Normen
B-VG Art81b Abs1 litb
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DVG §3
B-VG Art81b Abs1 litb
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DVG §3
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
Insoweit wird jedoch der Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III. Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 1.080,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Wien XII. Er bewarb sich - neben weiteren Personen - um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Dezember 1995 ausgeschriebene Leiterstelle an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Baden.
2.1. Im Rahmen des Auswahlverfahrens fand eine von einem Unternehmensberatungsinstitut durchgeführte Anhörung der Bewerber statt, die sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem letztlich ernannten Mitbewerber (im Folgenden kurz: Mitbewerber) die Eignung für die ausgeschriebene Stelle bestätigte.
2.2. Das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich beschloss in seiner Sitzung am 28. Juni 1996 einen Besetzungsvorschlag, in dem der Beschwerdeführer nach dem Mitbewerber an zweiter Stelle gereiht war.
2.3. Mit Schreiben vom 16. Juli 1996 ersuchte der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Niederösterreich die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten um die Ernennung des Mitbewerbers.
2.4. Der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Instituten, Akademien und Bildungsanstalten sowie für Bundeserzieher teilte dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Schreiben vom 9. Jänner 1997 mit, gegen die Ernennung des Mitbewerbers keinen Einwand zu erheben.
3. In weiterer Folge wurde dieser Mitbewerber auf Vorschlag der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 3. Februar 1997 zum Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Baden ernannt, wovon der erfolgreiche Bewerber mit Bescheid der genannten Bundesministerin vom 17. Februar 1997 in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit einem weiteren Bescheid dieser Bundesministerin vom 9. Juli 1997 wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Direktorenstelle abgewiesen.
4. Auf Grund der gegen beide Bescheide der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, B1045/97, B2169/97 (VfSlg. 15.696/1999) die bekämpften Bescheide wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"... Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wurde es nun bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eines Direktors verabsäumt, die für die Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Beschwerdeführer und die übrigen im Dreiervorschlag des Landesschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (so des Beschwerdeführers) zu begründen. Dem an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gerichteten 'Ersuchen' des Landesschulrates für Niederösterreich [vom 16. Juli 1996] 'um die Ernennung des erstgereihten Bewerbers' ... mangelt es nämlich schon insoferne an jeglicher Begründung, als laut dem Inhalt des ... Protokolles als einziger Unterlage über die Sitzung des Kollegiums dieses Landesschulrates vom 28.6.1996 zum Tagesordnungspunkt 'Erstattung eines Dreiervorschlages' für die in Rede stehende Planstelle keinerlei abwägende Überlegungen angestellt wurden. Insbesondere bleiben die dem genannten Ersuchen des Landesschulrates zu Grunde liegenden Überlegungen auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der durchgeführten persönlichen Anhörungen ... völlig im Unklaren. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kam dieser Empfehlung des Landesschulrates nach, ohne dass aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten irgend ersichtlich wäre, dass sie bei dieser ihr nach dem Bundes-Verfassungsgesetz obliegenden Auswahl unter den im Dreiervorschlag des Landesschulrates aufscheinenden Personen - Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind insoferne verbindlich, als nur ein im Vorschlag genannter Bewerber ernannt werden darf (Art81b Abs2 B-VG; s. VfSlg. 7084/1973, 12.782/1991) - weitere Beurteilungsschritte gesetzt hat. Sie hat mithin bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide, an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ... gemessen, Willkür geübt.
..."
5. Mit (Ersatz-)Bescheid vom 17. August 2006 setzte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Mitbewerber davon in Kenntnis, dass er mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. August 2006 zum Direktor der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Baden ernannt worden sei.
Mit einem weiteren(Ersatz-) Bescheid vom 11. September 2006 wies die genannte Bundesministerin die Bewerbung des Beschwerdeführers um die in Rede stehende Direktorenstelle abermals ab.
6. In der gegen diese Bescheide erhobenen, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf gleiche Zugänglichkeit der vffentlichen Ämter und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.
Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte.
Auch der Mitbewerber erstattete eine Äußerung.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. zB VfSlg. 13.007/1992 mwH) - Beschwerde erwogen:
1. Die vorliegende Beschwerde wirft - auch wenn das nicht ausdrücklich vorgebracht wird - in erster Linie die Frage auf, ob die zu Grunde liegende dienstrechtliche Streitigkeit dem Art6 Abs1 EMRK unterfällt oder nicht.
Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
In seinem Erkenntnis VfGH 6.12.2007, B639/07 vertritt der Verfassungsgerichtshof - der Rechtsprechung des EGMR in dessen Urteil vom 19. April 2007 (Große Kammer) im Fall Eskelinen ua. gegen Finnland, Beschwerde Nr. 63235/00, folgend - nunmehr die Auffassung, dass Art6 Abs1 EMRK auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten von öffentlich Bediensteten anzuwenden ist, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben.
Ausgehend davon ist Art6 Abs1 EMRK aber auch auf die hier vorliegende dienstrechtliche Streitigkeit anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfGH 8.3.2007, B2022/06, Pkt. II.2.) kommt nämlich Bewerbern unter anderem im Verfahren zur Verleihung der Planstelle eines Schulleiters Parteistellung iSd §3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zu, wenn sie in einen diesbezüglichen Dreiervorschlag iSd Art81b Abs1 lita B-VG aufgenommen wurden: Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers (s. §206 Abs2 BDG 1979) und verleiht ihm Parteistellung. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommen Bewerbern eine Auswahl zu treffen.
Im Hinblick darauf liegt es aber auf der Hand, dass der Beschwerdeführer - in den Worten des Urteils des EGMR im Fall Eskelinen ua. gegen Finnland gesprochen - jedenfalls insofern "access to a court under national law" hatte, als die bescheidförmige Entscheidung der in letzter Instanz zuständigen Dienstbehörde - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - neben der Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, auch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung nicht teilt, ändert an dieser Qualifikation nichts (vgl. VfGH 8.3.2007, B2022/06). Insoferne fehlt es aber schon an der ersten vom EGMR genannten Bedingung für den Ausschluss der vorliegenden Streitigkeit von dem durch Art6 EMRK garantierten Schutz - der Staat müsse in seinem innerstaatlichen Recht den Zugang zu einem Gericht für die in Rede stehende Stelle oder Kategorie von Bediensteten ausdrücklich ausgeschlossen haben - und ist diese Bestimmung daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich im vorliegenden Fall aber Folgendes:
Art 6 Abs1 EMRK bestimmt unter anderem , dass jedermann
"Anspruch darauf [hat], daß seine Sache ... innerhalb einer
angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem ... Gericht, das
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ... zu entscheiden
hat".
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005; 17.644/2005).
Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).
Die gegen die im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheide der belangten Behörde vom 17. Februar 1997 und vom 9. Juli 1997 (s. Pkt. I.3.) erhobenen Beschwerden langten beim Verfassungsgerichtshof am 2. Mai 1997 bzw. am 22. August 1997 ein. Den Endzeitpunkt des Verfahrens bildet der Tag der Zustellung der im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheide der belangten Behörde vom 17. August 2006 und vom 11. September 2006, das ist der 29. September 2006. Schon im Hinblick darauf beträgt die zu beurteilende Verfahrensdauer sohin mehr als neun Jahre.
Die völlig unangemessene Dauer des Verfahrens ist allein dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er zur Durchsetzung seiner Rechte - mit Erfolg - den Verfassungsgerichtshof angerufen hat. Dasselbe trifft selbstverständlich für den Umstand zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob, weil die belangte Behörde nach dem oben in Pkt. I.4. erwähnten, aufhebenden Erkenntnis nicht unverzüglich einen Ersatzbescheid erlassen hatte, welche Säumnisbeschwerde aber vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. November 2002, 2000/12/0278, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang der Sachverhalte noch die zu beurteilenden Rechtsfragen die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch keine weiteren besonderen Umstände hervorgekommen sind, die die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnten, ist dessen Dauer nicht mehr angemessen iSd Art6 Abs1 EMRK. Das macht nicht zuletzt der folgende Umstand deutlich: Nachdem das Verfahren bis zur unter Pkt. I.4. erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 1999 bereits rund vier Jahre gedauert hatte, vergingen alleine bis zu den - nunmehr - angefochtenen Entscheidungen der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang wiederum rund sieben Jahre.
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
Durch die (begehrte) Aufhebung der das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden, angefochtenen Bescheide würde diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK stattgefunden hat; insoweit ist folglich der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuweisen (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.644/2005).
2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; die Begründung des hier bekämpften - die Bewerbung des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang abweisenden - Bescheides vom 11. September 2006 lässt nunmehr immerhin erkennen, dass sich die belangte Behörde mit den im Detail wiedergegebenen Überlegungen des Landesschulrates für Niederösterreich identifiziert; darüber hinaus liegen ihrer Auswahlentscheidung auch zusätzliche eigene Erwägungen zu Grunde; der vorliegende Fall ist auch nicht mit jenem vergleichbar, der mit dem Erkenntnis VfGH 14.6.2007, B966/06 entschieden wurde (dort bildete - anders als hier - "der 'große ... Erfahrungsvorsprung' der [ernannten] Mitbewerberin gegenüber der [damaligen] Beschwerdeführerin ..., den die Erstgenannte erst auf Grund der [vom Verfassungsgerichtshof] auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfende Schulleiterbestellung erwerben konnte", das allein entscheidende Begründungselement). Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Da die Sache auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist - diese vielmehr im Sinne des Urteils des EGMR vom 19. April 2007, Fall Eskelinen ua. gegen Finnland, geradezu geboten ist -, behandelt sie der Verfassungsgerichtshof insoweit nicht.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer nur zum Teil durchgedrungen ist (vgl. VfSlg. 17.644/2005). In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 120,-- sowie zwei Eingabengebühren in der Höhe von jeweils € 180,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. 19 Abs3 Z1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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