Normen
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
FremdenpolizeiG 2005 §2 Abs4 Z11, §9 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
FremdenpolizeiG 2005 §2 Abs4 Z11, §9 Abs1
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS Burgenland) sind mehrere Berufungsverfahren betreffend die Erlassung bzw. die Aufhebung von Aufenthaltsverboten anhängig. Die Behörden erster Instanz, Bezirkshauptmannschaft Güssing bzw. Bundespolizeidirektion Eisenstadt, haben die Aufenthaltsverbote erlassen bzw. den Antrag auf Aufhebung abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden Berufungen an den UVS Burgenland gerichtet.
2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS Burgenland gemäß Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG die zu G26/06, G31/06 und G36/06 protokollierten Anträge, die Wortfolge "die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben" in §2 Abs4 Z11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolgen "die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben" und ", insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder im nachzieht" in §2 Abs4 Z11 FPG als verfassungswidrig aufzuheben oder in eventu §2 Abs4 Z11 FPG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 ergänzte der UVS Burgenland seine Anträge, weil das FPG mit dem BG BGBl. I Nr. 99/2006 novelliert wurde. Im Zuge dessen hielt er fest, dass zwischen der angefochtenen Bestimmung und den durch das BG BGBl. I Nr. 99/2006 novellierten Bestimmungen kein untrennbarer Zusammenhang besteht.
II. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) sind mehrere Berufungsverfahren betreffend die Erlassung von Aufenthaltsverboten sowie die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §75 Fremdengesetz 1997 anhängig. Die Bundespolizeidirektion Graz - Fremdenpolizeiliches Referat hat als Behörde erster Instanz die Aufenthaltsverbote erlassen, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abgewiesen bzw. die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §75 Fremdengesetz 1997 ausgesprochen. Gegen diese Bescheide brachten die Fremden jeweils Berufungen beim UVS Steiermark ein.
2. Aus Anlass dieser Verfahren stellte der UVS Steiermark gemäß Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG und §62 VfGG die im Wesentlichen gleich lautenden zu G125/06, G126/06, G127/06, G128/06, G129/06, G130/06, G131/06, G136/06, G137/06 sowie G139/06 protokollierten Anträge, §2 Abs4 Z11 FPG, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 157/2005, als verfassungswidrig aufzuheben.
III. Zur Rechtslage:
1. Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005, einschließlich der Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 trat gemäß §126 FPG mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die durch Art9 Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99, in Kraft getreten am 27. Juni 2006, normierten Änderungen des FPG betreffen nicht die hier maßgeblichen Bestimmungen und sind für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren nicht relevant.
2. Gemäß §1 Abs1 FPG regelt dieses Bundesgesetz die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln.
3. Unter dem Titel "Begriffsbestimmungen" definiert §2 Abs1 die Einreisetitel. Abs2 Z2 leg.cit. legt fest, dass Fremdenpolizei insbesondere "die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet sowie die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes [ist]". Abs3 normiert die für Fremde spezifischen Dokumente.
Die hier maßgeblichen Legaldefinitionen sind in §2 Abs4 FPG idF BG BGBl. I Nr. 157/2005 geregelt und lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Begriffsbestimmungen
§2. ...
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
...
8. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
9. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat des EWR-Abkommens ist;
10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist;
11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine gemeinschaftsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
12. Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie);
...
15. Recht auf Freizügigkeit: das gemeinschaftliche Recht eines EWR-Bürgers, sich in Österreich niederzulassen;
..."
4. In den §§3 bis 8 FPG werden die Zuständigkeiten im In- und Ausland sowie besondere Verfahrensregeln festgelegt.
5. Die Verfassungsbestimmung in §9 Abs1 FPG idF BG BGBl. I Nr. 100/2005 normiert die Zuständigkeit für die Entscheidung über Berufungen. Sie lautet wie folgt:
"Berufungen
§9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz."
Gemäß §125 Abs1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Gemäß Abs9 beginnt für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß §9 die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, die Frist gemäß §73 AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.
IV. 1. Zur Zulässigkeit der Entscheidung hält der UVS Burgenland im zu G26/06 protokollierten Antrag (die übrigen sind gleichlautend) folgendes fest:
"Maßgeblich für die Begründung der Zuständigkeit des UVS Burgenland wäre die Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 Z. 1 FPG. Nach dieser Bestimmung entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem FPG (soferne nichts anderes bestimmt ist) im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen (§9 Abs1 Z. 2 FPG). [Der Berufungswerber] ist nigerianischer Staatsangehöriger, weshalb die Tatbestände 'EWR-Bürger' sowie 'Schweizer Bürger' des §9 Abs1 Z. 1 FPG zur Begründung der Zuständigkeit des UVS Burgenland im Hinblick auf deren Bedeutung zweifelsfrei nicht in Betracht kommen. Im gegenständlichen Fall wäre daher eine Zuständigkeit des UVS nur dann gegeben, wenn [der Berufungswerber] als 'begünstigter Drittstaatsangehöriger' im Sinne des §9 Abs1 Z. 1 FPG anzusehen wäre. Zur Beurteilung, ob [er] begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dieser Bestimmung ist, ist nach dem derzeit geltenden Recht die Legaldefinition in §2 Abs4 Z. 11 FPG zu berücksichtigen. Somit liegt hinsichtlich der vorzunehmenden Beurteilung der Zuständigkeit des UVS Burgenland Präjudizialität des hier in Prüfung gezogenen §2 Abs4 Z. 11 FPG vor."
2. Zur Zulässigkeit bringt der UVS Steiermark in seinem zu G125/06 protokollierten Antrag (die übrigen sind gleichlautend) vor:
"[Der Berufungswerber ist] Staatsangehöriger eines Landes, das dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, [und daher] zunächst einmal Drittstaatsangehöriger im Sinn des §2 Abs4 Z10 FPG. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verschafft ihm an sich noch keine Begünstigung im Sinn des §2 Abs4 Z11 FPG, da seine Ehegattin offensichtlich bisher ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat. Die Verfahrensgarantien eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kämen dem Berufungswerber nur zugute und die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im Sinn des §9 Abs1 Z1 FPG für das gegenständliche Berufungsverfahren wäre nur gegeben, wenn [er] begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des §2 Abs4 Z11 FPG ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat somit die angefochtene Bestimmung anzuwenden; er ist überdies nur zuständig, sofern die seiner Meinung nach derzeit gegebene Verfassungswidrigkeit des §2 Abs4 Z11 FPG beseitigt wird. Die Regelung der Z11 des §2 Abs4 FPG ist daher präjudiziell."
3. Die Bundesregierung erstattete, ohne die Zulässigkeit zu bestreiten, in den zu G26/06 ua. protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren eine Äußerung, auf die sie - trotz zT anderen Vorbringens - auch in den zu G125/06 ua. protokollierten Verfahren verweist.
3.1. Darin stellt die Bundesregierung zunächst die Rechtslage nach den Fremdengesetzen 1992 und 1997 wie auch nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt dar:
"Zur Rechtslage
Nach den Fremdengesetzen 1992 und 1997
Der Begriff des 'begünstigten Drittstaatsangehörigen' war bereits in §29 Fremdengesetz [1992], BGBl. Nr. 838/1992, vorgesehen. In diesem Zusammenhang erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 13.836/1994), dass die privilegierte Behandlung von EWR-Bürgern und bestimmten - in §29 FrG - näher bezeichneten Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgern anderer Staaten keinen Verstoß gegen das BVG RassDiskr darstelle. Dem BVG RassDiskr widersprechen nur Regelungen, die eine Schlechterstellung von Angehörigen bestimmter Staaten bewirken und die nicht sachliche Gründe haben, sondern - anders als die einschlägigen Bestimmungen des FrG - eine nach ihrer Staatsangehörigkeit abgegrenzte Gruppe von Fremden allein aus dem Grund der 'nationalen Herkunft' diskriminieren.
Daran aufbauend war auch der Begriff der 'begünstigten Drittstaatsangehörigen' im Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, enthalten, das mit 31. Dezember 2005 außer Kraft trat. Gemäß 47 Abs3 FrG wurden 'begünstigte Drittstaatsangehörige' als Angehörige eines EWR-Bürgers definiert, die (1.) Ehegatten, (2.) Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, oder (3.) Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, sind.
Die innerstaatliche Festlegung auf diesen Personenkreis ergab sich unmittelbar aus Art10 der Verordnung (EG) 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 157 vom 19. Oktober 1968, S. 2 [siehe auch RL 64/221/EWG und RL 68/360/EWG , die nach Art38 Abs2 der Unionsbürger-RL 2004/38/EG (in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35) mit 30. April 2006 aufgehoben werden].
EWR-Bürger wurden gemäß §1 Abs9 FrG als Fremde definiert, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind. Somit waren definitionsgemäß Österreicher vom Begriff des EWR-Bürgers ausgenommen (arg. 'Fremde').
Die entsprechenden Regelungen über das Aufenthaltsrecht von Angehörigen von Österreichern waren in §49 FrG geregelt. Für Angehörige von Österreichern galten jedoch, sofern im §49 nichts anderes bestimmt war, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach §§46ff gleichermaßen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165). Angehörige von anderen EWR-Bürgern und von Österreichern wurden somit aus fremdenrechtlicher Sicht auch gleich behandelt. [Ein Unterschied bestand darin, dass dem Angehörigen eines Österreichers die ersten beiden Niederlassungsbewilligungen jeweils mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurden, wobei sie nach zwei Jahren den Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung geltend machen konnte (vgl. RV 685 BlgNR 20. GP, zu §49).]
Nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Der Begriff des 'begünstigten Drittstaatsangehörigen' ist auch in §2 Abs4 Z11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) definiert und wurde im Vergleich zur Vorgängerregelung des §47 Abs3 FrG nur punktuell geändert. Mit der Änderung des FPG, BGBl. I Nr. 157/2005, Art1, wurde in der Legaldefinition nach der Wortfolge 'oder Schweizer Bürgers' die Wortfolge 'oder Österreichers' eingefügt.
[...]
[Der] nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander abgeleitete[n] und fremdengesetzlich gebotene[n] Gleichbehandlung von Angehörigen von EWR-Bürgern und Österreichern (VfSlg. 14.863/1997 und 16.214/2001) wird durch die Ergänzung des Wortlauts und die Wortfolge 'oder Österreichers' insofern entsprochen, als keine Differenzierung nach der 'nationalen Herkunft' des Zusammenführenden mehr vorgenommen wird (vgl. VfSlg. 13.836/1994). Für das Vorliegen der Qualität eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist es somit nicht ausschlaggebend, ob der Zusammenführende EWR-Bürger oder Schweizer Bürger oder Österreicher ist.
Hingegen fordert §2 Abs4 Z11, dass die zusammenführende Person - dh EWR-Bürger oder Schweizer Bürger oder Österreicher - einen sog. Freizügigkeitssachverhalt innerhalb des Freizügigkeitsraumes (EWR und Schweiz) verwirklicht hat oder nicht.
Das Erfordernis, innerstaatlich eine entsprechende rechtliche Differenzierung nach Freizügigkeitssachverhalten vorzunehmen, ergibt sich aus den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus den primärrechtlichen Garantien der Art18, 39 und 43 des EG-Vertrages und der Unionsbürger-RL 2004/38/EG , die mit 30. April 2006 die derzeit in Geltung befindlichen Richtlinien ersetzt und die sekundärrechtlichen Regelungen über die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Unionsbürgern - respektive EWR-Bürgern - und deren Angehörigen in anderen Mitgliedstaaten zusammenfasst.
So bestimmt beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1, dass etwa für Familienangehörige eines EU-Bürgers, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, im Feld 'Art des Titels' auf der Aufenthaltstitelkarte der Begriff 'Familienangehöriger' anzugeben ist (siehe Anhang lita Punkt 6.4.; innerstaatlich durchgeführt durch §8 Abs1 Z2 und §47 Abs2 NAG). Im Vergleich zur Unionsbürger-RL ergibt sich damit aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, dass Familienangehörigen von EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausüben, ein konstitutiver Aufenthaltstitel zu erteilen ist, während Familienangehörigen von die Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EWR-Bürgern eine Bescheinigung mit deklaratorischem Charakter (Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte) auszustellen ist (siehe §9 Abs1 Z2 und §54 NAG).
Ferner bestimmt die Unionsbürger-RL, dass das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auch deren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden soll (5. Erwägungsgrund). Voraussetzung für die Anwendung der Rechte nach der Unionsbürger-RL ist die Ausreise aus einem Mitgliedstaat und die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, somit das Verwirklichen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Die Unionsbürgerschaft bezweckt ihrerseits nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages auf rein interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (EuGH Urteil vom 5. Juni 1997, Rs C-64/96 und C-65/96 , Uecker/Jacquet, Slg. 1997, I-03171, Z23; weiters EuGH Urteil vom 15. Dezember 1995, Rs C-415/93 , Bosman, Slg. 1995, I-04921, Z88f mwN)."
3.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den Gesetzesprüfungsanträgen entgegen und beantragt deren Abweisung.
V. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Gesetzesprüfungsanträgen erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd. Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
2. Die UVS führen in ihren Anträgen zur Zulässigkeit aus, dass §2 Abs4 Z11 FPG den Begriff "begünstigter Drittstaatsangehöriger", der für die Festlegung der Zuständigkeit in §9 Abs1 Z1 FPG maßgeblich ist, näher definiert. Da die Verfahrensgarantien für Verfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat nur denjenigen Fremden zugute kämen, die die Voraussetzungen des §2 Abs4 Z11 FPG erfüllen, sei die Präjudizialität hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Zuständigkeit des §2 Abs4 Z11 FPG gegeben.
3. Diese Ansicht teilt der Verfassungsgerichtshof nicht:
3.1. Die Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FPG und die Legaldefinition des §2 Abs4 Z11 FPG, beide idF BG BGBl. I Nr. 100/2005, wurden als Teil des sog. Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen. §2 Abs4 Z11 FPG hatte zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung (auszugsweise) folgenden Inhalt:
"begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben [...]"
Durch die Novelle BG BGBl. I Nr. 157/2005, in Kraft getreten am 1. Jänner 2006, wurde die angefochtene Wortfolge "oder Österreichers" in §2 Abs4 Z11 FPG eingefügt. In dieser Fassung ist die Bestimmung angefochten.
Die Prämisse der antragstellenden UVS, die Wortfolge "begünstigten Drittstaatsangehörigen" in §9 Abs1 Z1 FPG sei im Sinne der mit BG BGBl. I Nr. 157/2005 geänderten Legaldefinition zu verstehen, ist unzutreffend. Träfe sie zu, hieße das nämlich, dass dem einfachen Bundesgesetzgeber die Änderung einer die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate regelnden Verfassungsbestimmung durch einfaches Bundesgesetz möglich wäre.
3.2. Der Interpretation der Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FPG darf daher die Legaldefinition "begünstigter Drittstaatsangehöriger" in §2 Abs4 Z11 FPG nur mit jenem Inhalt zugrunde gelegt werden, von dem der Verfassungsgesetzgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, somit 7. Juli 2005, ausgegangen ist. Die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate ist somit ausschließlich im Wege des im Verfassungsrang stehenden §9 Abs1 Z1 FPG und nicht anhand des im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehenden §2 Abs4 Z11 FPG idF BGBl. I Nr. 157/2005 zu beurteilen.
Damit kann dem Verfassungsgesetzgeber des §9 Abs1 FPG aber auch nicht unterstellt werden, dass er mit dem Vorbehalt "sofern nicht anderes bestimmt ist" dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wollte, die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate in diesen Verfahren nach dem FPG beliebig abzuändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Vorbehalt dazu dient, unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht und anderen im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen Vorrang einzuräumen.
3.3. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der antragstellenden UVS ist ausschließlich die Verfassungsbestimmung des §9 Abs1 FPG maßgeblich, sodass die antragstellenden UVS die angefochtene Bestimmung nicht anzuwenden haben. Diese ist daher nicht präjudiziell.
Da die Zuständigkeitsregelung des §9 Abs1 FPG insbesondere den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03 , Dörr/Ünal, den Verfahrensgarantien in Art31 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77 bis 123 [117], und dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG-Türkei vom 19. September 1980 ergeben, entsprechen musste, geht der Verfassungsgerichtshof im Übrigen davon aus, dass die Wortfolge "sofern nicht anderes bestimmt ist" im Eingangssatz des §9 Abs1 FPG nur so verstanden werden kann, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Rechtsmittel nach dem FPG nicht nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen zuständig sind, sondern auch im Fall von assoziationsintegrierten türkischen Staatsangehörigen.
3.4. Da die Anträge somit mangels Präjudizialität zurückzuweisen sind, kann dahingestellt bleiben, ob eine Legaldefinition - wie die des §2 Abs4 Z11 FPG - eine eigenständige Bedeutung hat oder eine solche erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen erhält, die diesen Begriff verwenden (vgl. zB VfSlg. 17.340/2004, S 512, Punkt 3.8.). Künftige Änderungen des §2 Abs4 Z11 FPG hätten demnach zwar Auswirkungen auf andere daran anknüpfende Bestimmungen, nicht jedoch auf den im Verfassungsrang stehenden §9 Abs1 Z1 FPG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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