VfGH G68/00

VfGHG68/0012.12.2001

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Zivildienstgesetz-Novelle 2000 betreffend den Entfall des Anspruches des Zivildienstleistenden auf unentgeltliche Verpflegung infolge Außerkrafttretens der angefochtenen Bestimmung durch die Zivildienstgesetz-Novelle 2001 (vgl B v 28.06.01, G72/00); Fehlen der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderlichen Betroffenheit des Antragstellers durch diese bereits außer Kraft getretenen Vorschriften

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZivildienstG-Nov 2000 BGBl I 28/2000
ZivildienstG-Nov 2001 BGBl I 133/2000
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZivildienstG-Nov 2000 BGBl I 28/2000
ZivildienstG-Nov 2001 BGBl I 133/2000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Individualantrag vom 2. Juni 2000 begehrt der Einschreiter,

"Punkt 3 des Gesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz geändert wird, kundgemacht im BGBl. I Nr. 28/2000 vom 23.5.2000, mit dem Wortlaut '3. In §25 Abs2 entfällt die Z2.' aufzuheben."

Die Bestimmung des §25 Abs2 Z2 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. 679, deren Entfall durch die vom Antragsteller bekämpfte Norm angeordnet wurde, hatte einen (in §28 ZDG näher geregelten) Anspruch der Zivildienstleistenden auf Verpflegung festgelegt.

2. Zur Antragslegitimation bringt der Einschreiter insbesondere vor, daß er mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. September 1999 der Caritas Eisenstadt als Zivildienstleistender zugewiesen worden sei und dort seit dem 1. Februar 2000 bis zum 31. Jänner 2001 den ordentlichen Zivildienst verrichte(t habe). Durch die angefochtene Gesetzesstelle werde "der nach der alten Rechtslage bestehende Anspruch des Antragstellers auf unentgeltliche Verpflegung während der Zeit des ordentlichen Zivildienstes abgeschafft, so daß in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar und aktuell eingegriffen wird, ohne daß es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedarf." Es bestehe "keine Möglichkeit, einen in der Folge vor dem VfGH anfechtbaren Verwaltungsrechtsakt in bezug auf das Nichtbestehen des Anspruches auf Verpflegung zu erwirken", weshalb die Antragslegitimation gegeben sei.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2000 (Zivildienstgesetz-Novelle 2001) wurde neuerlich ein Anspruch des Zivildienstleistenden auf Verpflegung normiert (Z12: Einfügung eines Abs1a in §25 ZDG) und dieser durch die Regelung der Z16 (Erlassung des §28 ZDG in neuer Fassung) näher ausgestaltet. Die Erhöhung der Grundvergütung wurde rückgängig gemacht (Z14). Die entsprechenden Bestimmungen traten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Die vom Antragsteller angefochtene Bestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2000 steht somit seit dem Inkrafttreten der ZDG-Novelle 2001 nicht mehr in Geltung (s. dazu auch den Beschluß VfGH 28.6.2001, G72/00, sowie das Erkenntnis VfGH 6.12.2001, G212/01, in dem ausgesprochen wurde, daß - unter anderem - die vom Einschreiter angefochtene Gesetzesstelle verfassungswidrig war).

2. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt (vgl. VfSlg. 9868/1983, 11.365/1987, 12.182/1989, 12.413/1990, 12.999/1992, 14.033/1995, 15.116/1998, VfGH 15.3.2001, V8/00, V1/01; VfGH 22.6.2001, V103,104/00; VfGH 25.9.2001, V69/99, V70/99), entfaltet eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs bereits außer Kraft getretene Norm für die Rechtssphäre des Antragstellers regelmäßig nicht mehr die eine Antragstellung rechtfertigende unmittelbare Wirkung. Das Ziel eines Verfahrens nach dem letzten Satz der ersten Absätze in Art139 und 140 B-VG, die rechtswidrige Norm ohne Verzug mit genereller Wirkung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, ist mit ihrem Außerkrafttreten fortgefallen.

Dem Antragsteller fehlt demnach die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hierüber - erforderliche Betroffenheit durch diese bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.

3. Der Antrag ist daher schon allein deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Ob dem Einschreiter - entgegen seiner Behauptung - nicht ohnedies auch die Erwirkung eines (Feststellungs-)Bescheides (des Bundesministers für Inneres) möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. etwa die mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, B1920/00, erledigte Beschwerdesache, die den Anlaßfall für das zu G212/01 abgeführte Gesetzesprüfungsverfahren bildete), braucht bei diesem Ergebnis nicht näher untersucht zu werden.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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