VfGH G131/11(G131/11-5)

VfGHG131/11(G131/11-5)3.3.2012

Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Namensänderung bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; keine sachliche Rechtfertigung der Diskriminierung von eingetragenen Partnerschaften gegenüber der Ehe

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art8
ABGB §93
NamensänderungsG §2 Abs1 Z7a idF BGBl I 135/2009
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art8
ABGB §93
NamensänderungsG §2 Abs1 Z7a idF BGBl I 135/2009

 

Spruch:

I. Die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in Ziffer 7a des Absatzes 1 des §2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht

wieder in Kraft.

III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B518/11 eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer führte zunächst den Familiennamen "K". Anlässlich der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wurde mit Bescheid vom 7. Jänner 2010 sein Nachname seitens des Magistrats der Stadt Graz auf den Nachnamen seines eingetragenen Partners "E" geändert. Zugleich wurde ausgesprochen, dass er berechtigt sei, seinen bisherigen Nachnamen nachzustellen. Im Bescheid ist dieser Nachname in der Schreibweise "E K" (ohne Bindestrich) wiedergegeben. Da sich aus der Führung dieses Doppelnamens ohne Bindestrich für ihn unzumutbare Nachteile ergeben hätten, begehrte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 beim Magistrat der Stadt Graz die Feststellung, dass er berechtigt sei, den Nachnamen "E-K" (mit Bindestrich) zu führen, in eventu die Änderung seines Nachnamens von "E K" in "E-K" zu bewilligen. Die Anträge wurden mit Bescheid vom 23. November 2010 abgewiesen.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 21. Februar 2011 keine Folge gegeben. Gemäß §2 Abs1 Z7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetzes - NÄG), BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 135/2009, läge ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und er dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantrage. Damit könne der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen. Die Änderung des Familiennamens dürfe gemäß §3 Abs1 Z4 NÄG an sich nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Zulässig sei die Namensänderung gemäß §3 Abs2 Z1 litc NÄG aber, wenn der Antragsteller im Falle des §2 Abs1 Z7a NÄG dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will. Dies sei nach §2 Abs1 Z7a NÄG aber wiederum nur dann möglich, wenn der Antrag auf behördliche Namensänderung "bei" der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gestellt wurde. Eine Antragstellung auf eine Namensänderung nach §2 Abs1 Z7a NÄG sei somit nach Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich.

Anders als in §93 Abs2 ABGB sei die Wortfolge "unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen" in §2 Abs1 Z7a NÄG nicht enthalten. Daher habe die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens nach §2 Abs1 Z7a NÄG bei eingetragenen Partnern ohne Bindestrich zu erfolgen. Selbst wenn man eine Antragstellung nach Begründung der eingetragenen Partnerschaft für zulässig hielte, sei durch den Verweis des §3 Abs2 Z1 litc NÄG auf §2 Abs1 Z7a NÄG klargestellt, dass es sich nur um einen Doppel-Nachnamen "ohne Bindestrich" handeln könne, den der Beschwerdeführer ohnehin bereits seit 7. Jänner 2010 führe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) und auf Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung (Art2 StGG, Art7 B-VG und Art14 EMRK) sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt werden.

3. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG idF BGBl. I 135/2009 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, ihre Verfassungsmäßigkeit von Amts wegen zu prüfen.

Seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge legte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss vom 22. September 2011 wie folgt dar:

"Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Nachnamens dahingehend, dass sein bisheriger Nachname unter Verwendung eines Bindestrichs dem als gemeinsamen Nachnamen gewählten Nachnamen seines eingetragenen Partners nachgestellt wird, auch deswegen abgewiesen, weil eine Antragstellung auf eine Namensänderung nach §2 Abs1 Z7a NÄG nach Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde stützt sich dafür auf die Wortfolge 'und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt' in §2 Abs1 Z7a NÄG.

Den Verfassungsgerichtshof haben folgende Bedenken zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der genannten Wortfolge bestimmt:

[...] Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber auch insofern, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 11.774/1988, 16.374/2001). Nach der Rechtsprechung des EGMR, der der Verfassungsgerichtshof gefolgt ist (VfSlg. 17.659/2005), müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen (EGMR, 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, newsletter 2003, 214; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, newsletter 2010, 240). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EGMR fallen gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur unter den Begriff des 'Privatlebens', sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de facto Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des 'Familienlebens' nach Art8 Abs1 EMRK (EGMR, 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04 [Z94] EuGRZ 2010, 445; Fall P.B. und J.S., Z30).

Nun hat der EGMR in seinem Urteil im Fall Schalk und Kopf zwar ausgeführt, dass der Gesetzgeber institutionell zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft differenzieren und daher an die Institute auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen, insbesondere in Bezug auf Elternrechte (siehe EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z109) knüpfen dürfe. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass diese Rechtsprechung dahingehend zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung der verschiedengeschlechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, die notwendig nach der sexuellen Orientierung differenziert, im Lichte von Art14 iVm Art8 EMRK besonders schwerwiegender Gründe für eine sachliche Rechtfertigung bedarf, wie sie der EGMR etwa hinsichtlich unterschiedlicher Rechtsverhältnisse zu Kindern angesichts entsprechender Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten der Konvention anzunehmen scheint. Auch der Verfassungsgerichtshof dürfte in VfSlg. 17.659/2005 von einer solchen Sichtweise ausgegangen sein, wenn er den Ausschluss der Mitversicherung andersgeschlechtlicher Partner in der Krankenversicherung vor allem deswegen als diskriminierend im Sinne des Art14 EMRK (siehe dazu auch EGMR, Fall P.B. und J.S., Z25 ff.) und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend erachtet hat, weil die gesetzliche Regelung nicht auf das Vorhandensein von Kindern abgestellt hatte.

Für das Vorliegen solcher schwerwiegender Gründe

dürfte es, worauf der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.337/2004 hingewiesen hat, wesentlich sein, dass 'ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen (unterschiedlichen) Rechtsfolgen bestehen' muss. Eine 'Diskriminierung einer der beiden Partnerschaftsformen gegenüber der anderen quasi 'aus Prinzip'' (Segalla, Das eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [206]) dürfte aber mit den genannten Anforderungen nicht vereinbar sein."

4. Die Bundesregierung hat von einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. 195/1988 idF BGBl. I 135/2009, lauten (die aufgehobene Wortfolge ist hervorgehoben):

"Voraussetzungen der Bewilligung

§2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

[...]

7a. der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen;

[...]

Versagung der Bewilligung

§3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder

Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

[...]

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

[...]

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs1 Z4

[...]

b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des §93 Abs2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§93 Abs1 ABGB) ist, oder

c) der Antragsteller im Falle des §2 Abs1 Z7a dem

durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;

[...]

[...]

Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen

§6. Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach §2 Abs1 Z11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

[...]

§9a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Regelungen für Nachnamen entsprechend."

2. §93 ABGB, JGS 946/1811 idF BGBl. 25/1995, lautet:

"(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.

(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu führen hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführen; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§139 Abs2)."

3. §7 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I 135/2009, lautet:

"Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei."

III. Erwägungen

1. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist zulässig. Es

haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge in Z7a des Absatzes 1 des §2 NÄG sprechen würden. Es sind auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat der Darlegung

seiner Bedenken im Prüfungsbeschluss zunächst folgende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Anlassverfahren vorangestellt und dabei folgendermaßen begründet, warum im Falle von eingetragenen Partnern der Doppelname unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist:

"Will eine verheiratete Person ihren Familiennamen ändern, weil sie den Namen ihres Ehepartners oder einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gemäß §2 Abs1 Z7 NÄG die Möglichkeit, eine solche Änderung zu beantragen; eine solche Namensänderung ist auch hinsichtlich der Führung eines Doppelnamens zulässig (§3 Abs2 Z1 litb NÄG).

Der Gesetzgeber des EPG [...] hat in §7 klargestellt, dass die eingetragene Partnerschaft als solche keine namensrechtlichen Folgen nach sich ziehen soll. Die Möglichkeit, dass auch eingetragene Partner einen gemeinsamen Nachnamen oder Doppelnamen führen, hat der Gesetzgeber aber gleichzeitig mit Einführung des EPG durch eine Änderung des Namensänderungsgesetzes und damit bewusst auf diesem Weg eröffnet (siehe die Erläut. zur RV 485 BlgNR 24. GP, Pkt. 3.1.2 des Allgemeinen Teils). §2 Abs1 Z7a NÄG idF des EPG sieht demzufolge vor, dass ein Grund für die Änderung des Familiennamens auch vorliegt, wenn 'der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich lautet wie der seines eingetragenen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen'. Korrespondierend hat der Gesetzgeber durch das eben erwähnte Bundesgesetz auch §3 Abs2 Z1 NÄG eine litc angefügt, der zufolge die Namensänderung auch im Fall, dass der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, zulässig ist, wenn 'der Antragsteller im Fall des §2 Abs1 Z7a dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will'.

[...] Die belangte Behörde versteht dieses Regelungssystem zunächst dahingehend, dass die Voran- oder Nachstellung seines bisherigen Nachnamens durch einen eingetragenen Partner hinter oder vor den - nunmehr als gemeinsamen Nachnamen beantragten - Nachnamen seines eingetragenen Partners ohne Bindestrich zu erfolgen habe. Dies erschließt die belangte Behörde daraus, dass in §93 Abs2 ABGB angeordnet ist, dass ein Ehegatte erklären kann, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesen seinem bisherigen Familiennamen 'unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen' voran- oder nachzustellen. Da §2 Abs1 Z7a NÄG eine derartige Wortfolge 'unter Setzung eines Bindestrichs' nicht enthalte, habe im Fall von eingetragenen Partnern die Voran- oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens ohne Bindestrich zu erfolgen (so, wenn auch nur unter Verweis auf eine Auskunft des Innenministeriums und ohne nähere Begründung auch Gröger/Haller, EPG, Rz 3 zu Art54 - Änderung des NÄG). Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für diskriminierend und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend.

[...] Der Verfassungsgerichtshof vermag die Auslegung der belangten Behörde nicht zu teilen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft keine namensrechtliche Wirkung entfalten soll (RV 485 BlgNR 24. GP, Allgemeiner Teil, Pkt. 3.1.2). Allerdings wollte der Gesetzgeber eingetragenen Partnern 'im Weg[...] des Namensänderungsgesetzes' ermöglichen, einen dem Nachnamen des Partners gleichlautenden Nachnamen zu führen und überdies seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen. Unter der Überschrift 'Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft' sagen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV, aaO) dazu Folgendes:

'Die Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sollen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen entsprechen. Für den gemeinsamen Namen werden vom Ehewirkungsrecht abweichende Bestimmungen vorgeschlagen: Die Begründung der Partnerschaft soll noch keine namensrechtlichen Wirkungen entfalten. Allerdings sollen die in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen einen gemeinsamen Nachnamen im Weg des Namensänderungsgesetzes erhalten können, auch wird ihnen - so wie verheirateten Personen - die Möglichkeit eingeräumt, ihren bisherigen Namen voran- oder nachzustellen.'

Die Gesetzesmaterialien verweisen also hinsichtlich der Möglichkeit für eingetragene Partner, einen Doppelnamen zu führen, ausdrücklich auf die für verheiratete Personen bestehende diesbezügliche Möglichkeit und damit, nur so kann die Bezugnahme gedeutet werden, auf die einschlägige Regelung des §93 Abs2 ABGB. Dass der Gesetzgeber - anders als in §3 Abs2 Z1 litb NÄG für eine nachträgliche Namensänderung von Ehegatten - im Zusammenhang mit der Namensänderung und der beantragten Führung eines Doppelnamens durch einen eingetragenen Partner nicht auf die sinngemäße Anwendung des §93 Abs2 ABGB hinweist, mag sich aus der grundsätzlichen Zielsetzung des EPG (und damit auch der einschlägigen Änderungen des NÄG) erklären, Bezugnahmen und Verweise auf das Eherecht möglichst zu vermeiden (Benke, Zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft 2009: weder Ehe noch Familie, EF-Z 2010, 19 [20]); daraus kann nicht zwingend und darf angesichts des eindeutigen Hinweises in den Gesetzesmaterialen aber nicht der Schluss gezogen werden, ein Doppelname bei eingetragenen Partnern sei gerade anders als ein solcher bei Ehegatten, nämlich ohne Bindestrich, zu führen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber in §2 Abs1 Z7a und §3 Abs2 Z1 litc NÄG offensichtlich anordnen, dass eingetragene Partner ihren bisherigen Nachnamen dem Nachnamen des eingetragenen Partners 'so wie verheiratete Personen' voran- oder nachstellen können sollen. Dies bedeutet, dass auch im Falle von eingetragenen Partnern der Doppelname 'unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen' zu bilden und zu führen ist. Eine solche Auslegung gebietet angesichts der unten in Punkt 4.1 dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen auch eine gleichheitskonforme Interpretation, besteht doch für eine Unterscheidung mit und ohne Bindestrich kein anderer Zweck als der der (als solche aber diskriminierenden) Abgrenzung."

3. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie den Namen ihres Ehepartners oder einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gemäß §2 Abs1 Z7 NÄG die Möglichkeit zu einer solchen Änderung. Die in Prüfung gezogene Wortfolge 'und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt' in §2 Abs1 Z7a NÄG dürfte diese Möglichkeit jedoch eingetragenen Partnern nach Begründung ihrer Partnerschaft verwehren.

Daran dürfte auch die Regelung des §2 Abs1 Z11 NÄG, derzufolge auch 'aus sonstigen', nicht zuvor in den Ziffern 1 bis 10 des §2 Abs1 NÄG genannten Gründen eine Änderung des Familiennamens beantragt werden kann, jedenfalls für den Wunsch nach Voran- oder Nachstellung seines bisherigen Nachnamens durch einen eingetragenen Partner und damit nach der Führung eines Doppelnamens nichts ändern. Denn die im Zuge der Erlassung des EPG §3 Abs2 Z1 NÄG angefügte litc dürfte deutlich machen, dass eine solche, auf Führung eines Doppelnamens gerichtete Namensänderung unzulässig ist. Demgegenüber dürfte §3 Abs2 Z1 litb NÄG für Eheleute durch die Wendung 'nach der Eheschließung' ausdrücklich auch in diesem Fall die Anwendung des §2 Abs1 Z7 NÄG bestätigen. Selbst wenn man überlegte, §2 Abs1 Z11 NÄG in verfassungskonformer, eine Ungleichbehandlung vermeidender Auslegung doch auch die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung für eingetragene Partner zu entnehmen, bliebe das Bedenken, dass es dann wiederum keine entsprechende sachliche Rechtfertigung dafür geben dürfte, die nachträgliche Antragstellung für eingetragene Partner von der Verwaltungsabgaben- und Gebührenbefreiung des §6 NÄG auszunehmen. Auch aus diesem Grund dürfte sich eine solche Auslegung des §2 Abs1 Z11 NÄG verbieten.

Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig keine, den hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende sachliche Rechtfertigung für diese, eingetragene Partner gegenüber Eheleuten benachteiligende unterschiedliche Regelung zu erkennen. Den Gesetzesmaterialien zur diesbezüglichen Neuregelung in §2 Abs1 und §3 Abs2 NÄG anlässlich der Erlassung des EPG ist in dieser Hinsicht nur zu entnehmen (RV 485 BlgNR, 24. GP, zu Art54), dass durch die Voraussetzung der gemeinsamen Antragstellung 'eine einfache Abwicklung ermöglicht werden' soll.

Dem Verfassungsgerichtshof ist vorläufig weder einsichtig, worin diese Vereinfachung bestehen soll, noch nachvollziehbar, warum nur bei eingetragenen Partnerschaften ein Bedürfnis nach einer solchen leichteren Abwicklung bestehen soll. Auch der Umstand, dass die Bewilligung der Änderung von Familien- und Vornamen nach §7 NÄG der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, die eingetragene Partnerschaft nach §46 Abs2a Personenstandsgesetz aber vor jeder Bezirksverwaltungsbehörde begründet werden kann, scheint einem solchen verwaltungsökonomischen Anliegen geradezu entgegenzulaufen. Erst recht ist dem Verfassungsgerichtshof vorläufig keine entsprechend schwerwiegende sachliche Begründung ersichtlich, die angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die eingetragene Partnerschaft in ihren persönlichen Rechtswirkungen mit Ausnahme der Möglichkeit gemeinsamer Elternschaft im Wesentlichen gleich der Ehe auszugestalten (siehe Beclin, Das eingetragene Partnerschaft-Gesetz im Lichte des Eherechts, EF-Z 2010, 52 [56]), diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte."

4. Diese Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG sind gerechtfertigt. Die genannte Wortfolge diskriminiert eingetragene Partner und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz:

4.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber auch insofern, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 11.774/1988, 16.374/2001). Nach der Rechtsprechung des EGMR, der der Verfassungsgerichtshof gefolgt ist (VfSlg. 17.659/2005, VfGH 22.9.2011, B1405/10), müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen (EGMR, 24.7.2003, Fall Karner, Appl. 40.016/98, newsletter 2003, 214; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02, newsletter 2010, 240). Gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Begriff des "Privatlebens", sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen de facto Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des "Familienlebens" nach Art8 Abs1 EMRK (s. EGMR, 24.6.2010, Fall Schalk und Kopf, Appl. 30.141/04 [Z94], EuGRZ 2010, 445; Fall P.B. und J.S., Z30).

Nun darf der Gesetzgeber institutionell zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft differenzieren (s. EGMR Fall Schalk und Kopf sowie VfGH 22.9.2011, B1405/10) und an die Institute auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen, insbesondere in Bezug auf Elternrechte (EGMR, Fall Schalk und Kopf, Z109), knüpfen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedengeschlechtlichen Ehe und der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft, die nach der sexuellen Orientierung differenziert, bedarf im Lichte von Art14 iVm Art8 EMRK aber besonders schwerwiegender Gründe für eine sachliche Rechtfertigung, wie sie der EGMR etwa hinsichtlich unterschiedlicher Rechtsverhältnisse zu Kindern angesichts entsprechender Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten der Konvention annimmt.

Für das Vorliegen solcher schwerwiegender Gründe ist es, worauf der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.337/2004 hingewiesen hat, wesentlich, dass "ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen [unterschiedlichen] Rechtsfolgen bestehen" muss. Eine "Diskriminierung einer der beiden Partnerschaftsformen gegenüber der anderen quasi 'aus Prinzip'" (Segalla, Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: Lienbacher/Wielinger [Hrsg.], Öffentliches Recht - Jahrbuch 2010, 2010, 199 [206]) ist aber mit den genannten Anforderungen nicht vereinbar.

4.2. Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie den Namen ihres Ehepartners oder einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gemäß §2 Abs1 Z7 NÄG die Möglichkeit zu einer solchen Änderung. Die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG verwehrt diese Möglichkeit jedoch eingetragenen Partnern nach Begründung ihrer Partnerschaft.

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist keine, den hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende sachliche Rechtfertigung für diese eingetragene Partner gegenüber Eheleuten benachteiligende unterschiedliche Regelung hervorgekommen. Wenn die Gesetzesmaterialien zur diesbezüglichen Neuregelung in §2 Abs1 und §3 Abs2 NÄG anlässlich der Erlassung des EPG (RV 485 BlgNR 24. GP, zu Art54) darauf verweisen, dass durch die Voraussetzung der gemeinsamen Antragstellung "eine einfache Abwicklung ermöglicht werden" soll, so ist weder einsichtig, worin diese Vereinfachung bestehen soll, noch nachvollziehbar, warum ein solches verwaltungsökonomisches Anliegen nur bei eingetragenen Partnerschaften ausschlaggebend sein soll. Es ist auch sonst keine entsprechend schwerwiegende sachliche Begründung ersichtlich, die angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die eingetragene Partnerschaft in ihren persönlichen Rechtswirkungen mit Ausnahme der Möglichkeit gemeinsamer Elternschaft im Wesentlichen gleich der Ehe auszugestalten (siehe Beclin, Das eingetragene Partnerschaft-Gesetz im Lichte des Eherechts, EF-Z 2010, 52 [56]), diese Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnern und Eheleuten rechtfertigen könnte.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in Z7a des Absatzes 1 des §2 des Namensänderungsgesetzes idF BGBl. I 135/2009 ist sohin als diskriminierend und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufzuheben.

2. Eine Frist für das Außerkrafttreten der

aufgehobenen Wortfolge gemäß Art140 Abs5 B-VG zu bestimmen, ist weder beantragt noch erforderlich.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche

Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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