VwGH 84/09/0034

VwGH84/09/00347.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des J F in S, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juni 1983, Zl. 3/07-6.449/2-1983, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17. August 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Zeit vom 6. bis 16. Dezember 1981 die ausländische Staatsangehörige J P, geboren am 20. Mai 1943, im Betrieb Hotel H in S beschäftigt zu haben, obwohl er nicht im Besitze der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei, und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der strafbare Tatbestand sei vom Arbeitsamt Zell am See erhoben und am 2. Februar 1982 zur Anzeige gebracht worden. Anläßlich der Beschuldigteneinvernahme beim Gemeindeamt in Saalbach am 4. Juni 1982 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß J P von der dafür beauftragten Bürokraft irrtümlich bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei, obwohl sie nicht im Betrieb gearbeitet habe. Der Betrieb sei erst mit 18. Dezember 1981 geöffnet worden. Dazu sei bei der Gebietskrankenkasse Salzburg erhoben worden, daß zur Beschäftigungsaufnahme (6. Dezember 1981) eine Berichtigung seitens des Dienstgebers nicht erfolgt sei. Zur neuerlichen Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer am 26. Juli 1982 beim Gemeindeamt Saalbach hiezu angegeben, er habe die Stellungnahme des Arbeitsamtes Zell am See zur Kenntnis genommen, eine Änderung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse sei deshalb nicht erfolgt, da der Irrtum der Sekretärin erst später festgestellt worden sei. Im übrigen verweise er auf die Niederschrift beim Gemeindeamt Saalbach vom 4. Juni 1982. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, einen anderen Tag als den 6. Dezember 1981 (Anmeldung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse) als erwiesen annehmen zu lassen. Hinsichtlich der festgesetzten Strafhöhe sei festzuhalten, daß es sich hiebei um die gesetzliche Mindeststrafe handle.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Vorbringen, ein tatsächlicher Beweis, daß die jugoslawische Staatsangehörige J P vor dem 16. Dezember 1981 ein Dienstverhältnis eingegangen sei, fehle, da der bloße Umstand einer unrichtigen Krankenkassenanmeldung nicht als ausreichendes Beweismittel hiefür angesehen werden könne.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1983 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis gemäß § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes "deswegen, weil der Berufungswerber in der Zeit vom 6. 12. 1981 bis 16. 12. 1981 die ausländische Staatsangehörige J P, geboren am 20. 5. 1943, in seinem Hotel H in S beschäftigte, obwohl er nicht im Besitze einer erforderlichen Beschäftigungsbewilligung war." Er begründete diesen Ausspruch damit, die im Rechtsmittelverfahren zum Vorbringen des Beschwerdeführers vernommene J P habe angegeben, sie sei am 6. Dezember 1981 in S angekommen, habe die Beschäftigung jedoch erst am 17. oder 18. Dezember 1981 im Hotel H aufgenommen. Schriftliche Beweise habe sie für dieses Vorbringen nicht vorlegen können. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätten die Dienstgeber die Beschäftigten binnen 3 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Da diese Anmeldung zum 6. Dezember 1981 erfolgt und nie widerrufen worden sei, habe sich sowohl das Arbeitsamt Zell am See als auch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Recht auf diese Anmeldung verlassen. Eine Richtigstellung dieser Anmeldung sei durchaus möglich gewesen. Es falle auf, daß die Anmeldung gleichzeitig mit dem Tage des Eintreffens der J P erfolgt sei, und es sei nicht glaubhaft, daß diese trotz Anmeldung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse ohne Gegenleistung Kost und Quartier im Betrieb des Beschwerdeführers durch 10 Tage erhalten habe. Im übrigen sei festzuhalten, daß es sich bei der Fremdarbeiterin um eine unselbständige Erwerbstätige in dürftigen Verhältnissen handle, deren Angaben etwa in der schriftlichen Bestätigung vom 2. September 1982, die der Beschwerdeführer am 22. Februar 1983 vorgelegt habe, keinen Beweiswert hätten. Da die Tatsachenfeststellungen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unbedenklich seien und mit der eigenen Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, die nie widerrufen worden sei, übereinstimmten, sei das erstbehördliche Straferkenntnis zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtlage nicht der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden, als verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens stützten sich ausschließlich auf den Umstand, daß J P zur Pflichtversicherung bei der Salzburger Gebietskrankenkasse am 6. Dezember 1981 angemeldet worden sei. Der daraus gezogene Schluß, er hätte die Genannte bereits von diesem Tag an beschäftigt, entspräche aber nicht den Denkgesetzen. Der Umstand, daß jemand bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werde, lasse noch kein Beschäftigungsverhältnis entstehen, dazu bedürfe es des Abschlusses eines Dienstvertrages. Mit der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse werde zwar das Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses angezeigt, der Gegenbeweis, daß ein solcher noch nicht begründet worden sei, sei jedoch jedenfalls zulässig, selbst dann, wenn die Anmeldung nicht rückgängig gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall habe er dargetan, daß die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse irrtümlich erfolgt sei. Dies habe auch J P insofern bestätigt, daß sie ihren Dienst bei ihm erst am 17. oder 18. Dezember 1981 angetreten habe. Er vermerke hiezu, daß J P, die bei ihm als Stubenmädchen beschäftigt sei, vor der Eröffnung des Hotels nicht benötigt worden sei, weil ihre Arbeit den lebenden Betrieb voraussetze, so daß auch aus diesem Grund ein Beschäftigungsverhältnis bereits am 6. Dezember 1981 nicht anzunehmen sei. Die belangte Behörde habe bei ihrer entgegenstehenden Feststellung nicht sämtliche Beweismittel in schlüssiger Form bewertet. Im übrigen rüge er, daß die belangte Behörde von der Bestimmung des § 21 VStG 1950 keinen Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn man nämlich von der Feststellung der belangten Behörde ausgehe, habe er für J P in Bälde eine Beschäftigungsbewilligung beschafft, so daß ein Zeitraum von etwa 10 Tagen nicht ausreiche, mit einer Bestrafung vorzugehen, zumal sein allfälliges von ihm bestrittenes strafbares Verhalten überhaupt keine Folgen nach sich gezogen habe.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer den Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begehen Personen, die entgegen § 3 und § 31 Abs. 1 Z. 1 einen Ausländer, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4, § 31 Abs. 1 Z. 1 und § 32 Abs. 1) erteilt, noch ein Befreiungsschein (§ 15 und § 32 Abs. 1) ausgestellt wurde, beschäftigen, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.500,-- S bis 30.000,-- S, im Wiederholungsfalle von 5.000,-- S bis 60.000,-- S zu bestrafen.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 46 spricht somit den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und damit zugleich auch den Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Beweismittel aus. Für den Erweis einer Tatsache sind nicht irgendwelche Beweislastregeln, sondern allein der "innere Wahrheitsgehalt" ausschlaggebend, bei dessen Feststellung die Behörde schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen hat (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1982, Zl. 3805/80, u.a.). Danach ist aber ein indirekter Beweis gemäß § 46 AVG 1950 nicht unzulässig, d.h. daß auch mittelbare Beweise in Betracht kommen bei denen das Beweisergebnis im Wege der Schlußfolgerung aus anderen Tatsachen gewonnen wird.

Insofern unterliegen auch behördliche Feststellungen sowie auch Erwägungen über die Würdigung von Beweisen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf ihre Schlüssigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn sie u.a. den Denkgesetzen und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73, Slg. N.F. Nr. 8619/A).

Ausgehend davon vermag aber im Beschwerdefall eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beweiserörterungen der belangten Behörde nicht erkannt zu werden, zumal sich die Verantwortung des Beschwerdeführers inhaltlich im wesentlichen in dem Vorbringen über eine irrtümlich erfolgte Krankenkassenanmeldung der J P erschöpfte und insbesondere auch die Zeugenangaben der J P, die - ebenso wie auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte, von dieser unterschriebene mit 2. September 1982 datierte maschinschriftliche Erklärung - erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erfolgten und überprüfbare, nähere Darlegungen nicht enthalten.

Es kann weiters dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, daß die belangte Behörde in seinem Fall von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG 1950 Gebrauch zu machen gehabt hätte, da unter Beachtung des hier in Betracht kommenden Verwaltungsstraftatbestandes und der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Verschulden des Beschwerdeführers etwa nur geringfügig und die Folgen der Übertretung nur unbedeutend wären.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zu ihrer Abweisung führte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Wien, am 7. März 1984

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