Normen
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs5;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 litb;
ROG Stmk 1974 §51;
ROG Stmk 1974 §52 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg impl;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs5;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs4 litb;
ROG Stmk 1974 §51;
ROG Stmk 1974 §52 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zunächst ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1984, Zl. 84/06/0034, zu verweisen, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid stattgegeben worden ist.
Mit Bescheid vom 7. September 1976 hatte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg der mitbeteiligten Partei die Widmungsbewilligung zum Zweck der Schaffung mehrerer Bauplätze für die Errichtung von Werkstätten für betriebseigene Fahrzeuge, Garagen für betriebseigene Fahrzeuge, Unterstellschuppen, Lagerflächen für Streumaterial, einer Tankstelle, eines Verwaltungsgebäudes und eines Wohnhauses für Betriebsangehörige nach Maßgabe eines beigeschlossenen Planes gemäß Art. 15 Abs. 5 BVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1977 hatte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiter der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Bundesstraßenmeisterei unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Unter anderem war Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ein Werkstättengebäude, in dessen Haupthalle auch eine Lackiererei mit Farblager und Maschinenraum vorgesehen war. Für die Errichtung der beabsichtigten ölbefeuerten Zentralheizungsanlage und einer Tankstellenanlage sowie für die maschinellen Einrichtungen, wie Hebezeuge usw., war ein gesondertes Ansuchen vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid war auch den Nachbarn, darunter dem Beschwerdeführer, zugestellt worden.
Mit der Eingabe vom 29. September 1980 ersuchte die mitbeteiligte Partei unter gleichzeitiger Vorlage von Plänen und technischen Beschreibungen um die Erteilung der Baubewilligung für die Ölfeuerungsanlage und eine Lkw-Spritz-Trockenanlage.
Nach Durchführung einer Verhandlung am 17. November 1980 wurden Gutachten eingeholt und sodann wurde am 1. Juni 1981 eine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen und vertrat die Auffassung, dass grundsätzlich für die Ölfeuerungsanlage und auch die Spritzlackiererei eine Bewilligung zu versagen sei. Die Bewilligung dieser Anlagen sei nämlich schon deshalb nicht möglich, weil auf Grund der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 lit. b des Raumordnungsgesetzes in einem "Allgemeinen Wohngebiet" Betriebe nur soweit zulässig seien, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohnerschaft verursachen. Nun grenze an das "Allgemeine Wohngebiet" noch dazu das "Reine Wohngebiet" einer Wohnsiedlung an, sodass eine Errichtung der Anlagen vom Gesetz her nicht zulässig sei. In dem für die Anrainer maßgeblichen Widmungsbescheid vom 28. Juni 1974 sei wegen der dichten Verbauung die Errichtung einer abgasfreien Heizung bedungen worden. In Punkt 27 dieses Bescheides heiße es, dass gewerbliche Betriebsanlagen, welche die Nachbarschaft beim Betrieb durch gesundheitliche Einflüsse, starke Lärmentwicklung oder Erschütterung u.dgl. belästigen könnten, nicht errichtet werden dürfen. Nach weiteren Ausführungen wurde auch bemängelt, dass die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht direkt geladen worden seien.
Der lärmtechnische Amtssachverständige sowie der maschinenbautechnische Amtssachverständige erachteten bei gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen das Bauvorhaben als zulässig. Der medizinische Amtssachverständige verwies zunächst auf seine Stellungnahme im Widmungsverfahren, in welcher er schon damals auf zu erwartende Probleme bezüglich Nachbarschaft hingewiesen habe. Auf Grund dieser Stellungnahme, so führte der Amtssachverständige aus, seien Umplanungen des Projektes durchgeführt, die Situierung jedoch belassen worden. Unter Hinweis darauf, dass bereits im Baubewilligungsbescheid vom 22. Februar 1977 die Errichtung einer Ölzentralheizung vorgesehen gewesen sei und unter Zugrundelegung des Lärmgutachtens der Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung seien bei einer Arbeitszeit von 6 bis 18 Uhr unter Einhaltung in Aussicht genommener Vorschreibungen keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Spritzlackieranlage zu erheben. Hinsichtlich der Ölfeuerungsanlage äußerte der Sachverständige Bedenken im Hinblick auf den verwendeten Energieträger, sah jedoch keine Möglichkeit, in die Planung entscheidend einzugreifen, vermeinte aber, dass unter der Voraussetzung der Erfüllung der beabsichtigten Vorschreibungen die Zumutbarkeit der Inbetriebnahme dieser Heizungsanlage für die Anrainer gegeben sei.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1981 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Baubewilligung für die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage, einer LKW-Spritz- und Trockenanlage und einer betriebseigenen Schlüsseltankstelle sowie einer 3,2 t-Krananlage. Unter anderem wurden für die Ölfeuerungsanlage, die Spritzlackieranlage und die Krananlage 113 Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen. In dem Bescheid wurden die Anlagenteile beschrieben, Gutachten und abgegebene Stellungnahmen wiedergegeben und sodann kurz begründet, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. Februar 1977 Werkstätten, Heizungsart, nämlich Ölzentralheizungsanlage, sowie Treibstofflagertankanlage genehmigt bzw. festgelegt worden seien. Es sei daher nicht zielführend, einerseits eine Anlage zu genehmigen, andererseits spezielle Einrichtungen hiezu, die unbedingt erforderlich seien, abzulehnen. Da eine rechtskräftige Baubewilligung für den Neubau der Bundesstraßenmeisterei vorliege und die technischen Amtssachverständigen der Ansicht seien, dass die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage, einer LKW-Spritz- und Trockenanlage, einer betriebseigenen Schlüsseltankstelle sowie einer 3,2 t-Krananlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bewilligt werden könnten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben eine Reihe von Nachbarn das Rechtsmittel der Berufung, unter anderem der Beschwerdeführer. In dieser Berufung wurde zunächst klargestellt, dass der erstinstanzliche Bescheid lediglich hinsichtlich der Bewilligung für die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage bzw. einer LKW-Spritz- und Trockenanlage angefochten werde. In formaler Hinsicht wurde zunächst bemängelt, dass der Widmungsbescheid den damals bekannten Anrainern nie zugestellt worden sei. Der Baubewilligungsbescheid vom 22. Februar 1977 sei nicht "den vorgesehenen Bauwerbern der dritten Bauetappe", wohl aber den anderen Anrainern zugestellt worden. Insbesondere seien die Bestimmungen des steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in keiner Weise berücksichtigt worden. Ein Bundesstraßenbauhof, welcher zusätzlich beispielsweise über eine LKW-Spritz- und Trockenanlage verfüge, könne keinesfalls in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden. Ein Bauhof dieser Größe sei im Industrie- und Gewerbegebiet II zu situieren. Signifikant für die Abwicklung des Verfahrens in diesem Zusammenhang sei, dass bereits anlässlich der Baubewilligung der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft nähere, in der Berufung genannte, Bedenken geäußert habe. Es wäre geradezu sinnwidrig, dass mit rechtskräftigem Widmungsbescheid aus dem Jahre 1974 sämtlichen damals noch präsumtiven Bauwerbern - den Nachbarn - vorgeschrieben worden sei, wegen der dichten Verbauung eine Abgasfreiheizung zu installieren, während nunmehr für die Beheizung des gesamten Bauhofes eine Ölfeuerungsanlage bewilligt werde. Auf die Bestimmungen des Ölfeuerungsgesetzes sei im erstinstanzlichen Bescheid überhaupt nicht Bezug genommen worden. Die Ölfeuerungsanlage und die LKW-Spritz- und Trockenanlage nähme auf eine planmäßige vorausschauende Gestaltung des Gebietes überhaupt keine Rücksicht und bei entsprechender vorausschauender Koordinierung hätte ein anderes Gebiet für die Errichtung des Bauhofes gewählt werden müssen. Die Behörde hätte von Amts wegen den Schutz des nachbarlichen Eigentums zu berücksichtigen gehabt. In der Berufung wird sodann auf eine Reihe von vorgeschriebenen Auflagen Bezug genommen, welche im einzelnen als ergänzungsbedürftig und nicht ausreichend konkretisiert sowie als mangelhaft bezeichnet werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei mit einer unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigung durch die bewilligte Spritz- und Lackieranlage zu rechnen. Die Gutachten wurden als nicht ausreichend bekämpft und insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Anlagen der Widmung "Allgemeines Wohngebiet" nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechen.
Zu diesem Berufungsvorbringen wurde der Amtssachverständige der Fachabteilung für Landes-, Regional- und Ortsplanung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Stellungnahme vom fachlichen Standpunkt ersucht. Der Amtssachverständige führte in seiner Äußerung vom 15. Jänner 1982 aus, dass die Stadtgemeinde Deutschlandsberg seit 11. Mai 1977 über einen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan verfüge. Nach diesem Plan sei das in Betracht kommende Grundstück, auf dem die genannten Anlagen genehmigt worden seien, als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen. Dieses Grundstück werde im Osten, Norden und Westen von der Baulandkategorie "Reines Wohngebiet" umgeben, bzw. im Süden von der GKB-Eisenbahntrasse begrenzt. Versuche man den Gestaltungswillen bzw. das Konzept des Flächenwidmungsplanes zu interpretieren, so komme man zur Auffassung, dass die Gemeinde entlang der Eisenbahntrasse vorwiegend die Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebiet vorgenommen habe. Im Kreuzungsbereich der Radl-Bundesstraße B 67 mit der Eisenbahntrasse, in einem besonders neuralgischen Punkt, sei dieses Konzept unterbrochen und die gegenständlichen Flächen im Norden als "Reines Wohngebiet" bzw. "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen worden. Dieser Widerspruch sei anlässlich des Lärmgutachtens vom 28. Jänner 1981 in der Form bestätigt worden, dass festgestellt worden sei, der bestehende Grundgeräuschpegel rechtfertige im örtlichen Bereich nicht die Ausweisung des "Reinen Wohngebietes"; das würde weiter bedeuten, dass nach den derzeitigen bestehenden Wohnbauförderungsrichtlinien die Errichtung eines verdichteten Flachbaus auf diesem Areal durch die bestehenden Immissionen, hervorgerufen durch die B 67 und die Eisenbahntrasse, als höchst problematisch anzusehen sei.
Dass die Gemeinde dennoch die Ausweisung vorgenommen habe, sei wohl auf die bestehende Widmung des Wohnmodelles aus dem Jahre 1974 zurückzuführen. Gehe man weiter davon aus, dass der Flächenwidmungsplan die planmäßige und vorausschauende Gestaltung des Lebensraumes zum Ziele habe, so müsste man alle Maßnahmen setzen, um dieses Ziel (bestmögliche Umweltbedingungen) zu erreichen; d.h., die Bewohner dieser Siedlung hätten den Anspruch, dass die Immissionswerte, sowohl hinsichtlich der Geruchs- als auch der Lärmbelästigung, der Baulandkategorie "Reines Wohngebiet" entsprechen. Die zwei Immittenten seien auch in den entsprechenden Gutachten untersucht worden. Nach dem Gutachten des Lärmschutzreferates werde festgestellt, dass das ortsübliche Maß der Belästigung betreffend Lärm durch den Betrieb der Ölfeuerungsanlage und der LKW-Spritz- und Trockenanlage nicht überschritten werde, wo hingegen im Gutachten betreffend die Luftgüte große Bedenken hinsichtlich einer Überschreitung des ortsüblichen Maßes der Belästigung aufgezeigt worden seien. Es wäre somit bei einer behördlichen Genehmigung der Ölfeuerungsanlage darauf zu schauen, dass ein emissionsarmer Energieträger als Brennstoff für die Erzeugung der benötigten Wärme vorgeschrieben werde. Dies wäre zumindest eine moralische Verpflichtung gegenüber den Bewohnern des Wohnmodells, denen seinerzeit eine abgasfreie Heizung, im speziellen Fall eine E-Heizung, vorgeschrieben worden sei. Weiters hätten die Bewohner dieser Siedlung laut Flächenwidmungsplan den Anspruch auf eine der Baulandkategorie "Reines Wohngebiet" entsprechende Umwelt. Grundsätzlich dürfe weiter angeführt werden, dass die Stadtgemeinde Deutschlandsberg im Zuge der fünfjährlichen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der künftigen Gestaltung und Ausweisung des gegenständlichen Areals intensive Überlegungen über Verbesserungsmöglichkeiten für die verschiedenen Baulandnutzungen anstellen müsste, um gegenseitige Beeinträchtigungen zukünftig von vornherein zu vermeiden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Im wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass im Verfahren unter Beiziehung von Sachverständigen geprüft worden sei, ob durch die Anlagen eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft auftreten werde. Aus den Gutachten ergebe sich in schlüssiger Weise, dass unter der Voraussetzung der Vorschreibung der in den Gutachten enthaltenen Auflagen solche Einwirkungen auf die Nachbarschaft nicht zu erwarten seien. Bei der Ölfeuerung wurde hiezu vom Bewilligungswerber ausdrücklich erklärt, dass die Heizung mit Heizöl extra leicht betrieben werde. Die Auflagen würden einen Teil der Gutachten der Sachverständigen bilden und könnten daher nur durch ein auf derselben Ebene stehendes Gutachten entkräftet werden. Den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Auflagen hätte daher kein Erfolg beschieden sein können. Zur Frage der Flächenwidmungsplanung sei im Gutachten der zuständigen Fachabteilung festgestellt worden, dass unter den gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen - umliegendes Industriegebiet - die Ausweisung als "Allgemeines Wohngebiet" bzw. "Reines Wohngebiet" für die Grundflächen einen Widerspruch darstelle und offensichtlich auf die bereits bestehende Widmung zurückzuführen sei. Der Forderung, den Bewohnern der Siedlung ein entsprechendes Wohngebiet zu sichern, sei durch die Vorschreibung emissionsarmer Energieträger als Brennstoff Rechnung getragen worden. Übrigens sei schon in der rechtskräftigen, vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes erteilten Baubewilligung die Ölfeuerung wie auch die Errichtung einer Spritzanlage vorgesehen gewesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die belangte Behörde bei Erlassung des Bescheides rechtswidrig vorgegangen sei, weil sie die von ihm angebotenen Beweise, welche zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides geführt hätten, unberücksichtigt gelassen habe und aktenwidrigerweise davon ausgegangen sei, dass ohnehin bereits mit Bescheid vom 22. Februar 1977 eine Baubewilligung erteilt worden sei.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bereits in seiner Berufung hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die von ihm bekämpften Anlagen im "Allgemeinen Wohngebiet", welches im Flächenwidmungsplan festgelegt worden sei, nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes unzulässig seien.
Nach § 23 Abs. 4 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind Allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner des Wohngebietes dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können. Nach dieser Gesetzesstelle hatte demnach die Baubehörde zu prüfen, ob die den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildenden Anlagen als solche zu beurteilen sind, die keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. Hiebei kam es im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung vom 22. Februar 1977 nicht darauf an, ob der Bauhof als solcher in der Flächenwidmung "Allgemeines Wohngebiet" zulässig ist, weil über diese Frage ganz allgemein schon damals abgesprochen worden war, sondern darauf, ob die nunmehr vorgesehenen Anlagen für sich allein nach dieser Gesetzesstelle unzulässig sind, mag auch der Bauhof als solcher von den Nachbarn nicht mehr zu Recht in Zweifel gezogen werden können. Eine andere Beurteilung der Rechtslage würde zu dem Ergebnis führen, dass jede weitere Summierung von Immissionen in einer früher errichteten Anlage als zulässig angesehen werden müsste, was dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 23 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes nicht nur zuwiderliefe, sondern den Zukunftscharakter eines Raumordnungsplanes für die künftige Entwicklung ad absurdum führen müsste. Eine solche Auslegung von Raumordnungsbestimmungen hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. etwa die Entscheidung vom 21. Februar 1980, Zl. 1007/77, zum Tiroler Raumordnungsgesetz).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, welche Art von Betrieb, welche Anlage, Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist (vgl. etwa die Ausführungen bei Hauer, Raumordnungsgesetze der österreichischen Bundesländer, Seite 44 ff). So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zum Steiermärkischen Landesrecht ergangenen Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 9382/A zum Ausdruck gebracht, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes für die Baubehörde nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne festumrissener Betrieb sei, vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicher Weise entfaltenden Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen habe. Diese rechtliche Situation schließe es aber von vornherein aus, durch Auflagen einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, dass er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte. Gerade dieser Gesichtspunkt ist im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden, obwohl der Beschwerdeführer eindeutig einen Widerspruch der bewilligten Anlagen zum hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan behauptet hat. So hat aber etwa der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 17. November 1983, Zl. 82/06/0114, zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgesprochen, dass eine KFZ-Werkstätte im "Reinen Wohngebiet" im Hinblick auf die damit gegebene Betriebstype unzulässig ist. In dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten hat der Amtssachverständige für Raumordnungsfragen zwar die Widmung von einem Allgemeinen Wohngebiet und einem Reinen Wohngebiet in der hier gegebenen Lage ganz allgemein in Zweifel gezogen, er hat sich jedoch zu der hier entscheidenden Frage der Zulässigkeit der in erster Instanz bewilligten Anlagen im Allgemeinen Wohngebiet damit begnügt, auf die in erster Instanz eingeholten Fachgutachten zu verweisen. Gerade in diesen Gutachten sind aber die Amtssachverständigen nicht davon ausgegangen, dass die Anlagen als solche keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen können, vielmehr haben sie getrachtet, durch eine Reihe von Vorschreibungen die Zulässigkeit der Anlagen außer Zweifel zu stellen. Gerade diese Vorgangsweise steht aber mit den hier maßgeblichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes in Widerspruch, weil dem Wohncharakter widersprechende Anlagen (Betriebe) nicht durch Vorschreibungen als zulässig qualifiziert werden können. Hier haben also die Amtssachverständigen - und, ihnen folgend, die Verwaltungsbehörden - ihre Aufgabe im Rahmen des hier durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens verkannt. Es kann aber auch bei einer Ölfeuerungsanlage größeren Umfanges und insbesondere bei einer Spritzlackiererei nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass solche Anlagen jedenfalls im "Allgemeinen Wohngebiet" zulässig seien, wie dies etwa bei einer Ölfeuerungsanlage für ein Einfamilienhaus angenommen werden könnte.
Da zufolge der unterlaufenen Verkennung der Rechtslage auf Grund des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht beurteilt werden kann, ob die von der mitbeteiligten Partei angestrebten Baubewilligungen in der hier maßgeblichen Widmung "Allgemeines Wohngebiet" zulässig sind, hat die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers diesen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Keinesfalls kann nämlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, angenommen werden, bereits mit Bescheid vom 22. Februar 1977 seien die erforderlichen Baubewilligungen erteilt worden. Hier darf zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden. Dass im angefochtenen Bescheid aber nicht davon ausgegangen worden ist, dass eine Bewilligung für die gegenständlichen Anlagen nicht mehr erforderlich sei, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich klargestellt. Soweit in diesem Zusammenhang die Frage der Zulässigkeit des Bundesstraßenbauhofes als solchen in der Gegenschrift behandelt wird, teilt der Gerichtshof, wie schon erwähnt, die Auffassung der belangten Behörde, dass der Aktenlage nach eine rechtswirksame Baubewilligung für diesen Bauhof gegeben ist.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren betreffend Vorlage nicht erforderlicher Unterlagen.
Wien, am 11. Oktober 1984
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)