VfGH B693/08

VfGHB693/0822.6.2009

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Berufung gegen die Abberufung eines Universitätsprofessors von der Funktion als Leiter einer Universitätsklinik sowie einer Klinischen Abteilung der Medizinischen Universität Wien; keine Bedenken gegen die Ermächtigung des Rektorats zur Erstellung eines Organisationsplanes; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt

Normen

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
BDG 1979 §40, §41, §41a Abs6, §169 Abs1
Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2006/2007
UniversitätsG 2002 §1, §4, §20, §22
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
BDG 1979 §40, §41, §41a Abs6, §169 Abs1
Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2006/2007
UniversitätsG 2002 §1, §4, §20, §22

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein ordentlicher

Universitätsprofessor, wurde mit Schreiben des Rektors der Medizinischen Universität Wien vom 26. Juli 2007 gemäß §32 Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I 120 (im Folgenden: UG 2002), und §10 des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Wien, veröffentlicht im 12. Stück Mitteilungsblatt Nr. 23, Studienjahr 2006/2007 (im Folgenden: Orgplan), mit sofortiger Wirkung zum Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie bestellt.

Die Bestellung zum Leiter der Klinischen Abteilung für allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin an der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie erfolgte gemäß §32 Abs1 UG 2002 und §10 Orgplan mit Schreiben des Rektors vom 23. Februar 2007 mit sofortiger Wirkung.

2. Mit Schreiben des Rektors vom 23. November 2007 wurde der Beschwerdeführer sowohl als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie als auch als Leiter der Klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin der Medizinischen Universität Wien gemäß §4 Abs4 und §10 Abs7 Orgplan wegen schweren Pflichtverletzungen sowie in Folge begründetem Vetrauensverlustes mit sofortiger Wirkung abberufen.

3. Die gegen dieses Schreiben vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 3. März 2008 gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §§38, 40 und 41a Abs6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) BGBl. 333 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die angefochtene Erledigung stützt sich ausdrücklich auf §4 Abs4 in Verbindung mit §10 Abs7 des Organisationsplanes der Medizinischen Universität Wien. Es ist daher davon auszugehen, dass damit (ausschließlich) der in den zitierten Bestimmungen vorgesehene organisationsrechtliche Akt gesetzt werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006, 2005/10/0043-5, die Beschwerde eines Universitätsprofessors gegen eine Erledigung des Rektorates der Medizinischen Universität Wien betreffend die Abberufung von der Funktion als Leiter einer Organisationseinheit zurückgewiesen und dabei folgende Erwägungen angestellt:

'Nach den Bestimmungen des UG 2002 sind die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet. 'In den Universitäten und deren Organisationseinheiten sind' (so die Gesetzesmaterialien, RV 1134 BlgNR, 21 GP, S. 77), 'wie bisher hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten untrennbar miteinander verbunden, wobei die hoheitlichen Aufgaben überwiegen'.

Zu hoheitlichem Handeln sind die Universitäten (allerdings nur) insoweit befugt, als sie dazu gesetzlich ermächtigt sind. Entsprechende Ermächtigungen bestehen - neben jenen zur Erlassung von Verordnungen - in den 'behördlichen Angelegenheiten', in denen die Universitätsorgane gemäß §46 Abs1 UG 2002 das AVG anzuwenden und mit Bescheid zu entscheiden haben. Dies ist in Vollziehung der Studienvorschriften gemäß den §§51 ff UG 2002 (vgl. §51 Abs1 UG 2002 sowie die Gesetzesmaterialien [RV, 1134 BlgNR, 21 GP, S. 89]) ebenso der Fall wie in den durch Bescheid zu erledigenden Habilitationsverfahren (vgl. §103 Abs9 UG 2002) und Schiedsverfahren (vgl. §43 Abs5 UG 2002). Nicht hingegen ist die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Organisationseinheit durch Bescheid vorgesehen. In diesen Fällen besteht keine Ermächtigung zu entsprechendem hoheitlichen Handeln; eine Bestellung oder Abberufung durch Bescheid kommt diesfalls nicht in Betracht.

Nun kommt in der nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung des Rektorates vom 26. Jänner 2005 zwar der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung betreffend die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Leiter der Organisationseinheit 'Departement für gerichtliche Medizin' zu treffen. Dieser Inhalt alleine führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung der Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/10/0094, und die dort zitierte Vorjudikatur).'

Überträgt man diese Rechtsauffassung auf den hier vorliegenden Fall, so ergäbe sich, dass eine bescheidförmige Verfügung der gesetzten Maßnahme mangels gesetzlicher Grundlage hiefür unzulässig wäre. Die fehlende Bezeichnung der Erledigung als Bescheid im Zusammenhalt mit dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen entscheidet diesfalls gegen ihre Bescheidqualität.

Im gegenständlichen Fall liegt noch weiters folgende Besonderheit vor:

Der BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] wurde als Leiter einer Organisationseinheit durch eine Erledigung abberufen, die den Rektor der Medizinischen Universität Wien als fertigendes Organ ausweist und keine Bezugnahme auf einen Abstimmungsvorgang innerhalb des Rektorates enthält. Einer Stellungnahme des Rektors vom 14. Jänner 2008 ist zu entnehmen, dass die Abberufung auf Grund eines einstimmigen Rektoratsbeschlusses und zustimmender Stellungnahme der zuständigen Stadträtin erfolgte.

Die (wohl eher zu verneinende) Frage, ob die Erledigung - entgegen ihrer Fertigungsklausel - dem Rektorat zugerechnet werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Bejahendenfalls wäre insoweit Identität mit dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall gegeben. Verneinendenfalls änderte der Umstand, dass die Erledigung diesfalls von einem unzuständigen Organ stammte (Rektor statt richtig Rektorat) nichts am Fehlen der Bescheidqualität der Erledigung, die ja - wie oben ausgeführt - von ihrem Inhalt her auf die Setzung einer - nicht bescheidförmig zu verfügenden - organisationsrechtlichen Maßnahme abzielt.

An der Übertragbarkeit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Abberufung von Organisationsleitern im klinischen Bereich wurden in der Literatur Zweifel geäußert (vgl. Kopetzki in RdM 2008 (1) 27f.). Für die hier allein zu beurteilende Zulässigkeit einer Berufung gegen die bekämpfte Erledigung kann diese Frage aber dahinstehen:

Selbst wenn man dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen solch hohes Gewicht beimessen wollte, dass er für die Deutung der angefochtenen Erledigung als Bescheid ausschlaggebend wäre (daran, dass das Entscheidungsorgan - unter Heranziehung der Erwägungen Kopetzkis - vom Erfordernis einer bescheidförmigen Erledigung ausgegangen wäre und deshalb in dieser Rechtsform handeln wollte bestehen mangels diesbezüglicher Hinweise erhebliche Zweifel), wäre für die Zulässigkeit der vorliegenden Berufung nichts gewonnen:

Weder gegen Entscheidungen des Rektors noch gegen solche des Rektorats als jeweils oberste Organe der Universität bestünde im autonomen Bereich der Universität, welchem der hier gesetzte organisationsrechtliche Akt zuzurechnen ist, eine Berufungsmöglichkeit innerhalb oder außerhalb der Universität. Zur universitären Selbstverwaltung bzw. Autonomie ist festzuhalten, dass es Zielsetzung des UG 2002 war, die Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit voller Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst zu bestimmen. Diese Autonomie erstreckt sich auf den Aufbau einer eigenen Organisation und die Einrichtung von Entscheidungsabläufen und bedeutet auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation (vgl. RV, 1134 BlgNR, 21 GP, S. 68).

Nach Auffassung der Berufungskommission beschränkt sich - wie oben ausgeführt - die angefochtene Erledigung auf die Setzung des organisationsrechtlichen Aktes der Abberufung von einer Funktion und ist nicht als eine dem Beamtendienstrecht unterliegende Personalmaßnahme anzusehen. Dies zeigt sich schon daran, dass von einer solchen Maßnahme auch Universitätsprofessoren, die nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehen, betroffen sein könnten. Ergänzend ist auszuführen, dass der Gesetzgeber das Dienstrecht - darunter sind Rechtsvorschriften zu verstehen, die die Begründung, die Änderung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses regeln - nach dem Grundsatz der Öffentlichrechtlichkeit gestaltet hat, weshalb die Ernennung zum Universitätsprofessor, die damit verbundene Verleihung der entsprechenden Rechte und Pflichten und die Zuordnung einer Planstelle mittels eines entsprechenden Bescheides zu erfolgen hat. Gleiches gilt für Versetzungen gemäß §38 BDG, eine solche liegt vor, wenn der Beamte ohne Rücksicht auf Ressortgrenzen einer anderen Dienststelle des Bundes unter Eingliederung in die Organisation dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Gleichzeitig ist eine Versetzung gemäß §38 BDG oder eine Dienstzuteilung gemäß §39 BDG nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig (§169 Abs3 BDG). Die Regelung betreffend die Verwendungsänderung gemäß §40 BDG ist auf Universitätsprofessoren nicht anzuwenden (§169 Abs1 Z5 BDG). Auch liegt ein Eingriff in die öffentlichrechtliche, durch Ernennungsbescheid begründete Position des BW als Universitätsprofessor (z.B. Eingliederung in eine andere Dienstelle, dienstrechtliche Einstufung oder besoldungsrechtliche Stellung) nicht vor und ist auch nicht Intention der Erledigung vom 23. November 2007. Diese beurkundet zwar den Willen des entscheidenden Organs eine recht[s]verbindliche Entscheidung zu treffen, dies allerdings nur im Hinblick auf die Position des BW innerhalb der universitären Selbstverwaltung.

Selbst wenn man aber - entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung - die angefochtene Erledigung als dienstrechtlichen Akt (als eine die dienstliche Verwendung des Beamten betreffende Personalmaßnahme; vgl. jedoch §169 Abs1 Z5 BDG) deuten wollte, wäre für die Zulässigkeit einer Berufung nichts gewonnen, weil im Falle einer dienstrechtlichen Deutung des Aktes folgende Erwägungen [gemeint wohl: gegen] seine Bescheidqualität sprechen würden:

Die angefochtene Erledigung wurde vom Rektor - ohne Hinweis auf ein Einschreiten in dessen Funktion als Leiter des Amtes der Universität - gefertigt. Dem Rektor kommt gemäß §23 UG zwar die Funktion als Vorgesetzter der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Universität zu. Dienstbehörde ist demgegenüber das vom Rektor geleitete 'Amt der Universität'. Ist es bei einem dienstrechtlichen Akt zweifelhaft, ob ein Bescheid oder eine Weisung vorliegt, spräche eine Fertigung durch den Rektor ohne Hinweis auf dessen Stellung als Leiter der Dienstbehörde 'Amt der Universität' für ein Handeln als Vorgesetzter und nicht für ein solches als Dienstbehörde und damit für die Erteilung einer Weisung und nicht für die Erlassung eines Bescheides. Im Übrigen entscheidet bei Personalmaßnahmen, für welche abstrakt sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht kommt - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung darüber, ob die Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 28.6.1995, 94/12/0237).

Weder die angerufene Berufungskommission noch eine andere Berufungsbehörde ist zuständig über die mangels Bescheidqualität bzw. - für den Fall der Bejahung der Bescheidqualität der Erledigung als organisationsrechtlichen Akt - mangels Offenstehens eines weiteren Instanzenzuges unzulässige Berufung inhaltlich zu entscheiden. Sie war daher zurückzuweisen.

Abschließend ist festzuhalten, dass als Dienstbehörde erster Instanz für Beamtinnen oder Beamte des Bundes im Bereich der Universitäten gemäß §125 Abs1 UG 2002 das 'Amt der Universität' fungiert. Dieses ist mit hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unmittelbar nachgeordnet, an deren oder dessen Weisungen gebunden und wird von der Rektorin oder dem Rektor geleitet. Im Hinblick auf den Eventualantrag auf Feststellung des Fortbestandes der (dienstlichen - darauf zielt der Antrag wohl von seiner Intention her) Verwendung als Leiter der Universitätsklinik für Anästhesie, Allgemeine Intensivmedizin und Schmerztherapie sowie als Leiter der klinischen Abteilung für Allgemeine Anästhesie und Intensivmedizin wird der BW daher gemäß §6 Abs1 AVG an das Amt der Medizinischen Universität Wien verwiesen. Es wird Sache des Amtes der Universität sein, allenfalls durch Verbesserungsauftrag zu prüfen, ob die begehrte Feststellung nicht doch (intentional) auf die Klarstellung der organisationsrechtlichen Situation abzielen sollte und diesfalls den Antrag der dafür zuständigen Behörde überweisen."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen - insbesondere der behauptetermaßen rechtswidrigen Bestimmungen des §4 Abs4 und §10 Abs7 Orgplan, des §169 Abs1 Z5 BDG 1979 sowie des §20 Abs4 UG 2002 - geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

Dazu bringt der Beschwerdeführer u.a. Folgendes vor:

"Mit dem bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer die notwendige bescheidmäßige Erledigung verweigert.

Die Abberufung von der Funktion des Leiters einer Organisationseinheit einer Medizinischen Universität stellt keinen bloßen Eingriff in den Umfang der Organfunktion dar, sondern greift in die subjektive Rechtssphäre des Betroffenen ein. So hat der angerufene Gerichtshof etwa dann Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen angenommen, wenn der Gesetzgeber den Organwalter durch die Einräumung von bestimmten - an der Organfunktion anknüpfenden - wirtschaftlichen Vorteilen erkennbar mit subjektiven Rechten ausgestattet hat (etwa VfSlg 17023; VfGH 30.6.2007, KI-1/07; weitere Nachweise bei Kopetzki, Abberufung der Leiter von Organisationseinheiten an Medizinischen Universitäten, RdM [2008] 01, S 27).

Im vorliegenden Fall trifft das zu: Die Leitungsfunktion berechtigt zum Bezug von 60% der eingehobenen Sonderklassegebühren (§46 KAKuG, §45 Abs3 Wr. KAG). Ein Bezug, der zwar ziffernmäßig im Vorhinein nicht exakt feststeht, aber vorab so konkret umschrieben werden kann, dass mit Sicherheit feststeht, dass er ein Vielfaches des Grundbezuges aus der universitären Tätigkeit ausmacht. Kopetzki, aaO, spricht in diesem Zusammenhang von einer 'Liquidationsbefugnis', da der Honoraranspruch erst aufgrund einer hinzutretenden privatrechtlichen Vereinbarung entsteht. Allein diesem Gedanken folgend bejaht er den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Betroffenen. Und tatsächlich ist mit der Leitungsfunktion eine sichere Erwerbschance verbunden, die dem Beschwerdeführer genommen wurde. Der angerufene Gerichtshof hat im Übrigen auch ausgesprochen, dass es sich bei der Bestimmung des §46 Abs1 KAKuG um eine dienstrechtliche Norm handelt (VfSlg 14.373).

Die Universität ist auch nach dem Universitätsgesetz 2002 eine Anstalt öffentlichen Rechts. Die getroffene Entscheidung berührt nicht nur den Umfang der Organfunktion. Die Abberufung des Beschwerdeführers hätte daher in Bescheidform erfolgen müssen, zumal der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht (die Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor erfolgte mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 20. März 1992 per 1. April 1992). Durch die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung verweigert.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem Art83 B-VG und ein faires Verfahren gem Art6 Abs1 EMRK verletzt, wobei insbesondere auf die neuere Judikatur des angerufenen Gerichtshofes (B639/07 vom 6.12.2007) verwiesen wird.

Der Akt der Abberufung ist - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des §40 BDG - notwendig ein doppelfunktioneller Akt, da er sowohl organisationsrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen umfasst. Der Beschwerdeführer vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass §40 BDG in diesem Fall anzuwenden ist, auch wenn §169 Abs1 Z5 BDG diese Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären scheint: Nach der bezogenen Bestimmung ist §40 BDG 'auf den Universitätsprofessor' nicht anzuwenden. Die Anwendung des §40 BDG soll demnach für Universitätsprofessoren ausgeschlossen [werden], die einer Verwendungsänderung als Universitätsprofessor zugeführt werden sollen. Davon zu unterscheiden ist die Verwendungsänderung eines Leiters einer Organisationseinheit, der Beamter iSd des BDG ist. §40

BDG ist daher ... - nicht zuletzt aus gleichheitsrechtlichen

Erwägungen - auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert. Dies in erster Linie dadurch, dass sie den bei einer mit dem Rechtsstaatsprinzip konformen Interpretation gebotenen Rechtsschutz verweigert hat.

In zweiter Linie dadurch, dass sie selbst erkannt hat, dass der von ihr zu beurteilende Akt von einem unzuständigen Organ und zudem verfahrensfehlerhaft (fehlende Willensbildung im Rektorat) erlassen wurde, ohne dass sie diese Mängel bei einem doppelfunktionalem Akt aufgegriffen hat. Dies wäre nur dann im Ergebnis frei von Willkür, wenn der Verfassungsgerichtshof zu der Beurteilung kommen sollte, dass der von der belangten Behörde zu beurteilende Akt ohne Rechtserheblichkeit (absolut nichtig) ist.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zumindest insoweit entzogen, als er durch den angefochtenen Bescheid erstmals von der Existenz 'einer Stellungnahme des Rektors vom 14. Jänner 2008' erfahren hat, deren Inhalt ihm aber bis heute nicht vorgehalten wurde.

In dritter Linie dadurch, dass sie in Bezug auf die dienstrechtliche Dimension des von ihr zu beurteilenden Akts die Unzuständigkeit der akterlassenden Behörde nicht aufgegriffen hat.

Die belangte Behörde hat sich - ohne dass dies vom Anlassfall her geboten gewesen wäre - an das Erkenntnis des VwGH vom 16.06.2006, 2005/10/0043, gebunden erachtet. Sie ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur in drei Angelegenheiten Bescheide vorgesehen sind. Sie hat damit verkannt (vgl. schon Kopetzki, aaO, 27), dass es wesentlich mehr Agenden der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten der Universitätsverwaltung gibt und dass dann, wenn in solchen Fällen - wie im Anlassfall - in Rechte eingegriffen werden soll, die Erlassung eines Bescheides geboten ist.

Die rudimentären Bestimmungen im Organisationsplan, nach denen die Abberufung erfolgte, lehnen sich an die Bestimmungen des BDG für Disziplinarverfahren an. In der im Instanzenzug bekämpften Entscheidung werden auch vage Verstöße formuliert, die allenfalls Anlass zu einem Disziplinarverfahren geben könnten. Ohne die für derartige Fälle vorgesehnen Verfahrensvorschriften anzuwenden hat die belangte Behörde über den eingeschlagenen Umweg das gewünschte Ergebnis erzielt.

...

Sollte der Verfassungsgerichtshof zu der Beurteilung kommen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt ist, regt der Beschwerdeführer die amtswegige Prüfung der angewendeten generellen Normen an, da diese Rechtsvorschriften - insbesondere §4 Abs4 und §10 Abs7 des Organisationsplans der Medizinischen Universität Wien (Mitteilungsblatt Nr 23 aus 2006/2007) sowie §169 Abs1 Z5 BDG - einzeln und insgesamt eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Rechtswirkung entfalten.

Die im Anlassfall angewendeten Normen bewirken, dass es - wie oben ausgeführt - zu Eingriffen in eine Rechtsposition kommen kann, die mit erheblichen vermögensrechtlichen Konsequenzen verbunden sind, wobei sie auch dann nicht der durch Art6 EMRK gebotenen Prüfung durch ein Tribunal (VfGH 06.12.2007, B1902/06) zugeführt werden können, wenn die betreffenden Akte von einem unzuständigen Organ in einem fehlerhafte[n] Verfahren erlassen werden. [nicht: genutzt, es geht um den Akt der Abberufung]

Auch §20 Abs4 Universitätsgesetz 2002 hält in diesem Fall einer Überprüfung nicht stand: Die Bestimmung entspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG nicht, wenn die Mindesterfordernisse für die Erlassung des Organisationsplans (als Verordnung) nicht hinreichend determiniert sind. Es wäre demnach keine ausreichende Regelung zur Abberufung von Leitern von Organisationseinheiten im medizinisch-theoretischen bzw. im klinischen Bereich getroffen. Die Organwalter könnten nach eigenem Gutdünken handeln, ihr Handeln wäre nicht mehr im Geringsten vorhersehbar. Art81c B-VG ('im Rahmen der Gesetze') ändert daran in Anbetracht der zu diesem Begriff entwickelten Judikatur nichts."

5. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Wesentlichen wird dazu Folgendes ausgeführt:

"1) Verletzunq des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter

...

Die Verfassungsbestimmung des §41 a BDG 1979 normiert die Zuständigkeit der Berufungskommission und legt fest, dass diese über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2 BDG 1979 entscheidet. Die Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides bildet somit die Voraussetzung für eine Entscheidungsbefugnis der Berufungskommission für die in §41 a BDG 1979 taxativ aufgezählten, dienstrechtlichen Angelegenheiten.

In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Berufungskommission auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2006, 2005/10/0043-5 hinzuweisen. In einem mit dem gegenständlichen, weitgehend gleichzuhaltenden Sachverhalt führte dieser aus, dass die Universitäten zum hoheitlichen Handeln und demnach zur Erlassung von Bescheiden nur insoweit befugt sind, als sie dazu auch gesetzlich ermächtigt sind. ...

Diese Rechtsauffassung ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, die bescheidmäßige Verfügung der Abberufung des Bf [Beschwerdeführers] vom 23. November 2007 wäre in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage daher unzulässig.

Weiters ist für die Teilnahme/Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung weder nach dem UG 2002 noch dem BDG 1979 eine Abgeltung vorgesehen. §46 Abs1 KAKuG gestattet den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden. Der 'dienstrechtliche Gehalt' dieser Norm beschränkt sich darin, dass diese als eine ex lege Zulässigerklärung einer bestimmten 'Nebenbeschäftigung' (Abschluss privatrechtlicher Behandlungsverträge) qualifiziert werden kann, es kommt dadurch aber zu keiner Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses. Der angerufene Gerichtshof spricht, entgegen dem Vorbringen des Bf, in seinem Erkenntnis VfSlg. 14373 auch davon, dass es sich bei §46 Abs1 KAKuG um eine dienstrechtliche Norm im Hinblick auf die Zuordnung zu den Kompetenztatbeständen des B-VG handelt.

Ihrem Inhalt nach erschöpft sich die Regelung in einem '..... bloßen

dienstrechtlichen Gestatten'. Das Dienstrecht (im engeren Sinn) 'beschränkt' sich auf Rechtsvorschriften, die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses an sich regeln.

Der Gesetzgeber ordnet die Abberufung eines Leiters einer Organisationseinheit den organisationsrechtlichen Bestimmungen des UG 2002 zu, diese ermöglichen es den Universitäten im Rahmen der staatlichen Vorgaben ihre Organisation selbst zu bestimmen. Das Rektorat ist somit ermächtigt, auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit zu bestellen (§20 UG 2002). Die Bestellung/Abberufung eines Leiters einer universitären Organisationseinheit ist als ein - nicht durch Bescheid zu erledigender - organisationsrechtlicher Akt zu werten, keinesfalls aber als eine dem Beamtendienstrecht unterliegende Personalmaßnahme. Die universitäre Autonomie erstreckt sich auf den Aufbau einer eigenen Organisation und die Einrichtung von Entscheidungsabläufen und bedeutet auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation (RV, 1134 BlgNR, 21 GP, S. 68). Nähere Regelungen finden sich daher auch im autonom erstellten Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien (§10 Abs7 bzw. §4 Abs4).

Die gesetzte Maßnahme stützt sich ausdrücklich auf die zitierten Bestimmungen, weshalb davon auszugehen war, dass ein organisationsrechtlicher Akt gesetzt werden sollte. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es sich bei der Abberufung - im Falle eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessors - um einen 'doppelfunktionalen' Akt (mit organisations- und dienstrechtlichen Aspekten) handeln sollte, teilt die belangte Behörde nicht. Dies folgt schon aus den unterschiedlichen Zuständigkeiten zur Setzung von Akten des Organisations- bzw. zur Setzung von solchen des Dienstrechtes. Schon dadurch erscheint es ausgeschlossen, dass ein und derselbe (nach Auffassung des Beschwerdeführers bescheidförmig zu setzende) Akt organisations- und dienstrechtlicher Natur sein könnte. Denkmöglich erscheint demgegenüber eine Auslegung, wonach ein einmal gesetzter organisationsrechtlicher Akt in der Folge durch einen dienstrechtlichen Akt umzusetzen wäre. Damit wäre aber für die (vom Beschwerdeführer intendierte) Zuordnung der hier angefochtenen Erledigung zum Dienstrecht nichts gewonnen, weil sich diese - wie oben ausgeführt - ausdrücklich auf organisationsrechtliche Normen stützt und auch nicht erkennbar wäre, welche (vorangegangene) organisationsrechtliche Maßnahme dienstrechtlich durchgeführt werden sollte.

Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, konnte es für die Zurückweisung der Berufung dahingestellt bleiben, ob die Erledigung dem Rektorat oder Rektor zuzurechnen ist bzw. ob ein einstimmiger Rektoratsbeschluss die Basis der Erledigung bildete. Auch für den Fall, dass die Erledigung von einem, nach den Organisationsregelungen unzuständigen Organ stammt, ändert dies nichts am Mangel der Bescheidqualität. Entgegen dem Vorbringen des Bf in der vorliegenden Beschwerde, hat die belangte Behörde nicht erkannt, dass der Akt von einem unzuständigen Organ unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gesetzt wurde, vielmehr wurden (der Vollständigkeit halber) Erwägungen in Hinblick auf die Zuordnung des Aktes (Rektor/Rektorat) angestellt, dies allerdings mit dem Hinweis, dass die Klärung dieser Frage dahingestellt bleiben kann.

Zutreffend führt der Bf aus, dass die Ernennung zum Universitätsprofessor bescheidmäßig erfolgte und damit seine Dienstpflichten gemäß BDG 1979 begründet wurden. Die Abberufung als organisationsrechtlicher Akt verändert aber weder das Dienstverhältnis noch die Dienstpflichten des Bf als Universitätsprofessor, zu denen im vorliegenden Fall gemäß §155 Abs4 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) auch die Krankenversorgung zählt. Überdies ist auch die Teilnahme/Mitwirkung an der akademischen/universitären Selbstverwaltung den Dienstpflichten (eines Beamten auf der Planstelle eines Universitätsprofessors) zuzurechen. §40 BDG 1979 knüpft an diese, durch die Dienstpflichten abgesteckte, Verwendung an. Der Bf führt in diesem Zusammenhang aus, dass zwischen einem Beamten im Sinne des BDG 1979 als Leiter einer Organisationseinheit und einem Beamten als Universitätsprofessor im Hinblick auf die Anwendbarkeit des §40 BDG 1979 in Verbindung mit §169 Abs3 BDG 1979 aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen zu unterscheiden sei.

Allein auf die Verwendung, im Sinne der Dienstpflichten eines Beamten, diesfalls mit einer Ernennung auf die Planstelle eines Universitätsprofessors, bezieht sich die dienstrechtliche Bestimmung des §40 BDG 1979. §169 Abs3 BDG 1979 schließt die Anwendbarkeit des §40 leg. cit. auf Universitätsprofessoren unzweifelhaft aus.

Der Ansicht des Bf, dass zwischen einem Universitätsprofessor gemäß BDG 1979 und einem Leiter einer Organisationseinheit einer Universität, der parallel dazu Beamter im Sinne des BDG 1979 ist, bei der Frage der Anwendung des §40 BDG 1979 zu unterscheiden sei, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass über den 'Umweg' der Anwendung organisationsrechtlicher Normen §40 BDG 1979 entgegen §169 Abs3 BDG 1979 im gegenständlichen Fall dennoch zur Anwendung zu kommen habe.

Mit den vorstehenden Erwägungen soll dargelegt werden, dass nach Auffassung der belangten Behörde in Ansehung der bei ihr angefochtenen Erledigung:

a./ ein allein dem Organisationsrecht zugehörender Akt vorliegt;

b./ die Vorjudikatur des VwGH dafür spricht, dass dieser Akt rechtens nicht bescheidförmig zu ergehen hatte;

c./ dass der Akt auch keinesfalls als Bescheid intendiert war;

d./ dass ein Gebot, dienstrechtliche Maßnahmen im vorliegenden Zusammenhang bescheidförmig vorzunehmen, bzw. eine Zuständigkeit der Berufungskommission gemäß §169 Abs1 Z5 BDG ausgeschlossen erscheint.

Hingewiesen wird jedoch ausdrücklich darauf, dass der angefochtene Bescheid auch ausführliche Darlegungen dazu enthält, weshalb eine zulässige Berufung (in Ermangelung eines Rechtszuges gegen ein oberstes Organ der Universität) auch dann nicht vorläge, wenn die vor der Berufungskommission angefochtene Erledigung als organisationsrechtlicher Bescheid zu qualifizieren gewesen wäre. Selbst wenn - was ausdrücklich bestritten wird - die vor der Berufungskommission angefochtene Erledigung als dienstrechtlicher Akt zu qualifizieren wäre, wäre sie, als nicht von der Dienstbehörde (Amt der Universität), sondern vom Vorgesetzten (Rektor) stammend und - darüber hinaus - nicht als Bescheid bezeichnet, als Weisung aufzufassen. Auf die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid wird ausdrücklich verwiesen.

2) Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art6 MRK)

...

Wie bereits ausgeführt existiert keine gesetzliche Grundlage, die die belangte Behörde ermächtigt über die vom Bf behauptete Verletzung ziviler Rechte oder über gegen ihn erhobene Anklagen (im weiteren Sinn) abzusprechen.

Um eine meritorische Entscheidung zu fällen und zu dem vom Bf gewünschten Ergebnis zu kommen, hätte die belangte Behörde die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Normen in rechtswidriger und vom Gesetzgeber nicht intendierten Weise dahingehend 'umdeuten' müssen, dass es sich - entgegen der Rechtsauffassung des VwGH - bei der Abberufung des Bf um einen in erster Instanz ergangenen Bescheid in einer Angelegenheit des §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2 BDG 1979 handelt. An dieser Stelle sei abermals ausgeführt, dass §169 Abs1 BDG 1979 einer solchen Auslegung keinen Raum lässt und eindeutig bestimmt, dass die §§40 und 41 leg. cit. auf den Universitätsprofessor nicht zur Anwendung kommen.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch mit diesem Vorbringen aufzeigen möchte, dass der Abberufungsakt aus Gründen des Rechtsschutzes jedenfalls bescheidförmig zu ergehen hätte und überdies der Überprüfung durch ein Tribunal unterliegen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie er selbst erkannte - eine solche Überprüfung eines nicht bescheidförmigen Aktes auch in einem nachfolgenden (bescheidförmigen) Feststellungsverfahren erfolgen kann. Dieses wäre - bei Vorliegen organisationsrechtlicher Akte - von der für das Organisationsrecht zuständigen Behörde zu führen. Die Entscheidung unterläge sodann der nachprüfenden Kontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, was nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für Angelegenheiten, die nicht dem Kernbereich der 'civil rights' zugehören, zur Erfüllung der Erfordernisse des Art6 MRK ausreicht. Insbesondere könnte auch im Wege eines solchen Feststellungsverfahrens die Frage geklärt werden, ob eine organisationsrechtliche Erledigung infolge Unzuständigkeit der sie erlassenden Behörde unwirksam war. Hingewiesen wird jedoch neuerlich darauf, dass die Frage, ob die Abberufung in Bescheidform zu ergehen hatte - bei Qualifikation derselben als organisatorischen Akt - für die Rechtmäßigkeit des beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides nach Auffassung der belangten Behörde nicht von entscheidender Bedeutung ist.

Zu den Normbedenken nimmt die Berufungskommission, welche zur Anfechtung genereller Normen beim Verfassungsgerichtshof nicht berufen ist, nicht detailliert Stellung. Im Zusammenhang mit den Bedenken gegen §169 Abs1 Z5 BDG ist jedoch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach auch die Rechtmäßigkeit (hier nach Auffassung der Berufungskommission gar nicht vorliegender) verwendungsändernder Weisungen im Wege eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides geklärt werden könnte (die in §40 Abs2 BDG vorgesehene bescheidförmige Erledigung sogenannter qualifizierter Verwendungsänderungen dürfte verfassungsrechtlich nicht geboten sein und besteht im Bereich der Dienstrechte der Landes- und Gemeindebeamten nicht überall). Darüber hinaus ist - mangels dienstrechtlichen Charakters der vor der Berufungskommission angefochtenen Erledigung - die in Rede stehende Bestimmung nicht präjudiziell.

Auch die Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der übrigen vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig gerügten Bestimmungen dürfte für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (der ja bloß über die Zulässigkeit einer Berufung gegen die angefochtene Erledigung abspricht) letztendlich nicht ausschlaggebend sein."

6. Der Beschwerdeführer replizierte darauf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

1.1. Die §§1, 4, 20, 22, 23, 31, 32 sowie 125 UG 2002 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Ziele

§1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen

Forschung und Lehre, ... zu dienen und hiedurch auch verantwortlich

zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die

Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ... ausgerichtet

sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung."

"Rechtsform

§4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts."

"Leitung und innere Organisation

§20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(2) ...

(3) ...

(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.

(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit

mit Forschungs- und Lehraufgaben ... ist vom Rektorat auf Vorschlag

der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der

betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder

ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter

haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten

Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in

Forschung ... abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen

sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und

auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen

und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung

... Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung

festzulegen.

(6) ..."

"Rektorat

§22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. ...
  4. 4. ...
  5. 5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
  6. 6. ...
  7. 7. ...
  8. 8. ...
  9. 9. ...
  10. 10. ...
  11. 11. ...
  12. 12. ...
  13. 13. ...
  14. 14. ...
  15. 15. ...
  16. 16. ...
  17. 17. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ..."

"Rektorin oder Rektor

§23. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;

  1. 2. ...
  2. 3. Leitung des Amts der Universität;
  3. 4. ...
  4. 5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
  5. 6. ...
  6. 7. ...
  7. 8. ...
  8. 9. ...
  9. 10. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ..."

"Gliederung des Klinischen Bereichs

§31. (1) Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.

(2) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung 'Universitätsklinik'.

(3) Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung 'Klinisches Institut'.

(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in 'Klinische Abteilungen' gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß §7a Abs1 Krankenanstaltengesetz."

"Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

§32. (1) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§7 Abs4 und §7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Abs1 genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen."

"4. Abschnitt

Überleitung des Personals

Beamtinnen und Beamte des Bundes

§125. (1) Für den Bereich jeder Universität wird ein 'Amt der Universität ...' eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das 'Amt der Universität ...' ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das 'Amt der Universität ...' ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des 'Amts der Universität ...' das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Berufungen gegen Bescheide des 'Amts der Universität ...'

entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister.

(2) ...

(3) ...

(4) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(5) ...

(6) Die in den Abs2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.

(7) ...

(8) ...

(9) ...

(10) ...

(11) ...

(12) ...

(13) ..."

1.2. Die §§4 und 10 Orgplan lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Leitung

§4. (1) Zur/m LeiterIn einer Organisationseinheit im medizinisch-theoretischen Bereich der Medizinischen Universität Wien ist vom Rektorat gemäß §20 Abs5 UG 2002 auf Vorschlag der UniversitätsprofessorInnen der Organisationseinheit ein/e Universitätsprofessor/in zu bestellen. Der Vorschlag hat jedoch keine verbindliche Wirkung.

(2) ...

(3) ...

(4) LeiterIn und stellvertretende LeiterIn einer Organisationseinheit können vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden."

"Leitung

§10. (1) Zur/m LeiterIn einer Organisationseinheit im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Wien - ebenso wie zur/m LeiterIn einer Klinischen Abteilung gemäß §31 Abs4 UG 2002 - ist vom Rektorat gemäß §32 UG 2002 ein/e Universitätsprofessor/in mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation zu bestellen. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

(2) Bestellungen haben gemäß §32 Abs2 UG 2002 zunächst zeitlich befristet zu erfolgen. Die LeiterInnen der Universitätskliniken und Klinischen Institute werden auf Vorschlag der UniversitätsprofessorInnen der betreffenden Universitätskliniken und Klinischen Institute bestellt. Der Vorschlag hat jedoch keine verbindliche Wirkung.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) Ein/e LeiterIn oder stellvertretende/r LeiterIn einer Universitätsklinik, eines Klinischen Instituts oder einer Klinischen Abteilung kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes abberufen werden."

1.3. §§38, 40, 41a sowie 169 BDG 1979 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; ...

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

"Berufungskommission

§41a. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, 123 Abs2 und 124 Abs2."

"Ausnahmebestimmungen

§169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß §161a nicht anzuwenden:

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. ...
  4. 4. ...
  5. 5. die §§40 und 41 (Verwendung),
  6. 6. ...
  7. 7. ...
  8. 8. ...
  9. 9. ...
  10. 10. ...

(2) ...

(3) Eine Versetzung (§38) oder eine Dienstzuteilung (§39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des §38 Abs3 Z4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen.

(4) ...

(5) ..."

2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der nachstehenden Überlegungen in seinem Vorbringen nicht im Recht.

2.1. Der Beschwerdeführer meint, dass die seine Abberufung tragenden Rechtsvorschriften "einzeln und insgesamt eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Rechtswirkung entfalten" würden. Den angewendeten Normen zufolge könne es zu Eingriffen in eine Rechtsposition kommen, die mit erheblichen vermögensrechtlichen Konsequenzen verbunden seien und eine Überprüfung durch ein Tribunal iSd Art6 EMRK sei selbst dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Akt von einem unzuständigen Organ in einem fehlerhaften Verfahren erlassen werde. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK darstellt. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich auch - anders als dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu vertreten scheint - nichts aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Anwendbarkeit des Art6 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter gewinnen (vgl. VfGH 6.3.2008, B225/07). (Zu §169 Abs1 Z5 BDG 1979 vgl. auch VfSlg. 16.879/2003).

Ebenso wenig teilt der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, §20 Abs4 UG 2002 werde den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des Art18 B-VG nicht gerecht. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Stellung der Universitäten und die Zielsetzungen nach dem UG 2002 zu beachten. Gemäß §1 UG 2002 sind die Universitäten - juristische Personen des öffentlichen Rechts (§4 UG 2002) - und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung zu konstituieren. Autonomie bedeute den Erläut. zur RV 1134 BlgNR 21. GP 68 zufolge aber auch Selbstverantwortung der Universität für den Aufbau der inneren Organisation, sodass sich das UG 2002 nur auf wenige gesetzliche Vorgaben beschränke (vgl. zu §20 UG 2002 auch VfSlg. 17.101/2004).

2.2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt stützt die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers im Spruch auf §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §§38, 40 und 41a Abs6 BDG 1979. Gemäß §41a Abs6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§38, 40, 41 Abs2, §123 Abs2 und §124 Abs2 leg.cit.. Die Zuständigkeit der Berufungskommission erfährt im Hinblick auf Universitätsprofessoren gemäß §169 Abs1 Z5 BDG 1979 eine Einschränkung dahingehend, als auf Universitätsprofessoren die §§40 und 41 BDG 1979 keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass selbst wenn das Schreiben des Rektors vom 23. November 2007 - so wie der Beschwerdeführer meint - als dienstrechtlicher Akt iSd §40 BDG 1979 zu qualifizieren wäre, eine Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diesfalls gemäß - dem verfassungsrechtlich unbedenklichen - §169 Abs1 Z5 BDG 1979 jedenfalls ausgeschlossen wäre, sodass bereits schon deshalb die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt im Ergebnis zu Recht erfolgte.

2.2.2. Die vom Beschwerdeführer weiters behauptete Verletzung in dem gemäß Art6 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren durch den bekämpften Bescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 13.414/1993 mwN) durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden kann (vgl. auch VfSlg. 17.376/2004, 18.281/2007); vgl. im Übrigen schon die Ausführungen zu Punkt II.2.1.

3. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte