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§ 37 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wirtschaftsparlament

§ 37

(1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

  1. 1. Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. 2. Präsidenten der Landeskammern,
  3. 3. Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
  4. 4. weiteren Mitgliedern gemäß § 112.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:

  1. 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
  2. 2. Erlassung der Kontrollausschussordnung,
  3. 3. Erlassung der Wahlordnung,
  4. 4. Erlassung der Fachorganisationsordnung,
  5. 5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
  6. 6. die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
  7. 7. Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
  8. 8. weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.