VfGH G96/05

VfGHG96/054.10.2006

Abweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG) über die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der ÖH; keine Unbestimmtheit des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]"; kein Verstoß des für dieses Selbstverwaltungsorgan vorgesehenen indirekten Wahlsystems gegen das demokratische Prinzip und den Gleichheitsgrundsatz; keine Unsachlichkeit des Bestellungsmodus; Aufhebung der Regelung über die aus Vertretern von Kleinst-Universitäten gebildete Wahlgemeinschaft wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels näherer Determinierung des Bestellungsmodus der von der Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung zu wählenden StudierendenvertreterInnen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 §35a
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 1998 §35a

 

Spruch:

I. §35a Abs4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I 1999/22, idF BGBl. I 2005/1, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates mit näherer Begründung

"1. §35a Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 (HSG), ... zur Gänze,

in eventu Abs3 des §35a HSG ...,

in eventu Abs5 des §35a HSG ...,

wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG und das nach der Bundesverfassung für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip, sowie

2. §35a Abs4, in eventu ebenfalls §35a HSG zur Gänze, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG

als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Die Bundesregierung erstattete dazu eine Äußerung, in der sie gleichfalls mit näherer Begründung begehrt,

"der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden."

Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.

II. 1. §35a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 1999/22, idF BGBl. I 2005/1 (HSG), lautet wie folgt:

"Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in

die Bundesvertretung

§35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d'Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß §21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß §21 dieser Akademie zu wählen.

(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder eine Studierendenvertreter zu wählen.

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs3 entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.

(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von Ersatzpersonen vertreten lassen.

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen."

2. Der soeben wiedergegebene §35a HSG geht im Wesentlichen auf den Initiativantrag 465/A 22. GP zurück, der ua. wie folgt begründet wurde:

"Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, wurden mit 1. Jänner 2004 voll wirksam. Mit diesem Datum erhielten die Universitäten die volle Rechtsfähigkeit und erfüllen ihre Aufgaben selbständig. Dieser Aufgabenübertragung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu den Universitäten entspricht die Struktur der Hochschülerschaften nicht mehr. Entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten soll der Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung zu den Universitätsvertretungen verlagert werden. Auch die Budgetaufteilung zwischen den Universitätsvertretungen und der Bundesvertretung soll dieser neuen Aufgabenverteilung folgen und den Universitätsvertretungen künftig insgesamt 85% des Gesamtbudgets zur Verfügung stehen.

Durch die Verlagerung des Vertretungsschwerpunktes und das erhöhte Budget sollen die Universitätsvertretungen gestärkt werden, damit auch die Akzeptanz bei den Studierenden erhöht wird. Die unmittelbare Nähe der Universitätsvertretungen zu den Studierenden bringt es mit sich, dass die Wünsche der Studierenden besser erkannt und berücksichtigt werden können.

...

Das bisherige direkte Wahlsystem für die Bundesvertretung soll durch ein mittelbares Wahlsystem ersetzt werden. Bislang wurde die Bundesvertretung von allen wahlberechtigten Studierenden direkt und unmittelbar gewählt. Vorgeschlagen wird, dass nunmehr die Universitätsvertretungen und die Akademievertretungen die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung vornehmen. Diese Wahl wird entsprechend der Mandatsstärke der Wahl werbenden Gruppen in den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen vorzunehmen sein. Auf diese Weise soll eine bessere Vernetzung zwischen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen einerseits und der Bundesvertretung andererseits erreicht werden.

...

Zu [Z28 (§35a)]:

Es wird vorgeschlagen, dass das unmittelbare Wahlsystem für die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung durch ein mittelbares Wahlsystem abgelöst werden soll.

Universitätsvertretungen und Akademievertretungen [hinsichtlich der Akademievertretungen sah der Initiativantrag also eine vom nunmehr geltenden §35a Abs2 HSG abweichende Regelungen vor] haben, so der Vorschlag, nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes aufgrund der Wahlen zur Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der Bundesvertretung zu wählen. Das d'Hondtsche System ist bei dieser Wahl jedenfalls anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Wahl der Vertreter entsprechend der Stärke in die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen erfolgt.

Vorgeschlagen wird, dass für je 5 000 Studierende pro Universität je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter von der Universitätsvertretung in die Bundesvertretung zu wählen ist. Bleibt bei der Berechnung der Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so ist eine weiter Studierendenvertreterin oder ein weiterer Studierendenvertreter zu wählen. Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die mindestens 1 000 Studierende aufweisen, haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

Jene Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die weniger als 1 000 Studierende aufweisen, bilden eine Entsendungsgemeinschaft. Es wird vorgeschlagen, dass diese Entsendungsgemeinschaft jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu wählen hat, die dem Verhältnis der Gesamtzahl aller Studierenden entspricht. Die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Entsendungsgemeinschaft wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranlassen und zu leiten sein.

Bei Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen kann es vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und Akademievertretung keine Vertreterin oder Vertreter in die Bundesvertretung entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die Möglichkeit zu geben, in der Bundesvertretung vertreten zu sein, wird vorgeschlagen, dass sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbende Gruppen der selben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und Akademien für die Wahl der Bundesvertretung zu 'Listenverbänden' zusammenschließen können. Dieser Zusammenschluss ist vor der Wahl der Universitätsvertretung bekannt zu geben. Haben an derartigen Listenverbänden teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Vertreterin oder keine Vertreter in die Bundesvertretung entsandt, so sind die abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Ergeben sich aus der Berechnung zumindest 1 000 Stimmen, so hat dieser Listenverband jedenfalls zusätzlich zu den von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Bundesvertretung zu entsenden.

Die Zahl der dem Verhältniswahlrecht entsprechenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die durch die Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählen sind, ist für jede Wahl in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen. Die letzten verfügbaren statistischen Daten, das werden jene des der Wahl vorangegangenen Wintersemesters sein, sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Studierenden und somit bei der Berechnung der von den einzelnen Universitätsvertretungen bzw. Akademievertretungen bzw. der Entsendungsgemeinschaft zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter heranzuziehen.

..."

Im Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung, 764 BlgNR 22. GP S 10, über diesen Initiativantrag heißt es ua. wie folgt:

"Zu Z18 (§35a):

Durch die vorzunehmenden Änderungen wird klargestellt, dass alle Mandatarinnen und Mandatare in die Bundesvertretung zu wählen sind. Es ist daher auch das Wort 'Entsendungsgemeinschaft' durch 'Wahlgemeinschaft' zu ersetzen. Die zu wählenden Mandatarinnen und Mandatare müssen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter gemäß §21 HSG 1998 sein.

Klagestellt wird auch, dass die neu gewählten Universitätsvertretungen und die jeweils bestehenden Akademievertretungen für die Wahl in die Bundesvertretung zuständig sind. Da die Konstituierung der jeweils neu gewählten Universitätsvertretungen Voraussetzung für die Wahl der jeweiligen Mitglieder der Bundesvertretung ist und die Konstituierung frühestens zwei Wochen nach der Wahl möglich ist, kann erst ab diesem Zeitpunkt die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung vorgenommen werden. Auch hinsichtlich der Wahl erfolgt eine Klarstellung, dass diese mittels Gesamtvorschlag vorzunehmen ist. Da die Akademievertretungen jährlich gewählt werden und keine wahlwerbenden Gruppen kennen ('Listenwahlrecht'), ist es nicht möglich, dass die Akademievertretungen an Listenverbänden teilnehmen. Weiters wird klargestellt, da die Wahl in die Bundesvertretung nur alle zwei Jahre stattfindet, dass für die Wahlgemeinschaft die zum Zeitpunkt der Wahl in der Funktion befindlichen Mitglieder der Akademievertretung wahlberechtigt sind. Klargestellt wird weiters, dass die neuen Universitätsvertretungen gegebenenfalls der Wahlgemeinschaft angehören.

...

Es soll auch sicher gestellt werden, dass für die Mandatarinnen und Mandatare Ersatzpersonen gewählt werden. Einzelne Mandatarinnen und Mandatare können sich dann durch Ersatzpersonen vertreten lassen, wenn sie an Sitzungen nicht teilnehmen."

3. Weiters sind hier die folgenden Regelungen des HSG von Bedeutung:

Gemäß §1 HSG regelt das Bundesgesetz die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten und an Akademien (das sind die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und die land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien).

Zufolge §2 HSG sind die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (im Folgenden als ÖH bezeichnet) und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (im Folgenden als ÖH an den Universitäten bezeichnet) Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst; sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.

§3 HSG bestimmt im Wesentlichen: Der ÖH gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß §1 leg. cit. an. Der ÖH obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.

Organe der ÖH sind die Bundesvertretung der Studierenden und die Wahlkommission (§6 HSG).

Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören Mandatarinnen und Mandatare gemäß §35a HSG mit Stimmrecht, die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referats, die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht sowie die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht an (§7 Abs1 HSG). Gemäß §7 Abs2 HSG obliegt es der Bundesvertretung, mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen.

Zufolge §8 HSG sind Aufgaben der Bundesvertretung unter anderem: die Vertretung der Interessen und die Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer ÖH hinausgehen und diese nicht von den ÖH an den Universitäten wahrgenommen wird; die Einhebung der Studierendenbeiträge; die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, die Verfügung über das Budget und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Den ÖH an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität an; den ÖH an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organe sowie die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommission und Unterkommissionen (§9 HSG).

Organe der ÖH an den Universitäten sind gemäß §12 Abs1 HSG die Universitätsvertretung der Studierenden, die Studienvertretungen und die Wahlkommission: Zufolge §12 Abs2 HSG ist die Universitätsvertretung darüberhinaus berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Für solche Organe sieht §15 HSG vor, dass ihnen bis zu 2000 Wahlberechtigten 5 Studierendenvertreterinnen und Studierendenverteter, bis zu 3000 Wahlberechtigten 7, bis zu 4000 Wahlberechtigten 9 und über 4000 Wahlberechtigten 11 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter angehören, ferner die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität Studierende in das jeweilige Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Gemäß §13 HSG gehören der Universitätsvertretung der Studierenden an: bis zu 7.000 Wahlberechtigten 9 Mandatarinnen und Mandatare, bis zu 10.000 Wahlberechtigten 11, bis zu 14.000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18.000 Wahlberechtigten 15, bis zu 23.000 Wahlberechtigen 17, bis zu 29.000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35.000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45.000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60.000 Wahlberechtigten 25, über 60.000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare; ferner die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für Angelegenheiten ihres Referates; die Vorsitzenden der Organe gemäß §12 Abs2 HSG mit beratender Stimme und Antragsrecht. Soweit an der jeweiligen Universität Studienvertretungen eingerichtet sind, auch deren Vorsitzende mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind gemäß §14 ua.: die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung; die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel; die Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung und die Beschlussfassung über den Jahresabschluss der ÖH.

Gemäß §17 HSG ist für jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, eine Studienvertretung einzurichten; diese gehören bis zu 400 Wahlberechtigten 3 Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare an. Aufgabe der Studienvertretung sind ua.: die Vertretung und Förderung der Interessen der Studierenden, die Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget; die Aufgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Für die Vertretung der Studierenden an den Akademien bestimmt §20a HSG - auszugsweise - Folgendes:

"(1) An den Akademien sind einzurichten:

  1. 1. eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,
  2. 2. eine Akademievertretung.

(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern. ... Den Studiengangsvertretungen obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktion oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.

(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.

(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen Akademie an. ... Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).

(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.

(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.

(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist - vorbehaltlich der Bestimmung des Abs6 - dennoch für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt."

Für die Durchführung der Wahlen in die Organe Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sieht §34 HSG ua. Folgendes vor:

"(1) Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß §12 Abs2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat ... die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.

..."

§35 HSG lautet auszugsweise wie folgt:

"Wahlberechtigte

§35. (1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von

der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.

...

(4) Für die Universitätsvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§62 Universitätsgesetz 2002).

...

(6) Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

(8) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen."

Schließlich sieht §48 Abs1 HSG noch Folgendes vor:

"§48. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Entscheidungsfindung in den Wahlkommissionen, die Bekanntmachung der Wahltage, die Erfassung der Wahlberechtigten, die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen, die Durchführung der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts sowie die Beurkundung und Feststellung des Wahlergebnisses zu enthalten.

..."

4. Die ua. auf §35a Abs7 HSG gestützte Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur BGBl. II 2005/84 lautet auszugsweise wie folgt:

"Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der

Studierenden

§2. Die Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung de[r] Studierenden wird wie in der Anlage ersichtlich festgelegt.

Anlage zu §2

Universität bzw. Akademie Zahl der Zahl der zu

Studierenden wählenden

Mandatarinnen

und Mandatare

Universität Wien 61.984 12

Universität Graz 20.359 4

Universität Innsbruck 19.985 4

Medizinische Universität Wien 10.393 2

Medizinische Universität Graz 4.544 1

Medizinische Universität 3.668 1

Innsbruck

Universität Salzburg 11.582 2

Technische Universität Wien 16.408 3

Technische Universität Graz 8.453 2

Montanuniversität Leoben 2.001 1

Universität für Bodenkultur 4.822 1

Wien

Veterinärmedizinische Univ. 2.479 1

Wien

Wirtschaftsuniversität Wien 21.620 4

Universität Linz 12.435 2

Universität Klagenfurt 7.234 1

Universität für angewandte 1.384 1

Kunst Wien

Universität für Musik und 3.148 1

darstellende Kunst Wien

Universität Mozarteum 1.549 1

Salzburg

Universität für Musik und 1.671 1

darstellende Kunst Graz

Pädagogische Akademie des 1.723 1

Bundes in Linz

Pädagogische Akademie der 1.250 1

Diözese Linz

Pädagogische Akademie des 1.098 1

Bundes Salzburg

Pädagogische Akademie des 1.341 1

Bundes Graz

Pädagogische Akademie des 1.343 1

Bundes Wien

Wahlgemeinschaft 9.797 2

Mit Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur BGBl. II 2005/143 wurde die Anlage zu §2 der erstgenannten Verordnung wie folgt geändert:

Anlage zu §2

Universität bzw. Akademie Zahl der Zahl der zu

Studierenden wählenden

Mandatarinnen

und Mandatare

Universität Wien 68.317 14

Universität Graz 21.349 4

Universität Innsbruck 20.219 4

Medizinische Universität Wien 10.476 2

Medizinische Universität Graz 5.360 1

Medizinische Universität 4.110 1

Innsbruck

Universität Salzburg 11.815 2

Technische Universität Wien 19.823 4

Technische Universität Graz 9.093 2

Montanuniversität Leoben 2.015 1

Universität für Bodenkultur 5.790 1

Wien

Veterinärmedizinische Univ. 2.570 1

Wien

Wirtschaftsuniversität Wien 22.464 4

Universität Linz 12.793 3

Universität Klagenfurt 7.642 2

Universität für angewandte 1.689 1

Kunst Wien

Universität für Musik und 3.395 1

darstellende Kunst Wien

Universität Mozarteum 1.568 1

Salzburg

Universität für Musik und 1.959 1

darstellende Kunst Graz

Akademie der bildenden Künste 1.044 1

Wien

Pädagogische Akademie des 1.723 1

Bundes in Linz

Pädagogische Akademie der 1.250 1

Diözese Linz

Pädagogische Akademie des 1.098 1

Bundes Salzburg

Pädagogische Akademie des 1.341 1

Bundes Graz

Pädagogische Akademie des 1.343 1

Bundes Wien

Wahlgemeinschaft 9.022 2"

Zu den dieser Änderung zu Grunde liegenden Überlegungen ergibt sich aus den dem Verfassungsgerichtshof übermittelten Verordnungsakten Folgendes:

Im Votum des zuständigen Referenten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu GZ 52.510/0009-VII/6/2005 wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu lesen inliegende Aufstellungen über die Studierenden an den Akademien und den Universitäten.

In der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2005 ... wurde die Zahl der Studierenden an der Universität Wien mit 61.984 angegeben, womit sich 12 Mandate für die Bundesvertretung ergeben würden. (Die Zahl der Studierenden an der Universität Wien wurde damals von der Abteilung VII/9 bekannt gegeben.)

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität Wien und die Bundesvertretung haben mitgeteilt, dass auf der Homepage der Universität Wien die Zahl der Studierenden mit mehr als 69.800 angegeben ist.

Zur Klärung der Differenz wurde eine Besprechung unter dem Vorsitz des Vizerektors der Universität Wien Univ.-Prof.Dr. V durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Universität Wien auch die Zahl der Mitbelegerinnen und Mitbeleger - das sind jene Studierenden, die an einer anderen Universität studieren und an der Universität Wien lediglich einige (wenige) Lehrveranstaltungen besuchen, - in die o.e. Zahl von etwa 69.800 mit eingerechnet wurden.

Die Zahl der Mitbelegerinnen und Mitbeleger beträgt 6.259. Sie sind nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes nicht wahlberechtigt.

Die Zahl der beurlaubten Studierenden an der Universität Wien beträgt 864. (Die beurlaubten Studierenden sind wahlberechtigt.)

Rechnet man die 864 beurlaubten Studierenden zu den mittlerweile von der Universität Wien und der Abteilung VII/9 ermittelten Studierenden von 61.984 dazu, ergibt dies eine Gesamtzahl von 62.848.

Dies bedeutet, dass sich die Zahl der von [der] Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien zu entsendenden Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung von 12 auf 13 erhöht.

Die weitere Überprüfung ergab, dass auch an der Universität Linz bei Hinzurechnung der beurlaubten Studierenden ein zusätzliches Mandat zu vergeben ist (3 statt 2).

Die gesamte Anlage zu §2 der gegenständlichen Verordnung wurde entsprechend den nunmehr vorliegenden Studierendendaten überarbeitet (die Auflistung liegt bei), wobei sich durch die Hinzurechnung beurlaubter Studierender und die Korrektur eines Tippfehlers bei der pädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck auch eine Änderung bei der Zahl der Studierenden bei der Wahlgemeinschaft ergab, womit allerdings keine Änderung bei den Mandaten (2) eintritt.

Vorbehaltlich der Zustimmung der Frau Bundesministerin kann die Übermittlung der Verordnungsänderung an das Bundeskanzleramt mittels e-Recht erfolgen.

(Da die Übermittlung von Verordnungen an das BKA nur noch elektronisch erfolgen darf - samt einem pdf-file der von der Frau Bundesministerin eh. unterfertigten Verordnung - sind im Fall der Zustimmung der Frau Bundesministerin von der Abteilung VII/6 die diesbezüglichen weiteren Veranlassungen zu treffen.)"

Eine im selben Akt liegende "Information für das Büro der Frau Bundesministerin" lautet wie folgt:

"Betreff: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005,

Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden

Am Freitag, 29. April 2005, hat ein Gespräch betreffend die Zahl der von den Universitätsvertretungen zu wählenden Mandatarinnen und Mandatare in die Bundesvertretung statt gefunden.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer: Sektionschef Dr. H, stv. SL Mag. F, Frau W (ÖH), Mag. W, (ÖH), Dr. S.

Den Studierenden wurde mitgeteilt, dass nach nochmaliger Prüfung der Divergenzen hinsichtlich der vom Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur festgestellten und der von den Universitäten auf den jeweiligen Homepages festgestellten Zahlen davon auszugehen ist, dass die von den Universitäten festgestellten Zahlen auch die 'beurlaubten' Studierenden und auch die so genannten 'Mitbelegerinnen und Mitbeleger' enthalten.

Den Vertretern der ÖH wurde mitgeteilt, dass die 'beurlaubten' Studierenden in die Gesamtzahl der Studierenden aufzunehmen und somit dazu zu rechnen sind. Daraus ergibt sich eine Mandatsverschiebung von einem zusätzlichen Mandat für die Universitätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien (13. Mandat) und ein zusätzliches Mandat (3. Mandat) für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Linz.

Nach der Beendigung dieses Gesprächs mit der Vertreterin und dem Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wurde 'intern' nochmals diskutiert, ob dem Wunsch der ÖH nicht doch näher getreten werden könnte, auch die 'Mitbelegerinnen und Mitbeleger' in die Gesamtzahl der Studierenden auf zunehmen.

Nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage könnte aus der Bestimmung des §59 Abs1 Ziffer 3 Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit §4 Abs3 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 eine derartige Interpretation vorgenommen werden. Bei Hinzurechnen der Mitbelegerinnen und Mitbeleger ergibt sich daher folgendes Bild:

...

Bei Hinzurechnen der beurlaubten Studierenden und der Mitbelegerinnen und Mitbeleger ergibt sich somit, dass sich die Zahl der zu wählenden Mandatarinnen und Madatare in die Bundesvertretung

an der Universität Wien von 12 auf 14

an der Technischen Universität Wien von 3 auf 4 an der Universität Linz von 2 auf 3

an der Universität Klagenfurt von 1 auf 2 und an der Akademie der bildenden Künste von 0 auf 1

erhöht.

Im vorliegenden Verordnungsentwurf sind diese Zahlen berücksichtigt."

Wie sich aus diesem Verordnungsakt ergibt, wurde eine diesem Entwurf entsprechende Verordnung von der genannten Bundesministerin am 18. Mai 2005 unterfertigt und hiermit erlassen.

5. Die im vorliegenden Zusammenhang gleichfalls bedeutsamen §§51 und 52 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 BGBl. II 91 lauten wie folgt:

"Listenverbände

§51. (1) Der Zusammenschluss von wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband gemäß §35a Abs5 HSG 1998 ist durch die jeweilige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser wahlwerbenden Gruppen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft schriftlich bekannt zu geben. Jede wahlwerbende Gruppe darf nur einem Listenverband angehören. Die Meldung über den Zusammenschluss muss spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der oder dem Vorsitzenden dieser Wahlkommission einlangen. Gleichzeitig ist eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein gemeinsamer zustellungsbevollmächtigter Vertreter für den jeweiligen Listenverband namhaft zu machen. Entspricht ein Listenverband nicht den einschlägigen Bestimmungen, so ist der Vorschlag zur Verbesserung zurückzustellen. Der verbesserte Vorschlag ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, mit eingeschriebenem Brief der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wieder vorzulegen.

(2) Die oder der Vorsitzende dieser Wahlkommission hat den Zusammenschluss der wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband spätestens acht Tage vor dem ersten Wahltag an alle betroffenen Universitäten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der betreffenden Universität zu veröffentlichen.

(3) Nach Vorliegen der Wahlergebnisse hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzustellen, ob ein Listenverband ein Mandat erhalten hat.

(4) Hat ein Listenverband ein Mandat erhalten, so hat die oder der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen. Wahlberechtigt sind jene Zustellungsbevollmächtigten wahlwerbende Gruppen des Listenverbandes, die keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung wählen dürfen. Nachnominierungen sind zulässig.

Wahlgemeinschaft

§52. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen und der Akademievertretungen von Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.

(2) Für jede gewählte Mandatarin oder jeden Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.

(3) Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Der Antrag

Der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag richtet sich in erster Linie gegen §35a HSG bzw. gegen dessen Abs4.

Begründend bringen die antragstellenden Abgeordneten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"IV. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des für die Selbstverwaltung geltenden demokratischen Prinzips der Bundesverfassung

1. a) §35a HSG verstößt zunächst gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber und legt ihm die Verpflichtung auf, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, sind gleichheitswidrig, weil sachlich nicht gerechtfertigt. Die Sachlichkeit einer Norm im Sinne einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung hängt von ihrem objektiven Gehalt ab.

Ein Gesetz entspricht dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Jede unsachliche Unterscheidung ist, unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes, verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 11.013/1987).

Eine sachliche Differenzierung liegt nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird. Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot (VfSlg. 6.411/1971, 6.680/1972, 7.059/1973, 7.331/1974, 7.973/1976).

§35a verstößt, wie im Folgenden gezeigt wird, in mehrfacher Hinsicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und zwar insbesondere, indem gleiches insofern ungleich behandelt wird, als die einzelnen Stimmen der Studierenden bei der Wahl unterschiedlich viel wert sind, aus unsachlichen Gründen unterschiedliche Wahlmodi vorgesehen werden, es von der zufälligen Größe einer Universität abhängt, ob ein Verhältniswahl- oder ein Mehrheitswahlsystem gilt, viele Studierende ihre Stimme zwei- oder mehrfach abgeben können, die entsprechend mehrfach gewichtet werden, und das Wahlsystem legale Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, die zu willkürlicher Stimmenverteilung führen können.

b) Weiters verstößt §35a HSG gegen das der Bundesverfassung immanente Prinzip der demokratischen Bestellung der (obersten) Organe von Selbstverwaltungskörpern.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit jeher keine Bedenken gegen die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern geäußert und schließlich in VfSlg. 8.215/1977 ausdrücklich festgestellt, dass die österreichische Bundesverfassung die Selbstverwaltung vorausgesetzt und anerkannt habe: Die Selbstverwaltung sei im Rahmen des Organisationsplanes der Bundesverfassung gelegen, wobei der einfache Gesetzgeber an bestimmte, sich aus der Bundesverfassung ergebenden Prinzipien gebunden sei.

Ausgehend von Korinek (ZAS 1972, 166) hat die Lehre eine Typologie der Selbstverwaltung entfaltet, deren Merkmale nunmehr allgemein anerkannt (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 351ff) und auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sind (zuletzt im Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G222/02, G1/03 betreffend den Hauptverband). Als eines dieser Wesensmerkmale der Selbstverwaltung wurde dabei erkannt, dass die Selbstverwaltung eine bestimmte Ausprägung des Demokratieprinzips sei, dass also die Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers mitbestimmen können und insbesondere die Organe aus ihrer Mitte bestellt werden. Schon in VfSlg. 13.500/1993 hat der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein festgehalten, dass die demokratische Bestellung der Organe einem Kerngedanken der Selbstverwaltung entspricht. Im vorhin erwähnten Hauptverbandserkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur dahingehend zusammengefasst und präzisiert, dass zumindest das oberste Organe eines Selbstverwaltungskörpers demokratisch legitimiert sein muss bzw. auch sonst 'die mit entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers von diesem autonom, das heißt, aus der Mitte seiner Angehörigen' zu bestellen sind.

Die Österreichische Hochschülerschaft ist nun als Selbstverwaltungskörper eingerichtet, wobei es zweifellos im freien Ermessen des Gesetzgebers steht, überhaupt eine solche Interessensvertretung als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Sobald aber der Gesetzgeber eine solche Einrichtung schafft, ist er verpflichtet, sich an die wesentlichen Organisationsprinzipien der Bundesverfassung für die Selbstverwaltung zu halten, wozu die demokratische Organisation gehört (zu deren differenzierter Ausprägung im Folgenden). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass für die Österreichische Hochschülerschaft gemäß §3 HSG Pflichtmitgliedschaft besteht. Alle Studierenden an Einrichtungen, die vom Geltungsbereich des HSG erfasst sind (das sind im Wesentlichen alle Universitäten und Pädagogischen Akademien), sind ex lege Mitglieder der Hochschülerschaft und verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

Sobald der Gesetzgeber eine Pflichtmitgliedschaft vorsieht, ist das notwendige, von der Bundesverfassung vorgesehene Korollar das Recht der demokratischen Mitbestimmung in diesem Selbstverwaltungskörper, andernfalls wäre die Pflichtmitgliedschaft eine unzulässige Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen. Das Element der Pflichtmitgliedschaft verpflichtet also den Gesetzgeber, eine Interessensvertretung nach dem Muster der Selbstverwaltung einzurichten.

c) Das Zusammenspiel von demokratischem Prinzip der Selbstverwaltung und Gleichheitssatz führt zu der Verpflichtung des Gesetzgebers, die demokratische Mitbestimmung im Selbstverwaltungskörper sachgerecht zu gestalten, insbesondere durch eine sachliche Ausgestaltung des Wahlsystems. Aus naheliegenden Gründen folgt zunächst aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass in einem demokratischen Wahlsystem jede Stimme gleich viel wert zu sein hat. Zwar kann es Modifikationen dieses Prinzips geben - etwa solche, die sich aus dem Wesen der Verhältniswahl ergeben, doch müssen diese selbst wieder sachlich gerechtfertigt sein. Auch die Verzerrungen, die sich aus einem indirekten Wahlsystem notwendigerweise ergeben, müssen in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten der jeweiligen demokratischen Struktur stehen (siehe dazu das Hauptverbandserkenntnis, dazu näher noch im Folgenden).

Letzten Endes ergibt sich also, dass das Wahlsystem eines Selbstverwaltungskörpers von Verfassungswegen so gestaltet sein muss, dass es in sachgerechter Weise repräsentativ ist, also die Wahlberechtigten ihre Vertreter in den Organen in einer Weise entsenden müssen, dass ihre Interessen durch die von ihnen bestimmten Vertreter in sachgerechter Weise repräsentiert werden.

Wie im Folgenden im Einzelnen dargelegt wird, verstößt §35a HSG in mehrfacher Weise gegen das so verstandene, für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip der Bundesverfassung in Zusammenhalt mit dem Gleichheitsgebot, weil das Wahlsystem in diesem Sinne nicht sachgerecht ausgestaltet ist.

2. Die Vorschriften des §35a Abs3 HSG über die Anzahl der von einer Universität oder Akademie in die Bundesvertretung zu entsendenden Mandatare sind im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des §35a HSG so gestaltet, dass ein extremer Unterschied darin besteht, wieviele Studierende durch ein Mandat repräsentiert werden.

a) Wie dargestellt, entsenden künftig gem. §35a Abs3 Vertretungen an Universitäten und Akademien mit mehr als 1.000 Studierenden Mandatare in die Bundesvertretung. Die zu vergebenden Mandate werden letztlich durch Verordnung festgesetzt (siehe Abs7), wobei pro 5.000 Studierende der Universität ein Mandat zusteht, ab 1.000 Studierenden jedenfalls eines. Ergibt die Division der Studierendenzahl durch 5.000 einen Rest von mehr als 2.500, so steht für diesen Rest ein zusätzliches Mandat zu. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ab 1.000 Studierenden ein Mandat in der Bundesvertretung zusteht, ab 7.501 ein zweites, ab 12.501 Studierenden ein drittes, ab

17.501 Studierenden ein viertes usw.

b) Gemäß der am 23. März 2005 erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen sowie über die Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005, BGBl. II Nr. 84/2005, ergab sich für die Verteilung der Mandate folgendes Bild (Anlage zu §2; die kursiv gedruckte 3. Spalte wurde von den Antragstellern beigefügt):

Universität bzw.- Zahl der Zahl der zu Studierende

Akademie Studie- wählenden pro Mandat

renden Mandatarinnen

und Mandatare

Universität Wien 61.984 12 5.165

Universität Graz 20.359 4 5.089

Universität Innsbruck 19.985 4 4.996

Medizinische Universität

Wien 10.393 2 5.196

Medizinische Universität

Graz 4.544 1 4.544

Medizinischen Universität

Innsbruck 3.668 1 3.668

Universität Salzburg 11.582 2 5.791

Technische Universität

Wien 16.408 3 5.469

Technische Universität

Graz 8.453 2 4.226

Montanuniversität Leoben 2.001 1 2.001

Universität für Boden-

kultur Wien 4.822 1 4.822

Veterinärmedizinische

Univ. Wien 2.479 1 2.479

Wirtschaftsuniversität

Wien 21.620 4 5.405

Universität Linz 12.435 2 6.217

Universität Klagenfurt 7.234 1 7.234

Universität für ange-

wandte Kunst Wien 1.384 1 1.384

Universität für Musik und

darstellende Kunst Wien 3.148 1 3.148

Universität Mozarteum

Salzburg 1.549 1 1.549

Universität für Musik und

darstellende Kunst Graz 1.671 1 1.671

Pädagogische Akademie

des Bundes in Linz 1.723 1 1.723

Pädagogische Akademie

der Diözese Linz 1.250 1 1.250

Pädagogische Akademie

des Bundes Salzburg 1.098 1 1.098

Pädagogische Akademie

des Bundes Graz 1.341 1 1.341

Pädagogische Akademie

des Bundes Wien 1.343 1 1.343

Wahlgemeinschaft 9.797 2 4.898

c) Mit Verordnung vom 25. Mai 2005, BGBl. II Nr. 143/2005, in Kraft getreten am 26. Mai 2005, also 5 Tage vor Beginn der Hochschülerschaftswahlen, änderte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Verordnung hinsichtlich der Zahl der auf die einzelnen Universitäten bzw. Akademien entfallenden Mandate, indem die Anlage zu §2 neu erlassen wurde; nach dieser Verordnung (die dann tatsächlich Grundlage der Durchführung der Hochschülerschaftswahlen war) ergibt sich für die Verteilung der Mandate folgendes Bild (Anlage zu §2 der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2005; die kursiv gedruckte 2. [gemeint wohl: 3.] Spalte wurde wiederum von den Antragstellern beigefügt):

Universität bzw.- Zahl der Zahl der zu Studierende

Akademie Studie- wählenden pro Mandat

renden Mandatarinnen

und Mandatare

Universität Wien 68.317 14 4.879

Universität Graz 21.349 4 5.337

Universität Innsbruck 20.219 4 5.054

Medizinische Universität

Wien 10.476 2 5.238

Medizinische Universität

Graz 5.360 1 5.360

Medizinischen Universität

Innsbruck 4.110 1 4.110

Universität Salzburg 11.815 2 5.907

Technische Universität

Wien 19.823 4 4.955

Technische Universität

Graz 9.093 2 4.546

Montanuniversität Leoben 2.015 1 2.015

Universität für Boden-

kultur Wien 5.790 1 5.790

Veterinärmedizinische

Univ. Wien 2.570 1 2.570

Wirtschaftsuniversität 22.464 4 5.616

Wien

Universität Linz 12.793 3 4.264

Universität Klagenfurt 7.642 2 3.821

Universität für ange-

wandte Kunst Wien 1.689 1 1.689

Universität für Musik und

darstellende Kunst Wien 3.395 1 3.395

Universität Mozarteum

Salzburg 1.568 1 1.568

Universität für Musik und

darstellende Kunst Graz 1.959 1 1.959

Akademie der bildenden

Künste Wien 1.044 1 1.044

Pädagogische Akademie

des Bundes in Linz 1.723 1 1.723

Pädagogische Akademie

der Diözese Linz 1.250 1 1.250

Pädagogische Akademie

des Bundes Salzburg 1.098 1 1.098

Pädagogische Akademie

des Bundes Graz 1.341 1 1.341

Pädagogische Akademie

des Bundes Wien 1.343 1 1.343

Wahlgemeinschaft 9.022 2 4.511

d) Zunächst zeigt sich auf den ersten Blick, dass es durch die Änderung der Verordnung zu erheblichen Verschiebungen in der Anzahl der Studierenden und der auf die einzelnen Universitäten bzw. Akademien entfallenden Mandate gekommen ist. In einem Fall, nämlich der Akademie der bildenden Künste Wien, kommt es sogar dazu, dass sie aufgrund der neuen Verordnung für ein Mandat entsendungsberechtigt ist, während sie dies nach der alten Verordnung nicht war. Wie sich auch aus dem folgenden Punkt e) ergibt, hat die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Universitäten bzw. Akademien entscheidenden Einfluss auf das Gesamtergebnis der Wahl zur Bundesvertretung.

Für die Verteilung der Mandate ist gem. §35a Abs3 HSG die Zahl der Studierenden an der jeweiligen Einrichtung maßgeblich. Offenkundig ist dieses Kriterium so unbestimmt, dass dem zuständigen Bundesminister bei Erlassung der Verordnung gem. §35a Abs7 HSG über die Verteilung der Mandate ein solcher Spielraum zukommt, dass innerhalb von 2 Monaten Verordnungen mit derart großen Unterschieden ergehen können. Damit ist der Willkür bei der Gestaltung der Mandatsverteilung Tür und Tor geöffnet. Schon aus diesem Grund ist die Gestaltung des Wahlsystems in §35a HSG unsachlich und verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Verteilung der Mandate als solche wird zwar nur von §35a Abs3 HSG geregelt, doch ist diese Bestimmung nicht trennbar von den anderen Wahlrechtsbestimmungen, sodass diese Unsachlichkeit den gesamten §35a mit Verfassungswidrigkeit belastet; vorsichtshalber wird in eventu aber auch nur die Aufhebung des §35a Abs3 HSG beantragt.

e) Das vorgesehene Beschickungsmodell zeitigt Konsequenzen, welche nicht mehr mit einem repräsentativen Vertretungsmodell (verstanden als die Repräsentation einer Anzahl von Studierenden durch ein Mandat) und dem Prinzip 'Jede Stimme ist gleich viel wert' vereinbar sind. Dies zeigt sich, wenn man darstellt, wie viele Studierende auf ein Mandat entfallen, was sich jeweils aus der dritten, von den Antragstellern in obiger Tabelle eingefügten, kursiv gedruckten Spalte ergibt.

Aus der durch die Verordnung festgelegten Mandatsverteilung ergibt sich, dass 15 (nach der alten Verordnung 14) von 21 Universitäten (also 2 Drittel aller Universitäten) bloß über ein oder zwei Mandate verfügen. Die Studierendenzahlen dieser 15 Universitäten reichen von 1.044 (Akademie der bildenden Künste Wien) bis 12.793 (Universität Linz); das entspricht einem Verhältnis von 1:12, das sich lediglich in einem Mandatsverhältnis von 1:2 niederschlägt.

10 von 21 Universitäten (also beinahe die Hälfte) vergeben bloß ein Mandat, die Studierendenzahlen variieren von 1.044 (Akademie der bildenden Künste Wien) bis 5.790 (Universität für Bodenkultur Wien), ein Verhältnis von etwa 1:6.

Ebensolche Verzerrungen ergeben sich, wenn man die größeren Universitäten in den Vergleich einbezieht. Vergleicht man etwa die Akademie der bildenden Künste Wien mit der Universität Wien, ist erstere bei 1.044 Studierenden mit einem Mandat in der Bundesvertretung repräsentiert, letztere bei 69.317 Studierenden mit 14 Mandaten. Zieht man allein die Studierendenzahlen heran, so ergibt sich ein Verhältnis Akademie der bildenden Künste Wien zu Universität Wien von 1:65, bei Vergleich der Mandatszuweisung gemäß §35a HSG jedoch ein Verhältnis von bloß 1:14.

Dies bedeutet, dass die Universität Wien, obwohl ihr 65mal mehr Studierende angehören als der Akademie der bildenden Künste Wien, sie nur mit 14mal mehr Mandaten repräsentiert ist, ein Verhältnis von etwa 1:5. Verkürzt, aber zutreffend zusammengefasst bedeutet dies, dass die Stimme eines Studierenden der Universität Wien nur ein Fünftel dessen wert ist, was die Stimme eines Studierenden an der Universität der bildenden Künste ausmacht. Dass damit gleiches ungleich behandelt wird, liegt auf der Hand.

Noch krasser wird das Missverhältnis, wenn man vergleicht, wie viele Studierende jeweils auf ein Mandat entfallen. Aus der von den Antragstellern eingefügten 3. Spalte der Tabelle ergibt sich, dass an der Akademie der bildenden Künste Wien auf ein Mandat 1.044 Studierende entfallen, während an der Universität Salzburg auf ein Mandat 5.907 Studierende entfallen. Dies ergibt ein Missverhältnis von 1:6, mit anderen Worten, die Stimme eines Studierenden an der Akademie der bildenden Künste Wien ist 6mal so viel wert, wie die eines Studierenden an der Universität Salzburg. Die anderen Universitäten und Akademien liegen in diesem Schwankungsbereich, wobei durchgehend eine Stimme an den größeren Universitäten nur etwa ein Fünftel dessen wert ist, was eine Stimme an den kleineren Universitäten bzw. Akademien zählt.

Der extremste Unterschied ergibt sich - bedingt durch die unsachliche Gestaltung des §35a Abs3 HSG - bei einem Vergleich der Akademie der bildenden Künste Wien mit 1.044 Studierenden mit der Universität für Bodenkultur Wien mit 5.790 Studierenden, die beide nur jeweils ein Mandat entsenden. Das Missverhältnis beträgt damit 1:6. Um im vorigen Bild zu bleiben: Die Stimme eines Studierenden an der Universität für Bodenkultur Wien ist nur ein Sechstel dessen wert, was die Stimme eines Studierenden an der Akademie der bildenden Künste Wien zählt.

Auch bei den Universitäten und Akademien mit weniger als tausend Studierenden, die durch die Wahlgemeinschaft repräsentiert werden sollen, ergibt sich keine repräsentative Vertretung. Der Wahlgemeinschaft gehören die Vertretungen von zwei Universitäten und 23 Pädagogische Akademien an. Diese entsendet bloß zwei Mandatarinnen in die Bundesvertretung, obwohl durch die Wahlgemeinschaft insgesamt 25 Einrichtungen, also mehr als die Hälfte aller Universitäten und Pädagogischen Akademien insgesamt, repräsentiert werden.

f) Es liegt auf der Hand, dass durch derartige Unterschiede in der Anzahl der durch einen Mandatar repräsentierten Studierenden krass gegen das demokratische Prinzip verstoßen wird, dass jede Stimme gleich viel wert ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass dies die notwendige Folge eines indirekten Wahlsystems wäre. Auch ein indirektes Wahlsystem kann so gestaltet werden, dass es nur zu sachlich notwendigen Unterschieden im Ausmaß der durch ein Mandat repräsentierten Wahlberechtigten kommt.

Das Wahlsystem zur Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft widerspricht mit diesen extremen Unterschieden in einer, über das Gebot gleichmäßiger Interessensrepräsentation weit hinausgehenden Weise dem, der Bundesverfassung für Interessensvertretungen innewohnenden demokratischen Repräsentationsgedanken sowie dem Gebot der demokratischen Legitimierung von Organen von Selbstverwaltungskörpern durch deren Mitglieder. Ein Verhältnis von 1:5 (innerhalb der Universitäten) und von 1:6 (bei allen in der Bundesvertretung zusammengefassten Einrichtungen) verstößt jedenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Insgesamt führt das Wahlsystem des §35a HSG zu einer eklatanten Verzerrung der Repräsentation von Studierenden in der Bundesvertretung. Das Repräsentationsmodell des §35a HSG sieht vor, dass sowohl 1.000 als auch 7.500 Studierende von einem Mandat in der Bundesvertretung repräsentiert werden. Allein schon diese Schwankungsbreite von 6.500 Studierenden übersteigt die vorgesehene Maßzahl von 5.000 Studierenden, welche von einem Mandat repräsentiert werden sollen. Letztlich steigt mit wachsender Größe der Studierendenanzahl das Missverhältnis im Repräsentationsverhältnis, sodass Studierende an Universitäten mit weniger als

7.500 Studierenden im Vergleich zu jenen an Universitäten mit mehr als 7.500 Studierenden mit relativ ungleich mehr Mandaten in der Bundesvertretung repräsentiert werden; zu den stärksten Brüchen kommt es im Übergangsbereich.

Schließlich folgt aus den extremen Unterschieden in den durch ein Mandat repräsentierten Studierenden auch, dass die Stimmenanzahl, welche für die Erlangung eines Mandates für die Bundesvertretung erforderlich ist, in hohem Maße von der Größe der Studierendenzahl der betreffenden Universität und der jeweiligen Stimmverteilung in der Studierendenvertretung abhängt. So sind an einer relativ kleinen Universität ungleich weniger Stimmen erforderlich als an einer größeren Universität, eine wahlwerbende Gruppe an dieser kleinen Universität kann ein Mandat in der Bundesvertretung erlangen, obgleich sie weniger Stimmen erhält als wahlwerbende Gruppen etwa an der Universität Wien, da dort die Wahlzahl des d'Hondtschen Verfahrens ungleich höher sein wird.

g) Alle diese Gründe führen dazu, dass §35a HSG gegen die eingangs dargelegten Verfassungsbestimmungen verstößt.

Der Kern der hier unter Punkt 2 dargelegten Bedenken wird von Abs3 des §35a HSG verursacht. Diese Bestimmung ist aber nicht allein Sitz der Verfassungswidrigkeit, bildet sie doch zwar das Herzstück des Wahlsystems, ist aber untrennbar verbunden mit den an deren Vorschriften des §35a HSG. Dies zeigt sich auch darin, dass ohne den Abs3 der gesamte §35a HSG unvollziehbar würde: ohne einer Vorschrift wie der des Abs3 hätte der Gesetzgeber - wie die Entstehungsgeschichte zeigt - auch niemals ein solches Wahlsystem beschlossen. Diese Bedenken belasten daher den gesamten §35a HSG mit Verfassungswidrigkeit, weswegen seine Aufhebung zur Gänze beantragt wird; vorsichtshalber wird aber in eventu auch nur die Aufhebung des Abs3 beantragt.

3. Eine nähere Betrachtung zeigt aber, dass darüber hinaus das vom Gesetzgeber gewählte indirekte Wahlsystem als solches, zumindest in seiner konkreten Ausprägung, mit dem für die Selbstverwaltung geltenden demokratischen Prinzip der Bundesverfassung und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar ist.

Zwar trifft es zu, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G222/02, G1/03 (Hauptverband) - im Einklang mit der Literatur - ausgesprochen hat, dass dem Gesetzgeber in der Frage, in welcher Weise die demokratische Legitimation der Organe eines Selbstverwaltungskörpers erfolgt, ein relativ weiter rechtspolitischer Spielraum zukomme. So sei es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, Wahlen in Selbstverwaltungsorgane nach den selben Grundsätzen zu regeln, die bundesverfassungsgesetzlich für staatliche und kommunale Wahlen gelten. Der Verfassungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt (z.B. VfSlg. 10.412/1985, 14.440/1996) ausgesprochen, dass die Bundesverfassung das persönliche Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vorschreibt (Art26, 95, 117 B-VG). Wahlen zu den Berufsvertretungen zählen nicht dazu (VfSlg. 8.590/1979).

Gleichwohl hat aber der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis betont (S. 73), dass 'die gebotene Intensität der Mitwirkung jener, deren Angelegenheiten in Selbstverwaltung geführt werden sollen, an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers nicht ohne Blick auf die dem Selbstverwaltungskörper übertragenen Aufgaben bestimmt werden kann und auch von den potentiellen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Rechtssphäre seiner Mitglieder abhängt.' Dementsprechend finde sich im positiven Recht auch eine gestufte Skala der Intensität demokratischer Legitimation von den 'basis- bzw. direktdemokratisch' organisierten Rechtsanwaltskammern bis zu den 'repräsentativ-demokratischen' Elementen der 'indirekten Wahl' der Organe der sozialen Selbstverwaltung (Hinweis auf Stolzlechner, FS 75 Jahre Bundesverfassung, 381).

Die Aufgaben der Hochschülerschaft liegen nun - ähnlich wie bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen - vor allem in der Interessensvertretung und der materiellen und individuellen Förderung der Mitglieder. Dabei dürfen aber entscheidende Unterschiede etwa gegenüber den Wirtschafts- und Arbeiterkammern nicht übersehen werden, die ein indirektes Wahlsystem, wie es bei diesen Kammern besteht, für die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Wie Korinek (Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 57, 70f) dargelegt hat, ist bei diesen Kammern das indirekte Wahlsystem notwendig (und daher auch sachlich gerechtfertigt), um verschiedene Interessensgruppen, Berufssparten, Branchen usw. auch auf höheren Ebenen zu repräsentieren. Dabei geht es aber sowohl auf der Ebene der Länderkammern als auch auf der Bundesebene jeweils um die Wahlen zu Interessensvertretungen der Wirtschaftstreibenden bzw. Arbeitnehmer insgesamt (also aller Wirtschaftstreibender oder ArbeitnehmerInnen eines Landes), sodass zwischen Landesebene und Bundesebene zwar ein territorialer Unterschied in der Quantität der vertretenen Mitglieder besteht, aber kein qualitativer in der Art der zu vertretenden Interessen. In den Einteilungen Antoniolli/Koja's (aaO, 365f): Sowohl Landes- als auch Bundeskammern haben im Bereich der wirtschaftlichen Selbstverwaltung Aufgaben der Interessensvertretung im eigenen Bereich und nach außen. Sie haben aber keine Aufgaben der betrieblichen Interessensvertretung gegenüber einzelnen Arbeitgebern.

Damit ist das System der gegliederten Vertretung in der Österreichischen Hochschülerschaft in keiner Weise vergleichbar. Die Hochschülerschaft ist einerseits in Interessensvertretungen auf Ebene der einzelnen Universitäten bzw. Akademien und andererseits in eine Vertretung auf Bundesebene gegliedert. Während es auf Universitätsebene um eine Art betriebliche Vertretung gegenüber einem konkreten Betrieb, eben der jeweiligen Universität oder Akademie geht, geht es auf Bundesebene um die Summe der Interessen aller Studierenden, die stark von denen abweichen können, die als bedeutsam an der einzelnen Universität oder Akademie im Vordergrund stehen.

Dieser qualitative Unterschied kann am besten mit einem Vergleich verdeutlicht werden: Das System einer indirekten Bestellung der Organe der Arbeiterkammer wäre nur dann mit dem nunmehr gewählten indirekten Bestellungsmodus bei der Österreichischen Hochschülerschaft vergleichbar, wenn die Vollversammlung der Bundesarbeitskammer nicht von den Ergebnissen der Wahlen in den Landeskammern abhinge, sondern von den Betriebsratswahlen in den einzelnen Betrieben. Es liegt völlig auf der Hand, dass die Gründe, einen bestimmten Betriebsrat eines einzelnen Betriebes zu wählen, völlig andere sein können, als jene, die für die Wahl einer bestimmten Fraktion bei der Vollversammlung der Arbeitkammern maßgeblich sind.

Auf das Wesentliche zusammengefasst ausgedrückt: Würde das gleiche System wie bei der Österreichischen Hochschülerschaft bei der Arbeiterkammer eingeführt, würde dies bedeuten, dass die Zusammensetzung des Bundesarbeiterkammertages von den Ergebnissen der Betriebsratswahlen abhinge, wobei die Stimmen von Arbeitnehmern in Großbetrieben nur ein Viertel oder ein Siebentel dessen zählten, was jene von ArbeitnehmerInnen in Kleinbetrieben zählen. Dass ein solches System sachlich nicht gerechtfertigt wäre und mit den für die Selbstverwaltung geltenden demokratischen Prinzipien der Bundesverfassung nicht in Einklang stünde, liegt auf der Hand.

Auch die Tatsache, dass bisher ein stark unterschiedliches Wahlverhalten zwischen Bundesebene und Universitätsebene bestanden hat, beweist, dass völlig unterschiedliche Interessenslagen auf Universitäts- und Bundesebene bestehen und dementsprechend unter schiedliche Gruppierungen von den Studierenden gewählt wurden. Aus der beiliegenden Tabelle (Beilage 1) geht hervor, dass rund 10.000 Studierende ihre Stimme unterschiedlich abgeben und dass das Ausmaß der Zustimmung zu den einzelnen Listen auf Bundesebene und auf Universitätsebene um bis zu 60 % differriert. Die Einführung eines Wahlsystems, das dieses unterschiedliche Stimmverhalten nicht mehr abbildet, ist als unsachlich zu qualifizieren.

Auf das Wesentliche zusammengefasst, ist daher das von §35a HSG konstituierte indirekte Wahlsystem angesichts der konkreten Ausgestaltung des Selbstverwaltungskörpers 'Österreichische Hochschülerschaft' als solches nicht vereinbar mit dem aus der Bundesverfassung ableitbaren demokratischen Prinzip der Selbstverwaltung, zumindest ist die konkrete Ausprägung sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht daher diesem Prinzip und dem Gleichheitsgebot.

4. Noch aus einem weiteren Grund ist das in §35a HSG gewählte System der indirekten Bestellung der Bundesvertretung unsachlich und daher mit den erwähnten Prinzipien, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, nicht vereinbar:

Wie dargestellt, werden die Mitglieder der Bundesvertretung von vier verschiedenen Organen bzw. Gruppierungen bestimmt, wobei diese Organe und Gruppierungen einerseits selbst völlig unterschiedlich bestellt werden und andererseits selbst auf völlig unterschiedliche Art die Mitglieder der Bundesvertretung bestimmen. Während bei den Universitäten das System der Verhältniswahl vorgeschrieben ist (die bei über der Hälfte der Universitäten in ein relatives Mehrheitswahlsystem umschlägt, dazu im folgenden Punkt 5), besteht bei den Akademievertretungen eine Persönlichkeitswahl. Bei der Wahlgemeinschaft ist jegliche Art der Wahl frei wählbar (dazu unten Punkt V.). Bei den Listenverbänden existiert das freie Entsendungsrecht der im Listenverband zusammengeschlossenen wahlwerbenden Gruppen.

Damit wird völlig [V]erschiedenes gleich behandelt, sodass deswegen der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist. Das frühere Wahlrecht hat diesen unterschiedlichen Gegebenheiten dadurch Rechnung getragen, dass alle Studierenden die Bundesvertretung nach den gleichen Grundsätzen direkt gewählt haben. Werden so unterschiedliche Gruppierungen und Wahlkörper in einer bundesweiten Vertretung zusammengefasst, muss ein entsprechend sachlich differenziertes Wahlsystem vorgesehen werden; sollte dies mit einem indirekten Wahlsystem nicht möglich sein, ergibt sich daraus die Verpflichtung, ein direktes Wahlsystem vorzusehen.

5. Wie vorhin dargestellt, bewirken die Regeln der Mandatsverteilung auf die einzelnen Universitäten und Akademien (§35a Abs3 HSG), dass rund die Hälfte der Einrichtungen überhaupt nur durch ein Mandat repräsentiert sind. Daraus ergibt sich eine weitere unsachliche Differenzierung bzw. ein Verstoß gegen das für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip der Bundesverfassung:

Die Anwendung des d'Hondt'schen Verfahrens bei der Entsendung durch die neu gewählten Universitätsvertretungen bewirkt bei denjenigen Universitätsvertretungen, welche bloß ein Mandat in die Bundesvertretung entsenden können, dass sich das in §35a HSG fest gelegte Verhältniswahlsystem tatsächlich in ein Mehrheitswahlsystem verwandelt, indem die relativ stimmenstärkste in der Universitätsvertretung vertretene wahlwerbende Gruppe einen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung entsenden kann, alle anderen Studierenden gehen leer aus. §35a Abs3 konstituiert daher im Zusammenhang mit dem Verhältniswahlprinzip des Abs1 für rund die Hälfte der Universitäten und Akademien in Wahrheit ein relatives Mehrheitswahlrecht, bei dem die relativ stärkste Gruppierung einen Vertreter entsendet, alle anderen Stimmen gehen verloren. Dies mag mit dem Gleichheitsgrundsatz vertretbar sein, wenn es sich bloß um einzelne Härtefälle handelte. Dem ist aber nicht so, im Gegenteil, in Wahrheit existieren geradezu zwei Modelle: An größeren Universitäten ein Verhältniswahlrecht, an kleineren ein Mehrheitswahlrecht. Für diese Differenzierung ist keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar.

Gleichzeitig führt dies dazu, dass das bereits oben ausgeführte unsachliche Ergebnis, dass es von den Zufälligkeiten der Studierendenanzahl an der betreffenden Einrichtung abhängt, wieviele Stimmen eine wahlwerbende Gruppe für ein Mandat benötigt, noch verschärft wird: Eine wahlwerbende Gruppe an einer Universität, die bloß ein Mandat entsendet, kann mit einem Bruchteil der Stimmen ein Mandat besetzen, die eine wahlwerbende Gruppe an einer Universität erreichen müsste, die mehrere Mandate zu entsenden hat; Voraussetzung ist lediglich, dass sie die relative Mehrheit erreicht, mögen dies auch nur zwei- oder dreihundert Stimmen sein.

Diese Verfassungswidrigkeit wird zunächst von §35a Abs3 in Zusammenhalt mit Abs1 HSG bewirkt. Allerdings sind diese Bestimmungen untrennbar von den anderen Bestandteilen des §35a HSG (etwa von Abs2 und Abs7), sodass auch diese Verfassungswidrigkeit den gesamten §35a HSG mit Verfassungswidrigkeit belastet.

6. Eine weitere Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus der Möglichkeit zur Doppelt- und Mehrfachzulassung an zwei oder mehreren Universitäten, die zu einer mehrfachen Ausübung des Wahlrechts und damit zu einer mehrfachen Gewichtung der Stimme in der Bundesvertretung führt:

a) Gemäß §6 UG gibt es 21 Universitäten, das bedeutet gem. §§1 Abs1 Z1, 2 Abs1 HSG ebensoviele Hochschülerschaften.

Das UG verwehrt Studierenden zwar, zum gleichen Studium an mehr als einer Universität zugelassen zu sein. Auf Grund der Fülle der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen kann jedoch eine entsprechende Auswahl getroffen werden (so kann bspw. ein Studierender an allen Medizinischen Universitäten als ordentlicher Studierender zugelassen sein).

Studierende einer Universität sind Mitglied der dort eingerichteten Hochschülerschaft. Sie haben Kraft ihrer Mitgliedschaft das Recht, die jeweilige Universitätsvertretung zu wählen (§35 Abs4 HSG) ... Ist ein Studierender gleichzeitig an mehreren Universitäten zugelassen, so kommt ihm oder ihr dieses Recht an jeder Universität der Zulassung zu.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlen zu den Universitätsvertretungen bei der Beschickung der Bundesvertretung bedeutet dies, dass Studierenden, welche an mehreren Universitäten zugelassen und ordentlich gemeldet sind, eine mehrfache Einflussnahme auf die Beschickung der Bundesvertretung zukommt, deren Stimme also zwei- oder mehrfaches Gewicht hat, als die Stimme von Studierenden, welche bloß an einer Universität zur Wahl zur Universitätsvertretung berechtigt sind.

Gemäß Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind derzeit 9.793 Studierende an mehr als einer Universität zugelassen und als ordentliche Studierende gemeldet. Nach einer anderen Berechnung sind 18.293 Studierende an mehr als einer Universität inskribiert, davon 17.266 an zwei Universitäten, 985 Studierende an drei, 37 Studierende an vier, drei Studierende an fünf und zwei Studierende an acht. Diese Studierenden sind somit an mehr als einer Universität zur dort jeweils ansässigen Universitätsvertretung wahlberechtigt. Unter einem kommt den Stimmen dieser Studierenden mehrfache Zählkraft bei der Beschickung der Mandate der Bundesvertretung zu, da die Studierenden bei der Mandatszuweisung gemäß §35a Abs3 HSG, 7 für jede Universität der Zulassung berücksichtigt werden, so wie deren Stimme an jeder Universität der Zulassung zählt.

Insgesamt sind damit - je nach Berechnung - zwischen 5 % und 10 % der Studierenden mehrfach inskribiert, sodass ihrer Stimme ein doppeltes oder mehrfaches Gewicht zukommt; letzten Endes beeinflussen sie damit vier bis fünf Mandate in der Bundesvertretung. Es handelt sich hiebei um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die zu einer schweren Verzerrung des Wahlergebnisses dadurch führt, dass die Stimmen einzelner Studierender doppelt oder mehrfach gerechnet werden. Der Gesetzgeber wäre zur Erfüllung des Gleichheitsgrundsatzes und des Prinzips der demokratischen Bestellung von Organen der Selbstverwaltung verpflichtet gewesen, diesen Umstand zu berücksichtigen. Bei anderen Selbstverwaltungskörpern, etwa den Arbeiterkammern, liegt die Doppelmitgliedschaft lediglich im Promillebereich, sodass sie bei diesen eine vernachlässigbare Größe darstellt.

Diese Verfassungswidrigkeit wird letztlich vom System der indirekten Wahl herbeigeführt, sie hat ihren Sitz nicht in einer der konkreten Bestimmungen des §35a HSG, sondern liegt im gesamten System des §35a HSG. Der gesamte §35a HSG ist daher mit Verfassungswidrigkeit belastet, sodass auf Grund dieser Bedenken seine Aufhebung zur Gänze beantragt wird.

7. Die Möglichkeit zur Doppelt- und Mehrfachzulassung an mehreren Universitäten führt im Zusammenhang mit der Einrichtung des Listenverbandes in §35a Abs5 HSG zu besonderen verfassungsrechtlichen Bedenken:

Wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend zu einem Listenverband zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen von mindestens sechs Universitäten umfasst. Erreicht nun keine an dem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppe ein Mandat, so werden die Stimmen aller teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen addiert. Werden so insgesamt mindestens 1.000 Stimmen erreicht, so ist vom Listenverband ein Mandat in der Bundesvertretung zu besetzen (§35a Abs5 HSG).

Maximal kann ein Studierender daher an 21 Universitäten zugelassen werden. Lässt man die künstlerischen Universitäten außer acht, da für diese besondere Zulassungsvoraussetzungen (Aufnahmeprüfungen) notwendig sind, ist es mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich, an 15 Universitäten (die Universitäten Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, die Medizinischen Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, die Wirtschaftsuniversität Wien, die Technische Universitäten Wien und Graz, die Montanuniversität Leoben, die Universität für Bodenkultur Wien sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien) zugelassen zu werden. Allein im Raum Wien ist die Zulassung an sechs Universitäten einzig mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich.

Letztlich ergibt sich aus der, jedenfalls an 15 Universitäten, grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, zur Wahl zur Universitätsvertretung berechtigt zu sein, dass es im Belieben eines Studierenden liegt, ob und in welchem Ausmaß er sein Stimmgewicht hinsichtlich der Beschickung der Bundesvertretung vervielfachen möchte. Durch die Schaffung von Listenverbänden kann die oben beschriebene Mehrfachzulassung und das damit verbundene Wahlrecht zur Universitätsvertretung an jeder Universität der Zulassung ausgenutzt bzw. missbraucht werden.

Studierende haben das Recht, an jeder Universität zugelassen zu werden und für ein ordentliches Studium gemeldet zu sein, sofern sie die allgemeinen und etwaige besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen (§§63ff UG). Die allgemeine Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch ein österreichisches oder gleichwertiges Reifezeugnis. Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffen hauptsächlich studienspezifische Voraussetzungen, in praxi relevant sind die Aufnahmeprüfungen an den Universitäten der Künste. Den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen) kann aber jeder Maturant jedenfalls erbringen.

Maximal kann ein Studierender daher an 21 Universitäten zugelassen werden. Lässt man die künstlerischen Universitäten außer acht, da für diese besondere Zulassungsvoraussetzungen (Aufnahmeprüfungen) notwendig sind, ist es mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich, an 15 Universitäten (die Universitäten Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, die Medizinischen Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, die Wirtschaftsuniversität Wien, die Technische Universitäten Wien und Graz, die Montanuniversität Leoben, die Universität für Bodenkultur Wien sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien) zugelassen zu werden. Allein im Raum Wien ist die Zulassung an sechs Universitäten einzig mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich.

Ein Listenverband, welcher an diesen 15 Universitäten zur Wahl antritt, benötigt grundsätzlich insgesamt 1.000 Stimmen, um ein Mandat zur Bundesvertretung zu erreichen. Durch die Wahl an 15 verschiedenen Universitäten ist es jedoch nicht notwenig, dass 1.000 von einander verschiedene Studierende tatsächlich ihre Stimme für diesen Listenverband abgeben müssen. Vielmehr genügen die Stimmen von 67 Studierenden, welche an eben diesen 15 Universitäten zugelassen sind, da jeder Studierender an jeder Universität seine Stimme für den Listenverband abgeben kann (67 Studierende multipliziert mit 15 Stimmabgaben ergibt 1.005 Stimmen).

Wendet man dieses System beispielsweise auf den eher überschaubaren Bereich der Universitäten in Wien an, so zeigt sich, dass eine Zulassung an sechs Universitäten (mit Ausnahme von künstlerischen Universitäten) einzig mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich ist. Einem Listenverband, welcher nur an diesen sechs Universitäten (Universität Wien, die Medizinische Universität Wien, die Wirtschaftsuniversität Wien, die Technische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien) bei der Wahl kandidiert, genügen die Stimmen von nur 167 Studierenden, welche an allen sechs genannten Universitäten zugelassen sind (167 Studierende multipliziert mit sechs Stimmabgaben ergibt 1.002 Stimmen).

Rechtlich möglich ist die Zulassung an allen 21 Universitäten Österreichs. Wendet man das vorgenannte System hier an, so würden die Stimmen von 48 an allen Universitäten zugelassenen und dort auch den Listenverband wählender Studierender ausreichen, um die notwendige 1.000 Stimmen zur Erreichung eines Mandates zur Bundesvertretung zu erhalten (48 Studierende multipliziert mit 21 Stimmabgaben ergibt 1.008 Stimmen).

Die praktische Ausübung des Wahlrechts ist in allen drei genannten Szenarien durchaus machbar, da die Abgabe der Stimme zur Hochschülerschaftswahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen möglich ist (§34 Abs2 HSG).

Das System der Listenverbände, welche ein Werkzeug des Schutzes kleinerer wahlwerbender Gruppen sein soll, lädt vielmehr geradezu ein, dieses zu missbrauchen, und zwar ohne dass dies eine Gesetzwidrigkeit der Wahl bewirke: Durch die wahltaktische Bildung eines Listenverbandes im Zusammenhang mit der Möglichkeit der mehrfachen Stimmabgabe ist eine grobe Verzerrung des tatsächlichen Wählerwillens zu erreichen.

Die große Diskrepanz zwischen der eigentlichen Intention des Systems nach §35a Abs5 HSG (die Stimmen 1.000 Studierender) und der tatsächlich notwendigen Anzahl von Studierenden, deren Stimmen zur Erlangung eines Mandates der Bundesvertretung notwenig ist (im 'besten' Fall 48 Studierende, bzw. je nach Ausrichtung des Listenverbandes, siehe die vorstehenden Absätze) bewirkt, dass von einem repräsentativen Wahlsystem nicht mehr die Rede sein kann.

Auf das Wesentliche zusammengefasst, verstößt der Gesetzgeber, wenn er ein Wahlsystem ermöglicht, bei dem es gesetzlich möglich ist, dass einzelne wahlwerbende Gruppen durch Bildung entsprechender Listenverbände mit einem Bruchteil der sonst erforderlichen Stimmen durch ein Mandat in der Bundesvertretung repräsentiert werden, gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot. Gleichzeitig wird dadurch das Prinzip der demokratischen Legitimation von Organen von Selbstverwaltungskörpern verletzt.

Diese Verfassungswidrigkeit wird durch §35a Abs5 HSG bewirkt. Da aber angesichts der Entstehungsgeschichte dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, §35a HSG insgesamt ohne diese Bestimmung beschlossen zu haben, wird auch aus diesem Grund die gänzliche Aufhebung des §35a HSG wegen Untrennbarkeit, und nur in eventu die Aufhebung bloß des §35a Abs5 beantragt.

V. Verfassungswidrigkeit des §35a Abs4 HSG wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG

1. Wie oben ... dargestellt, bilden gemäß §35a Abs4 HSG die Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs3 (des §35a HSG) entspricht. Für die Anzahl der von der Wahlgemeinschaft zu entsendenden Mandate gelten also die gleichen Vorschriften wie für die Berechnung der Anzahl der einer einzelnen Universität oder Akademie (mit mehr als 1.000 Studierenden) zustehenden Mandate.

§35a Abs4 HSG enthält zusätzlich bloß noch die Bestimmung, dass die Wahlgemeinschaft auch dann wahlfähig ist, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen. An keiner Stelle legt das Gesetz fest, auf welche Weise die Wahlgemeinschaft die konkret zu entsendenden Vertreter zu bestimmen hat.

Gemäß §48 HSG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen; für einen Teilbereich der Wahl der Bundesvertretung enthält §35a Abs7 HSG eine weitere Verordnungsermächtigung, von der ebenfalls möglicherweise die nähere Ausführung des §35a Abs4 HSG erfasst ist.

2. Gemäß Art18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (sogenanntes Legalitätsprinzip). Daraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch, dass Gesetze so bestimmt formuliert sein müssen, dass das Verhalten der Vollziehung anhand des Gesetzes überprüft werden kann.

Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' zu erlassen; d.h., dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH: VfSlg. 7.945/1976, 9.226/1981, 9.227/1981 ua; Ringhofer,

Die österreichische Bundesverfassung 1977, 82). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz: VfSlg. 4.139/1962, 4.662/1964, 5.373/1966, 7.945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s VfSlg. 4.072/1961, 4.300/1962). Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation wird nun in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführung-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s VfSlg. 1.932/1950, 2.294/1952, 4.072/1961). Dabei sind in Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. ua VfSlg. 8.395/1978, 10.296/1984).

3. §35a Abs4 HSG enthält nun keinerlei Anhaltspunkte, auf welche Weise die Wahl der von der Wahlgemeinschaft zu entsendenden Vertreter durchzuführen ist, er ist einer näher bestimmenden Determination nicht zugänglich. Denkbar ist als 'Wahl' sowohl eine Verhältniswahl (wie für die Universitätsvertretung gemäß §35a Abs1 HSG) als auch eine Persönlichkeitswahl (wie für die Akademievertretungen gemäß §35a Abs2 HSG). Denkbar ist aber auch eine Mehrheitswahl (in einem, zwei oder mehreren Wahlgängen, mit oder ohne Wahlvorschlägen) oder auch eine Wahl mittels Reihung oder Streichung, oder gar eine Wahl, wie sie die Wahlordnung des Konklaves für die Wahl des Papstes vorschreibt (Wahl mittels Stimmzettel ohne Wahlvorschlag oder Wahl durch Akklamation).

§35a Abs4 HSG verstößt daher wegen dieser Unbestimmtheit gegen Art18 B-VG, weswegen seine Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit beantragt wird. Gleichzeitig sind aber die anderen Bestimmungen des Wahlsystems des §35a HSG insofern untrennbar mit §35a Abs4 HSG verbunden, als ohne §35a Abs4 HSG die Studierenden an einer großen Anzahl von Universitäten und Akademien überhaupt keine Vertretung hätten. Angesichts der Entstehungsgeschichte des §35a ist auch dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, dass er §35a HSG ohne dessen Abs4 beschlossen hätte. Aus diesen Gründen wird in eventu auch aus diesem Grund die Aufhebung des gesamten §35a HSG beantragt."

2. Die Äußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung tritt in ihrer Äußerung den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller im Wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen:

"Der Grund für die Änderung des Wahlsystems liegt ... im Wesentlichen darin, dass als Konsequenz der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten auch im Bereich der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den (jeweiligen) Universitäten eine Maßnahme getroffen werden sollte, die sich in einer Stärkung der Universitätsvertretung - somit jenes Organs, das direkt die Anliegen der Studierenden der jeweiligen Universität gegenüber den zuständigen universitären Organen vertritt - auswirkt.

Der Aufgabenbereich der Universitätsvertretungen wurde wesentlich erweitert. So hat beispielsweise die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihre Aufgaben betreffen, insbesondere zur Genehmigung des Entwicklungsplans, zur Genehmigung des Organisationsplans, zur Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung, angehört zu werden.

Die Stärkung der Universitätsvertretungen lässt sich nicht nur an einer Stärkung ihres Wirkungsbereiches gegenüber den Universitäten, sondern auch daran messen, dass der Gesetzgeber die finanziellen Mittel der Universitätsvertretungen zu Lasten der Mittel der Bundesvertretung der Studierenden wesentlich erhöht hat. Nach §30 Abs2 HSG 1998 idgF hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. Nach §58 Abs10 HSG 1998 idgF ist §30 Abs2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur Verfügung zu stellen sind.

Die Stärkung der Universitätsvertretungen drückt sich nicht nur an einer Vermehrung ihrer Aufgabenbereiche und an einem größeren Budget, sondern auch an der Mitwirkung bei der Wahl der Bundesvertretung der Studierenden aus.

Aus historischer Sicht ist festzuhalten, dass die Aufgabenstellung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften seit deren erstmaliger Errichtung zu einer engen organisationsrechtlichen Verknüpfung mit den Universitäten führte. Demnach haben sich die Strukturen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften jeweils den hochschulrechtlichen - insbesondere organisationsrechtlichen - Strukturen angepasst. So richtete sich etwa die Gliederung der Organe der Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1950 nach dem organisatorischen Aufbau der Hochschulen zum damaligen Zeitpunkt aus (EB 87 BlgNR 6. GP, 8); ebenso erfolgte die Neuorientierung der Arbeit der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973 in Folge organisationsrechtlicher Änderungen an den Universitäten (EB 673 BlgNR, 13. GP, 14).

Maßgeblich für die nunmehrige neue Universitätsstruktur ist der Organisationsplan gemäß §22 Abs1 Z3 des Universitätsgesetzes 2002, der vom Rektorat erstellt wird. Systemkonform dazu stellt - wie den bereits oben zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - die Novelle des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005 darauf ab, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der Universitäten auch eine Änderung der Organisationsstruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften erfordert. Aus diesem Grund hat jede Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ihre Organisationsstruktur in der Satzung (selbst) zu regeln, die überdies keiner weiteren Bewilligung (Nichtuntersagung) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf.

Wenn nunmehr entsprechend der Aufgabenverlagerung zu den Universitäten der Schwerpunkt der Vertretung der Studierenden von der Bundesvertretung der Studierenden zu den jeweiligen Universitätsvertretungen hin verlagert wird, entspricht dies dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dabei entscheidet der Gesetzgeber, welche politischen Ziele angestrebt werden und welche Mittel im Einzelnen zur Zielerreichung eingesetzt werden. Diese Befugnis wird durch den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz begrenzt, aber nicht aufgehoben. Dieser Gestaltungsspielraum wird auch vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Der bloße Umstand, dass man eine gesetzliche Regelung als unzweckmäßig ansehen kann oder dass andere und vielleicht bessere Lösungen denkbar wären, kann noch nicht die Gleichheitswidrigkeit zur Folge haben: Ob eine Regelung 'zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann [...] nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden' (VfSlg. 10.455/1985; Berka, Die Grundrechte, 1999, Rz 930 mit weiteren Judikaturhinweisen).

... Zu den von den antragstellenden Abgeordneten behaupteten Mängeln im Einzelnen:

§35a HSG 1998 verstoße, so die antragstellenden Abgeordneten, in mehrfacher Hinsicht gegen das für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip der Bundesverfassung und den Gleichheitssatz, und zwar insbesondere, indem Gleiches insofern ungleich behandelt werde, als

1. die einzelnen Stimmen der Studierenden bei der Wahl unterschiedlich viel wert sind,

2. aus unsachlichen Gründen unterschiedliche Wahlmodi vorgesehen werden,

3. es von der zufälligen Größe einer Universität abhänge, ob es ein Verhältnis- oder ein Mehrheitswahlsystem gebe,

4. viele Studierende ihre Stimme zwei- oder mehrfach abgeben können, die entsprechend mehrfach gewichtet werden, und

5. das Wahlsystem legale Manipulationsmöglichkeiten eröffne, die zu willkürlicher Stimmenverteilung führen können.

Des weiteren verstoße §35a HSG 1998 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.

Die Bundesregierung nimmt hiezu wie folgt Stellung:

... Ad 1. (Stimmen sind unterschiedlich viel wert) und

4. (Studierende können Stimmen zwei- oder mehrfach abgeben):

Vorweg ist zu hervorzuheben, dass das in der Bundesverfassung normierte gleiche Wahlrecht (Art26, 95, 117 B-VG), demzufolge alle Wähler mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat haben, so dass das potentielle Gewicht jeder Stimme dasselbe ist (Öhlinger, Verfassungsrecht, 5. Auflage, 2003, Rz 377; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Auflage, 2000, Rz 307 mit weiteren Hinweisen), auf die Hochschülerschaftswahlen nicht direkt anwendbar ist (vgl. Frad, Die Hochschülerschaftsgesetz-Novelle 2004, zfhr 2005, 68 unter Verweis auf Strejcek, www.derstandard.at , 20.12.2004). Vielmehr kommt dem Gesetzgeber in der Frage, in welcher Weise die demokratische Legitimation jener Selbstverwaltungsorgane, denen entscheidungswichtige Aufgaben übertragen sind, sichergestellt werden kann, ein relativ weiter rechtspolitischer Spielraum zu (Frad, Die Hochschülerschaftsgesetz-Novelle 2004, zfhr 2005, 67; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 220 ff; Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, in:

Österreichische Parlamentarische Gesellschaft [Hrsg.], Festschrift 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 382 ff).

Laut Verfassungsgerichtshof kann die gebotene Intensität der Mitwirkung jener, deren Angelegenheiten in Selbstverwaltung geführt werden sollen, an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers nicht ohne Blick auf die dem Selbstverwaltungskörper übertragenen Aufgaben bestimmt werden und hängt auch von den potentiellen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Rechtssphäre seiner Mitglieder ab (VfSlg. 17023/2003). Dementsprechend findet sich im positiven Recht auch eine gestufte Skala der Intensität demokratischer Legitimation von den basis- bzw. direktdemokratisch organisierten Rechtsanwaltskammern bis zu den repräsentativ-demokratischen Elementen der indirekten Wahl der Organe der sozialen Selbstverwaltung. Der Organisationsgesetzgeber kann daher unter grundsätzlicher Orientierung am Demokratieprinzip, jedoch unter Abweichung von den Wahlgrundsätzen nach Art26, 95 und 117 B-VG Wahlvorschriften für Wahlen zu verschiedenen Selbstverwaltungskörpern normieren (Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, in: Österreichische Parlamentarische Gesellschaft [Hrsg.], Festschrift 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 383).

Für die Wahl der Studierendenvertreter in die Bundesvertretung normiert nun §35a HSG 1998 in diesem Sinne ein spezielles Verfahren unter Anwendung des Grundsatzes des Verhältniswahlrechts. Anders als etwa bei der Nationalratswahl handelt es sich dabei nicht um verfassungsrechtliche Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann aber eine gesetzliche Bestimmung nicht an anderen Vorschriften im Gesetzesrang gemessen werden (vgl. etwa VfSlg. 8590/1979; vgl. auch VfSlg. 11.804/1988 unter Hinweis auf VfSlg. 11.739/1988; 11.738/1988 über die Unmöglichkeit der Verfassungswidrigkeit einer einfachgesetzlichen Bestimmung, wenn der Grundsatz des geheimen Wahlrechts auf der Stufe eines einfachen Gesetzes festgelegt ist).

Gemäß §35a HSG 1998 werden die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der Studierenden unter anderem von den Universitätsvertretungen gewählt. Zu den Universitätsvertretungen wahlberechtigt sind gemäß §35 Abs4 HSG 1998 alle ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben. Demnach ist es zulässig und möglich, dass Studierende, die Studien an mehreren Universitäten betreiben und somit an mehreren Universitäten zugelassen sind, an den betreffenden Universitäten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter (Mandatarinnen und Mandatare) in die Universitätsvertretungen dieser Universitäten wählen können. Durch den indirekten Wahlmodus gehen diese Stimmen auch mehrfach in die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden ein. Die indirekte Wahl eines bundesweiten Vertretungsorgans in Körperschaften des öffentlichen Rechts stellt kein Spezifikum der Studierendenselbstverwaltung dar, sondern es handelt sich dabei vielmehr um ein durchaus gängiges Prinzip im Bereich der 'Kammerselbstverwaltung' bei gegliederten Interessensvertretungen.

So finden sich beispielsweise Parallelen zum indirekten Wahlmodus bei der Bestellung der Kammerräte der Bundesarbeitskammer gemäß §81 Abs3 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004, durch den Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer sowie bei der Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer gemäß §37 Abs1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2001.

Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht gemäß §37 Abs1 WKG aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer, den Präsidenten der Landeskammern, den Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und weiteren Mitgliedern gemäß §112 WKG. Gemäß §112 Abs1 WKG können Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate vertreten sind, so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht. Gemäß §112 Abs2 WKG ergibt sich die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer aus der Summe der gemäß §109 WKG besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

Zur vorgebrachten Kritik, dass Studierende, die an mehreren Universitäten zu Studien zugelassen sind und die Universitätsvertretungen somit an mehreren Universitäten wählen können und sohin ihre Stimme indirekt auch mehrmals in die Bundesvertretung der Studierenden eingeht, ist anzumerken, dass diese Vorgangsweise bei Selbstverwaltungskörperschaften möglich und zulässig ist.

Arbeitnehmer, die in mehreren Bundesländern in Arbeitsverhältnissen stehen, sind ebenso wie Personen, die in mehreren Bundesländern Unternehmungen betreiben, zu den jeweils auf Landesebene eingerichteten Kammerorganen - und somit mehrfach - wahlberechtigt. Durch das vergleichbare in diesen Selbstverwaltungskörperschaften bestehende System indirekter Wahlen in die Bundesarbeitskammer bzw. in die Bundeswirtschaftskammer gehen diese Stimmen auch bei diesen Selbstverwaltungskörperschaften doppelt oder allenfalls sogar mehrfach ein.

Indirekte Wahlen und Entsendungen finden sich ferner auch beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (§39 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der geltenden Fassung) und beim Delegiertentag der Notariatskammer (§141a der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, in der geltenden Fassung).

Die Argumentation der antragstellenden Abgeordneten ... dass das System der gegliederten Vertretung in der Österreichischen Hochschülerschaft mit dem System der wirtschaftlichen Selbstverwaltung in keiner Weise vergleichbar sei, ist nicht stichhaltig. Mit dem Betriebsrat vergleichbar ist wohl auf der untersten Ebene der Universität die Studienvertretung. Diese wählt aber nicht die Vertretung der Studierenden in die Bundesvertretung der Studierenden, sondern es ist die Universitätsvertretung, welche diese Vertretung wählt. Die Universitätsvertretung repräsentiert die Universität, und so ist es konsequent, dass entsprechend der Studierendenzahl jeder Universität Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden gewählt werden. Studierende haben jedenfalls die Möglichkeit, bei der Wahl der Studienvertretung und bei der Universitätsvertretung ein unterschiedliches Wahlverhalten zu zeigen, zumal sie ja wissen, dass die Wahl der Universitätsvertretung auch Auswirkungen auf die Wahl der Vertretung der Universität in die Bundesvertretung der Studierenden hat.

...

Gemäß §59 Abs1 Z1 des Universitätsgesetzes 2002 umfasst die Lernfreiheit der Studierenden unter anderem auch das Recht, sowohl an der Universität, an der die Studierenden zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen. Studierende können - vereinfacht gesagt - an mehreren Universitäten gleichzeitig (verschiedene) Studien betreiben. Theoretisch könnten Studierende - worauf auch die antragstellenden Abgeordneten mehrfach hinweisen ... - an allen 21 österreichischen Universitäten gleichzeitig (zu verschiedenen Studien) zugelassen werden.

Da mit der Zulassung zum Studium an einer Universität üblicherweise auch eine Nahebeziehung der Studierenden zur jeweiligen Universität gegeben ist, wäre eine Einschränkung dieser Rechtsposition durch die Einschränkung des Wahlsystems hinsichtlich der Universitätsvertretung etwa auf nur eine einzelne Universität (z.B. Stammuniversität oder dergleichen) sachlich kaum zu begründen und ließe sich schwerlich ein sachliches Kriterium für die Entscheidung finden, an welcher einen Universität die Wahlberechtigung für die Wahl der Universitätsvertretung bestehen und an welchen anderen Universitäten dies nicht der Fall sein soll.

Es ist gewiss nicht unsachlich, wenn mehrere Studien an verschiedenen Universitäten betrieben werden können. Ein Wahlrecht von Studierenden an verschiedenen Universitäten ist dann nur folgerichtig; vielmehr wäre es unsachlich, diesen Studierenden das Wahlrecht an einzelnen Universitäten abzuerkennen (vgl. Frad, Die Hochschülerschaftsgesetz-Novelle 2004, zfhr 2005, 68).

Der neue Wahlmodus berücksichtigt alle Studierenden an der jeweiligen Universität, gleichgültig, ob sie auch an anderen Universitäten studieren, bei der Wahl zur Universitätsvertretung und damit - nur folgerichtig - im Weiteren auch bei der (indirekten) Wahl zur Bundesvertretung der Studierenden.

Wären somit Studierende, die an mehreren Universitäten zu einem Studium zugelassen sind, nur an einer Universität zur Wahl der Universitätsvertretung (und in weiterer Folge indirekt auch zur Wahl der Bundesvertretung der Studierenden) berechtigt, dann würde es sich dabei nicht nur um eine sachfremde, sondern sogar um eine verfassungswidrige Lösung handeln.

Nach §2 Abs1 HSG 1998 ist nämlich nicht nur die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Selbstverwaltungseinrichtung, sondern sind auch die einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten Körperschaften öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten im Rahmen des HSG selbst verwalten.

Gemäß §9 Abs1 HSG 1998 gehören den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität an. Damit sind sämtliche Studierende an einer Universität zu der Selbstverwaltungseinrichtung Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität zusammengefasst.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt es (mit Ausnahme des Falles der Gemeindeselbstverwaltung) im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch 'objektive und sachlich gerechtfertigte Momente' abgegrenzt sein (VfSlg. 17.023/2003 unter Verweis auf VfSlg. 3753/1960, 8485/1979, 8539/1979, 12.021/1989, 12.417/1990).

Der Verfassungsgerichtshof hat im 'Hauptverbandserkenntnis' VfSlg. 17.023/2003 ausgeführt, dass es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen für die Einrichtung von Selbstverwaltung nicht vereinbar sei, wenn die Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers bei der Kreation von Organen, denen wichtige Aufgaben und Befugnisse zukommen, zur Gänze ausgeschlossen werden.

Damit setzt der Verfassungsgerichtshof seine Judikatur zur Selbstverwaltung fort, wonach es sich aus dem demokratischen Grundprinzip der Verfassung ergebe, dass jedenfalls die Organe einer Selbstverwaltungseinrichtung mit wesentlicher Entscheidungsgewalt durch die Mitglieder dieser Selbstverwaltungseinrichtung (jedenfalls mittelbar) bestellt werden müssen (vgl. etwa VfSlg. 13.012/1992; VfSlg. 8644/1979; aus der Literatur zur dem Selbstverwaltungsbegriff [verfassungsrechtlich] innewohnenden Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen vgl. Werner, Selbstverwaltung und Bundesverfassung, ÖJZ 1950, 438; Stolzlechner,

Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, in:

Österreichische Parlamentarische Gesellschaft [Hrsg.], Festschrift 75 Jahre Bundesverfassung [1995], 361, 380; Funk, Organisatorische Reformen in der Sozialversicherung aus der Sicht des Verfassungsrechts, in: Bernat/Böhler/Weilinger [Hrsg.], Festschrift Krejci [2001] 1897, 1903).

Aus dem von dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aufgestellten Erfordernis demokratischer Legitimation von Selbstverwaltungskörpern muss abgeleitet werden, dass ein Mitglied eines Selbstverwaltungskörpers von der Wahl der Organe des Selbstverwaltungskörpers nicht bloß deshalb ausgeschlossen werden darf, weil er zugleich Mitglied eines anderen Selbstverwaltungskörpers ist und somit mittelbar auf die Zusammensetzung eines von den Selbstverwaltungskörpern zu wählenden Organs einen größeren Einfluss hätte als Mitglieder bloß eines der beteiligten Selbstverwaltungskörper.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Anzahl der zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter pro 5.000 Studierende an einer Universität erfolgt, unabhängig davon, ob die Studierenden, die an mehreren Universitäten studieren, von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen oder nicht.

Im Hinblick darauf, dass die indirekte Wahl verfassungsrechtlich unproblematisch ist, ja nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sogar allenfalls verfassungsrechtlich geboten ist und ein Ausschluss des Wahlrechtes von Studierenden, die an mehreren Universitäten studieren, unsachlich wäre, liegt nach Auffassung der Bundesregierung keine Verfassungswidrigkeit vor (vgl. Frad, Die Hochschülerschaftsgesetz-Novelle 2004, zfhr 2005, 69).

Zu den von den antragstellenden Abgeordneten dargelegten Bedenken ... wonach die Universität Wien, 'obwohl ihr 65mal mehr Studierende angehören als der Akademie der bildenden Künste Wien, sie nur mit 14mal mehr Mandaten repräsentiert ist, ein Verhältnis von etwa 1:5', ist festzuhalten, dass damit jedenfalls keine grobe Verzerrung der Verhältniswahl, wie sie vom Verfassungsgerichtshof etwa im Unterbrechungsbeschluss zum 'Hauptverbandserkenntnis' VfSlg. 17023/2003 bemängelt wurde, vorliegt. Die gegenständliche Sachlage unterscheidet sich nämlich deutlich von dem Sachverhalt, der dem genannten Erkenntnis zugrunde lag: In diesem Fall erhielt die drittstärkste Partei bei sechs zu vergebenden Mandaten jedenfalls eines, mochte sie zahlenmäßig auch noch so klein sein. Eine solche krasse Verzerrung ist bei der konkreten Ausgestaltung des HSG 1998 jedoch jedenfalls nicht gegeben.

Auch sind die von den antragstellenden Abgeordneten

angestellten Vergleiche nicht repräsentativ. Sie beziehen sich

ausschließlich auf das Verhältnis zur Akademie der bildenden Künste

Wien und sind zudem ungenau. So wird ... etwa ausgeführt, dass sich

das Verhältnis der Studierendenzahlen der Akademie der bildenden

Künste Wien und der Universität Linz (1:12) 'lediglich in einem

Mandatsverhältnis von 1:2 niederschlägt'. Demgegenüber wird im Antrag

an anderer Stelle ... festgehalten, dass in Bezug auf die Akademie

der bildenden Künste Wien die Zahl der zu wählenden Mandatarinnen und Mandatare 1 und in Bezug auf die Universität Linz 3 beträgt.

Zudem ist auf die 'Härtefalljudikatur' des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Entstehen von Härtefällen das Gesetz nicht gleichheitswidrig macht (z.B. VfSlg. 3568/1959, 9908/1983, 10.276/1984). 'Ein Gesetz ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muß es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen' (vgl. VfSlg. 10.455/1985, 11.616/1988).

Im Übrigen ist die zugrunde liegende gesetzliche Regelung, wie ausgeführt, sachlich gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aber nur eine unsachliche Unterscheidung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig (VfSlg. 11.013/1986).

... Ad 2. (Unterschiedliche Wahlmodi), 3. (Verhältnis- oder Mehrheitswahlsystem) und 5. (legale Manipulationsmöglichkeiten):

Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung des §35a HSG 1998 ist die Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof und der Lehre anerkannten Differenzierung hinsichtlich der gegliederten Interessensvertretungen. Wesentliche Folge dieser Berücksichtigung ist, dass die Interessen aller Gruppen in den obersten Organen vertreten sind (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 223). Demnach erscheint die Vertretung auch kleinerer Universitäten in der Bundesvertretung nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern verfassungsrechtlich geboten.

Der bekämpfte §35a HSG 1998 sieht für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden mehrere Wahlmodi vor. Gemäß §35a Abs1 HSG 1998 haben die neu gewählten Universitätsvertretungen - sofern sie mehr als 1.000 Studierende aufweisen - Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen.

... Zur Wahlgemeinschaft:

Gemäß §35a Abs4 HSG 1998 haben Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden eine Wahlgemeinschaft zu bilden. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung der Studierenden, die den Bestimmungen des §35a Abs3 HSG 1998 entspricht.

Hinsichtlich der Wahlgemeinschaft ist festzuhalten, dass die organisatorische Durchführung der Wahl seitens der Wahlgemeinschaft von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranlassen und von dieser oder diesem zu leiten ist. Nähere Detailregelungen finden sich in §52 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. II Nr. 91/2005.

Sinn und Zweck der Wahlgemeinschaft ist es, dass durch den Zusammenschluss von Vertretungskörpern mit einer (teilweise) sehr geringen Mitgliederzahl auch diesen kleinen Einrichtungen die Mitwirkung in der Bundesvertretung der Studierenden ermöglicht wird. Die Regelung hinsichtlich der Wahlgemeinschaft nimmt einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen großen Universitätsvertretungen auf der einen Seite und kleinen Vertretungskörpern (z.B. kleine Akademievertretungen etc.) auf der anderen Seite vor.

Die Wahlgemeinschaft ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt und sogar erforderlich, weil es dadurch auch kleinen Vertretungskörpern bzw. Studierenden, die an kleinen universitären oder anderen akademischen Einrichtungen studieren, ermöglicht wird, indirekt auch an der Wahl der Bundesvertretung der Studierenden teilzunehmen.

... Zu den Listenverbänden:

Gemäß §35a Abs5 HSG 1998 können sich wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung - universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung - zu Listenverbänden für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst.

Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterinnen und keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der Studierenden, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen all dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1.000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Gemäß §51 Abs1 HSWO 2005 ist der Zusammenschluss von wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband durch die jeweilige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin bzw. den jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- bzw. Hochschülerschaft schriftlich bekannt zu geben. Jede wahlwerbende Gruppe darf einem Listenverband angehören.

Wie auch im bezughabenden Ausschussbericht ausgeführt wird, kann es bei Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung durch die einzelnen Universitätsvertretungen und Akademievertretungen vorkommen, dass einzelne wahlwerbende Gruppen zur Universitätsvertretung und Akademievertretung keine Vertreterin oder keinen Vertreter in die Bundesvertretung entsenden würden, obwohl sie bei der Wahl der Universitätsvertretungen stimmenstark waren. Um auch diesen kleineren wahlwerbenden Gruppen die Möglichkeit einzuräumen, in der Bundesvertretung der Studierenden vertreten zu sein, wurde das Rechtsinstitut des Listenverbandes geschaffen (vgl. AB 764 BlgNR 22. GP, S. 5). Dadurch können sich einzelne, auch unterschiedliche wahlwerbenden Gruppen derselben Universität und Akademie oder verschiedener Universitäten und Akademien für die Wahl in der Bundesvertretung der Studierenden zu Listenverbänden zusammenschließen.

Die Einrichtung von Listenverbänden stellt ein geeignetes Mittel zur Wahl von Vertreterinnen und Vertretern in die Bundesvertretung der Studierenden dar. Eine sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Listenverbänden lässt sich aus der bereits oben erwähnten Berücksichtigung des Interesses aller Gruppen, im obersten Organ der Selbstverwaltung vertreten zu sein, ableiten.

Was die Frage der Stimmgewichtung durch 'geschickte' Einrichtung von Listenverbänden betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich im Initiativantrag vorgesehene Fassung der Regelung über die Einrichtung von Listenverbänden (465/A, 22. GP) infolge der parlamentarischen Behandlung abgeändert worden ist. Bedingung für die Einrichtung von einem Listenverband ist nunmehr, dass der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen von mindestens sechs Universitäten umfasst; damit soll einerseits eine Mindestrepräsentanz erreicht und andererseits Missbrauch ausgeschlossen werden (AA-116, 22. GP).

Da die Wahlberechtigten an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen (Pädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien, wissenschaftliche Universitäten, künstlerische Universitäten etc.) studieren und somit auch unterschiedliche Vertretungsinteressen haben, erscheint es als geboten, dass für unterschiedlichen Gruppierungen auch unterschiedliche Wahlsysteme zur Verfügung stehen. Durch das Anbieten unterschiedlicher Wahlsysteme wird den unterschiedlichen Interessen spezifischer Studierendengruppen jedenfalls auch aus Sicht des Minderheitenschutzes wesentlich besser Rechnung getragen, als dies bei einer unterschiedslosen Gleichbehandlung der Fall wäre. Unterschiedliche Interessenslagen machen eben unterschiedliche Wahlsysteme nötig. Der Gesetzgeber ist gerade durch die Einrichtung der Rechtsinstitute der Wahlgemeinschaft und Listenverbände auf diesen Aspekt eingegangen. Daher ist es sehr wohl gerechtfertigt, dass die Erlangung eines Mandates unterschiedliche Studierendenzahlen voraussetzt. Im Hinblick auf die oben genannten Ausführungen ist diese Vorgangsweise bei Berücksichtigung eines Minderheitenschutzes nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern geradezu geboten.

Daraus, dass die Verordnung, mit der die den einzelnen Einrichtungen zukommende Zahl von Mandaten festgelegt wurde, kurzfristig vor der Wahl geändert wurde, lässt sich für die Argumentation der antragstellenden Abgeordneten nichts gewinnen. Die gesetzlichen Bestimmungen (§35a Abs3 HSG 1998) sehen vor, dass auf die Anzahl der Studierenden bei der Festlegung der Mandate für die Bundesvertretung der Studierenden abzustellen ist. Lediglich durch Fehler bei der Erfassung der Daten wurde zunächst von falschen Studierendenzahlen ausgegangen. Nach Korrektur der Daten war die Verordnung entsprechend der richtigen Zahl der Studierenden zu ändern.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass §35a HSG 1998 einfachgesetzlich die Wahl der Studierendenvertreter in die Bundesvertretung normiert. Die Regelung stellt dem Subsidiaritätsgedanken folgend maßgeblich auf die Gliederung der Interessenvertretung der Studierenden sowie auf die Aufgabenverlagerung der Studierendenvertretung hin zu den Universitätsvertretungen ab. Diese gründet sich wiederum maßgeblich auf der Neuorganisation der Universitäten durch das Universitätsgesetz 2002. Die Orientierung der Mandatszuteilung an der Zahl der Studierenden einerseits und der notwendigen Vertretung aller (auch kleinerer) Universitäten stellt ein geeignetes Mittel dar, das zu einer sachlich begründbaren Differenzierung zwischen den einzelnen Universitätsvertretungen führt.

... Ad Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG:

Seitens der antragstellenden Abgeordneten wird ... vorgebracht, dass das Gesetz an keiner Stelle festlege, auf welche Weise die Wahlgemeinschaft die Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen hat, wobei dabei insbesondere (nur) auf §35a Abs4 HSG 1998 verwiesen wird und ... die Möglichkeit unterschiedlicher Wahlmodi angesprochen wird. Die antragstellenden Abgeordneten übersehen dabei offensichtlich §35a Abs7 HSG 1998, wonach - auch für die Wahlgemeinschaft - das 'Wahlverfahren gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts' (sohin nicht, wie es die antragstellenden Abgeordneten auch als denkbar erachten, gemäß einer Persönlichkeitswahl oder Mehrheitswahl oder Wahl mittels Reihung oder Streichung oder einer Wahl, wie sie die Wahlordnung des Konklaves für die Wahl des Papstes vorschreibt) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu regeln ist. Die diesbezüglichen Regelungen sind in §52 HSWO 2005 getroffen.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher - entgegen der Meinung der antragstellenden Abgeordneten - im Lichte des Art18 B-VG ausreichend determiniert, und zwar durch §35a Abs7 HSG 1998, wobei die konkrete Ausgestaltung durch §52 HSWO 2005 erfolgt.

Es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die antragstellenden Abgeordneten offenbar - in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung der Bundesregierung - hinsichtlich des Listenverbandes §35a Abs5 HSG 1998 für ausreichend determiniert erachten, wonach die Listenverbände selbst über den Wahlmodus zur Wahl der Vertretung in die Bundesvertretung der Studierenden entscheiden können."

3. Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes

3.1. Zur Zulässigkeit:

Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG ist ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates berechtigt, die Verfassungswidrigkeit bundesgesetzlicher Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder desselben. Daher ist die in Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG normierte Antragsvoraussetzung gegeben. Die Bundesregierung hat die Zulässigkeit des vorliegenden Gesetzesprüfungsantrages nicht bestritten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieses Antrages spräche.

Der Antrag ist daher zulässig.

3.2. In der Sache

Dazu wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof nur zu prüfen hat, ob die im Antrag vorgebrachten Bedenken zutreffen, denn der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem Antragsverfahren auf Gesetzesprüfung auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken (VfSlg. 17.101/2004).

3.2.1. Die antragstellenden Abgeordneten behaupten, dass

a) §35a HSG den Gleichheitsgrundsatz und das für die Selbstverwaltung geltende demokratische Prinzip der Bundesverfassung verletze und

b) §35a Abs4 HSG gegen das Determinierungsgebot des Art18 B-VG verstoße.

Sie begründen dies im Wesentlichen wie folgt:

aa) Gemäß §35a Abs3 HSG sei für die Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung der ÖH die Zahl der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung maßgeblich. Offenkundig sei dieses Kriterium so unbestimmt, dass dem zuständigen Bundesminister bei Erlassung der Verordnung gemäß §37a Abs7 HSG über die Verteilung der Mandate ein derart großer Spielraum zukomme, dass innerhalb von zwei Monaten Verordnungen mit derart großen Unterschieden ergehen konnten, dass etwa nach der Verordnung BGBl. II 2005/84 die Zahl der Studierenden an der Universität Wien 61.984, nach der Verordnung BGBl. II 2005/143 aber 68.317 betrug. Damit sei bei der Gestaltung der Mandatsverteilung der Willkür Tür und Tor geöffnet. Schon aus diesem Grund sei das in §35a HSG geregelte Wahlsystem unsachlich und verstoße gegen den Gleichheitssatz.

ab) Das vom Gesetzgeber gewählte indirekte Wahlsystem sei mit dem für die Selbstverwaltung geltenden demokratischen Prinzip der Bundesverfassung und mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar.

Die Aufgaben der Hochschülerschaft lägen - ähnlich wie bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen - vor allem in der Interessenvertretung und der materiellen und individuellen Förderung der Mitglieder. Dabei dürften aber entscheidende Unterschiede etwa gegenüber den Wirtschafts- und Arbeiterkammern nicht übersehen werden, die ein indirektes Wahlsystem, wie es bei diesen Kammern besteht, für die Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Bei den Wirtschafts- und Arbeiterkammern sei das indirekte Wahlsystem notwendig (und daher auch sachlich gerechtfertigt), um verschiedene Interessengruppen, Berufssparten, Branchen usw. auch auf höheren Ebenen zu repräsentieren. Dabei gehe es aber sowohl auf der Ebene der Länderkammern als auch auf der Bundesebene jeweils um die Wahlen zu Interessenvertretungen der Wirtschaftstreibenden bzw. Arbeitnehmer insgesamt (also aller Wirtschaftstreibenden oder ArbeitnehmerInnen eines Landes), sodass zwischen Landesebene und Bundesebene zwar ein territorialer Unterschied in der Quantität der vertretenen Mitglieder bestehe, aber kein qualitativer in der Art der zu vertretenden Interessen. Sowohl Landes- als auch Bundeskammern hätten im Bereich der wirtschaftlichen Selbstverwaltung Aufgaben der Interessenvertretung im eigenen Bereich und nach außen, nicht aber solche der betrieblichen Interessenvertretung gegenüber einzelnen Arbeitgebern.

Damit sei aber das System der gegliederten Vertretung in der ÖH in keiner Weise vergleichbar. Die Hochschülerschaft sei einerseits in Interessenvertretungen auf Ebene der einzelnen Universitäten bzw. Akademien und andererseits in eine Vertretung auf Bundesebene gegliedert. Während es auf Universitätsebene um eine Art betriebliche Vertretung gehe, gehe es auf Bundesebene um die Summe der Interessen aller Studierenden, die stark von denen abweichen können, die an der einzelnen Universität oder Akademie im Vordergrund stehen.

Dieser qualitative Unterschied könne am besten mit einem Vergleich verdeutlicht werden: Das System einer indirekten Bestellung der Organe der Arbeiterkammer wäre nur dann mit dem nunmehr vorgesehenen indirekten Bestellungsmodus bei der Österreichischen Hochschülerschaft vergleichbar, wenn die Vollversammlung der Bundesarbeitskammer nicht von den Ergebnissen der Wahlen in den Landeskammern abhinge, sondern von den Betriebsratswahlen in den einzelnen Betrieben. Es liege auf der Hand, dass die Gründe, einen bestimmten Betriebsrat eines einzelnen Betriebes zu wählen, völlig andere sein können, als jene, die für die Wahl einer bestimmten Fraktion bei der Vollversammlung der Arbeitkammern maßgeblich sind. Würde also das gleiche System wie bei der Österreichischen Hochschülerschaft bei der Arbeiterkammer eingeführt, so würde dies bedeuten, dass die Zusammensetzung des Bundesarbeiterkammertages von den Ergebnissen der Betriebsratswahlen abhinge, wobei die Stimmen von Arbeitnehmern in Großbetrieben nur ein Viertel oder ein Siebentel dessen zählten, was jene von ArbeitnehmerInnen in Kleinbetrieben zählen. Dass ein solches System sachlich nicht gerechtfertigt wäre und mit den für die Selbstverwaltung geltenden demokratischen Prinzipien der Bundesverfassung nicht in Einklang stünde, liege auf der Hand.

ac) Das vorgesehene "Beschickungsmodell" sei mit einem repräsentativen Vertretungsmodell (verstanden als die Repräsentation einer Anzahl von Studierenden durch ein Mandat) und mit dem Prinzip "Jede Stimme ist gleich viel wert" nicht mehr vereinbar.

Auf Grund der durch die Verordnung festgelegten Mandatsverteilung verfügten 15 von 21 Universitäten (also 2 Drittel aller Universitäten) bloß über ein oder zwei Mandate. Die Studierendenzahlen dieser 15 Universitäten reichten von 1.044 (Akademie der bildenden Künste Wien) bis 12.793 (Universität Linz); das entspreche einem Verhältnis von 1:12, das sich aber in einem Mandatsverhältnis von lediglich 1:2 niederschlage. 10 von 21 Universitäten (also beinahe die Hälfte) würden bloß ein Mandat vergeben, die Studierendenzahlen variierten aber von 1.044 (Akademie der bildenden Künste Wien) bis 5.790 (Universität für Bodenkultur Wien), ein Verhältnis von etwa 1:6. Ebensolche Verzerrungen ergäben sich, wenn man die größeren Universitäten in den Vergleich einbezieht. Vergleiche man etwa die Akademie der bildenden Künste Wien mit der Universität Wien, so sei erstere bei 1.044 Studierenden mit einem Mandat in der Bundesvertretung repräsentiert, letztere bei

69.317 Studierenden mit 14 Mandaten. Daraus ergebe sich bei den Studierendenzahlen ein Verhältnis von 1:65, bei den Mandaten jedoch bloß von 1:14. Dies bedeute, dass die Universität Wien, obwohl ihr 65mal mehr Studierende angehörten als der Akademie der bildenden Künste Wien, nur mit 14mal mehr Mandaten repräsentiert sei; die Stimme eines Studierenden der Universität Wien sei also nur ein Fünftel dessen wert, was die Stimme eines Studierenden an der Universität der bildenden Künste ausmache.

Noch krasser werde das Missverhältnis, wenn man vergleiche, wie viele Studierende jeweils auf ein Mandat entfallen: An der Akademie der bildenden Künste Wien würden auf 1.044 Studierende ein Mandat entfallen, an der Universität Salzburg aber 5.907 Studierende; das ergebe ein Missverhältnis von 1:6. Die Stimme eines Studierenden an der Akademie der bildenden Künste Wien sei also 6mal so viel wert wie die eines Studierenden an der Universität Salzburg. Die anderen Universitäten und Akademien lägen in diesem Schwankungsbereich, wobei durchgehend eine Stimme an den größeren Universitäten nur etwa ein Fünftel dessen wert sei, was eine Stimme an den kleineren Universitäten bzw. Akademien zählt.

Der extremste Unterschied ergebe sich bei einem Vergleich der Akademie der bildenden Künste Wien mit 1.044 Studierenden mit der Universität für Bodenkultur Wien mit 5.790 Studierenden, die beide nur jeweils ein Mandat entsendeten. Das Missverhältnis betrage damit 1:6. Die Stimme eines Studierenden an der Universität für Bodenkultur Wien sei nur ein Sechstel dessen wert, was die Stimme eines Studierenden an der Akademie der bildenden Künste Wien zählt.

Auch bei den Universitäten und Akademien mit weniger als tausend Studierenden, die durch die Wahlgemeinschaft repräsentiert werden sollen, ergebe sich keine repräsentative Vertretung. Der Wahlgemeinschaft gehörten die Vertretungen von zwei Universitäten und 23 Pädagogische Akademien an. Diese würden bloß zwei Mandatarinnen in die Bundesvertretung entsenden, obwohl durch die Wahlgemeinschaft insgesamt 25 Einrichtungen, also mehr als die Hälfte aller Universitäten und Pädagogischen Akademien insgesamt, repräsentiert werden.

Derartige Unterschiede in der Anzahl der durch einen Mandatar repräsentierten Studierenden verstießen krass gegen das demokratische Prinzip, dem zu Folge jede Stimme gleich viel wert sein müsse. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass dies die notwendige Folge eines indirekten Wahlsystems wäre. Auch ein indirektes Wahlsystem könne nämlich so gestaltet werden, dass es nur zu sachlich notwendigen Unterschieden im Ausmaß der durch ein Mandat repräsentierten Wahlberechtigten kommt.

Das Wahlsystem des §35a HSG führe zu einer eklatanten Verzerrung der Repräsentation von Studierenden in der Bundesvertretung. Es sehe vor, dass sowohl 1.000 als auch

7.500 Studierende von einem Mandat in der Bundesvertretung repräsentiert werden. Allein schon diese Schwankungsbreite von

6.500 Studierenden übersteige die vorgesehene Maßzahl von 5.000 Studierenden, welche von einem Mandat repräsentiert werden sollen. Letztlich steige mit wachsender Größe der Studierendenanzahl das Missverhältnis im Repräsentationsverhältnis, sodass Studierende an Universitäten mit weniger als 7.500 Studierenden im Vergleich zu jenen an Universitäten mit mehr als 7.500 Studierenden mit relativ ungleich mehr Mandaten in der Bundesvertretung repräsentiert werden; zu den stärksten Brüchen komme es im Übergangsbereich.

Schließlich folge aus den extremen Unterschieden in den durch ein Mandat repräsentierten Studierenden auch, dass die Stimmenanzahl, welche für die Erlangung eines Mandates für die Bundesvertretung erforderlich ist, in hohem Maße von der Größe der Studierendenzahl der betreffenden Universität und der jeweiligen Stimmverteilung in der Studierendenvertretung abhängt. So seien an einer relativ kleinen Universität ungleich weniger Stimmen erforderlich als an einer größeren Universität, eine wahlwerbende Gruppe an dieser kleinen Universität könne ein Mandat in der Bundesvertretung erlangen, obgleich sie weniger Stimmen erreichte als wahlwerbende Gruppen etwa an der Universität Wien, da dort die Wahlzahl des d'Hondtschen Verfahrens ungleich höher sei.

ad) Auch die Tatsache, dass bisher ein stark unterschiedliches Wahlverhalten zwischen Bundesebene und Universitätsebene bestanden habe, beweise, dass auf Universitäts- und auf Bundesebene völlig unterschiedliche Interessenlagen bestehen und dementsprechend unterschiedliche Gruppierungen von den Studierenden gewählt wurden. Ein Wahlsystem, das dieses unterschiedliche Stimmverhalten nicht mehr "abbilde", sei unsachlich.

ae) Die Mitglieder der Bundesvertretung würden von vier verschiedenen Organen bzw. Gruppierungen bestimmt, wobei diese Organe und Gruppierungen einerseits selbst völlig unterschiedlich bestellt würden und andererseits auf völlig unterschiedliche Art die Mitglieder der Bundesvertretung bestimmten: Während bei den Universitäten das System der Verhältniswahl vorgeschrieben sei (die allerdings bei über der Hälfte der Universitäten in ein relatives Mehrheitswahlsystem umschlage), bestehe bei den Akademievertretungen eine Persönlichkeitswahl; bei der Wahlgemeinschaft sei jegliche Art der Wahl frei wählbar und bei den Listenverbänden existiere das freie Entsendungsrecht der im Listenverband zusammengeschlossenen wahlwerbenden Gruppen.

Damit werde völlig Verschiedenes gleich behandelt. Das frühere Wahlrecht habe diesen unterschiedlichen Gegebenheiten dadurch Rechnung getragen, dass alle Studierenden die Bundesvertretung nach den gleichen Grundsätzen direkt gewählt haben. Wenn aber derart unterschiedliche Gruppierungen und Wahlkörper in einer bundesweiten Vertretung zusammengefasst werden, so müsse ein entsprechend sachlich differenziertes Wahlsystem vorgesehen werden; sollte dies mit einem indirekten Wahlsystem nicht möglich sein, so ergebe sich die Verpflichtung, ein direktes Wahlsystem vorzusehen.

af) Die Anwendung des d'Hondt'schen Verfahrens bei der Bestellung der Mandatare der Bundesvertretung durch die neu gewählten Universitätsvertretungen bewirke bei jenen Universitätsvertretungen, für die bloß ein Mandat in der Bundesvertretung vorgesehen sei, dass sich das in §35a HSG festgelegte Verhältniswahlsystem tatsächlich in ein Mehrheitswahlsystem verwandle, indem die relativ stimmenstärkste in der Universitätsvertretung vertretene wahlwerbende Gruppe einen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung entsenden könne, alle anderen Studierenden aber leer ausgingen. §35a Abs3 HSG konstituiere daher im Zusammenhang mit dem Verhältniswahlprinzip des Abs1 für rund die Hälfte der Universitäten und Akademien in Wahrheit ein relatives Mehrheitswahlrecht. Dies mag dann mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein, wenn es sich bloß um einzelne Härtefälle handelte. Dem sei aber nicht so, im Gegenteil, in Wahrheit existierten geradezu zwei Modelle: An größeren Universitäten ein Verhältniswahlrecht, an kleineren ein Mehrheitswahlrecht. Für diese Differenzierung sei keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar.

Zudem werde dadurch das unsachliche Ergebnis, dass es von den Zufälligkeiten der Studierendenanzahl an der betreffenden Einrichtung abhängt, wie viele Stimmen eine wahlwerbende Gruppe für ein Mandat benötigt, noch verschärft: Eine wahlwerbende Gruppe an einer Universität, die bloß ein Mandat entsendet, könne mit einem Bruchteil der Stimmen ein Mandat besetzen, die eine wahlwerbende Gruppe an einer Universität erreichen müsste, die mehrere Mandate zu entsenden hat. Voraussetzung sei lediglich, dass die relative Mehrheit erreicht werde, mögen dafür auch nur zwei- oder dreihundert Stimmen ausreichen.

ag) Eine weitere Verfassungswidrigkeit ergebe sich aus der Möglichkeit zur Doppelt- und Mehrfachzulassung an zwei oder mehreren Universitäten, die zu einer mehrfachen Ausübung des Wahlrechts und damit zu einer mehrfachen Gewichtung der Stimme in der Bundesvertretung führe:

Gemäß §6 UG gebe es 21 Universitäten und daher gemäß §1 Abs1 Z1 und §2 Abs1 HSG ebenso viele Hochschülerschaften. Das UG verwehre Studierenden zwar, zum gleichen Studium an mehr als einer Universität zugelassen zu sein. Auf Grund der Fülle der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen, könne jedoch eine entsprechende Auswahl getroffen werden (so könne etwa ein Studierender an allen Medizinischen Universitäten als ordentlicher Studierender zugelassen sein). Studierende einer Universität seien Mitglied der dort eingerichteten Hochschülerschaft. Sie hätten daher das Recht, die jeweilige Universitätsvertretung zu wählen. Sei ein Studierender gleichzeitig an mehreren Universitäten zugelassen, so komme ihm dieses Recht an jeder dieser Universitäten zu.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlen zu den Universitätsvertretungen bei der Beschickung der Bundesvertretung bedeute dies, dass Studierenden, die an mehreren Universitäten zugelassen und ordentlich gemeldet sind, eine mehrfache Einflussnahme auf die Beschickung der Bundesvertretung zukommt, deren Stimme also zwei- oder mehrfaches Gewicht habe, als die Stimme von Studierenden, die bloß an einer Universität zur Wahl zur Universitätsvertretung berechtigt sind.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur seien derzeit 9.793 Studierende an mehr als einer Universität zugelassen und als ordentliche Studierende gemeldet. Nach einer anderen Berechnung seien 18.293 Studierende an mehr als einer Universität inskribiert, davon 17.266 an zwei Universitäten, 985 Studierende an drei, 37 Studierende an vier, drei Studierende an fünf und zwei Studierende an acht. Diese Studierenden seien somit an mehr als einer Universität zur jeweiligen Universitätsvertretung wahlberechtigt. Den Stimmen dieser Studierenden kommen mehrfache Zählkraft bei der Beschickung der Mandate der Bundesvertretung zu, da die Studierenden bei der Mandatszuweisung gemäß §35a Abs3 und 7 HSG, für jede Universität, an der sie zum Studium zugelassen sind, berücksichtigt werden, so wie deren Stimme an jeder dieser Universitäten zählt.

Damit seien - je nach Berechnung - zwischen 5 % und 10 % der Studierenden mehrfach inskribiert, sodass ihrer Stimme ein doppeltes oder mehrfaches Gewicht zukomme; letzten Endes beeinflussten sie damit vier bis fünf Mandate in der Bundesvertretung. Es handle sich dabei um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die zu einer schweren Verzerrung des Wahlergebnisses dadurch führe, dass die Stimmen einzelner Studierender doppelt oder mehrfach gerechnet werden. Der Gesetzgeber wäre im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Prinzips der demokratischen Bestellung von Organen der Selbstverwaltung verpflichtet gewesen, diesen Umstand zu berücksichtigen. Bei anderen Selbstverwaltungskörpern, etwa den Arbeiterkammern, liege die Doppelmitgliedschaft lediglich im Promillebereich, sodass sie bei diesen eine vernachlässigbare Größe darstellt.

ah) Die Möglichkeit der Doppelt- und Mehrfachzulassung an mehreren Universitäten führe im Zusammenhang mit der Einrichtung des Listenverbandes iSd. §35a Abs5 HSG zu besonderen verfassungsrechtlichen Bedenken:

Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung könnten sich universitätsübergreifend zu einem Listenverband zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen von mindestens sechs Universitäten umfasst. Erreiche nun keine der an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbenden Gruppen ein Mandat, so würden die Stimmen aller teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen addiert. Würden auf diese Weise mindestens 1.000 Stimmen erreicht, so sei vom Listenverband ein Mandat in der Bundesvertretung zu besetzen (§35a Abs5 HSG).

Maximal könne ein Studierender an 21 Universitäten zugelassen werden. Lasse man die künstlerischen Universitäten außer Acht, da für diese besondere Zulassungsvoraussetzungen (Aufnahmeprüfungen) bestünden, so sei es mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich, an 15 Universitäten zugelassen zu werden; allein im Raum Wien sei die Zulassung an sechs Universitäten einzig mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich.

Daraus ergebe sich, dass es im Belieben eines Studierenden liegt, ob und in welchem Ausmaß er sein Stimmgewicht hinsichtlich der Beschickung der Bundesvertretung vervielfachen möchte. Durch die Schaffung von Listenverbänden könne die Mehrfachzulassung und das damit verbundene Wahrecht zur Universitätsvertretung an jeder Universität der Zulassung ausgenutzt bzw. missbraucht werden.

So benötige etwa ein Listenverband, der an den oe. 15 Universitäten zur Wahl antritt, grundsätzlich insgesamt 1.000 Stimmen, um ein Mandat zur Bundesvertretung zu erreichen. Durch die Wahl an 15 verschiedenen Universitäten sei es jedoch nicht notwenig, dass 1.000 von einander verschiedene Studierende tatsächlich ihre Stimme für diesen Listenverband abgeben. Vielmehr genügten die Stimmen von 67 Studierenden, die an eben diesen 15 Universitäten zugelassen sind, da jeder Studierende an jeder Universität seine Stimme für den Listenverband abgeben könne (67 Studierende multipliziert mit 15 Stimmabgaben ergibt 1.005 Stimmen).

Wende man dieses System beispielsweise auf den Bereich der Universitäten in Wien an, so zeige sich, dass hier eine Zulassung an sechs Universitäten (mit Ausnahme der künstlerischen Universitäten) einzig mit Erlangung eines Reifeprüfungszeugnisses möglich ist. Einem Listenverband, der bei der Wahl nur an diesen sechs Universitäten kandidiere, genügten die Stimmen von bloß 167 Studierenden, die an allen diesen sechs Universitäten zugelassen sind (167 Studierende multipliziert mit sechs Stimmen ergibt 1.002 Stimmen).

Rechtlich möglich sei jedoch die Zulassung an allen 21 Universitäten Österreichs. Ausgehend davon würden die Stimmen von 48 an allen Universitäten zugelassenen und dort auch den Listenverband wählenden Studierenden ausreichen, um die notwendigen 1.000 Stimmen zur Erreichung eines Mandates in der Bundesvertretung zu erhalten (48 Studierende multipliziert mit 21 Stimmabgaben ergibt 1.008 Stimmen).

Die praktische Ausübung des Wahlrechts sei in allen drei genannten Szenarien durchaus machbar, da die Abgabe der Stimme zur Hochschülerschaftswahl an drei aufeinander folgenden Tagen möglich ist (§34 Abs2 HSG).

Das System der Listenverbände, das ein Werkzeug des Schutzes kleinerer wahlwerbender Gruppen sein soll, lade geradezu zum Missbrauch ein, und zwar ohne dass dies eine Gesetzwidrigkeit der Wahl bewirke: Durch die wahltaktische Bildung eines Listenverbandes im Zusammenhang mit der Möglichkeit der mehrfachen Stimmabgabe sei eine grobe Verzerrung des tatsächlichen Wählerwillens zu erreichen.

Die große Diskrepanz zwischen der eigentlichen Intention des §35a Abs5 HSG (die Stimmen 1.000 Studierender) und der tatsächlich notwendigen Anzahl von Studierenden, deren Stimmen zur Erlangung eines Mandates der Bundesvertretung notwendig sind, bewirke, dass von einem repräsentativen Wahlsystem nicht mehr die Rede sein kann.

b) §35a Abs4 HSG sei überdies wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG verfassungswidrig:

Gemäß §35a Abs4 HSG bilden die Mitglieder der Universitätsvertretungen bzw. der Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wähle jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs3 des §35a HSG entspricht. Für die Anzahl der von der Wahlgemeinschaft zu entsendenden Mandate würden also die gleichen Vorschriften gelten wie für die Berechnung der Anzahl der einer einzelnen Universität oder Akademie (mit mehr als 1.000 Studierenden) zustehenden Mandate.

§35a Abs4 HSG enthalte zusätzlich bloß noch die Bestimmung, dass die Wahlgemeinschaft auch dann wahlfähig ist, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen. An keiner Stelle lege das Gesetz aber fest, auf welche Weise die Wahlgemeinschaft die konkret zu entsendenden Vertreter zu bestimmen hat.

Gemäß §48 HSG habe die Bundesministerin oder der Bundesminister die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen; für einen Teilbereich der Wahl der Bundesvertretung enthalte §35a Abs7 HSG eine weitere Verordnungsermächtigung, von der ebenfalls möglicherweise die nähere Ausführung des §35a Abs4 HSG erfasst sei.

§35a Abs4 HSG enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, auf welche Weise die Wahl der von der Wahlgemeinschaft zu entsendenden Vertreter durchzuführen sei; die Bestimmung sei "einer näher bestimmenden Determination nicht zugänglich." Denkbar sei als "Wahl" sowohl eine Verhältniswahl (wie für die Universitätsvertretung gemäß §35a Abs1 HSG) als auch eine Persönlichkeitswahl (wie für die Akademievertretungen gemäß §35a Abs2 HSG). Denkbar sei aber auch eine Mehrheitswahl (in einem, zwei oder mehreren Wahlgängen, mit oder ohne Wahlvorschläge), oder auch eine Wahl mittels Reihung oder Streichung, "oder gar eine Wahl, wie sie die Wahlordnung des Konklaves für die Wahl des Papstes vorschreibt (Wahl mittels Stimmzettel ohne Wahlvorschlag oder Wahl durch Akklamation)".

§35a Abs4 HSG verstoße daher wegen dieser Unbestimmtheit gegen Art18 B-VG.

3.2.2.1. Mit ihrem unter 3.2.1.aa) bis ag) wiedergegebenen Vorbringen sind die antragstellenden Abgeordneten nicht im Recht. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

Zu aa)

Anders als die antragstellenden Abgeordneten - der Sache nach - meinen, ist §35a Abs3 HSG nicht derart unbestimmt, dass die Bestimmung dem aus Art18 B-VG abzuleitenden, an den Gesetzgeber gerichteten Determinierungsgebot widerspräche. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind nämlich bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. zB VfSlg. 10.296/1984, 15.888/2000 und 16.911/2003).

Ausgehend davon sind aber zur Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Studierende [an einer Universität oder Akademie]" iSd.

§35a Abs3 HSG all jene Rechtsvorschriften heranzuziehen, die die Zugehörigkeit von Studierenden zu diesen Bildungseinrichtungen regeln (s. dazu etwa die - ausdrückliche - Verweisung in §9 Abs1 HSG auf §51 Abs2 Z15 und 22 Universitätsgesetz 2002 oder hinsichtlich der Studierenden an Akademien §20a HSG iVm §25 Akademien-Studiengesetz 1999).

Dass der Inhalt des in Rede stehenden Begriffes auch in dieser systematischen Auslegung nicht hinreichend genau - iSd. Art18 B-VG - ermittelt werden könnte, behaupten die antragstellenden Abgeordneten nicht und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Die unterschiedliche Deutung dieses Begriffes durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als verordnungserlassende Behörde, die aus dem oben unter Pkt. II.4. dargestellten Vorgang deutlich wird, indiziert für sich allein noch nicht, dass - wie die antragstellenden Abgeordneten meinen - §35a Abs3 HSG diesbezüglich in verfassungswidriger Weise unbestimmt wäre.

Zu ab)

Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, "in welcher Weise die demokratische Legitimation jener Selbstverwaltungsorgane, denen [- wovon hier auszugehen ist -] 'entscheidungswichtige Aufgaben' übertragen sind, sichergestellt werden kann, ... ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu" (vgl. va. VfSlg. 17.023/2003 mwH). Insoferne bestehen gegen die durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene indirekte Organbestellung als solche weder unter dem Aspekt des demokratischen Prinzips noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Bedenken. Aus einem Vergleich der hier angefochtenen Regelungen des HSG mit den - einfachgesetzlichen - Vorschriften über die Wahl der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen nach dem Arbeiterkammergesetz und nach dem Wirtschaftskammergesetz ist daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung des hier angefochtenen §35a HSG von vornherein nichts zu gewinnen. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Universitäts- oder Akademievertretungen, wie die antragstellenden Abgeordneten meinen, mit den Betriebsräten zu vergleichen sind, oder, so die Auffassung der Bundesregierung in ihrer Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren, diese vielmehr den Studienvertretungen entsprächen.

Zu ac)

Richtig ist zwar - und darum dürfte es den antragstellenden Abgeordneten eigentlich gehen -, dass der Gesetzgeber auch bei der Regelung der - so wie hier - indirekten Wahl eines Selbstverwaltungsorgans dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot entsprechen muss. Der Verfassungsgerichtshof teilt jedoch die diesbezüglichen Bedenken der antragstellenden Abgeordneten nicht: Dagegen, dass sich die Zahl der von einer Universitäts- oder Akademievertretung zu bestellenden Studierendenvertreter in der Bundesvertretung grundsätzlich nach der Zahl der an der jeweiligen Bildungseinrichtung Studierenden bestimmt, ist mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot nichts einzuwenden. Nun trifft es freilich zu, dass die bekämpften Regelungen im Einzelnen zu beträchtlichen Abweichungen von einer exakt proportionalen Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung führen können. Diese sind jedoch zum einen darauf zurückzuführen, dass jeder Bildungseinrichtung, der mehr als 1000 Studierende angehören, mindestens ein Mandat in der Bundesvertretung zukommen soll. Insofern, also unter dem Aspekt der Repräsentation möglichst vieler der in Betracht kommenden Bildungseinrichtungen in der Bundesvertretung, sind aber die angefochtenen Regelungen sachlich gerechtfertigt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine exakt proportionale Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung nur dann gewährleistet werden könnte, wenn die für ein Mandat in der Bundesvertretung maßgebliche Zahl von Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung deutlich geringer wäre als die in §35a Abs3 vorgesehene, was wiederum zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der Mandate in der Bundesvertretung führte. Angesichts dessen eine Regelung vorzusehen, die Bildungseinrichtungen mit vergleichsweise geringerer, 1000 jedoch übersteigender Zahl von Studierenden gegenüber Bildungseinrichtungen "begünstigt", die eine vergleichsweise größere Zahl von Studierenden aufweisen, ist nicht unsachlich. Ob die Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung (hier: für jede Bildungseinrichtung möglichst exakt jene Zahl von Mandaten in der Bundesvertretung vorzusehen, die proportional zur Zahl der Studierenden an dieser Bildungseinrichtung ist) beschritten wird, sind Fragen, die vom Verfassungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes nicht zu beurteilen sind; ein Gesetz ist auch nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (vgl. zB VfSlg. 14.301/1995).

Zu ad)

Wenn es - wovon, wie soeben ausgeführt wurde, aus verfassungsrechtlicher Sicht auszugehen ist - dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, die Bestellung eines Selbstverwaltungsorgans durch indirekte Wahl vorzusehen, so ist es auch nicht unsachlich, wenn auf Grund der bekämpften Regelung, anders als nach der Vorläuferregelung, die eine direkte Wahl der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerschaft durch die Studierenden vorsah, für den einzelnen wahlberechtigten Studierenden ein - bezogen auf die Ebene der jeweiligen Bildungseinrichtung einerseits und auf jene der Österreichischen Hochschülerschaft, also auf Bundesebene, anderseits - unterschiedliches Stimmverhalten nicht (mehr) in Betracht kommt.

Zu ae)

Zum einen wird behauptet, dass "die Mitglieder der Bundesvertretung von vier verschiedenen Organen bzw. Gruppierungen bestimmt [werden], wobei diese Organe und Gruppierungen einerseits selbst völlig unterschiedlich bestellt werden und andererseits selbst auf völlig unterschiedliche Art die Mitglieder der Bundesvertretung bestimmen", zum anderen wird vorgebracht, dass "[d]amit völlig verschiedenes gleich behandelt wird".

Die unterschiedlichen Regelungen der Art und Weise der Bestellung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung, je nach dem, ob diese Bestellung der Universitätsvertretung, der Akademievertretung, der Wahlgemeinschaft oder einem Listenverband obliegt, lassen sich mit der jeweiligen Besonderheit der Bestellung der Universitäts- sowie Akademievertretungen bzw. der Einrichtung der Wahlgemeinschaft und der Bildung eines Listenverbandes rechtfertigen. Insofern trifft aber auch der Vorwurf, dass "völlig verschiedenes gleich behandelt wird", gar nicht zu. Vielmehr wird Unterschiedliches eben unterschiedlich geregelt. Sollte jedoch gemeint sein, dass für sämtliche Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung, ungeachtet der unterschiedlichen Art und Weise, in der die zu dieser Bestellung berechtigten Einrichtungen ihrerseits bestellt werden, der selbe Bestellungsmodus geboten wäre, so ist dem zu entgegnen, dass sich das aus dem Gleichheitssatz nicht ableiten lässt.

Zu af)

Auch wenn es zuträfe, dass sich in jenen Fällen, in denen eine Universitätsvertretung bloß eine einzige Studierendenvertreterin oder einen einzigen Studierendenvertreter in der Bundesvertretung zu bestellen hat, das "in §35a HSG festgelegte Verhältniswahlsystem tatsächlich in ein Mehrheitswahlsystem verwandelt", wäre die Regelung deshalb nicht gleichheitswidrig. Es würde nämlich auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, für Fälle, in denen zwei oder mehrere Mandate zu vergeben sind, die Verhältniswahl vorzusehen, im Fall bloß eines zu vergebenden Mandates aber zu bestimmen, dass dieses jener wahlwerbenden Gruppe zufällt, die die relative Mehrheit an Stimmen erreicht hat.

Auch der Umstand, dass an einer Universität mit einer vergleichsweise geringeren Anzahl an Studierenden, deren Universitätsvertretung im Hinblick darauf "bloß ein Mandat [in die Bundesvertretung] entsendet", eine wahlwerbende Gruppe in der Universitätsvertretung in die Lage kommen kann, dieses Mandat "mit einem Bruchteil [jener] Stimmen [zu] besetzen", die eine wahlwerbende Gruppe an einer größeren Universität - mit mehr Studierenden und mehr(eren) Mandaten - benötigt, um gleichfalls ein Mandat zu besetzen, führt nicht zur Gleichheitswidrigkeit des §35a Abs1 HSG. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Konsequenz der Regelungen des §35a Abs3 HSG über die Verteilung der Mandate in der Bundesvertretung auf die einzelnen Bildungseinrichtungen. Dazu wird auf die Ausführungen zu ac) verwiesen.

Zu ag)

Die studienrechtlichen Vorschriften ermöglichen es, an mehreren Universitäten zum Studium zugelassen zu werden. Wenn, daran anknüpfend, die Regelungen des HSG betreffend die Zahl der von den Studierendenvertretungen an den einzelnen Universitäten zu bestellenden Vertreterinnen oder Vertreter in der Bundesvertretung auf die Zahl der an der jeweiligen Universität zum Studium zugelassenen Studierenden abstellen, die ihrerseits diese Studierendenvertretungen an den einzelnen Universitäten bestellen, so ist dies nicht unsachlich. Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dass Studierende, wenn sie an mehreren Universitäten zum Studium zugelassen sind, nur einer einzigen von diesen "zugerechnet" werden darf. Es ist aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich, dass auf Ebene der Universität Studierende gegebenen Falles an mehreren Universitäten zur Wahl der Universitätsvertretung berechtigt sind. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass auf der Ebene der Bundesvertretung der ÖH die Interessen solcher Studierender je Universität, der sie angehören, also mehrfach, repräsentiert werden.

Zu ah)

Dazu wird auf die Ausführungen zu ag) hingewiesen. Dass die dort in Rede stehenden Regelungen es an einem Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen uU ermöglichen, mit den Stimmen einer relativ kleinen Zahl von Studierenden, die an mehreren Universitäten zum Studium zugelassen sind, ein Mandat in der Bundesvertretung zu erreichen, führt nicht zur Gleichheitswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit der Bildung eines Listenverbandes. Daran änderte sich auch nichts, würde die Möglichkeit, an mehreren Universitäten zu studieren, gezielt dafür eingesetzt, sich auf diese Weise mehrfach das Wahlrecht auf Universitätsebene zu sichern.

Zu b)

Mit diesem Vorbringen sind die antragstellenden Abgeordneten im Recht.

Entgegen der von der Bundesregierung in ihrer Äußerung vertretenen Auffassung ist aus §35a Abs7 HSG für die nähere Determinierung des Bestellungsmodus der von der Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nichts zu gewinnen. Das Tatbestandselement:

"Wahlverfahren gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts" in §35a Abs7 HSG, kann sich nämlich von vornherein nur auf jene Regelungen des §35a HSG beziehen, die für die Bestellung von Mandataren in der Bundesvertretung diesen Wahlmodus vorschreiben. Dies trifft aber nur auf §35a Abs1 HSG für die Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung durch die Universitätsvertretung zu, nicht aber für die Bestellung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung gemäß §35a Abs2 (durch die Akademievertretungen, deren Mitglieder "als Personen zu wählen" sind, und für die somit keine Listenwahl vorgesehen ist), gemäß Abs4 (durch die Wahlgemeinschaft, für die übrigens die von der zuständigen Bundesministerin erlassene, auf §35a Abs7 HSG gestützte Verordnung ausdrücklich vorschreibt, dass jene Personen gewählt sind, welche die meisten Stimmen erhalten) und gemäß Abs5 (durch den Listenverband, hinsichtlich dessen die Bundesregierung in ihrer Äußerung die Auffassung vertritt, dieser könne selbst über den Wahlmodus entscheiden).

Auf Grund dieser Überlegungen erweist sich §35a Abs4 HSG wegen Verstoßes gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot als verfassungswidrig.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Wahlvorschriften, wie die hier angefochtene, strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind (zB VfSlg. 16.034/2000).

Die genannte Bestimmung ist daher als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Von der Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung sah der Gerichtshof im Hinblick auf die Unbestimmtheit der aufgehobenen Vorschrift ab (vgl. Vfslg. 16.294/2001). Der Ausspruch dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, stützt sich auf Art140 Abs6 B-VG, die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG.

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