Dezentrale Informationszentren
§ 7.
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere
- 1. mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
- 2. mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
- 3. mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
- 4. mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.
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