Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §76 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §9 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §76 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §9 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO 1960, des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie hinsichtlich der Vorschreibung von "Dolmetschkosten" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung wegen Übertretungen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit 1) § 20 Abs. 2 leg. cit. und 2) § 9 Abs. 1 leg. cit. infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 2. Oktober 1981, mit welchem der Beschwerdeführer neuerdings der erwähnten Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden worden ist, weil er am 13. Oktober 1980 um 11.40 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Wien 16., Flötzersteig gegenüber ONr. 4, gelenkt und dabei 1) "die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritt" und 2) "die dort befindliche Sperrlinie überfuhr". Über den Beschwerdeführer wurden daher unter Berufung auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt.
In der Begründung des Straferkenntnisses berief sich die Behörde auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gemachten Angaben des Meldungslegers, welcher einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliege, sodass der Beschwerdeführer trotz seiner leugnenden Verantwortung zu bestrafen gewesen sei. Im übrigen habe der vom Beschwerdeführer angegebene Zeuge ebenfalls ausgesagt, dass er, ebenso wie der Beschwerdeführer, mit ca. 60 km/h gefahren sei, wodurch das Vorliegen der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erhärtet worden sei.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, dass er weder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten noch die am Tatort befindliche Sperrlinie überfahren habe, und beantragte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben die Herstellung einer maßstabgetreuen Skizze, in welche der Meldungsleger seine Position bei der Abgabe des Haltezeichens sowie den Ort einzeichnen möge, an welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Stillstand gekommen sei.
Nachdem der Meldungsleger als Zeuge einvernommen worden war, erging der mit 11. September 1982 datierte Bescheid der Wiener Landesregierung, mit welchem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das erwähnte Straferkenntnis "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafen und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt" worden ist. Die im Straferkenntnis ausgesprochenen Ersatzarreststrafen wurden auf je 24 Stunden herabgesetzt.
In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die belangte Behörde zunächst mit der Aussage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen K. auseinander und meinte, dieser habe anlässlich seiner Einvernahme erklärt, dass der Beschwerdeführer seiner Beobachtung nach mindestens 60 km/h oder sogar noch schneller gefahren sei. Ebenso habe der Zeuge angegeben, er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Meldungsleger die Sperrlinie überfahren habe. Die Behörde sehe keine Veranlassung, diese Angaben des dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht bekannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Außerdem habe auch der Meldungsleger als Zeuge seine bisherigen Angaben in der Anzeige sowie in seinem schriftlichen Bericht aufrechterhalten und der Beschwerdeführer habe dem nichts anderes entgegenzusetzen gehabt als die Forderung, dass es zur Überprüfung der Schätzung einer Skizze des Tatortes bedürfe. Von einer derartigen Beweisaufnahme habe jedoch abgesehen werden können, da der Sachverhalt bereits klargestellt sei. Zudem sei der Tatort (Flötzersteig) bekanntermaßen derart übersichtlich und es seien die Vorgänge anlässlich der Verwaltungsübertretungen auch keineswegs derart kompliziert, dass es der Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze bedurft hätte. Überdies sei die damalige Situation nicht mehr in allen wesentlichen Einzelheiten wiederherstellbar. Die Schätzung der Geschwindigkeit sei während der Vorbeifahrt des Fahrzeuges des Beschwerdeführers am Meldungsleger erfolgt, was gleichfalls dafür spreche, dass der Meldungsleger die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ohne wesentliche Fehlerquelle habe schätzen können. Die Behörde schenke den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, da der Meldungsleger auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse. Den Beschwerdeführer hingegen würden in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1) Zur Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960:
Den Schuldspruch wegen dieser Übertretung bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung, er habe die Erstellung einer maßstabgetreuen Skizze beantragt, um eine Überprüfung der Geschwindigkeitsschätzung bzw. der Schlüssigkeit der Zeugenaussagen zu ermöglichen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Anhand einer Skizze hätte die Länge jener Strecke festgestellt werden können, auf welcher der Meldungsleger, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers geschätzt hat, was für die Beurteilung der Geschwindigkeitsschätzung wichtig gewesen wäre. Außerdem hätte der Widerspruch zwischen den Angaben des Meldungslegers, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei erst 100 m nach dem Standort des Meldungslegers stehen geblieben, und jenen des Beschwerdeführers geklärt werden können, wonach diese Entfernung nur 20 m betragen habe. Im übrigen habe er, auf die Unschlüssigkeit der Angaben des Zeugen K. hingewiesen, dessen Glaubwürdigkeit entgegen der Auffassung der belangten Behörde wohl nicht dadurch erhöht werde, dass er vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden sei.
Zu diesem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950 normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zur Aufhebung eines Bescheides. (Vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F.Nr. 8619/A.)
Da der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein, kann sich der Gerichtshof auf eine Auseinandersetzung mit der Frage beschränken, ob der Beschwerdeführer entsprechend dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des Straferkenntnissen dabei "die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt".
Entsprechend den Ausführungen in der Anzeige hat der Meldungsleger den Beschwerdeführer bemerkt, "wie er mit ca. 80 km/h den Flötzersteig stadteinwärts in Richtung Joachimsthalerplatz fuhr (Geschwindigkeitsschätzung auf Grund meiner langjährigen Straßendiensterfahrung)". In seinem Bericht, vom 27. November 1980 trat der Meldungsleger der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei 20 m nach dem Standort des Meldungslegers mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gekommen, mit der Feststellung entgegen, dass diese Entfernung "mindestens 100 m" betragen habe. "Die Geschwindigkeitsschätzung erfolgt zum Zeitpunkt als V. an mir vorbeifuhr. Dies ist auch der Grund, warum ich seine Geschwindigkeit mit nur ca. 80 km/h angab. Vorher ist V. vermutlich wesentlich schneller gefahren".
Die Geschwindigkeitsschätzung sei "sehr wohl im Vorbeifahren durchgeführt" worden "und nicht ... von vorne". Diese Angaben hielt der Meldungsleger anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 7. Jänner 1982 "als richtig aufrecht".
Unter Zugrundelegung der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vertretenen Auffassung, dass den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen im allgemeinen ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann der Gerichtshof der belangten Behörde angesichts dieses Ermittlungsergebnisses weder unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung noch etwa wegen unrichtiger Schlussfolgerungen entgegentreten, wenn sie als erwiesen angenommen hat, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Der Gerichtshof schließt sich der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung, dass "der Tatort (Flötzersteig) bekanntermaßen derart übersichtlich ist", dass es nicht der Anfertigung einer Skizze bedurfte, im Hinblick darauf an, dass es sich bei dem vorliegenden Tatort um einen über eine längere Strecke gerade verlaufenden und überdies abschüssigen Teil des Flötzersteiges handelt (§ 45 Abs. 1 AVG 1950), und vom Beschwerdeführer nie behauptet worden ist, dass der Meldungsleger anlässlich der Geschwindigkeitsschätzung in seiner Sicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers derart behindert war, dass ihm eine Schätzung der Geschwindigkeit desselben nicht mehr möglich gewesen wäre. Es sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Meldungsleger durch irgendwelche andere optische oder akustische Komponenten an einer im Beschwerdefall ausreichenden Geschwindigkeitsschätzung gehindert gewesen wäre. Mit einer Tatortskizze wäre auch im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, bereits 20 m nach dem Standort des Meldungslegers mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gekommen zu sein, deshalb für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen gewesen, weil der Meldungsleger bereits in seinem anlässlich der Zeugenaussage ausdrücklich bestätigten Bericht vom 27. November 1980 erklärt hat, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers "mindestens 100 m unterhalb meines Standortes" stehen geblieben ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Meldungsleger diese Angaben einer von ihm anzufertigenden Skizze nicht zu Grunde gelegt hätte. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass im Falle der Annahme der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, bereits 20 m nach dem Standort des Meldungslegers mit seinem Pkw zum Stillstand gekommen zu sein, davon auszugehen wäre, dass er im Zeitpunkt des Vorbeifahrens am Meldungsleger eine Geschwindigkeit eingehalten hätte, die nur etwas mehr als die Hälfte der vom Meldungsleger geschätzten betragen hätte. Der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie dieser Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.
Unter Bezugnahme auf das geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aussage des Zeugen K. ist zu bemerken, dass die Verwertbarkeit der Angaben dieses Zeugen in der Tat fraglich erscheint, wenn man den Ausführungen im Bericht des Meldungslegers vom 27. November 1980 folgt, dass dieser Zeuge "zu diesem Zeitpunkt von Insp. S. wegen der gleichen Delikte beamtshandelt wurde", wobei er "überhaupt nichts gesehen haben kann, da er genauso wie Insp. S. hinter dem von K. gefahrenen Lkw stand". Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof der belangten Behörde aber keine im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwerfen, weil sie auch ohne die - im übrigen gar nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechenden - Angaben dieses Zeugen zu einem Schuldspruch wegen der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen wäre. Daher kann auch das in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9602/A, und vom 11. November 1981, Zlen. 03/3869, 3870/80, bemängelte Unterbleiben einer der Aufklärung der erwähnten Frage gewidmeten zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe bis S 10.000,-- vorsehe, an deren Stelle im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu treten habe, woraus sich "bei Umrechnung dieser Ersatzarreststrafe von 2 Wochen für die Höchststrafe von S 10.000,-- auf einen Tag ergibt, dass eine 24-stündige Ersatzarreststrafe für eine Geldstrafe von S 714,-- angebracht wäre". Im angefochtenen Bescheid sei jedoch für eine Geldstrafe von S 400,-- eine Ersatzarreststrafe in der Höhe von 24 Stunden ausgesprochen worden, was "eine fast 100 %-ige Überschreitung des im Gesetz normierten Umrechnungsschlüssels" bedeute. Das angemessene Ausmaß der einer Geldstrafe von S 400,-- entsprechenden Ersatzarreststrafe betrage jedoch 14 Stunden.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sich das Maß der Ersatzstrafe zufolge § 16 Abs. 2 VStG 1950 - im Rahmen des Höchstausmaßes der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe - nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung richtet, sodass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dafür keinen festen Umrechnungsschlüssel gibt. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1983, Zl. 82/02/0224, und die darin zitierte Vorjudikatur.) Das Ausmaß der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ersatzarreststrafe wäre demnach nur dann gesetzwidrig, wenn die belangte Behörde dabei, was aber nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird, gegen die Bestimmungen des § 19 VStG 1950 verstoßen hätte. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer durch das Ausmaß der verhängten Ersatzarreststrafe angesichts der Tatsache, dass die Geldstrafe bereits bezahlt worden ist und die Ersatzarreststrafe daher nicht mehr in Vollzug gesetzt werden kann, überhaupt noch beschwert erachten kann. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
2.) Zur Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO 1960:
Gegen die Bestrafung wegen dieser Übertretung wendet sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit der Begründung, dass entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1982, Zl. 03/0838/80, nur jene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, ohne behördlichen Auftrag gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 vom Straßenerhalter angebracht werden dürfen, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des § 43 leg. cit. bedarf. Da die in Rede stehende Sperrlinie das Verbot des Überfahrens derselben ausdrückt, wäre für ihre Anbringung die Erlassung einer entsprechenden Verordnung notwendig gewesen. In Ermangelung einer solchen habe die Nichtbeachtung der Sperrlinie keinen strafbaren Tatbestand darstellen können, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht bestraft worden sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen im Recht:
Gemäß § 9 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren werden. Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs.1) ... sind zufolge § 55 Abs. 2 leg. cit. als nicht unterbrochene Linien auszuführen. Aus beiden Bestimmungen ergibt sich also, dass Sperrlinien ein Verkehrsverbot ausdrücken, weil sie nicht überfahren werden dürfen. Derartige - dauernde oder vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen aber im Hinblick auf § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören daher nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1 leg. cit.), die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind, wobei in diesem Zusammenhang dieselben Erwägungen maßgebend sind, die der Gerichtshof bereits in dem vom Beschwerdeführer zitierten und vorstehend erwähnten Erkenntnis vorn 10. Februar 1982 bei der Erörterung Rechtsgrundlage für Sperrflächen (§ 55 Abs. 4 StVO 1960) angestellt hat. Es ist daher nicht von Belang, dass sich das mit Hilfe einer Sperrlinie ausgedrückte Verbot des Überfahrens eines bestimmten Teiles der Fahrbahn nur durch eine Bodenmarkierung und nicht durch Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 1960 ausdrücken lässt, weil der Straßenerhalter bei verfassungskonformer Auslegung des § 98 Abs. 3 leg. cit. eben nur jene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ohne behördlichen Auftrag anbringen darf, für die es keiner Verordnung im Sinne des § 43 StVO 1960 bedarf, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen handelt.
Die belangte Behörde hat in Beantwortung einer Anfrage des Gerichtshofes, ob der im Bereiche des Tatortes (Wien 16., Flötzersteig gegenüber ONr. 4) angebrachten Sperrlinie zur Tatzeit (13. Oktober 1980) bereits eine Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 StVO 1960 zu Grunde gelegen war, mitgeteilt, "dass laut Auskunft der Straßenverkehrsbehörde (Magistratsabteilung 46), die Anbringung der Bodenmarkierungen (Längsmarkierung der Sperr- und Leitlinien) erstmals am 22. 5. 1975 erfolgte. Die Markierung wurde im Zusammenhang mit dem Projekt 'Ausbau Flötzersteig' in diesem Abschnitt festgelegt, wobei aber dieser Zeitpunkt bereits so lange zurückliegt, dass der dieser Regelung zu Grunde liegende Verordnungsakt nicht mehr aufliegt, wobei unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 3. 1978, V 50/77, angenommen werden kann, dass eine entsprechende Willensbildung der Behörde zu Grunde lag".
In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist unter Hinweis auf die im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1965, Slg. N.F. Nr. 6562/A, und zuletzt auch im Erkenntnis vom 24. April 1981, Zl. 3254/80, ausgesprochene Rechtsauffassung, von welcher abzugehen der Gerichtshof keinen Anlass sieht, zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wegen Missachtung einer Sperrlinie dann nicht bestraft werden durfte, wenn eine diese tragende Verordnung nicht aufgefunden werden kann, weil demnach auch nicht von deren Existenz ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des sich auf diese Übertretung beziehenden Schuldspruches, des Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, wobei unter Bezugnahme auf einen diesbezüglichen Gedankengang in der Gegenschrift darauf hinzuweisen ist, dass das vorstehend wiedergegebene Vorbringen in der Beschwerde nicht gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 abzuleitende Neuerungsverbot verstößt, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch auf solche Rechtsgründe gestützt werden kann, die im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind. (Vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1954, Slg. N.F. Nr. 1024/F)
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer noch dagegen, dass ihm in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruch des Straferkenntnisses unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 VStG 1950 "Dolmetschkosten" in der Höhe von S 20,-- vorgeschrieben worden seien. Abgesehen davon, dass die erwähnte Bestimmung nicht den Ersatz von Dolmetschkosten, sondern den Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe regle, gebe es nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage vor der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 53 a AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 keine gesetzlich geregelte Kostenersatzgrundlage für Dolmetsch- bzw. Übersetzergebühren, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches über den Ersatz von Dolmetschkosten inhaltlich rechtswidrig sei.
Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in der Gegenschrift bemerkt, dass dem Beschwerdeführer keine Dolmetschkosten auferlegt und auch nicht eingehoben worden seien, was "aus der Aktenlage klar ersichtlich" sei.
Entsprechend dem Wortlaut des Spruches des vom Beschwerdeführer dem Gerichtshof übermittelten Originales des Straferkenntnisses vom 2. Oktober 1981, Zl. Pst. 10705/80/Dr.Hö, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "gem. § 64/2 VStG Dolmetschkosten S 20,-- ... zu ersetzen". Dieses Straferkenntnis wurde mit dem angefochtenen Bescheid "in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafen und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt", weshalb kein Zweifel darüber besteht, dass die belangte Behörde damit auch den Ausspruch des Straferkenntnisses über die in Rede stehenden Dolmetschkosten übernommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid der Ersatz dieser Kosten vorgeschrieben worden ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Wiedergabe des Spruches des Straferkenntnisses die gegenständlichen Dolmetschkosten nicht erwähnt worden sind, weil die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides angesichts der gewählten Formulierung nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie den Ausspruch des Straferkenntnissen über die Vorschreibung der Dolmetschkosten ausdrücklich nicht bestätigen wollte. Auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift gegebene Hinweis, dass die Dolmetschkosten nicht eingehoben worden seien - nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer bisher lediglich S 880,-- (zweimal S 400,-- Geldstrafe und zweimal S 40,-- für die Strafverfahrenskosten der Behörde erster Instanz) eingezahlt -, führt zu keinem anderen Beurteilungsergebnis, weil damit eine künftige Vollstreckung auch jenes Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen ist, welcher den Ausspruch des Straferkenntnisses über die Vorschreibung der Dolmetschkosten bestätigt hat, zumal die belangte Behörde keinen Verzicht auf die Einhebung dieses Betrages ausgesprochen hat und sohin auch nicht von einer mangelnden Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die gegenständliche Kostenvorschreibung ausgegangen werden kann.
Der Gerichtshof hat sich daher mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung dieser Dolmetschkosten auseinander zu setzen, wobei im Beschwerdefall von der Rechtslage vor dem am 1. März 1983 erfolgten Inkrafttreten der AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, auszugehen ist.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 von Hundert der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 5,-- S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Arrest gleich 50,-- S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als § 64 Abs. 2 VStG 1950 nur eine Regelung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens enthält und daher nicht als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Dolmetschkosten in einem Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden kann. Allerdings kann dieser Fehler noch keine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Teiles des angefochtenen Bescheides begründen, weil es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 44 a lit. b VStG 1950 handelt, sondern in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 59 Abs. 1 AVG 1950 gelten. Geht man aber davon aus, dass sogar das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesstelle im Bescheid im Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmung für sich allein nicht schadet, solange eine gesetzliche Grundlage überhaupt vorhanden ist (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1967, Slg. N.F. Nr. 7051/A), so kann sich im Beschwerdefall bei Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle dann keine andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn eine die gegenständliche Vorschreibung von Dolmetschkosten tragende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, weshalb zu untersuchen ist, ob der vorstehend wiedergegebene Wortlaut des § 64 Abs. 3 VStG 1950 - eine andere Bestimmung kommt nicht in Betracht - dafür als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.
Aus dem in dieser Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 enthaltenen Verweis ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit der im Gegenstand erfolgten Vorschreibung von Dolmetschkosten davon abhängt, ob sie als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG 1950 qualifiziert werden können.
Entsprechend dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Vorlage der Bundesregierung (116 der Beilagen): "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltung", 360 der Beilagen, NR II GP. sind unter Barauslagen "alle die Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlungen gemacht werden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, also insbesondere Kosten für Gutachten, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden, die Kosten für Verlautbarungen, Drucklegungen für Pläne, Zeichnungen u.dgl.". Im Sinne dieses Ausschussberichtes zählen daher etwa die Kosten für die Tätigkeit eines amtlichen Sachverständigen zum allgemeinen Aufwand der Behörde, die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Sachverständigen jedoch zu den Barauslagen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/02/0113). Überträgt man diesen Grundsatz auf die im Beschwerdefall zu lösende, vergleichbare Frage der Tragung von Kosten für einen anlässlich der Einvernahme eines Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde herangezogenen Dolmetschers, so ergibt sich, dass nur die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Dolmetschers als Barauslagen anzusehen sind, während die Kosten für einen amtlichen Dolmetsch zum allgemeinen Aufwand der Behörde zählen, der im Verwaltungsstrafverfahren mangels Anwendbarkeit des § 75 Abs. 1 AVG 1950 (vgl. § 24 VStG 1950) zwar nicht von Amts wegen zu tragen, aber wohl durch den gemäß § 64 Abs. 1 VstG 1950 dem Bestraften vorzuschreibenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens als abgegolten anzusehen ist.
Die Vorschreibung der Dolmetschkosten erfolgte daher im Beschwerdefall dem Grunde nach unter der Voraussetzung zu Recht, dass der anlässlich der Vernehmung des Zeugen P. K. am 17. Juni 1981 herangezogene Dolmetsch für serbokroatisch kein amtlicher war. Eine zweifelsfreie Feststellung, ob dieser Dolmetsch als amtlich anzusehen ist oder nicht, kann allerdings auf Grund der vorliegenden Verwaltungsstrafakten nicht getroffen werden, weil sich weder aus der anlässlich dieser Vernehmung aufgenommenen Niederschrift noch aus dem übrigen Inhalt der Akten Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben, zumal der Dolmetsch diese Niederschrift unter Beisetzung eines Stempelabdruckes unterfertigt hat, welcher außer dem Namen nur die Worte "Dolmetsch für serbokroatisch" enthält. Es findet sich auch kein Hinweis in den Verwaltungsstrafakten, dass der Behörde derartige Barauslagen erwachsen sind. In dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt daher als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid bezüglich der Bestätigung des Straferkenntnisses über die Vorschreibung der Dolmetschkosten gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b sowie 50 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 15. April 1983
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