Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung idF 1977/232;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung idF 1977/232;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Laut Aktenvermerk vom 29. Oktober 1981 wurde in der Wohnung Nr. 7 im Hause Wien XIII, H-gasse 6, durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien - Administrationsbüro am 28. Oktober 1981 in der Zeit von 15.15 Uhr bis 17.30 Uhr eine Hörprobe mit Schallpegelmessung durchgeführt, wobei als Begründung hiefür angegeben wurde, dass diese "neuerliche" Messung deshalb erfolge, weil auf Grund einer Mitteilung des Nachbarn und Benützers der Wohnung Tür Nr. 7 (Dr. Sch.) die Störgeräusche durch das Klavierspiel aus der Wohnung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Tür Nr. 5) seit einiger Zeit intensiver als bei einer vorangehenden Schallpegelmessung (am 19. November 1980) zu vernehmen seien. Weiters heißt es (im wesentlichen) in diesem Aktenvermerk vom 29. Oktober 1981:
"Zur Zeit der heutigen Hörprobe wurde der Grundgeräuschpegel im Wohnzimmer und in der Küche (mit großer Sitzgruppe) bei geschlossenen Fenstern mit 22 dB,A gemessen. Das Schlafzimmer, sowie ein weiterer Aufenthaltsraum des 'Beschwerdeführers' (gemeint: des Nachbarn Dr. Sch.) liegen hofseitig und nicht direkt an der Front zur H-gasse. In diesen beiden Räumen konnte der Grundgeräuschpegel unter den oben angeführten Messbedingungen mit 19 dB,A ermittelt werden.
Ab 15.30 wurde in der Wohnung der Familie A. (Tür Nr. 5) mit den Klavierübungen begonnen und dauerten diese ca. eine Stunde ohne Unterbrechungen an. Die Störgeräusche durch das Klavierspiel wurden unter den gleichen Messbedingungen im Wohnzimmer des 'Beschwerdeführers' mit Werten von 28-32 dB,A und mit Spitzen bis 38 dB,A, im Schlafzimmer mit Werten von 26-28 dB,A und Spitzen bis 32 dB,A und in dem weiteren Aufenthaltsraum mit-Werten von 30-38 dB,A und Spitzen bis 44 dB,A gemessen. Bemerkt wird, dass das Klavierspiel in sämtlichen Wohnungsräumen des 'Beschwerdeführers' deutlich wahrzunehmen war und auch subjektiv seitens des Gefertigten als störend empfunden wurde. Besonders deutlich war das Klavierspiel in den der H-gasse entfernteren Räumlichkeiten (Schlafzimmer, weiterer Wohn- und Aufenthaltsraum) zu vernehmen. Diese Teile der Wohnung, die auf Grund der größeren Entfernung zur Straße einen niedrigeren Grundgeräuschpegel aufweisen, dienen in erster Linie zur Erholung und Entspannung. Der 'Beschwerdeführer' ist auf Grund seines Berufes, der auch mit Nachtdiensten verbunden ist, gezwungen, gerade diese Räume zu Erholungs- und Entspannungszwecken zu benützen.
Der 'Beschwerdeführer' gab an, dass er der Fam. A d.i. die Familie des jetzigen Beschwerdeführers, schon angeboten hätte, die Hälfte der Kosten einer allfälligen Schalldämmung zu übernehmen. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht aufgegriffen. Durch die Störgeräusche des Klavierspieles zu völlig unterschiedlicher Zeit und Dauer, sei die Wohnung auch nicht mehr widmungsgemäß zu benützen."
1.2. Nach Akteneinsicht und Abgabe einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, am 17. Juni 1982 ein Straferkenntnis, mit welchem der Beschwerdeführer (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) für schuldig befunden wurde, am 28. Oktober 1981 in der Zeit von 15.15 Uhr bis 17.30 Uhr in Wien XIII, H-gasse 6/7, durch lautes Klavierspielen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII EGVG 1950 begangen zu haben. Nach derselben Gesetzesstelle wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarrest zwei Tage) verhängt und - neben Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 3 VStG 1950 ein Betrag von S 300,-- für Barauslagen betreffend die durchgeführte Schallpegelmessung vorgeschrieben.
1.3. Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung bestätigte die Wiener Landesregierung (im folgenden: belangte Behörde) dasselbe mit der Abänderung, dass "als Tatzeit die Zeit von 15 Uhr 30 bis etwa 16 Uhr 30 zu gelten hat, das strafbare Verhalten in der Wohnung Wien 13, H-gasse 6/5, gesetzt und durch Nichtunterbinden der Lärmerregung bewirkt wurde". Die Strafe wurde auf S 300,-- (Ersatzarrest 24 Stunden) herabgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde zum Schuldspruch unter Hinweis auf eine (näher zitierte) Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärmes im wesentlichen aus, diese Verwaltungsübertretung sei auch vom Wohnungsinhaber verantwortlich zu vertreten, wenn er es unterlassen habe, die in seiner Wohnung von seinen Kindern mit seinem Wollen und in voller Kenntnis wiederholt durchgeführten Musikübungen als Erregerquelle abzustellen oder doch auf ein zumutbares Ausmaß zu senken. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, wie er in seiner Berufungsschrift angebe, zur Tatzeit an seinem Arbeitsplatz und nicht in seiner Wohnung befunden habe, stelle daher keinen Entschuldigungsgrund dar, zumal im Verfahren nicht geltend gemacht worden sei, dass über die Ausübung der Pflege- und Erziehungsrechte zwischen den Ehegatten kein Einvernehmen bestünde. Im Rahmen der gleichwertigen Erziehungsrechte (siehe § 137 ABGB, Fassung BGBl. Nr. 403/1977) sei der eheliche Vater somit eine verantwortliche Person im Rahmen der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer wende weiters ein, beim Klavierspiel könne von ungebührlichem Lärm keine Rede sein. Dies hätten auch Wachebeamte des Bundespolizeikommissariats Hietzing festgestellt. Der Grundgeräuschpegel sei zudem zu niedrig angesetzt, da das Wohnhaus neben der Verbindungsbahn liege und auf dieser Strecke täglich etwa 140 Züge verkehren, die teilweise praktisch vor dem Haus anhielten. Schließlich sei auch entgegen seinem Antrag ein bautechnisches Gutachten der Magistratsabteilung 39 nicht berücksichtigt worden. Er beantrage weiters einen Lokalaugenschein, eine neuerliche Geräuschpegelmessung sowie die Einvernahme sämtlicher Hausparteien. Demgegenüber müsse von der Behörde festgehalten werden, dass von der konkreten Lärmerregung auszugehen sei, welche ihrer Dauer und Intensität nach durch eine Hörprobe sowie durch eine Lärmmessung, ausgeführt von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, festgestellt worden sei. Danach habe das durch Klavierspiel verursachte Störgeräusch in einem Raum der Wohnung des Nachbarn (hofseitig gelegener Aufenthaltsraum) eine Intensität erreicht, die bis etwa zum Sechsfachen über dem zur Tatzeit im gleichen Raum gemessenen Grundgeräuschpegel gelegen sei (Grundgeräuschpegel: 19 dB/A, Spitzen bis 44 dB/A). Der den Sachverhalt wahrnehmende und messende Beamte der Bundespolizeidirektion Wien beschreibe den Ablauf der Messung und die Resultate sehr deutlich und schließe daran seine Wertung und Beurteilung, dass das Klavierspiel in sämtlichen Wohnungsräumen des Nachbarn deutlich wahrzunehmen gewesen und auch subjektiv seitens dieses Beamten als störend empfunden worden sei. Nun sei jedenfalls im Rahmen des Tatbestandes des Art. VIII (2. Fall) EGVG 1950 weiters davon auszugehen, dass die technische Erfassung und Messung einer Geräuschentwicklung nicht allein ausreichend für die Qualifikation sei, dass der konkrete Lärm störend gewesen und ungebührlicherweise erregt worden sei. Entscheidend sei vielmehr, dass - die technische Erfassung und Messung möge die auf der menschlichen Wahrnehmung beruhende Entscheidung unterstützen - der Lärm (die Musik) nach den damals gegebenen Umständen objektiv geeignet gewesen sei, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Hiefür genüge die Darstellung des berichtenden Polizeiorganes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1973, Zl. 315/71), dem im konkreten Fall noch besondere Sachkenntnis zugemessen werden müsse. Der Berufungsbehörde sei die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, Zl. 45 R 675/78, vom 9. Jänner 1979, auf welche sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines (behaupteten) rechtmäßigen Verhaltens beziehe, bekannt. Eine präjudizielle Bedeutung komme diesem Gerichtsurteil für die gegenständliche Entscheidung nicht zu. Es sei Sache der Gerichte, in jenem konkreten Fall in zwei Instanzen zum Schluss gelangt zu sein, dass dem Kläger ein Anspruch auf Immissionsabwehr in Form eines Unterlassungsanspruches in bestimmter Auslegung nachbarrechtlicher Zivilrechtsvorschriften nicht hätte zugestanden werden können. Das jedoch im gegenständlichen Falle heranzuziehende Recht sei davon unabhängig in jenem Sinne anzuwenden, den seine Begriffe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hätten. Der vorliegende Fall sei insofern nur unter besonderer Abwägung aller Umstände lösbar, als Musikspiel von vornherein als Tätigkeit aufgefasst werden müsse, die im Zusammenleben mit der Umwelt auch in großstädtischen Wohnungsgegebenheiten nicht als ungebührlich, Unlust erregend oder sonst nachteilig in Erscheinung tretend zu betrachten sei, wenn die erwähnten Grenzen gewahrt würden. Für die Frage, ob Lärm als ungebührlich und störend zu werten sei, sei vor allem die nähere Art der Lärmerregung maßgebend. Auch Musik werde bei einer entsprechend hohen Intensität der Schallerzeugung, die im konkreten Fall bis zum Sechsfachen des Grundgeräuschpegels angestiegen sei, ein psychisches Empfinden der Störung und der Ungebührlichkeit - nicht nur beim unmittelbar Betroffenen - hervorrufen: dies umso mehr, als die Schalleinwirkungen etwa eine Stunde angehalten hätten. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einbeziehung des Prüfungsberichtes der Magistratsabteilung 39, Zl. MA 39 - F 7/82 und D 2/82, vom 19. Jänner 1982 zeige, dass die dort angegebenen Messwerte bezüglich der Luft- und Trittschalldämmung im Wohnhaus H-gasse 6 mit einer Ausnahme die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende Ö-Norm erfüllten. Dies sei aber für die Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung unerheblich, denn es komme nur auf die tatsächliche Auswirkung des Lärms auf die Nachbarschaft an, nicht aber auf die Erfüllung bautechnischer Normen. Was die Bemängelung der Messung des "Grundgeräuschpegels (= energieäquivalenter Dauerschallpegel)" betreffe, sei darauf hingewiesen, dass bei dieser Messgröße, abgesehen davon, dass das Gesetz eine strikte Bindung in positiver oder negativer Richtung an bestimmte Werte nicht kenne, extreme Schwankungen unberücksichtigt bleiben, ja dass sie mit der "subjektiven" Lärmstörung nicht korreliere (siehe Umweltschutz, Publikation des Magistrates der Stadt Wien, MA 22, Seite 13). Mit diesem Hinweis müsse auch der irrtümlichen Schlussfolgerung in der Berufungsschrift entgegengetreten werden, "die zumutbare Störung würde erst dann eintreten, wenn einzelne Lärmspitzen 63 dB nicht Überschreiten". Auch der Hinweis im Schreiben des Technologischen Gewerbemuseums vom 31. August 1981, "in Ihrem Fall dürften einzelne Lärmspitzen 23 + 10 + 30 = 63 dB nicht überschreiten" könne eine absolute Aussage in diesem Zusammenhang schwerlich abgeben, liege doch der Schallpegel typischen Bürolärms etwa bei 60 dB (A) (siehe a.a.O., Seite 12). Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Zeugen beantragten Polizeiorgane sei für die gegenständliche Lärmerregung ohne Bedeutung und sei daher von der Berufungsbehörde nicht durchgeführt worden. Gleiches gelte für die Einvernahme der übrigen Hausparteien, die über die Lärmerregung zur Tatzeit in der Wohnung top Nr. 7 keine Angaben hätten machen können. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins und eine neuerliche Lärmmessung hätten gleichfalls unterbleiben können, da die Berufungsbehörde keinen Grund gesehen habe, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der durchgeführten Lärmmessung zu haben. Schließlich sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer wohl - folge man seinen Angaben - schalldämmende Maßnahmen durchgeführt habe. Es sei ihm aber - wie aus seiner Stellungnahme vom 30. März 1982 hervorgehe - bekannt, dass sich der Nachbar noch immer belästigt gefühlt habe; der Beschwerdeführer habe sogar die Durchführung. weiterer schalldämmender Maßnahmen, an deren Kosten sich der Nachbar zur Hälfte beteiligen hätte wollen, abgelehnt. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht alle konkret möglichen Maßnahmen getroffen habe, um die Lärmbelästigung hintanzuhalten. Die angelastete Tat sei aus diesen Gründen in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen gewesen. Die beantragten Beweise seien aus den angegebenen Gründen für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich erschienen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und hiefür nicht bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, Verfahrensmängel seien darin zu erblicken, dass die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass die vom Beschwerdeführer als Zeugen beantragten (namentlich genannten), Polizeiorgane für die gegenständliche Lärmerregung ohne Bedeutung seien, dass gleiches für die Einvernahme der übrigen Hausparteien, welche über die Lärmerregung zur Tatzeit in der Wohnung Tür Nr. 7 keine Angaben machen könnten, gelte, und dass die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie eine neuerliche Lärmmessung gleichfalls unterbleiben könne, da kein Grund gegeben sei, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der durchgeführten Lärmmessung zuhaben. die Einvernahme des Beschwerdeführers, welche er beantragt habe, sei ebenfalls nicht durchgeführt worden und sei hierin ein relevanter Verfahrensmangel zu erblicken. Es hätte sich nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 1981 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr gar nicht in seiner Wohnung anwesend gewesen sei, sondern sich berufsbedingt an seiner Arbeitsstätte aufgehalten habe. Es sei der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie von der konkreten Lärmerregung ausgehe. Dann könne aber andererseits wieder die am 29. Oktober 1981 durchgeführte Messung nicht herangezogen werden, da der Tatbestand am 28. Oktober 1981 erfüllt worden sein solle.
Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Einholung des Prüfberichtes der Magistratsabteilung 39, GZ MA 39-F 7/82, D 2/82, vom 19. Jänner 1982, betreffend Messungen der Luft- und Trittschalldämmung im Wohnhaus Wien XIII, H-gasse 6, beantragt. Diesem Antrag sei ebenfalls nicht entsprochen worden, da die belangte Behörde ausgeführt habe, dass das durch das Klavierspiel verursachte Störgeräusch in einem Raum der Wohnung des Nachbarn (hofseitig gelegener Aufenthaltsraum) eine Intensität erreiche, die bis etwa zum Sechsfachen über dem zur Tatzeit im gleichen Raum gemessenen Grundgeräuschpegel gelegen sei (Grundgeräuschpegel 19 dB, Spitzen bis 44 dB). Dem sei aber entgegenzuhalten, dass bei einem Lärm mit schwankendem Schallpegel, wie er durch Klavierspielen jedenfalls hervorgerufen werde, der äquivalente Dauerschallpegel (tagsüber die ungünstigsten 8 Stunden) als Grundlage der Beurteilung einer eventuellen Störung zu bestimmen sei. Gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, dürfe der aus diesem abgeleitete Beurteilungspegel (der sich aus dem äquivalenten Dauerschallpegel von Klavierspielen mit einer Korrektur plus 5 dB ergebe) nicht mehr als 10 dB über dem Grundgeräuschpegel (Grenze der zumutbaren Störung) liegen. Einzelne Lärmspitzen dürften die Grenze der zumutbaren Störung um nicht mehr als 30 dB (bei Tag) überschreiten; das heiße, im gegenständlichen Fall dürften einzelne Lärmspitzen 23 plus 10 plus 30 = 63 dB nicht überschreiten. Die angeführte Messung habe jedoch den Grundgeräuschpegel nicht richtig erfasst, da der äquivalente Dauerschallpegel nicht ermittelt worden sei. Im Gegenteil, es seien in keiner Weise die durch die Lage an der Verbindungsbahn hervorgerufenen Lärmerregungen berücksichtigt worden. Diese Messung sei daher schlechthin ungenügend. Der Grundgeräuschpegel sei keinesfalls der energieäquivalente Dauerschallpegel. Der Grundgeräuschpegel sei nämlich der geringste an einem Ort zu einer bestimmten Zeit gegebene Schallpegel, der durch entfernte Schallquellen verursacht werde; der äquivalente Dauerschallpegel hingegen beschreibe die gesamte Lärmeinwirkung an einem Ort, die meist schwankende Schallpegel aufweise, einschließlich aller auftretenden Spitzen. Er korreliere ganz ausgezeichnet mit dem subjektiven Empfinden und werde daher in allen einschlägigen Richtlinien und Normen in Österreich und international angewandt (vgl. ÖAL-Richtlinie 3, Ö-Norm S 5021, Ö-Norm 5504 und insbesondere auch die Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, weißblaue Reihe, Heft 5). Eine Lärmmessung zum Zweck der Beurteilung einer Lärmstörung, die nicht den äquivalenten Dauerschallpegel ermittle und der Beurteilung zu Grunde lege, müsse als nicht dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet werden. Die belangte Behörde zitiere mehrfach Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedoch nicht einmal ähnlich gelagerte Fälle beträfen, so die Lärmerregung durch eine Konzerttrompete, welche keinesfalls mit einem Klavierspiel zu vergleichen sei, eine Lärmerregung in einem Kaffeehaus zur Nachtzeit, sowie durch zwei Personen und zwar mittels Klavierspiel und Singen, eine lautstarke Auseinandersetzung sowie die Lärmerregung durch ein Waldhorn, welches sicherlich ebenfalls nicht mit einem Klavierspiel in Vergleich zu ziehen sei. Es sei aber von Relevanz, dass sich in den meisten der von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen die Nachbarschaft beschwert erachtet habe und teilweise bis zu 11 Zeugen aufgeboten worden seien, um die Lärmerregung als ungebührlicherweise störend zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall übersehe die belangte Behörde aber, dass es sich hiebei nicht um "die Nachbarschaft" handle, sondern lediglich um Herrn Dr. Sch. im Gegensatz zu sämtlichen anderen Hausparteien und den als Zeugen nominierten Polizeibeamten, welche die Lärmerregung durch das Klavierspiel weder als störend noch als ungebührlicherweise bezeichneten, sodass die subjektive Empfindung bei der Hörprobe durch die beantragten Beweise klar zu widerlegen gewesen wäre.
Die Ausführungen, wonach es der Beschwerdeführer unterlasse haben solle, die durchgeführten Musikübungen als Erregerquelle abzustellen oder doch auf ein zumutbares Ausmaß zu senken, entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, da der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er ein Kleinpianino angeschafft habe, und zwar vor dem gegenständlichen (Tat-)Zeitpunkt, mehrfach schalldämmende Maßnahmen, welche bereits über das Zumutbare hinausgingen, gesetzt habe. Dies hätte seine Einvernahme ergeben.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sei darin zu erblicken, dass "nur" (gemeint wohl "mir", somit dem Beschwerdeführer) die Übertretung nach Art. VIII EGVG 1950 zur Last gelegt werde. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Satz, VStG 1950 habe die Behörde bei diesem Delikt dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen. Der Beschwerdeführer selbst als Wohnungsinhaber habe keinen ungebührlich störenden Lärm erregt, er könnte daher wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung nur dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hätte, den in seiner Wohnung entstandenen ungebührlichen Lärm abzustellen. Er habe nicht nur von Anfang an seine Verantwortlichkeit für das Klavierspiel seiner Kinder bestritten, da er sich ja an seiner Arbeitsstätte befunden habe, sondern außerdem vorgebracht, dass er, um eine Lärmbelästigung des Nachbarn zu verhindern, sogar schalldämmende Maßnahmen gesetzt habe. Da die belangte Behörde in dieser Richtung keinerlei Ermittlungen vorgenommen habe und im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen fehlten, aus denen eine konkrete Schuld des Beschwerdeführers im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Rechtsansicht abgeleitet werden könnte, leide der angefochtene Bescheid auch deshalb an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass der intervenierende Wachebeamte aus eigener dienstlicher Wahrnehmung die Lärmerregung als störend empfunden habe. Es sei allerdings übersehen worden, dass nicht jede Musikausübung in der Wohnung den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung darstelle, sondern, dass für die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes zu der für das menschliche Empfindungsvermögen in Erscheinung tretenden Geräuschbelästigung auch noch das zweite in diesem Tatbestand enthaltene Element, nämlich die Ungebührlichkeit dieser Lärmerregung hinzukommen müsse. Eine Lärmerregung sei dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führe, gegen ein Verhalten verstoße, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse und jene Rücksichtnahme vermissen lasse, die die Umwelt verlangen könne. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob sich die Einwirkungen auf die Mitbewohner in den Grenzen hielten, die vernünftigerweise zumutbar seien, oder ob sie diese Grenzen überschritten, weiters ob diese Übungen unter größtmöglicher Schonung der Hausbewohner und Rücksichtnahme auf sie ausgeführt worden seien. Da sich sämtliche anderen Hausbewohner in keiner Weise beschwert erachtet und sich nicht gestört gefühlt hätten, was festzustellen die belangte Behörde unterlassen habe, ergebe sich, dass das Klavierspielen keineswegs gegen ein Verhalten verstoßen habe, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Die Frage der Ungebührlichkeit könne schwerlich aufgeworfen werden, wenn die Kinder des Beschwerdeführers zur Tageszeit Übungen abhielten, dabei alle jene Vorkehrungen getroffen worden seien, die üblicherweise veranlasst würden und sogar über das Zumutbare hinausgingen. Dies sei auch geschehen. Der Auseinandersetzung mit der behaupteten Unmöglichkeit oder dem Unwillen, den Schall zu dämpfen, sei die belangte Behörde mit der unhaltbaren Entgegnung ausgewichen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung weiterer schalldämmender Maßnahmen, an deren Kosten sich Dr. Sch. zur Hälfte beteiligen wollte, abgelehnt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Gemäß Art. VIII 2. Fall EGVG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 232/1977, in Wien als landesrechtliche Vorschrift weiter in Geltung stehend) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Lärm ist dann störend, wenn er seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0078). Das Erregen störenden Lärmes erfolgt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1948, Slg. Nr. 543/A, und vom 30. Jänner 1973, Zl. 315/71, u.a.m.). Dabei genügt es, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1951, Slg. Nr. 2375/A) . Als eine derartige Lärmerregung können durchaus auch Musikdarbietungen, selbst von künstlerischem Wert, in Betracht kommen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1968, Zlen. 414, 415, 446/68), wobei auch Klavierspielen zu derartigen Musikdarbietungen zählt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 1978, Zl. 2790/76, auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird in diesem Zusammenhang verwiesen).
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde als ungebührlicherweise störenden Lärm erregend gewertete Klavierspielen als (unmittelbarer) Täter zu verantworten hat, da sich andernfalls eine Auseinandersetzung mit der Frage des Zutreffens dieser Wertung erübrigen würde.
4.3. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1977, Zl. 693/77, sowie dem bereits zitierten, einen ähnlichen Sachverhalt wie im vorliegenden Beschwerdefall betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1978, Zl. 2790/76, handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Art. VIII (2. Fall) EGVG 1950 um ein Erfolgsdelikt, sodass die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat, wobei der Wohnungsinhaber - hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden kann, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es liegt somit hier (auch das kommt im zuletzt zitierten Erkenntnis zum Ausdruck) ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungsdelikt durch Unterlassung) vor.
4.4. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers kann daher - entgegen seiner offenbaren Ansicht - nicht etwa deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil er sich nach seinem Vorbringen zur Tatzeit nicht in seiner Wohnung, sondern an seiner Arbeitsstätte aufgehalten habe. Die Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. etwa die Stellungnahme vom 30. März 1982, in welcher er meint, seine Kinder übten nicht mehr als maximal zwei Stunden täglich, dies müsse Schulkindern bzw. Klavierspielern wohl oder übel zugebilligt werden, oder etwa das Vorbringen in der Berufung, die Klavierstunden oder Übungszeiten müssten der jeweiligen Schulsituation und dem Stundenplan seiner Kinder angepasst werden, seine Kinder spielten schon durch viele Jahre Klavier), aber auch teilweise sein Vorbringen in der Beschwerde ("wenn meine Kinder zur Tageszeit Übungen abhalten ...") sprechen vielmehr dafür, dass die Kinder des Beschwerdeführers mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers zur Tatzeit Klavier spielten; die Abwesenheit des Beschwerdeführers von "seiner" Wohnung (das Sachverhaltselement der "Wohnungsinnehabung" steht außer Streit) schließt die Begehung der Tat durch ihn daher nicht aus. Es erübrigte sich deshalb eine diesbezügliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu dieser Frage, sodass der insoweit gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
4.5. Nach den obigen Darlegungen (Punkt 4.4.) ist auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die beim (offenbar regelmäßigen) Klavierspielen seiner Kinder üblicherweise entwickelte Lautstärke bekannt war. Dass aber seine Kinder etwa von sich aus eine Lautstärke entwickelt hätten, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet und behauptete er auch im Beschwerdeverfahren nicht.
4.6. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Lärmschutzmaßnahmen ist zu bemerken: Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, welche in der Aktenlage ihre Stütze findet, dem Beschwerdeführer habe bekannt sein müssen, dass die behaupteten Lärmschutzmaßnahmen nicht zum entsprechenden Erfolg geführt hätten, nicht in einer Weise entgegen, die diese Annahme der belangten Behörde als rechtsirrig erkennen ließe. Vielmehr meint er offenbar, es genüge aus der Sicht eines Wohnungsinhabers, "alles zumutbare" in dieser Hinsicht vorgekehrt zu haben. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beipflichten:
Die Unmöglichkeit der Vorkehrung von Lärmschutzmaßnahmen ist keine Voraussetzung des in Art. VIII 2. Fall EGVG 1950 gelegenen Verbotes. Können somit entsprechende Schutzvorkehrungen nicht (mehr) getroffen werden, so sind die (störenden, ungebührlichen) lärmenden Tätigkeiten zu unterlassen.
4.7. Die belangte Behörde konnte daher - ohne dass ihr insoweit eine Rechtswidrigkeit bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorzuwerfen wäre - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die von ihr gesehene ungebührliche Erregung störenden Lärmes durch das in Rede stehende Klavierspielen seiner Kinder zu verantworten hat.
5.1. Auch die Annahme der belangten Behörde, es sei erwiesen, dass durch das in Rede stehende Klavierspielen störender Lärm erregt wurde, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen:
5.2. Zunächst kann der Verwaltungsgerichtshof dem Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe eine am "29. 10. 1981" durchgeführte Messung herangezogen, im Hinblick auf die Aktenlage (vgl. den diesbezüglich wesentlichen Aktenvermerk vom 29. Oktober 1981 über die am 28. Oktober 1981 durchgeführte Hörprobe mit Schallpegelmessung) nicht folgen. Dieses Vorbringen ist daher insoweit durch die Aktenlage nicht gedeckt und erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit.
5.3. Nicht verständlich ist das Vorbringen, die belangte Behörde habe den Prüfbericht der Magistratsabteilung 39 vom 19. Jänner 1982 nicht eingeholt, wird doch dieser ausdrücklich im angefochtenen Bescheid erwähnt und von der belangten Behörde in ihre Überlegungen miteinbezogen.
5.4. Soweit der Beschwerdeführer die (am 28. Oktober 1981) durchgeführte Schallmessung rügt, ist - unbeschadet dessen, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden zur Feststellung, ob der Lärm als "störend" im Sinne des Art. VIII 2. Fall EGVG 1950 zu qualifizieren ist, einer Lärmmessung nicht bedarf (vgl. in diesem Sinne, das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. September 1968, Zlen. 414, 415, 446/68, wonach zur Feststellung, ob ein Musikinstrument laut oder leise gespielt wird, die auf Erfahrungen des täglichen Lebens beruhenden Angaben von Zeugen bzw. Meldungen von Sicherheitswachebeamten genügen und hiezu die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist) zu bemerken:
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 13. März 1978, Zl. 2790/76, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass "im Falle einer durchgeführten Lärmmessung" auf die Differenz zwischen dem Grundgeräuschpegel und einer "konkreten Lärmbelästigung" abzustellen sei. Damit ist klargestellt, dass bei Heranziehung von Ergebnissen einer allfälligen Lärmmessung die Differenz zwischen dem Grundgeräuschpegel und der "konkreten Lärmbelästigung" zur Feststellung dient, ob der Lärm seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen und ob er daher nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als "störend" anzusehen ist.
Was unter dem Grundgeräuschpegel zu verstehen ist, steht durch die Begriffsbildung der einschlägigen technischen Wissenschaften (vgl. ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Seite 4) sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 18. November 1983, Zl. 82/04/0011) außer Streit, wonach darunter der geringste an einem Ort zu einer bestimmten Zeit gemessene Schallpegel, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht wird und bei dessen Empfinden Ruhe zu herrschen scheint, zu verstehen ist. Er ist der niedrigste Wert, auf welchen der Zeiger des Schallpegelmessers bei entsprechend langer Beobachtungszeit wiederholt zurückfällt. Erhebt sich der Lärmpegel über den Grundgeräuschpegel, so wirkt der Lärm hörbar, bei größerer Erhebung störend (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1976, Zl. 1112/75, und die dort zitierte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Ausdruck "konkrete Lärmbelästigung" wird im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1978, Zl. 2790/76, nicht näher erläutert. Zur Auslegung dieses Begriffes kann allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im Rahmen der Tatbildmäßigkeit eines als störend zu qualifizierenden Lärmes nicht ohne weiteres auf die erwähnte ÖAL-Richtlinie zurückgegriffen werden. Diese stellt auf die Zumutbarkeit eines aus der Nachbarschaft störend eindringenden Lärmes ab, wobei sich die Grenze der zumutbaren Störung bei der Erhebung des "Beurteilungspegels" über den Grundgeräuschpegel um 10 dB/A - was bereits eine Verdoppelung der Lautstärkeempfindung bedeutet (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1975, Zl. 2087/74) - ergibt, und kennt eine Reihe von Möglichkeiten der Feststellung dieses "Beurteilungspegels" entsprechend der Art des Lärms. So wird etwa bei schwankendem Lärm der Beurteilungspegel durch Feststellung des "energieäquivalenten Dauerschallpegels" (mit allfälligen Zuschlägen etwa für Impulscharakter, aber auch für Informationsgehalt, wozu unter anderem Musik gehört) gefunden, wobei dabei allerdings eine entsprechende Messdauer (ungünstigste 8 Stunden bei Tag bzw. ungünstigste halbe Stunde in der Nacht) als eine wesentliche Komponente miteinzubeziehen ist. "Da dieser Schallpegel durch eine einzige Zahl gekennzeichnet ist, zeigt er nicht mehr die Höhe, Anzahl und zeitliche Anordnung einzelner Lärmspitzen. Es ist daher in bestimmten Fällen, insbesondere bei der Beurteilung von nächtlichen Lärmstörungen (Weckwirkung) notwendig, auftretende Lärmspitzen bei der Beurteilung zusätzlich zu berücksichtigen. Einzelne Spitzen sollen die Grenze der zumutbaren Störung bei Tag um nicht mehr als 30 dB/A, bei Nacht um nicht mehr als 20 dB/A übersteigen" (vgl. die zitierte Ö-Richtlinie, Seite 6, Punkt 3.23).
Es bedarf keiner ausführlichen Erörterung, dass auch Lärm, der zwar schwankt, aber durch die "Aufteilung", etwa auf 8 Stunden bei Tag, trotz seiner Intensität dann einen nach der erwähnten ÖAL-Richtlinie reduzierten (Zeit-)Wert beigemessen erhält, durchaus geeignet sein kann, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Bei entsprechender Intensität der Lärmerregung ist nämlich auch ein nicht allzu lange andauerndes Geräusch geeignet, störend (und ungebührlich) zu sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1981, Zlen. 10/3151/80, 81/10/0027). Dasselbe gilt für die erwähnten Lärmspitzen, selbst wenn sie die erwähnten Werte nicht erreichen sollten. Der "energieäquivalente Dauerschallpegel" sowie die erwähnte Art der Berücksichtigung einzelner Lärmspitzen sind - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - somit als Kriterien für die Beurteilung, ob Lärm als "störend" im Sinne der hier anzuwendenden Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, abzulehnen.
Dies schließt nicht aus, dass andere in der erwähnten ÖAL-Richtlinie vorgesehene Beurteilungskriterien, wie etwa die Berücksichtigung des Impulscharakters oder der Informationshältigkeit, bei der Beurteilung eines Lärmes als "störend" miteinbezogen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass der belangten Behörde ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre, weil sie sich nicht auf einen festgestellten "energieäquivalenten Dauerschallpegel" stützen könnte. Vielmehr war es durchaus zulässig, sich in Ansehung der "Störung" auf die vom Polizeiorgan gemessenen, dargestellten Werte und auf dessen Empfinden zu stützen: Abgesehen davon, dass selbst das Nichterreichen entsprechender Schallpegel keinen ausreichenden Beweis dafür liefert, dass eine musikalische Darbietung nach einem objektiven Maßstab ungeeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1979, Zl. 3136/78, und vom 10. Juni 1980, Zl. 542/80), sind die Messergebnisse durchaus unbedenklich (die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lärmerregung durch die Verbindungsbahn - sollte sie tatsächlich erfolgt sein - würde nach der oben dargestellten Definition am festgestellten Grundgeräuschpegel nichts ändern) und zeigen während verhältnismäßig langer Dauer eine Lärmentwicklung durch das Klavierspielen, welche eine erhebliche Intensität erreichte. Dazu kommt die dargestellte Wertung durch das Polizeiorgan (vgl. das von der belangten Behörde bezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1973, Zl. 315/71, wonach "einem Sicherheitswachebeamten schon kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen ist, Geräusch - bzw. Klangentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren", wozu im vorliegenden Fall noch kommt, dass das Polizeiorgan bei einer Dienststelle Verwendung findet, welche mit der Feststellung von derartigen Lärmimmissionen betraut ist) und die oben erwähnte "Informationshältigkeit" von Musik, welche die Störwirkung verstärkt (vgl. die zitierte ÖAL-Richtlinie sowie die Ausführungen von Bayer, "Auswirkungen des Lärms aus medizinischer Sicht", ÖGZ 13/1979, Seite 290, wonach - sogar - leiser Musiklärm fast zwanghaft eine erhöhte Zuwendung des lärmgeplagten Menschen mit
sich bringt und prompt ... als doppelt unlustbetont und somit
doppelt störend empfunden wird).
Die belangte Behörde konnte daher rechtens davon ausgehen, dass der zur Tatzeit durch das Klavierspielen der Kinder des Beschwerdeführers hervorgerufene Lärm geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Dabei kam es, entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers, nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen oder nicht (vgl. das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom 13. März 1978, Zl. 2790/76). Auch konnte die belangte Behörde, ohne dass ihr ein Verfahrensmangel vorzuwerfen ist, von den vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen von (weiteren) Polizeiorganen und Hausbewohnern, die zur Tatzeit am Tatort nicht anwesend waren, ebenso wie vom Lokalaugenschein samt neuerlicher Lärmmessung, jeweils zum Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, Abstand nehmen, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheines bzw. zum Zeitpunkt einer allfälligen Wahrnehmung durch die Zeugen mit derselben Lautstärke wahrnehmbar wäre bzw. gespielt würde, wie zur Tatzeit (vgl. sinngemäß die beiden obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1979, Zl. 3136/78, und vom 10. Juni 1980, Zl. 542/80).
5.6. Soweit der Beschwerdeführer die "Ungebührlichkeit" der Lärmerregung bestreitet, verkennt er gleichfalls die Rechtslage. Zunächst kommt es entgegen seiner offenbaren Ansicht (ebenso wie in Ansehung des Tatbestandselementes der Eignung zur Störung, vgl. die obigen Ausführungen zu Punkt 5.5.) lediglich auf die objektive Eignung des Lärmes, von unbeteiligten Personen als ungebührlich empfunden zu werden und nicht darauf an, ob bestimmte Personen den Lärm als ungebührlich empfinden oder nicht. Die belangte Behörde konnte daher ohne Verfahrensmangel auch in Ansehung dieses Umstandes von der Einvernahme der in Punkt 5.5. erwähnten Zeugen absehen.
5.7. Wer in einem Wohnhaus Musik in einer solchen Lautstärke und/oder Dauer erzeugt (bzw. es als Wohnungsinhaber - obwohl es ihm möglich gewesen wäre - unterlassen hat, die nicht von ihm selbst erzeugte derartige Musik abzustellen), dass er damit rechnen musste, die Nachbarschaft (nach dem hier anzuwendenden Maßstab normal empfindender Menschen) in ihrem Wohlbefinden zu beeinträchtigen, verhält sich rücksichtslos und erregt somit in ungebührlicher Weise Lärm. Das in der heutigen Zeit, besonders in der Großstadt, durch eine Reihe von verstärkt zu Tage tretenden Lärmquellen, wie etwa den motorisierten Verkehr, erhöhte Schutzbedürfnis gegen Lärm fordert das Zurückstehen des Interesses an der Ausübung von Musik gegenüber dem Interesse am Schutz vor ungebührlich erregtem störendem Lärm.
5.8. Die Unterlassung des Beschwerdeführers, den aus seiner Wohnung herrührenden störenden Lärm, welcher durch das Klavierspielen seiner Kinder hervorgerufen wurde, abzustellen, konnte von der belangten Behörde, ohne dass ihr insoweit ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre, als "ungebührlich" im Sinne der obigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (5.7.) gewertet werden. Die belangte Behörde konnte nämlich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Nachbarschaft durch diese Unterlassung gestört werden würde; dies deshalb, weil ihm bekannt sein musste, dass die behaupteten Lärmschutzmaßnahmen nicht zum entsprechenden Erfolg geführt haben (vgl. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 1982, in welcher er einräumt, der über den Lärm Beschwerde führende Nachbar habe die teilweise Übernahme von allfälligen Schalldämmungskosten angeboten, der Beschwerdeführer habe jedoch noch einen Prüfbericht der Magistratsabteilung 39 abwarten wollen).
6. Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 20. Februar 1984
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