreichend seien, ausschließlich darauf an, ob der Lärm bei Einschaltung der Flutlichtanlage in den in den Auflagen vorgesehenen Zeiten den Lärm, der beim Spielbetrieb bei natürlichem Licht während dieser Zeit auftrete, also das ortsübliche Ausmaß -, übersteige. Der Grundgeräuschpegel von 35 dB/A sei ein theoretischer Maximalwert für ein reines Wohngebiet. Die Baubewilligung für den Tennisplatz sei mit Bescheid vom 4. Februar 1974 erteilt worden; sie sei materiell rechtskräftig geworden. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde sei am 25. März 1981 beschlossen worden; seit diesem Zeitpunkt sei das Gebiet im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes als reines Wohngebiet anzusehen. Wegen der materiellen Rechtskraft der Bau- und Benützungsbewilligung könne über die Beschränkung des Spielbetriebes an sich (also ohne Flutlichtanlage) im Gegensatz zum Vorbringen der Nachbarn nicht mehr neu abgesprochen werden. (Hiezu berief sich die Berufungsbehörde allerdings auf die "Bindung" an den die Vorstellung der Beschwerdeführer zu II X und Y, abweisenden Vorstellungsbescheid vom 14. März 1983.) Der Forderung des Amtsarztes, im Bereich des Schießstattweges und Eichenweges ein generelles Mopedfahrverbot zu erlassen, könne nicht entsprochen werden, da es sich bei beiden Straßenzügen um öffentliche Straßen handle, die dem Zugriffsrecht der Baubehörde entzogen seien. Aus den Ausführungen des Gutachtens des Hygieneinstitutes ließen sich eindeutige Schlüsse im Zusammenhang mit der Begrenzung der Einschaltzeit ableiten (im übrigen werde dieses Gutachten wiedergegeben).

Zur Einwendung der Beschwerdeführerin (zu I) C (und anderer Nachbarn), dass die ortsübliche Beleuchtungsstärke vor der Messung durch Verstärkung der Straßenleuchte verändert worden sei, sei festgestellt worden, dass die Errichtung der Straßenbeleuchtung 1967 mit einer 75 Watt-Halogenlampe erfolgt sei, die 1977 gegen eine Leuchtstoffleuchte, bestückt mit 2 x 20 Watt, ausgetauscht worden sei, woran bis zur Entscheidung nichts verändert worden sei. In Punkt 4 der Auflagen sei vorgeschrieben worden, dass für eine ausreichende Bepflanzung Sorge zu tragen sei. Da der Bewilligungsbescheid die Rechtsgrundlage für die entsprechende Verpflichtung des Bauherrn begründe, könne eine behördliche Anordnung über die Einhaltung und Durchführung der Auflagen erst, nachdem der Bewilligungsbescheid rechtskräftig geworden sei, getroffen werden. Dies entspreche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz über die Vollziehung von Bescheiden. Dem Vorbringen, dass eine Flutlichtanlage für einen Tennisplatz bewilligt werde, obwohl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen für eine Bewilligung in keiner Weise gegeben seien, sei entgegenzuhalten, dass subjektiv-öffentliche Rechte nur aus solchen baulichen Vorschriften abgeleitet werden könnten, die als besondere Schutzmaßnahmen dem Schutz des nachbarlichen Eigentumes dienten.

Nun könne zwar grundsätzlich auch ein Anrainer dadurch in der Wahrung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte behindert sein, dass bestimmte, durch das Gesetz geforderte Unterlagen durch den Bauwerber nicht beigebracht würden und die Behörde auch nicht für die nachträgliche Beschaffung dieser Unterlagen Sorge trage. Voraussetzung hiefür sei jedoch, dass es sich um Unterlagen handle, denen solche Aspekte des Bauvorhabens entnommen werden müssten, die für dessen Beurteilung auf seine mögliche Beeinflussung der durch öffentlich-rechtliche Normen geschützten Rechtssphäre des Anrainers maßgeblich seien. Als solche Unterlagen kämen aber statische Berechnungen deshalb nicht in Betracht, weil die Vorschriften über die Standfestigkeit eines Bauwerks nicht zu jenen Rechtsnormen gehörten, aus denen dem Nachbarn subjektivöffentliche Rechte erwüchsen. Die Einrede des Mangels ausreichender statischer Ausweise sei demnach unzulässig und sei durch die Berufungsbehörde zurückzuweisen gewesen. Dem Einwand, dass jeder clubmäßige Betrieb zu untersagen sei, sei entgegenzuhalten, dass nach § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung die Baubehörde nur zu prüfen habe, ob die Aufstellung von Apparaten und Gegenständen nicht in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage vorgenommen werde. Dies sei nicht der Fall, da entsprechend den Statuten des Vereins dieser gemeinnützig sei und daher nicht der Gewerbeordnung unterliege. Wer auf dem Platz spiele, habe die Baubehörde nicht zu prüfen.

Damit sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und im Zusammenhalt mit den Gutachten der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung I A, der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und des ergänzenden Gutachtens des Hygieneinstitutes der Universität Graz wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer (zu I) A, B und C sowie eine andere Anrainerin als auch die Beschwerdeführer (zu II) X und Y Vorstellung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Spruchteil I die Vorstellung der Beschwerdeführer (zu II) X und Y als unzulässig zurück und gab im Spruchteil II. der Vorstellung der Beschwerdeführer (zu I) A, B und C sowie der anderen Vorstellungswerberin keine Folge.

Zum Spruchteil I führte die belangte Behörde begründend aus, dass die bekämpfte Auflage Punkt 6 des Berufungsbescheides wortwörtlich dem bereits einmal in Vorstellung gezogenen Bescheid des Gemeinderates vom 23. August 1982 entspreche. Dem Vorstellungsbegehren, diesen Bescheid zu beheben, stehe daher der unangefochten gebliebene Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 14. März 1983 entgegen, da sich für die beiden keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben habe. Es liege daher "entschiedene Sache" vor.

In der Begründung zum Spruchteil II führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Vorstellungsvorbringens und diverser gesetzlicher Bestimmungen aus, dass im Bauverfahren gemäß § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung zu prüfen gewesen sei, ob durch die Installierung einer Flutlichtanlage auf dem bereits bestehenden Tennisplatz eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte, und ob bzw. wie diese im Fall einer eventuellen Erteilung der Baubewilligung durch Auflagen hintangehalten werden könne. § 62 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung bestimme nämlich, dass die Baubehörde erforderlichenfalls unter Auflagen einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben habe, wenn die nach der Bauordnung für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt seien. Aus den Gutachten des Hygenieinstitutes unter Berücksichtigung der Sonnenaufgangs- und - untergangszeiten bei einer Tennissaison vom 1. März bis 31. Oktober, auch unter Voraussetzung täglichen Spielens, ergebe sich eine Spielzeit von 3.109 Stunden bei natürlichem Licht. Diese werde durch die Inbetriebnahme der Flutlichtanlage nach Punkt 6 der Auflagen des Bescheides des Gemeinderates um maximal 107 Stunden ausgedehnt. Dazu komme noch der Schwerpunkt der Inbetriebnahme der Flutlichtanlage auf die Monate März, April, September und Oktober zu liegen, in welchen bereits für den Tennisbetrieb im Freien noch oder bereits ungünstige Witterungsverhältnisse herrschen könnten, die einen Tennisbetrieb nicht zuließen. Damit würden die Nachbarn unter Berücksichtigung der maximalen Spieldauer von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr bei gegebenem natürlichem Licht nicht über das ortsübliche Ausmaß durch die Installierung der Flutlichtanlage und die damit verbundene Lärmimmission belästigt oder gefährdet. Die Einrede des Mangels ausreichender statischer Unterlagen sei als unzulässig zu qualifizieren, weil den Nachbarn aus den Vorschriften über die Standfestigkeit eines Bauwerks kein subjektiv-öffentliches Recht erwachsen könne; durch die Auflagen Punkte 3 und 4 werde eine Blendung zu den Nachbargrundstücken ausgeschlossen und die Beleuchtungsstärke auf dem Eichenweg abgeschirmt. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen und des weiter beigezogenen Sachverständigen für Elektrotechnik werde durch dese Auflagen eine Belästigung durch Lichtstrahlen über das ortsübliche Ausmaß hintangehalten. Durch Punkt 5 der Auflagen werde gesichert, dass erst nach Ausführung der Vorschreibungen die Flutlichtanlage in Betrieb genommen werden dürfe.

Durch die gewissenhafte Formulierung der Auflagen im Zusammenhalt mit einer Überprüfung der Einhaltung der Auflagen anhand der natürlichen Gegebenheiten vor der Inbetriebnahme sei weitgehend gesichert, dass den Einwendungen der Nachbarn Rechnung getragen würde. Die Frage der Erlassung des Mopedfahrverbotes oder der Einschränkung des Spielbetriebes auch bei natürlichen Lichtverhältnissen sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richten sich

I. die zu hg. Zl. 84/06/0137 protokollierte Beschwerde gegen den Spruchteil II wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; aus den Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer A, B und C durch die Erteilung der Bewilligung entgegen gesetzlichen Vorschriften an sich, in eventu durch ungenügende Auflagen, beschwert erachten;

II. die zu hg. Zl. 84/06/0138 protokollierte Beschwerde gegen den Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften;

die Beschwerdeführer X und Y erachten sich in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Vorstellung verletzt.

Gegen die Beschwerde zu II. haben die Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligten (A, B und C) eine Gegenschrift erstattet; die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und auf die Erstattung von Gegenschriften verzichtet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die genannten Rechtssachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu verbinden, und hierüber erwogen:

I.

Zunächst haben sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde richtig erkannt, dass die vorliegende Flutlichtanlage gemäß § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung (BO) bewilligungsbedürftig ist, da eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage vorgenommen wurde. Zu Unrecht haben die Behörden jedoch die Frage der Bewilligungsfähigkeit auf die in der genannten Bestimmung angeführten Kriterien abgestellt. Ob eine Bewilligung des Projektes in Betracht kommt oder nicht, ist mangels eines allgemeinen Schutzes des Nachbarn vor Immissionen in der Steiermärkischen Bauordnung ausschließlich nach den Vorschriften der örtlichen Raumordnung zu beurteilen. - Dies liegt auch im Rahmen der Einwendungen der Beschwerdeführer A, B und C als Anrainer, die ausdrücklich auf das festgesetzte reine Wohngebiet und die dort unzulässigen Immissionen hingewiesen haben. - Dass aber der Tennisplatz, auf dem die Flutlichtanlage vorgesehen ist, im reinen Wohngebiet im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes liegt, ist unbestritten. Gemäß § 23 Abs. 4 lit. a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (ROG) sind reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u.dgl.), oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind. Aus dem Vergleich der Definition des "reinen Wohngebietes" gegenüber dem "allgemeinen Wohngebiet", geschweige denn dem "Kern,- Büro- und Geschäftsgebiet" (lit. b und c des § 23 Abs. 4 ROG), ergibt sich, dass im reinen Wohngebiet weniger wohnzweckfremde Einrichtungen zulässig sind als im allgemeinen Wohngebiet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1983, Zl. 82/06/0114, BauRSlg. Nr. 142). Dass ein Tennisplatz vorliegender Art nicht zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen kann, ergibt sich von selbst; aus den ausführlichen Ergebnissen der Ermittlungen der Gemeindebehörden, insbesondere des Gutachtens des Hygieneinstitutes, ergibt sich auch eindeutig, dass der mit dem Tennisspiel verbundene Lärm infolge seines besonderen Charakters dem als villenartig beschriebenen Gebietscharakter von vornherein widerspricht, erst recht, wenn dadurch auch zur Abendzeit die Ruhe der Nachbarn gestört wird. - Wie die Verwaltungsbehörden richtig erkannt haben, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Flutlichtanlage nicht nur die durch die Beleuchtung unmittelbar (Blendwirkung) entstehende Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen; sondern auch der mittelbar durch die Flutlichtanlage hervorgerufene Lärm (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 28. April 1983, Zl. 83/06/0006, 0007, BauRSlg. Nr. 45). Es trifft auch weiter zu, dass zwar die rechtswirksam erteilte Baubewilligung für den Tennisplatz einer Prüfung der davon auch ohne Flutlichtanlage ausgehenden Belästigungen entgegensteht, dies hindert jedoch nicht die Prüfung einer weiteren baulichen Maßnahme auf ihre Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1984, Zl. 84/06/0035, BauRSlg. Nr. 314).

Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde irren in der Annahme, dass ein an sich mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmendes Projekt durch projektsändernde Auflagen bewilligungsfähig gemacht werden kann. Derartige Auflagen für den Betrieb sind nämlich in der Steiermärkischen Bauordnung nicht vorgesehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1979, Zl. 3450/78, und vom 10. Oktober 1979, Zl. 1902/79). Die an die Zulässigkeit von Betrieben angelegten Maßstäbe müssen auch für die nach der Raumordung zulässige Nutzung angewendet werden, woraus sich die Unzulässigkeit ergibt, mit der Raumordnung in Widerspruch stehende Projekte mit Hilfe von Auflagen genehmigungsfähig zu machen.

Da die belangte Behörde diese wesentlichen Umstände verkannte, belastete sie den Spruchteil II des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhalts; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

II.

Die belangte Behörde hat die Vorstellung der Beschwerdeführer X und Y gegen den letzten Berufungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass die darin bekämpfte Auflage 6 ident mit der im vorletzten Berufungsbescheid aufgenommenen Auflage 6 sei. Damit verkennt sie das Wesen der Wirkungen eines Vorstellungsbescheides. Wird nämlich auf Grund der Vorstellung einer anderen Partei der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufgehoben und die Sache an die Gemeinde zurückverwiesen, dann können andere Vorstellungswerber lediglich dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass entweder der Bescheid überhaupt aufgehoben wurde, oder hinsichtlich der tragenden Gründe des Aufhebungsbescheides, da diesbezüglich (und nur diesbezüglich!) eine Bindung der Gemeindebehörden eintritt. Dass die Gemeindeaufsichtsbehörde, statt die übrigen Vorstellungswerber auf die Aufhebung des Gemeindebescheides zu verweisen, sich mit den in der Vorstellung enthaltenen Argumenten auseinander gesetzt und die Vorstellung zuletzt abgewiesen hat, ist wegen der Aufhebung des Bescheides für das weitere Verfahren bedeutungslos. Wie die Beschwerdeführer X und Y nämlich mit Recht anführen, wäre eine Bekämpfung des die Vorstellung abweisenden Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes von vornherein aussichtslos gewesen, da wegen der Aufhebung des von der Vorstellungsbehörde zu überprüfenden Bescheides durch die Abweisung einer Vorstellung gegen einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid Rechte dieser Vorstellungswerber nicht verletzt sein konnten. Das Fehlen jeglicher Bindung in einem Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde, in der der Gemeindebescheid nicht aufgehoben wurde, verkannte auch der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seinem letzten Berufungsbescheid, in dem er sich mehrfach auf die "Bindung" an den die Vorstellung abweisenden Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde berief.

Hatte aber der die Vorstellung der Beschwerdeführer X und Y abweisende Bescheid infolge Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides durch einen anderen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde keinerlei rechtliche Wirkung, so kann daraus auch keinerlei Rechtskraftwirkung gegenüber der Vorstellung eines später erlassenen gemeindebehördlichen Bescheides abgeleitet werden.

Dennoch wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu II. (Y) dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, da sie nach der Aktenlage keinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung gestellt hat und als bloße Grundeigentümerin nicht mehr Partei des Berufungsverfahrens war (die Anführung durch die Gemeindebehörden stimmt mit der Rechtslage nicht überein). Damit hat die belangte Behörde die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin aber im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Es war daher der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich des Beschwerdeführers X, der durch die unbegründete Verweigerung einer meritorischen Erledigung in seinen Rechten verletzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; hinsichtlich der Beschwerdeführerin Y war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere deren Art. III. Die jeweils angesprochene Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen des Schriftsatzaufwandes bereits enthalten; Stempelgebühren konnten nur im notwendigen Umfang zugesprochen werden.

Wien, am 19. November 1985

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