vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2.

Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105774

alte Dokumentnummer

N6199118032J