Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab ÄrzteG §40 ÄrzteG §75 ÄrzteG §78 Abs1 AKG 1954 §5 Abs2 litc
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz - Verw.akt B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab ÄrzteG §40 ÄrzteG §75 ÄrzteG §78 Abs1 AKG 1954 §5 Abs2 litc
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Eingabe vom 3. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen. Denn seit der Gründung dieses Fonds im Jahre 1950 für selbständige Ärzte unter Einbeziehung der unselbständigen Ärzte im Jahre 1964 habe sich die sozialrechtliche Absicherung der Ärzteschaft und ihrer Angehörigen weitestgehend geändert. Da durch die Pflichtversicherungen nach dem ASVG und dem FSVG (GSVG) nicht nur er, sondern auch alle Kollegen sozial genügend abgesichert seien, sei er der Meinung, daß die Ärzteschaft mündig genug wäre, ohne die kammereigene "Zwangsbeglückung" auszukommen, d.h. daß für den Fall eines über die Leistungen nach dem ASVG und dem FSVG hinausgehenden Pensionsbedarfes von dieser ohnehin freiwillig Vorsorge getroffen würde.
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 20. Oktober 1989 wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer als Assistenzarzt an einem Gemeindespital beschäftigt sei und seine Interessen als unselbständig tätiger Arzt zielführender von der Arbeiterkammer vertreten würden; dem Gleichheitsgrundsatz würde es daher entsprechen, daß ihm zumindest eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Zugehörigkeit zur Ärztekammer oder zur Arbeiterkammer zustünde. Bei freier Wahl der Interessenvertretung würde er sich für die Arbeiterkammer entscheiden, womit seine Pflichtmitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds enden würde.
Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18. Jänner 1990, Z Dr.M/Pe, wurde das mit der Beschwerde gestellte Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß dem Austritt aus dem Wohlfahrtsfonds stattgegeben wird und die bisher bezahlten Beiträge rückerstattet werden, abgewiesen.
Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, daß die Mitgliedschaft zur Ärztekammer Wien und damit zu deren Wohlfahrtsfonds auf Gesetz beruhe und so dem einzelnen keine Möglichkeit zur Auswahl im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu gesetzlichen Interessenvertretungen belasse.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der eine Anwendung verfassungswidriger Vorschriften des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984 idgF (in der Folge: ÄrzteG), und des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954 idgF (in der Folge: AKG), sowie eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Im einzelnen widersprächen die §§75 und 78 ÄrzteG dem Gleichheitsgrundsatz und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz deshalb, weil so zwischen freiberuflich und unselbständig tätigen Ärzten willkürlich differenziert werde: Denn der nur freiberuflich tätige Arzt sei aufgrund einer einzigen Erwerbstätigkeit vollständig sowohl in das Altersversorgungssystem des ÄrzteG wie auch in jenes nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 idgF (im folgenden FSVG), eingebunden, während der unselbständig tätige Arzt aufgrund der Ausnahmeregelung des §78 Abs1 ÄrzteG letztlich nur seinem berufsspezifischen gesetzlichen Pensionsversicherungsrecht unterliege. Dies deshalb, da bezüglich letzterer Berufsgruppe eine Einbeziehung in das System des FSVG nach dessen §5 von vornherein ausscheide und das Altersversorgungssystem nach dem ÄrzteG mit §78 Abs1 insoweit die Möglichkeit einer maßgeblichen, ja sogar essentiellen Reduktion der Beitragsleistungspflicht eröffne. Für eine derartige versorgungsrechtliche Begünstigung der unselbständigen Ärzte nach dem ÄrzteG bestehe aber keine sachliche Rechtfertigung.
Von dieser spezifischen Ungleichbehandlung in wohlfahrtsrechtlichen Belangen abgesehen seien aber auch ganz allgemein die insoweit wechselbezüglichen Bestimmungen des §40 Abs1 ÄrzteG und des §5 Abs2 litc AKG deshalb verfassungswidrig, weil sie undifferenziert die Ärzte schlechthin von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer ausnehmen würden. Denn so werde etwa in bezug auf die Spitalsärzte eine Gruppe von "diskriminiert Unselbständigen" geschaffen, weil die Ärztekammer im Gegensatz zur Arbeiterkammer nicht Arbeitnehmer-, sondern in erster Linie Arbeitgeberinteressen der Ärzte vertreten würde.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit darüber unterlassen habe, ob er nicht gemäß §78 Abs1 ÄrzteG zumindest teilweise von seiner Beitragsleistungspflicht hätte befreit werden können; da dies nämlich in einer großen Zahl ihm bekannter Fälle trotz Nichtzutreffens der Voraussetzungen des §78 Abs1 erster Satz ÄrzteG dennoch praktiziert werde, sei er durch die Nichtbefreiung in seinen Rechten auf Gleichbehandlung und Eigentum verletzt worden.
2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie zunächst die Verfassungsmäßigkeit des §78 ÄrzteG unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 6947/1972 verteidigt. Danach seien die unselbständig tätigen Ärzte schon seit jeher zwei Pflichtversicherungen unterworfen gewesen, während die nur freiberuflich tätigen Ärzte nur eine Altersversorgung, nämlich die aus dem nach dem ÄrzteG einzurichtenden Wohlfahrtsfonds, zu erwarten gehabt hätten; diese Benachteiligung der nur freiberuflich tätigen Ärzte sei aber nunmehr durch das FSVG - sachlich begründet - beseitigt worden. Im übrigen sei es auch im Hinblick auf die Mehrfachversicherung der unselbständig tätigen Ärzte durchaus legitim, wenn eine Personengruppe, für deren Beruf eine akademische Ausbildung notwendig und deren Berufsausübung oft auch physisch besonders belastend (zB Nachtdienst) und gefährlich (zB Ansteckungsgefahr) ist, sowohl eine staatliche als auch eine kammereigene Altersversorgung erhält. Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen bestehe also zwischen den doppelten gesetzlichen Alterspflichtversicherungen der freiberuflich und der unselbständig tätigen Ärzte kein Unterschied.
Bezüglich der Pflichtmitgliedschaft der unselbständig tätigen Ärzte zur Ärzte- und nicht zur Arbeiterkammer weist die belangte Behörde vornehmlich darauf hin, daß die Ärztekammern gemäß §38 ÄrzteG nicht nur dazu berufen seien, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, sondern daß diesen darüber hinaus zugleich auch sehr wichtige Funktionen im öffentlichen Interesse zugewiesen wären. Es sei demgemäß im Gesamtinteresse des Gesundheitswesens auch sachlich gerechtfertigt, die unselbständig tätigen Ärzte von Gesetzes wegen der Ärztekammer zuzuordnen und gleichzeitig von der Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer auszunehmen.
Der vom Beschwerdeführer gerügte Fehler bei der Vollziehung des §78 Abs1 ÄrzteG liege schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer gar keinen Antrag im Sinne dieser Vorschrift gestellt habe.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Der Beschwerdeführer behauptet in erster Linie die Verfassungswidrigkeit der §§75 und 78 ÄrzteG und des §5 Abs2 litc AKG.
Gemäß §75 Abs1 ÄrzteG sind die Kammerangehörigen - das sind nach §40 Abs1 ÄrzteG alle Ärzte, die ihren Beruf im Bereich einer Ärztekammer tatsächlich ausüben - verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
§78 Abs1 ÄrzteG lautet:
"Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §19 Abs2 aus, ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach §73 einzuheben Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach §75 zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des §19 Abs2 aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig."
Nach §5 Abs2 litc AKG gehören Ärzte den Arbeiterkammern nicht an.
3.1.1. Soweit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers auf §78 Abs1 ÄrzteG bezieht, ist zunächst auf das Erkenntnis VfSlg. 6947/1972 zu verweisen.
Dort hat der Verfassungsgerichtshof dem damaligen inhaltlich gleichlautenden §43a ÄrzteG 1969 auch im Hinblick auf die dadurch bewirkte Mehrfachversicherung der Gruppe der nur unselbständig erwerbstätigen Ärzte - zu der nach seinem eigenen Vorbringen auch der Beschwerdeführer zählt - die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit unter Hinweis darauf bescheinigt,
"daß der Belastung des aus wirtschaftlich unselbständiger ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkommens mit Beiträgen zu zwei verschiedenen Systemen sozialer Sicherheit voneinander unabhängige Ansprüche aus diesen zwei Systemen gegenüberstehen. Ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz liegt also auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor".
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, daß mit der seither von der Ärztekammer selbst beantragten (vgl. §1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 662/1978) und in der Folge dementsprechend gesetzlich angeordneten Einbeziehung der freiberuflich tätigen Ärzte in das Sozialversicherungssystem des FSVG (vgl. §2 Abs1 Z1 FSVG) für diese letztere Gruppe nunmehr in gleicher Weise eine Mehrfachversicherung resultiert. Der Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von den Überlegungen der zitierten Entscheidung abzugehen; die Institutionalisierung einer Mehrfachversicherung ist demgemäß nicht verfassungswidrig. Weder die Kumulation der beiden Systeme noch das dadurch bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit ist derart, daß es die Grenzen verletzte, die der Gleichheitsgrundsatz zieht. Wenn es dem Gesetzgeber mit der Erlassung des FSVG grundsätzlich darum ging, die freiberuflich tätigen Ärzte an den Standard des gesetzlichen Sozialversicherungssystems nach dem Allgemeinen bzw. dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz heranzuführen (vgl. dazu die EB zur RV, 1000 BlgNR, XIV. GP, 6 f.), so kann dies nicht als unsachlich angesehen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die in der "sozialversicherungsrechtlichen Riskengemeinschaft" (vgl. dazu VfSlg. 6947/1972) begründete Heranziehung der unselbständig tätigen Ärzte zur Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß §78 Abs1 ÄrzteG, soweit die Möglichkeit einer Befreiung aufgrund der Ausnahmeregelung nach dieser Bestimmung in Fällen eines gleichwertigen Anspruches auf Ruhe(Versorgungs-)genuß aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder in gleicher Weise durch eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht vorgesehen ist. Der Regelung des §75 iVm §78 Abs1 ÄrzteG kann nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit gemacht werden; diese Anordnung liegt jedenfalls im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Dispositionsbefugnis. Ob sie hingegen auch zweckmäßig ist - was der Beschwerdeführer deshalb bezweifelt, weil Ärzte stets dazu in der Lage wären, selbständig zu disponieren, welche Art der Vorsorge ihnen als geeigneter erscheine - und ob das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. VfSlg. 10455/1985). Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Beitragsverpflichtungen ist hier schon mangels Präjudizialität nicht zu prüfen.
3.1.2. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs1 ÄrzteG iVm §5 Abs2 litc AKG behauptet, so treffen diese Vorwürfe im Ergebnis ebenfalls nicht zu.
Nach den §§38 und 39 ÄrzteG sind die Ärztekammern dazu berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten zu sorgen; demgegenüber obliegt es der Arbeiterkammer, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern (vgl. die §§1 und 2 AKG). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis VfSlg. 8215/1977 ausgesprochen hat, ist es schon von vornherein nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber durch gleiche Interessenlagen verbundene Personengruppen in jeweils eigenständigen Selbstverwaltungskörpern zusammenfaßt, wenn dabei die Grenzen zulässiger Selbstverwaltung nicht überschritten werden.
Der Beschwerdeführer hält freilich der Regelung, die seine Pflichtmitgliedschaft zur Ärztekammer festlegt, entgegen, daß er als Arzt unselbständig tätig sei und seine Arbeitnehmerinteressen von der Ärztekammer nicht wahrgenommen würden; dies sei Aufgabe der Arbeiterkammer, der er gemäß §5 Abs2 litc AKG jedoch nicht angehöre. Mit diesem Vorbringen wird die Unsachlichkeit des §40 ÄrzteG, wonach alle Ärzte, die ihren Beruf im Bereich einer Ärztekammer tatsächlich ausüben, kammerzugehörig sind, jedoch nicht dargetan; die von der Ärztekammer wahrzunehmenden Belange beziehen sich nämlich in gleicher Weise auf freiberufliche wie auch auf unselbständig tätige Ärzte (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH vom 16.3.1989, B1268/87).
3.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; eine Gleichheitsverletzung käme nur bei Willkür in Frage. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den einzelnen aus unsachlichen Gründen benachteiligt, wenn sie in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterläßt oder wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985 und 10338/1985).
All dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Soweit der Beschwerdeführer eine Befreiung von den Beitragsleistungen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen deshalb begehrt, weil dies auch in anderen Fällen - wenn auch zu Unrecht - so praktiziert worden sei, genügt es darauf zu verweisen, daß ein derartiger Vorwurf - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 5732/1968, 6992/1972, 7082/1973, 7836/1976 und 9169/1981) - einen Anspruch auf ein gesetzwidriges Verhalten der Behörde zum Ziel hätte; ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht kann darauf aber von vornherein nicht zustehen. Daß die Behörde bei Erlassung des Bescheides das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte, ist gleichfalls nicht erkennbar.
3.3. Das Verfahren hat aber auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Kosten werden nicht zugesprochen, da die Befassung eines Rechtsanwaltes durch die Behörde nicht erforderlich war.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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